Kerstin Feldhoff
„Reinigungsfrauen verdienen mehr!“
Anmerkung zum Beschluss des Hess. LAG vom 11. 9. 2007 – 4/9 TaBV 73/07
Einleitung
Der Beschluss des Hess. LAG betrifft einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die richtige Eingruppierung einer Reinigungskraft in einem Altenheim nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Das Gericht vertritt die Meinung, dass die Beschäftigte nicht in die unterste Entgeltgruppe EG 1 für „einfachste“ Arbeiten einzugruppieren ist und lehnt den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung ab. Der Betriebsrat habe der Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 TVöD (EG 1) zu Recht widersprochen; die Beschäftigte sei nach EG 2 TVöD für „einfache“ Arbeiten zu bezahlen.
Preis: 3,00 EUR
Sibylla Flügge
Persönlichkeitsrechte als Grenze der Umgangsrechte und -pflichten
Anmerkung zum Urteil des BVerfG zur Erzwingbarkeit der Umgangspflicht
I. Überblick
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 zur Umgangspflicht der Väter war mit großer Spannung erwartet worden: Viele Frauen erhofften sich, dass Väter von den Gerichten endlich auch in die Pflicht genommen werden, wenn sie schon nahezu ausnahmslos ein Recht auf Umgang eingeräumt bekommen. Auch organisierte Väter hatten in ihren Stellungnahmen für eine durchsetzbare Umgangspflicht plädiert, wohl wissend, dass sie die Behauptung, der Umgang zum getrennt lebenden Vater sei unter allen Umständen von zentraler Bedeutung für das Kindeswohl, nicht lange würden verteidigen können, wenn sie sich gegen Zwangsmittel gegen Väter, die den Umgang verweigern, wehren würden.
Preis: 3,00 EUR
Laura Adamietz
Diskriminierung von Lebenspartnerschaften – causa non finita
Anmerkung zu BVerfG Kammerbeschluss vom 20.09.2007 – 2 BvR 855/06
Durch das Gesetz mit dem viel versprechenden Titel: „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften – Lebenspartnerschaften“ wurde im Jahr 2001 das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt. Die rechtlichen Möglichkeiten von gleichgeschlechtlichen Paaren haben damit erhebliche Erweiterungen erfahren. Nach wie vor bestehen jedoch zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Rechtsinstitut der Ehe zahlreiche Unterschiede, die allesamt Schlechterstellungen der erstgenannten gegenüber der letztgenannten darstellen, also Diskriminierungen sind. Sie befinden sich im Steuerrecht, im Adoptionsrecht, in der Hinterbliebenenversorgung und im Tarif- bzw. Besoldungsrecht.
Preis: 3,00 EUR
Urteil des BSG, §§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII, 1570 BGB
Geschiedenenwitwenrente und Kinderbetreuung
Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gem. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB VII, der sich auf einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung stützt, ist nicht zeitlich begrenzt und entfällt deshalb nicht mit Wegfall der Kinderbetreuung.
Urteil des BSG vom 30.1.07 – B 2 U 22/05 R
Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Beklagte den Bescheid, mit dem sie der Klägerin sog. Geschiedenenwitwenrente bewilligt hat, zurücknehmen durfte.
Preis: 3,00 EUR
Urteil des Hess. LSG, § 56 Abs. 1 und 2 SGB VI
Kindererziehungszeiten und -berücksichtigungszeiten für Rechtsanwältin in gesetzlicher Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist zur Anerkennung von Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten verpflichtet, wenn insoweit eine gleichwertige Altersabsicherung durch die berufsständische Versorgung nicht gegeben ist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht steht dem nicht entgegen.
Urteil des Hess LSG vom 19.6.07 – L 2 R 366/05 ZVW – rk.
Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Kinderberücksichtigungszeiten (BZ).
Preis: 3,00 EUR
Urteil des VG Stuttgart, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
Abschiebungsverbot bei posttraumatischer Belastungsstörung nach Vergewaltigung (Kurdin)
1. Für psychotraumatologische Fachfragen (Schwere der posttraumatischen Behandlungsstörung, Behandlungsbedürftigkeit, Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen im Falle einer Abschiebung) gibt es keine eigene Sachkunde der Behörde oder des Gerichts.
2. Klinische Gutachten zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren Angaben des Patienten nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie.
3. Bei traumatisierten Personen sind Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel.
4. Traumatisierte Menschen verschweigen oft jene Ereignisse, die als besonders schmerzhaft erlebt wurden oder die stark schambesetzt sind. Dieses Vermeidungsverhalten ist nur bedingt willentlich beeinflussbar. Aussagen zu sexualisierten Gewalterfahrungen kommen bei muslimischen Frauen meistens nur unter größtem Druck, wenn beispielsweise die Abschiebung unmittelbar droht, zustande.
5. Traumabedingte Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen können auch mit jahrelanger bis zum Teil jahrzehntelanger Latenz auftreten.
6. Die konkrete Gefahr der Retraumatisierung bei Rückkehr/Abschiebung in den Heimatstaat begründet für sich allein schon ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diese Gefahr lässt sich durch eine mögliche medikamentöse Behandlung im Zielstaat der Abschiebung nicht verhindern.
7. Menschen mit traumatogenen Störungen können in einer Umgebung, die Intrusionen stimuliert und kein Vermeidungsverhalten erlaubt, nicht psychologisch oder psychiatrisch behandelt werden.
8. Die an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankten Personen, deren Erkrankung auf willentlich durch Menschen verursachte Traumata beruht, sind nicht Teil einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.
Urteil des VG Stuttgart vom 14.1.2008, A 11 K 4941/07
Preis: 3,00 EUR
Urteil des VG Stuttgart, § 60 Abs. 1 AufenthG
Abschiebeschutz für Irakerin
Eine junge irakische Frau, die auf den westlichen Lebensstil orientiert ist und ein nichteheliches Kind hat, wäre bei ihrer Rückkehr in den Irak von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht.
Urteil des VG Stuttgart vom 26.6.07 – A 6 K 394/07
Preis: 3,00 EUR
Beschluss des AG Bremen, § 1684 Abs. 4 BGB, § 1 GewSchG, § 64b Abs. 4 FGG, § 890 ZPO
Einstweiliger Umgangsausschluss von Amts wegen bei Gewalt gegen Mutter
Dem Antragsgegner wird untersagt, sich der Antragstellerin zu nähern, sie anzusprechen, ihr zu folgen, ihr hinterher zu rufen; […].
Der Umgang des Antragsgegners mit den gemeinsamen beiden Kindern, E. A. und E. A. wird einstweilen ausgesetzt.
Beschluss d. AG-FamG Bremen v. 8.8.2008, Az.: 63 F 2261/08
Preis: 3,00 EUR
Buchbesprechung von Sabine Scholz
Lore Maria Peschel-Gutzeit: Unterhaltsrecht aktuell. Die Auswirkungen der Unterhaltsreform auf die Beratungspraxis
In diesem Handbuch für die Praxis finden nicht nur Praktiker/innen umfassende Informationen zum neu geregelten Unterhaltsrecht sondern auch historisch und politisch interessierte Leser/innen viel Wissenswertes um die Reform des Unterhaltsrechtes. Die Autorin benennt die Gewinner und Verlierer dieser Reform bereits im Vorwort mit aller Deutlichkeit.
Buchbesprechung von Susette Jörk
Kirsten Scheiwe (Hrsg.): Soziale Sicherungsmodelle revisited. Existenzsicherung durch Sozial- und Familienrecht und ihre Geschlechterdimensionen
Soziale Sicherungsmodelle sind in großer Vielfalt denkbar, die praktizierten werden ständig reformiert. Die Leitmodelle der Existenzsicherung werden insbesondere durch Familien- und Sozialrecht geprägt und verändern sich demzufolge mit einschneidenden rechtlichen Änderungen, etwa dem aktuellen Sozialstaatsumbau oder den Familienrechtsreformen. Unter dem Titel „Soziale Sicherungsmodelle revisited“ sind insgesamt 13 Beiträge veröffentlicht, in denen die Autorinnen und Autoren – die überwiegend im rechtswissenschaftlichen Bereich tätig sind – sozialpolitische Modelle der Existenzsicherung, ihre möglichen Wirkungen und ihre Geschlechterdimensionen diskutieren.



