Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis 4/2004

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Helga Spindler

Alleinerziehende und die Arbeitsmarktreform 2004

1. Einleitung und Gesamteinschätzung
Die beiden neuen Sozialgesetzbücher (5GB), das SGB 11 - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und das SGB XII - die neue Sozialhilfe - (alles zusammen = "Hartz IV") sind 2003 ohne längere fachliche Vorarbeiten und öffentliche Diskussion verabschiedet worden. Das gleiche gilt für die neue Regelsatzverordnung aus dem Jahr 2004. Die Flexibilisierung des Arbeitsmarkts und der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit nach Vorgaben von führenden Unternehmensberatern sind im vollen Gange.

Preis: 3.00 EUR

14. Konferenz der Gleichstellungs- und FrauenministerInnen, -senatorInnen der Länder

Förderung von gewaltbetroffenen Frauen durch das neue SGB II



Beschluss: Die GFMK begrüßt die nach dem neuen SGB II mögliche verstärkte Förderung der Erwerbstätigkeit für von Gewalt betroffene erwerbsfähige Frauen, die sie in die Lage versetzen soll, sich eine eigenständige finanzielle Existenzgrundlage zu schaffen. Um die besondere Situation, in der sich von Gewalt betroffene Frauen befinden, angemessen zu berücksichtigen und eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, bittet die GFMK die Bundesregierung und die kommunalen Spitzenverbände, die Modalitäten der Hilfeleistungen für diese Frauen beim Gesetzesvollzug unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte sicher zu stellen:

Preis: 1.50 EUR

Sabine Heinke

Gewaltschutzgesetz - Probleme bei der Umsetzung

Das Gewaltschutzgesetz ist seit Januar 2002 in Kraft. Die nur wenigen bislang veröffentlichten Entscheidungen lassen erkennen, dass Zweifelsfragen bei der Anwendung des gesetzlichen Schutzinstrumentariums vor allem wohl in der Verfahrensgestaltung auftreten. Dies wird auch bestätigt durch die Diskussionen mit Anwältinnen, RichterInnen, Polizeibeamten und Frauenhausmitarbeiterinnen anlässlich verschiedenster Tagungen in den letzten zwei Jahren.
Die Gestaltung des Verfahrens ist wesentlich für einen effektiven, sprich: schnellen und umfassenden Schutz, zugleich sollte das Verfahren so abgewickelt werden, dass die Opfer nicht erneut gefährdet und geschädigt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Keine Herausnahme von Teilzeit-Putzfrauen aus Banken-Tarifvertrag

Eine tarifliche Regelung, die lediglich nicht vollbeschäftigtes Reinigungspersonal ohne sachlichen Grund aus dem persönlichen Geltungsbereich ausschließt, verstößt trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs .1 BeschFG 1985, jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG).
Urteil vom 15.10.2003,4 AZR 606102

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Übertragung der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil; PKH-Bewilligung

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Aus den Gründen:
Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Preis: 1.50 EUR

Urteil des AG- FamG Dortmund

Kompensation im unterhaltsrechtlichen Sinn durch Vermögensaufteilung; Berücksichtigung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit

FamG Dortmund, Urt. v. 15.4.2004, 170 F 2919/03, n. rk.

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den Unterhalt der Klägerin. Die Klägerin betreut die aus der ursprünglichen Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder M., L. und M.
Die Klägerin ist überdies erwerbstätig. [...] Der Beklagte ist ebenfalls berufstätig. [... ]
Beide Parteien besitzen zudem Grundeigentum. Die Klägerin hat das ursprünglich beiden Parteien zu gleichen Teilen gehörende Hausgrundstück übernommen, in dem die damaligen Eheleute mit den Kindern wohnten. Im Zuge der Auseinandersetzung dieses Grundeigentums ist der Beklagte mit einem Geldbetrag in Höhe der Hälfte des Nettowertes des Grundeigentums ausgezahlt worden. Der Beklagte hat von dem Auszahlungsbetrag wiederum Grundeigentum erworben, das er bewohnt. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, wie das jeweils genutzte Grundeigentum in die unterhaltsrechtliche Berechnung einzustellen ist. [...]

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Beschluss des OLG Hamm

Verschiedene Angelegenheiten i.S.d. Beratungshilfegesetzes

Beschluss des OLG Hamm v. 20.9.2004, 4 W F 164/04

Die Beschwerde des Bezirksrevisors [...] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht [...] wird zurückgewiesen.


Aus den Gründen:
Die gemäß §§ 133 S. 1, 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwei eigenständige Beratungsgegenstände vorliegen.

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Beschluss des LG Münster

Beistand für die Nebenklägerin

Zur Bestellung eines Beistands für die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung LG Münster, Beschluss v. 29.7.2003, 12 AR 2/03

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Beschluss des KG Berlin

Menschenhandel einer Frau, die in der Prostitution bleiben will

Bei der Begehungsweise des Einwirkens in § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein Untemehmensdelikt. Es kommt entscheidend auf die Vorstellung des Täters an, der nicht genau wissen kann, welche der seiner Einwirkung ausgesetzten Prostituierten den Willen hat, sich aus der Prostitution zu lösen. (Leitsatz der Red.)
KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2003, Az. 1AR 590103 - 3 Ws 474/03

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Die letzte deutsch-jüdische Konsulentin im Dritten Reich? - Hanna Katz

Noch ein Jahr vor Machtergreifung der Nationalsozialisten war die Berufsgruppe der Juristinnen eine wichtige und sichtbare, wenn auch zahlenmäßig kleine, Gruppe in der deutschen Rechtsprofession, die vor allem Rechtsgebiete besetzte, die mit einem sozialen Anspruch zu tun hatten. Die Landgerichtsrätin Maria Hagemeyer schrieb mit Recht noch 1932, daß die Juristin "heute eine Selbstverständlichkeit .. , [ist], die aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken ist". Einige Monate später war ihre Feststellung der Realität mit einem Mal nicht mehr angemessen, die Machtergreifung der Nationalsozialisten beendete für alle deutschen Juristinnen eine hoffnungsvolle Phase der Berufstätigkeit in den klassischen juristischen Berufen.

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Pressemitteilung zur Institutsgründung

RECHT WÜRDE HELFEN - Institut für Opferschutz im Strafverfahren

Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten sind durch das Geschehene oft traumatisiert und schwer belastet. Es kostet sie einen enormen Kraftaufwand ein Strafverfahren durchzustehen.
Trotz vieler opfer- und zeugenschonender Vorschriften und Empfehlungen ist der alltägliche Umgang der Strafverfolgungsbehörden und Justiz mit Opfern von Sexualdelikten nach wie vor weder optimal, noch werden bestehende zeugenschonende Möglichkeiten ausgeschöpft.

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Susette ]örk

Buchbesprechung: Elke Beduhn: Schadenersatz wegen sexuellen Kindesrnissbrauchs

Nomos, Baden-Baden 2004

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder wird in erster Linie strafrechtlich oder familienrechtlich in Sorge- und Umgangsverfahren thematisiert. Schadensersatzprozesse werden in diesen Bereichen bislang ausschließlich auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt.
Zur Erweiterung des Horizonts trägt da die Arbeit von Elke Beduhn bei. Sie untersucht zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund sexueller Ausbeutung jenseits deliktischer Ansprüche und begründet sie mit einer rechtsfortbildenden Auslegung der Regelung des § 1664 BGB.

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Annett Kwaschik

Bericht vom 30. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt a.M. Hinweis auf die geplante Änderung des Unterhaltsrechts

Am Wochenende vom 09.05.2004 bis zum 12.05.2004 fand in Frankfurt a.M. der 30. Feministische Juristinnentag statt. An diesem Wochenende trafen sich zum dreißigsten Mal in Folge Frauen, überwiegend aus juristischen Berufen, die juristische und rechtspolitische Themen aus feministischer Perspektive diskurieren wollten. Ich selbst nehme seit 1996 regelmäßig am Feministischen Juristinnentag teil.
Veranstaltungsort der Tagung war das IG-Farben Haus der Johann Wolfgang Goethe Universität, das meinem ersten Eindruck nach mit seiner kühlen und strengen Fassade und der mir riesig erscheinenden Treppe so gar kein studentischer Ort und schon gar kein Ort zu sein schien, an dem fern von vorgegebenen Strukturen feministische Ideen und Zugänge zum Recht diskutiert werden können. Dieser erste Eindruck änderte sich schnell mit dem Erkennen vertrauter Gesichter, den anregenden Gesprächen, spannenden Diskussionen in den Arbeitsgemeinschaften und Foren und der inspirierenden Atmosphäre, die allein durch das Zusammenkommen der ca. 130 Teilnehmerinnen entstand.

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