Gabriela Mischkowski
„… damit es niemandem in der Welt widerfährt“
Das Problem mit Vergewaltigungsprozessen – Ansichten von Zeuginnen, AnklägerInnen und RicherInnen über die Strafverfolgung sexualisierter Gewalt während des Krieges im früheren Jugoslawien
Einleitung
Sexualisierte Kriegsgewalt steht seit 17 Jahren im Mittelpunkt der Arbeit von medica mondiale. Dabei hat sich medica mondiale von Beginn an für ein Ende der Straffreiheit von Kriegsvergewaltigungen eingesetzt, ebenso wie gegen deren Verharmlosung als unvermeidliche Nebenprodukte des Krieges. Nach nunmehr 17 Jahren Erfahrung in und mit der Strafverfolgung sexualisierter Kriegsgewalt ist es Zeit, Bilanz zu ziehen. Mittlerweile gibt es zahlreiche juristische Analysen über die verschiedenen Formen sexualiserter Kriegsgewalt als Straftat. Das Besondere der vorliegenden Studie besteht darin, dass sie auch die Sicht derjenigen Frauen einbezieht, die es auf sich genommen haben, vor Gericht über sexualiserte Gewalt auszusagen.
Preis: 3,00 EUR
Beschluss des BGH
U-Haftfortdauer wegen Verbrechen gegendie Menschlichkeit (Ruanda)
1. Militärischer Befehlshaber im Sinne des § 4 VStGB ist, wer die faktisch ausübbare, gegebenenfalls auch rechtlich fundierte Möglichkeit hat, Untergebenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausführung dieser Anweisungen durchzusetzen.
2. Der subjektive Tatbestand des § 4 VStGB setzt mindestens bedingten Vorsatz des Vorgesetzten voraus. Dieser muss u.a. erkennen oder mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass der Untergebene eine Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch zubegehen beabsichtigt. Dabei genügt es, wenn sein bedingter Vorsatz die Art der zu begehenden Straftat umfasst und sich weiter darauf erstreckt, dass derartige Taten bei dem Einsatz der ihm unterstellten Truppen im Kampfgebiet begangen werden; ein hierüber hinausgehendes Detailwissen ist nicht erforderlich.
Beschluss des BGH vom 17.06.2010 – AK 3/10
Preis: 3,00 EUR
Sandra Obermeyer, Caren Reibold
Die geschlechterparitätische Besetzung von Aufsichtsräten
Zum Stand der Diskussion und Fragen der Umsetzbarkeit, insbesondere einer gesetzlichen Quote
I. Einleitung
Eine 2010 veröffentlichte DIW-Studie geht davon aus, dass sich in den Spitzengremien der großen Unternehmen bestehende Chancenungleichheiten zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft kristallisieren. Bereits diese kurze zusammenfassende Aussage der Autorinnen macht klar, dass die in den Vorständen der größten privaten Unternehmen in Deutschland bestehende männliche Monokultur kein Zufall ist und kein Zustand, der sich von allein ändern wird.
Dieser Befund ist nicht neu. Die Führungspositionen der deutschen Wirtschaft sind seit jeher fest in Männerhand. In Großunternehmen ist nur eine verschwindend geringe Zahl der Führungskräfte weiblich, wobei der Begriff Führungskräfte sehr dehnbar ist und in manchen Zahlen ohnehin solche Positionen mitgezählt werden, die zwar von Frauen bekleidet werden, aber in der Regel nach gängiger Besetzungspraxis weder für die Tätigkeit im Vorstand eines Unternehmens noch im Aufsichtsrat qualifizieren. Und es geht keineswegs kontinuierlich voran, wie gerne behauptet wird. In den meisten Bereichen stagniert der Anteil von Frauen in Führungspositionen, in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten ist er sogar rückläufig.Preis: 3,00 EUR
Urteil des BAG
Art Directorin hat Anspruch auf Teilzeitarbeit
Eine störungsfreie, zwei Jahre dauernde Teilung eines Arbeitsplatzes kann ein Indiz für die in der Praxis mögliche Teilbarkeit einer Vollzeitstelle sein und entgegenstehende betriebliche Gründe ausschließen.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des BAG vom 13.10.2009, - 9 AZR 910/08Preis: 3,00 EUR
Ute Sacksofsky
Diskriminierungsverbot wegen sexueller Orientierung im Grundgesetz?!
Explizit enthält das Grundgesetz kein Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung. In der Liste des Art. 3 Abs. 3 GG, der die Benachteiligung wegen einer Vielzahl von Kriterien untersagt, fehlt dieses Merkmal. Jüngst wurde daher von den Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und DIE LINKE der Antrag gestellt, das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität in die Verfassung aufzunehmen. Doch diese Initiative blieb erfolglos. Dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht entschließen konnte, ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung aufzunehmen, ist bedauerlich. Damit wurde die Chance vertan, das Grundgesetz zu modernisieren und internationale Entwicklungen aufzunehmen. Verfassungen enthalten – neben staatsorganisatorischen Regelungen – die Fundamente, auf denen ein Gemeinwesen aufbaut. Die Ächtung der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung hätte es verdient, als eine solche Grundlage Deutschlands anerkannt zu werden.
Preis: 3,00 EUR
Urteil des VG Stuttgart
Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsehe im Iran
1. Bei den mit einer Zwangsverheiratung einhergehenden Rechtsverletzungen, die auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG.
2. Der iranische Staat ist weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten.
Urteil des VG Stuttgart vom 14. März 2011 – 11 K 553/10
Preis: 3,00 EUR
Beschluss des AG Bad Schwalbach
Scheidung afghanischer Ehe bei Gewalt nach hanafitischem Recht
Die am 13.04.1990 in Kabul/Afghanistan geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Beschluss des AG Bad Schwalbach vom 08.11.2010, Az. 1 F 301/09, r.k.Preis: 3,00 EUR
Tagungsbericht
II. Symposium des ‚Leda’-Netzwerks für feministische Geschlechterstudien und romanistische Rechtstraditionen vom 17.-18. Dezember 2010 in Buenos Aires
Seit dem Frühjahr 2008 kooperieren Rechtswissenschaftlerinnen aus Europa und Lateinamerika im Rahmen des ‚Leda’-Netzwerks, um gemeinsame Forschungen auf den Gebieten der römischen Rechtstraditionen, Antikenrezeption, Wissenschafts-, Ideen- und Mentalitätsgeschichte sowie der feministischen Geschlechterstudien zu lancieren. Dabei wird versucht, kritisch Themen zu hinterfragen, die in Fachkreisen als abgehandelt und vordergründig bekannt gelten oder jüngst wieder zu tagespolitischen Zwecken verdünnt werden; dadurch soll auch auf breiter Basis ein Zielpublikum in romanischen Ländern angesprochen und der akademische Nachwuchs in diese Debatten eingebunden werden. Im Jahr 2009 fand ein erstes Symposium des Netzwerks in Graz statt.
Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ - BMJ Forschungsprojekt spricht für das Antragsmodell
Bewertung der Ergebnisse des Vorgezogenen Endberichts vom 30.11.2010
Nahezu zeitgleich sind im Januar 2011 der Vorgezogene Endbericht des im Auftrag des BMJ durchgeführten Forschungsprojektes „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ und ein „Kompromissvorschlag“ der Bundesjustizministerin für eine zukünftige gesetzliche Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern veröffentlicht worden. Wie der „Kompromissvorschlag“ im Einzelnen aussehen soll, kann auf der Homepage des BMJ im Dokument „Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern - Fragen und Antworten“ nachgelesen werden
Preis: 3,00 EUR



