Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2003

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Anna Sporrer

Das Fakultativprotokoll zur UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seine praktische Bedeutung für Österreich

Entstehung der CEDAW und Überblick
Gleichheitsgrundsätze mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter finden sich in der österreichischen Rechtsordnung sehr zahlreich und haben ihre Wurzeln im Verfassungsrecht, dem "einfachen" Gesetzesrecht, dem Europäischen Gemeinschaftsrecht sowie dem Völkerrecht. Allen voran ist hier Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu nennen, der nicht nur Diskriminierung verbietet, sondern auch ein Bekenntnis der Republik Österreich zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter enthält. Als "einfache" Gesetze sind vor allem die Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und der Länder zu nennen, die Diskriminierung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verbieten und jedenfalls Bund, Länder und Gemeinden als ArbeitgeberInnen zur aktiven beruflichen Förderung von Frauen verpflichten.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG

Alleinsorge der unverheirateten Mutter verfassungsgemäß

1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
2. Die durch § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
5. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft- Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Urt. v. 29.1.2003, 1 Bvl 20/99 und 1 BvR 933/01

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG FamG Bochum

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Beschluss vom 2.7.2002 - 60F109/02

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des OLG Bremen

Kein gemeinsames Sorgerecht bei "Nicht-Kümmern"

Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter entspricht dem Kindeswohl, wenn der Vater kein Interesse an den Kindern und keine Bereitschaft zeigt, elterliche Mitverantwortung zu übernehmen.
Beschluss des OLG Bremen vom 13.3.02 - 5 UF 108/01 -

Preis: 1.50 EUR

Sibylla Flügge

Überlegungen zur geplanten Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch

Ausgangspunkt:
Während alle Welt darüber diskutierte, ob "Schurken" bekriegt oder besser kontrolliert werden sollten, erarbeitete die Regierungskoalition in Berlin einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Verfolgung des sexuellen Missbrauchs unter anderem durch Einführung einer Anzeigepflicht. Dieser wurde am 28. Januar 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt und am gleichen Tag als "elektronische Vorabfassung" der Bundestagsdrucksache 15/350 ins Netz gestellt. Zwei Tage später erfolgte die erste Lesung im Bundestag. In den folgenden Tagen wurden ein Psychiater und acht Strafrechtler/innen, darunter drei Frauen, gebeten, vor dem Rechtsausschuss eine Stellungnahme abzugeben. Die Anhörung erfolgte am 19. Februar. Unter den seitens des Bundestags und der federführenden Bundesjustizministerin nicht in die Beratungen einbezogenen Trägern der Jugendhilfe hat der Gesetzentwurf heftige Diskussionen ausgelöst, die sich vor allem gegen die geplante Anzeigepflicht richten.

Preis: 3.00 EUR

Friesa Fastie

Geplante Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch - Hilfe oder Gefährdung für das Kind?

Der Entwurfvon SPD und Bündnis 90/ Die Grünen zur geplanten Sexualstrafrechtsreform ist Ende Januar/ Anfang Februar erschienen. Die Wellen der Entrüstung bezüglich einer Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinderschutzorganisationen und Beratungsstellen schlagen hoch: In allen Stellungnahmen psychosozialer Berufsgruppen wird die geplante Anzeigepflicht konsequent abgelehnt. Verwiesen wird dabei auf die schwierige Situation der Mädchen und Jungen, die darauf angewiesen sind sich jemandem anzuvertrauen, ohne dass automatisch ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird, welches mit gravierenden Belastungen für sie verbunden sei.
Doch wie steht es mit den potenziellen Belastungen, die die gängige Praxis der Jugendhilfe und des Kinderschutzes für die Betroffenen mit sich bringen? Wie um die entlastenden Momente eines Strafverfahrens? Und wer trägt die Verantwortung, wenn es um die Entscheidung geht: Strafanzeige ja oder nein?

Preis: 3.00 EUR

Sabine Heinke

Buchbesprechung: Friesa Fastie (Hrsg.): Opferschutz im Strafverfahren. Sozialpädagogische Prozessbegleitung bei Sexualdelikten. Ein interdisziplinäres Handbuch

Leske + Budrich, Opladen 2002, 408 S.


Der Untertitel erläutert, dass es den Autorinnen und Autoren, allesamt erfahrene Praktikerinnen und Praktiker auf ihrem Gebiet, wesentlich, aber nicht ausschließlich um den Schutz minderjähriger Opfer von Gewalttaten sexueller Prägung geht. Mit Bedacht lautet der Titel aber nicht: Kinderschutz im oder durch Strafverfahren. Das Sexualstrafrecht enthält die gesellschaftliche Reaktion auf - schwer schädigendes, verbotenes Verhalten, aus Sicht des Opfers erfolgt die Reaktion notwendig zu spät. Der originäre Zweck des Strafverfahrens liegt eben nicht darin, Schutz für die konkreten Opfer einer (Sexual) straftat zu gewähren, sondern über die Hürde der Unschuldsvermutung hinweg dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen und ihm das Unrecht seiner Tat durch eine Strafe deutlich zu machen, in der Hoffnung, dass andere sich dadurch gesetzeskonform verhalten werden.

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Mara Kuhl

Buchbesprechung: Silke Bothfeld, Sigrid Gronbach, Barbara Riedmüller (Hrsg.): Gender Mainstreaming - eine Innovation in der Gleichstellungspolitik

Campus, Frankfurt/M. 2002, 270 Seiten

Der Sammelband "Gender Mainstreaming - eine Innovation in der Gleichstellungspolitik" ist mit seiner Mischung aus einführenden und theoretischen Beiträgen sowie Praxisberichten ein empfehlenswertes Buch für aktive Gender Mainstreaming Akteurlnnen und solche, die es werden wollen. Gender Mainstreaming wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln bzw. Politikfeldern beleuchtet, so dass sich ein breites Bild über die Anwendbarkeit und Vorgehensweisen ergibt. Das Buch vermittelt fundiene Grundkenntnisse, zeigt Implementierungsbeispiele, weist auf strategische Knackpunkte sowie mögliche Argumentationsstrategien hin.
Entgegen dem Titel der Einleitung ("Warum Geschlechterpolitik?"), die die grundlegenden Fragen des Buches aufwirft, ist es kein Einführungsbuch in die Notwendigkeit von Geschlechterpolitik, sondern glücklicherweise ein Fachbuch auf hohem Niveau, das neben einem informierten Publikum aus der Praxis auch Grundlagen für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Gender Mainstreaming an die Hand gibt.

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Gabriela Mischkowski

7 Richterinnen für den Internationalen Strafgerichtshof

Die Wahlen zum Internationalen Strafgerichtshof

Sieben Richterinnen und elf Richter werden zukünftig den Straf- und Berufungskammern des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) angehören. Sie wurden Anfang Februar 2003 von den Delegierten der Vertragsstaaten gewählt und einen Monat später in Den Haag, dem Sitz des Gerichtshofs, vereidigt. Die Wahl von sieben Frauen ist angesichts der notorischen Männerlastigkeit multilateraler Rechtsinstitutionen ein historisches Ereignis, das freilich nicht aus dem Nichts kam. Der Wahl vorausgegangen war eine weitsichtige und ausgesprochen hartnäckige feministische Einmischung in die inhaltiche und personelle Ausgestaltung des Gerichtshofs. Mit über einem Drittel engagierter Frauen im Amt stehen die Chancen jetzt gut, dass die hart erstrittenen feministischen Perspektiven im neuen Völkerstrafrecht auch praktische Relevanz zeitigen und zu entsprechenden Prozessen und Gerichtsurteilen führen werden. Darüber hinaus haben die Kampagnen um die Kandidatur und Wahl der weiblichen "Quereinsteigerinnen" mit verhindert, dass korrupte und unqualifizierte Richter über die Schmierseife politischer Seilschaften in ein Amt rutschen, dass ein höchstes Maß an politischer Unabhängigkeit und persönlicher Integrität verlangt.

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Weltfrauensicherheitsrat in Gründung

Ein Aufruf zur weltweiten Debatte

Eine friedliche Welt ist möglich! Wir sind wütend über den fortgesetzten Kriegszustand auf unserem Planeten. Über die ständige Gewalt, die wiederum neue Gewalt produziert; über die Ungerechtigkeit, dass Kriegsverbrecher straffrei ausgehen; über die Billionen von Dollar, die für die Waffenproduktion verschleudert werden, statt damit das Massenelend zu beseitigen. Nur 30 Prozent der weltweiten Rüstungsausgaben würden nach Angabe des World Game Institut genügen, um Hunger, Unterernährung, Aids und andere Seuchen, Analphabetismus, Umweltzerstörung und die Klimakatastrophe zu stoppen, alle Menschen mit Wohnungen, Trinkwasser und Medizin zu versorgen, die Schuldenlast zu verkleinern, Minen und Atomwaffen zu beseitigen und demokratische Systeme aufzubauen. Auch deshalb hat unsere Wut uns noch nicht den Glauben genommen, dass eine andere, eine friedliche Welt möglich ist. Es wird immer Konflikte zwischen Menschen geben, aber es gibt viele Möglichkeiten ziviler Konfliktaustragung.

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Weltgesundheitsorganisation

Erster Weltbericht über Gewalt und Gesundheit

Mit dem Bericht vom 3.10.2002 zum Auftakt des "Jahres der Gewaltprävention" verfolgt die WHO das Ziel, weltweit ein Bewusstsein für das Problem der Gewalt zu schaffen: es wird argumentiert, dass Gewalt vermeidbar ist und dass das öffendiche Gesundheitswesen eine wichtige Funktion bei der Bekämpfung der Ursachen und Folgen zu übernehmen hat. Der Bericht enthält Fakten, Analysen und Empfehlungen zu folgenden Bereichen: Jugendgewalt, Kindsmisshandlung, häusliche Gewalt, Misshandlung alter Menschen, Sexuelle Gewalt, Autoaggression, kollektive Gewalt sowie eine allgemeine Einführung und ein umfangreiches Literaturverzeichnis.

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Feministisches Rechtsinstitut wechselt nach Hamburg

Nachdem Dr. Barbara Degen auf dem letzten Feministischen
Juristinnentag im April 2002 erklärt hatte,
dass die Arbeit des Feministischen Rechtsinstitus
in Bonn eingestellt werde, hat sich nun eine Gruppe
von Frauen aus Norddeutschland gefunden, die die
Arbeit des Feministischen Rechtsinstituts weiterführen
wird. Der Verein verlegt seinen Sitz nach Hamburg
und wird von dort aus seine weiteren Aktivitäten
umsetzen. In Hamburg treffen sich Frauen, die
der Idee des Rechtsinstituts stark verbunden sind und
die 10-jährige engagierte Arbeit der Juristinnen um
Dr. Barbara Degen im Feministischen Rechtsinstitut
fortsetzen wollen.

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Beilage:

Fakultativprotokoll zur UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau mit einer Kommentierung von Anna Sporrer und einem Anhang mit den Daten zu Deutschland von Sarah Elsuni

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