Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2017

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Silke Studzinsky

Sexualstraftaten im ersten Völkerstrafrechtsprozess – Ein Kommentar

Zum Strafprozess gegen Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni vor dem 5. Strafsenat beim OLG Stuttgart

Es gibt viele Aspekte bei diesem ersten Prozess wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, die beleuchtet werden können. In diesem Artikel soll es um den Umgang mit den Sexualstraftaten gehen. Diese waren zwar als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit angeklagt, wurden aber während des Verfahrens auf Anregung des Gerichts und auf Antrag der Bundesanwaltschaft eingestellt, nachdem drei der verletzten Zeuginnen per Videoübertragung in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten. Wie konnte es dazu kommen? War dieser Ausgang vorhersehbar? Hätten die Angeklagten auch wegen dieser Taten verurteilt werden können? Und wenn ja, unter welchen Umständen?

Preis: 3.00 EUR

Fredericke Leuschner, Dagmar Oberlies

Eigentums- und Vermögensdelikte (Ein Beispiel aus der kriminologischen Geschlechterforschung)

1. Einleitung
Im Kontext kriminologischer Forschung wird seit vielen Jahren das Phänomen beschrieben, dass der Anteil weiblicher ‚Täter‘ sowohl im Dunkel- als auch im Hellfeld und in nahezu jedem Alter geringer ausfällt. Schon häufig wurden in der Vergangenheit die Geschlechterunterschiede bei der Begehung von Straftaten diskutiert. Allerdings konzentrierte sich das wissenschaftliche Interesse an straffälligen Frauen auffällig auf Täterinnen von Gewaltdelikten. Die Eigentums- und Vermögenskriminalität kann demgegenüber als Stiefkind der Kriminologie gelten, und das obwohl es sich sowohl bei männlichen wie bei weiblichen Tatverdächtigen um die Beschäftigung mit den am häufigsten registrierten Delikten handelt.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Gerlinda Smaus: Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis

Aus STREIT 1/1991, S. 23-32 (Auszug)
2.1. Die wichtigste Frage bezüglich der Frauenkriminalität lautet: „Welchen Sinn erfüllt das Strafrecht damit, daß es im höchsten Maße geschlechtsspezifisch selektiv ist?“ - Die nachgeordnete Frage ist dann, auf welche Weise das Verhalten von Frauen kontrolliert wird. Wie oben dargestellt, haben sich kritische Analysen des Strafrechts bisher vornehmlich mit dem Aspekt seiner Nützlichkeit für die Aufrechterhaltung (…) der Eigentumsverhältnisse, kurz des Kapitalismus befaßt.

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Beschluss des BGH

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.1.2014 – XII ZB 303/13 und Senatsurteil vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10). Beschluss des BGH vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16

Aus den Gründen:
I.

Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am 3.12.1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlossen am 28.12.1995 einen notariellen „Ehevertrag und Erbverzicht“. Darin vereinbarten sie zum nachehelichen Unterhalt Folgendes:

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei nachhaltiger Kommunikationsstörung

1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 m.w.N.).
2. Gerade bei missglückender, destruktiver und damit tendenziell eskalationsgefährdeter Kommunikation hat eine gemeinsame Sorge auch deswegen auszuscheiden, um die Konfliktfelder zwischen den Eltern so gering wie möglich zu halten.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.09.2016, 13 UF 64/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Koblenz

Beachtlichkeit des nicht autonomen Kindeswillens im Umgangsstreit

1. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden verursachen als Nutzen.
2. Bei der Bestellung eines Umgangspflegers darf diesem nicht die Befugnis überlassen werden, über die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu befinden. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.12.2015, 13 UF 503/15

Aus den Gründen:
I.

Der Antragsteller ist der Vater des am …2006 nichtehelich geborenen Kindes M. Die elterliche Sorge steht der Mutter alleine zu. Die Kindeseltern trennten sich kurze Zeit nach M.s Geburt. Nach der Trennung der Eltern besuchte der Antragsteller M. regelmäßig jedes Wochenende in der Wohnung der Kindesmutter in Anwesenheit dieser.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bochum

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Befangenheit eines Sachverständigen, der einer aus Afrika stammenden Mutter, ohne Angabe konkreter Gründe, nur mit dem Verweis auf ihren Kulturkreis unterstellt, ihre Kinder zu schlagen. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AG Bochum vom 12.06.2017, 58 F 408/16

Aus den Gründen:
Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verfahrensbeistands vom 26.04.2017, dem sich das Jugendamt mit Schriftsatz vom 11.05.2017 und die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.05.2017 angeschlossen haben, hat Erfolg. Aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter ist gem. § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die begründete Besorgnis gerechtfertigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. habil. F. M. befangen sein könnte.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Leipzig

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs bei sexuellem Missbrauch der Stiefkinder

Sexueller Missbrauch der Kinder durch den Stiefvater (Ehemann) stellt nicht nur eine schwere Straftat dar, sondern macht die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Lasten der Ehefrau, welche ausgleichsverpflichtet wäre, unerträglich. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AG Leipzig, FamG, vom 12.05.2017, 336 F
1090/15 VA

Aus den Gründen:
I.

Die Ehegatten haben […] 1999 […] die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die jetzt noch minderjährigen Kinder […] hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus ihrer vorangegangenen Ehe zwei weitere Kinder, […] geboren […] 1988 und S., geboren […] 1991, mit in die Ehe gebracht. Am […] 2012 gebar S. ihren Sohn, dessen Vater der Antragsgegner ist. Von dessen Geburt und der Vaterschaft des Antragsgegners erfuhr die zum damaligen Zeitpunkt in Pakistan lebende Antragstellerin zunächst nichts. Im März 2014 trennten sich die Eheleute; das Ehescheidungsverfahren wurde durch die Antragstellerin im März 2015 anhängig gemacht.

Preis: 3.00 EUR

Beschlüsse des AG Bremen/OLG Bremen

40 Tage Ordnungshaft nach Verstoß gegen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz

Wegen zweifachen Verstoßes gegen die in dem vollstreckbaren Beschluss getroffene Unterlassungsanordnung, nämlich nicht persönlich oder schriftlich Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen, sie nicht zu bedrohen und keine Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen, wird Ordnungshaft von 40 Tagen verhängt.
Beschluss des AG Bremen vom 23.11.2016, 65 F 7390/15 ZV
Beschluss des OLG Bremen vom 12.06.2017, 5 UF 14/17

Aus den Gründen des AG Bremen:
Der Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln ist nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat gegen die Untersagungsanordnung nach § 1 GewSchG schuldhaft verstoßen, und zwar Anfang Februar 2016, als er der Antragstellerin ein von ihm mit einer Drohung beschriftetes Papierstück an die Tür heftete.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Braunschweig

Akteneinsicht für Nebenklage

Die Versagung der Akteneinsicht würde die der Nebenklägerin von der Strafprozessordnung eingeräumten Befugnisse weitgehend aushöhlen und sie – entgegen der mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz verfolgten gesetzgeberischen Intention – letztlich zu einem bloßen Beweisobjekt degradieren. Ohne Akteneinsicht kann die Nebenklagevertretung noch nicht einmal prüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung über die Akteneinsicht zu Recht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen ist. Aktenkenntnis dient auch dem Schutz gegen Vernehmungsfehler, die – wenn sie unbemerkt bleiben – für die Qualität einer Aussage nicht weniger gefährlich sind, als eine Beeinträchtigung des Glaubhaftigkeitskriteriums der Aussagekonstanz infolge einer vorherigen Akteneinsicht. Ohne Aktenkenntnis könnte die Nebenklagevertretung auch ihr Beweisantragsrecht nicht sinnvoll ausüben, wenn sie vielleicht nicht einmal erahnt, welche Beweismittel aktenkundig sein könnten. Selbiges gilt hinsichtlich der gemäß §§ 403 ff. StPO eröffneten Möglichkeit, einen Adhäsionsantrag zu stellen, denn die Ausübung dieses Rechtes bedingt ebenfalls in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle eine umfassende Aktenkenntnis.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Magdeburg

Frauen als verfolgte soziale Gruppe im IS-Gebiet (Irak)

Frauen im Gebiet des IS, die von ihrer Erziehung her auf Gleichberechtigung geprägt sind, werden verfolgt.
Urteil des VG Magdeburg vom 14.06.2016, 4 A 557/15

Aus den Gründen:
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste zu Beginn des Jahres 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im März 2014 die Anerkennung als Asylberechtigte. Einen von der Beklagten übergebenen Fragebogen füllte sie aus und reichte ihn im April 2014 an die Beklagte zurück. Ein Bescheid erging zunächst nicht.

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Urteil des VG Stuttgart

Asyl für Zwangsverheiratete nach Ehebruch in Gambia

1. Zwangsverheiratungen stellen eine besondere Form der geschlechtsspezifischen Verfolgung dar, die in der Regel nur Frauen treffen.
2. Im Geltungsbereich der Schari’ah stellt der Geschlechtsverkehr einer Frau mit einem anderen als ihrem zwangsweise zugewiesenen Mann die Verletzung geschlechtsspezifischer Regeln sowie der Ehre der Familie dar und führt zu einer schweren Bestrafung, potentiell Tötung, der Frau.
3. Die Bedrohung durch Familienmitglieder stellt eine Verfolgung i.S. des § 3c Nr. 3 AsylG dar, sofern der Staat ein Einschreiten wegen der Einordnung als innerfamiliäre Streitigkeit und der Duldung der Anwendung der Schari’ah verweigert.
4. Ein interner Schutz für Alleinerziehende ohne familiäre Unterstützung besteht in Gambia nicht; bei einer Abschiebung nach Gambia werden Frauen an ihre Familie ausgeliefert.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Stuttgart vom 14.12.2016, A 2 K 1026/16

Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.[…] Die Klägerin ist gambische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Mandingo an. […] Es bestehe für sie angesichts der Bedrohung durch ihren Vater wegen eines Ehebruchs zumindest eine Rückkehrgefährdung.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VGH Hessen

Frauenförderung durch Berufung einer Professorin von Platz 2 zulässig

Die Präsidentin der Hochschule hat bei der von ihr gemäß § 63 HHG zu treffenden Entscheidung ein eigenes Auswahlermessen. Sie hat bei ihrer Auswahlentscheidung die in der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste enthaltene Reihenfolge und die damit verbundene Einschätzung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht gehindert, daneben weitere wissenschafts- und hochschulpolitische Erwägungen in ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
VGH Hessen, Beschluss vom 11.04.2016 – 1 B 1604/15

Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller wird durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und durch die Auswahl der Beigeladenen für die ausgeschriebene Professur nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Rechts auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt.

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Urteil des VG Darmstadt

EU-Freizügigkeit für vormalige Arbeitnehmerin, bei Schwangerschaft, bei Alleinerziehenden auch im Anschluss an die Mutterschutzfristen

1) § 2 Abs. 3 FreizügG/EU setzt Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG um; die dort geregelte Fortgeltung der ArbeitnehmerInnenstellung
ist so nicht abschließend.
2) Nach Art. 45 AEUV geht die ArbeitnehmerInnenstellung durch eine Arbeitsunterbrechung infolge Schwangerschaft und Mutterschutz nicht verloren.
3) Ist eine vormalige Arbeitnehmerin alleinerziehend und kann im Anschluss an die Mutterschutzfrist wegen der Betreuung des geborenen Kindes ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen, sind im Rahmen des dann stets auszuübenden Ermessens bei der Prüfung, ob ein Verlust der Freizügigkeit eintreten könnte, diese besonderen Umstände regelmäßig aufenthaltserhaltend zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Darmstadt vom 01.12.2016 – 5 K 475/15 DA.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste am 01.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland
ein. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 und vom 01.07.2013 bis zum 31.10.2013 ging die Klägerin einer Beschäftigung nach. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin arbeitslos. Am 01.04.2014 wurde ihre Tochter … geboren. Seit August 2014 erhält die Klägerin Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEGG). Der Lebensgefährte der Klägerin verließ am 15.05.2014 das Bundesgebiet. Er kehrte am 11.08.2014 nach Deutschland zurück. Mit Bescheiden vom 05.09.2014 wurde bei der Klägerin und ihrer Tochter der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit im Bundesgebiet festgestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LSG NRW

Genehmigungsfiktion für Mutter-Kind-Kur

1. Die Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3a SGB V beschränkt sich nicht auf Leistungen, die bereits Gegenstand des Leistungskataloges der GKV sind. Nach der Rechtsprechung des BSG führt die in § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V geregelte Begrenzung auf „erforderliche“ Leistungen zu einer Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen. Die Begrenzung führt mithin zu einer Rechtsmissbrauchskontrolle, nicht jedoch zu einer Beschränkung auf Leistungen, die bereits jetzt ohne weiteres als Sachleistung zulasten der GKV gewährt werden müssen.
2. Die aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V folgende Genehmigungsfiktion gilt stets zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers. Aus der Genehmigungsfiktion kann deshalbn jeder Antragsteller einen Anspruch geltend machen.
3. Ungeachtet der Frage, ob eine fingierte Genehmigung aufgrund des Umstandes, dass die genehmigte Leistung nicht Bestandteil des Leistungskataloges der GKV ist, nach § 45 SGB X überhaupt zurückgenommen werden kann, stellt ein verspäteter Ablehnungsbescheid bereits nach seinem objektiven Erklärungswert keine Rücknahme der fingierten Genehmigung dar.

(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2017, L 1 KR 702/16

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer medizinischen Vorsorgeleistung in Gestalt einer Mutter-Kind-Maßnahme. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des im Juni 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Nachdem die Kläger bereits im April 2013 eine Mutter-Kind-Kur zu Lasten der Beklagten durchgeführt hatten, beantragte die Klägerin zu 1) mit am 22.06.2015 bei dern Beklagten eingegangenen Schreiben vom 18.06.2015 unter Vorlage diverser ärztlicher Berichte für sich und den Kläger zu 2) erneut eine Mutter-Kind-Maßnahme.

Preis: 3.00 EUR

Susanne Pötz-Neuburger

Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss – Mehrwert für alleinerziehende Frauen?

Mit sechs Monaten Verspätung gegenüber der ursprünglichen Planung ist das geänderte Unterhaltsvorschussgesetz (UVorschG) zum 1.7.2017 in Kraft getreten. Was bringt es den allein erziehenden Frauen, die etwa 90 % der Alleinerziehenden stellen, und ihren minderjährigen Kindern? Was hat sich nicht geändert?

Die wesentlichen Verbesserungen sind die Abschaffung der Höchstbezugsdauer, die ursprünglich 6 Jahre betrug, und die Ausweitung des Leistungsanspruchs grundsätzlich auf alle Minderjährigen unabhängig von ihrem Alter, also auf Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres. Gezahlt wird künftig, wenn es sein muss, von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr. Daraus folgt den Berechnungen des Gesetzgebers zufolge, dass mit mindestens 120.000 zusätzlichen Anträgen zu rechnen ist mit Kosten von weiteren 250 Millionen Euro.

Preis: 3.00 EUR

Nassim Madjidian

Bericht vom 43. FJT – Erfahrungen und Eindrücke einer FJT-Einsteigerin

Der 43. Feministische Juristinnentag (FJT) fand vom 12.-14. Mai 2017 in Hamburg statt und ich bin sehr dankbar, dabei gewesen zu sein. Der Freitag begann nachmittags mit einem vielseitigen Rahmenprogramm, so z.B. verschiedenen frauenpolitisch interessanten Stadtführungen, einer Einführung in die Geschichte und Struktur des FJT oder einem Stimm- und Präsenztraining. Im historischen Musiksaal des Besenbinderhofs begrüßte abends zunächst Inga Schuchmann im Namen der Orgagruppe die über 350 (!) Teilnehmerinnen und Referentinnen des Kongresses und übergab dann Katharina Fegebank, Hamburgs Zweite Bürgermeisterin und Senatorin für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung, das Wort, die dem FJT rechtspolitischen Erfolg wünschte. Spätestens bei der Begrüßung wurde mir klar, dass dieses Wochenende großartig werden würde: Zum ersten Mal saß ich bei einer juristischen Veranstaltung dieser Größenordnung nur unter Frauen. Die Stimmung war festlich und erwartungsvoll.

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Resolution des 43. FJT in Hamburg vom 14.05.2017

Tatsächlicher und ungehinderter Zugang zu legalem Schwangerschaftsabbruch

Bezugnehmend auf die Fachstellungnahme des 42. FJT zu „Reproduktiven Rechten“ („Wir fordern, dass der von Schwangeren gewünschte Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar ist.“) fordert der 43. FJT:
1. Die Garantie des tatsächlichen Zugangs zu sicherem und legalem Schwangerschaftsabbruch, insbesondere die Umsetzung der Verpflichtung
zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebots nach § 13 Abs. 2 SchKG.
2. Rechtliche Maßnahmen gegen religiös oder weltanschaulich motivierte Gehsteigbelästigungen.
3. Schutz von Ärzt*innen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
4. Ausbildung von Gynäkolog*innen auch in Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch nachm ärztlichen Standards.
5. Finanzierung von legalen Schwangerschaftsabbrüchen als medizinische Dienstleistung durch die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfe.

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Hinweise

Fem! feministische fakultät

Das ist mein gutes Recht: Ohne die Arbeit von Frauenorganisationen stünde in vielen Ländern Rechtssicherheit nur auf dem Papier

Theresia Degener ist Vorsitzende des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Lesbische Mütter: Sorgerechtsentzug in der frühen BRD

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