2004

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2004


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Regula Kägi-Diener

Olympe de Gouges – Anfang für die moderne Rechtswissenschaft

Liebe Kolleginnen,

Olympe de Gouges, diese herausragende Frauenfigur der französischen Revolution, wie kann sie Anfang der modernen Rechtswissenschaften sein? Die Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne, die in der Gründezeit  offenbar herzlich wenig Resonanz auslöste, ist Symbol eines Rechtsverständnisses, das Frauen einschliesst. Sie ist Symbol geblieben, weil sie nicht Rechtskraft erlangte und lange Zeit im Verborgenen schlummerte, wie die vergessene Geschichte anderer Frauen der französischenRevolution und der nachfolgenden Epoche. Gleichwohl haben Symbole ihre Wirkung. Die Déclaration ist als Frauenrechtserklärung in den 90-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts neu erkannt, belebt und in die Diskussion aufgenommen worden, fast ist sie zum Leitbild geworden für die Kraft der Frauen im Recht und für ihr Schaffen. Lasst mich etwas näher beleuchten, was ich damit meine.

Preis: 3.00 EUR

Ursula Fasselt

Leistet die Grundsicherung nach SGB XII einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der Armut alter Frauen?

I. Sozialpolitische Ausgangslage und Ziel des Gesetzgebers
Die Grundsicherung im Alter wurde aus den unterschiedlichsten (sozial)politischen Gründen eingeführt
  • Die Reformen der Alterssicherung, v.a. die langfristige Absenkung des Rentenniveaus sollte Renterinnen nicht zu Sozialhilfeempfängerinnen machen.
  • Für "unerverschuldet" in Not geratene Bürgerinnen wurde eine dauerhafte Alterssicherung ausserhalb der Sozialhilfe angestrebt, älteren Menschen sollte der Gang zum Sozialamt "erspart" werden.
  • Die Barrieren, die einer In-Anspruchsnahme der existenzssichernden öffentlichen Mittel entgegenstehen (Scham, Angst vor Rückgriff, Unkenntnis), sollen abgeschafft werden.
  • Die Grundsicherung im Alter wurde als erster Schritt auf dem Weg zu einer sozialen Grundsicherung konzipiert.

Preis: 3.00 EUR

Christine Fuchsloch

Mutterschutz- und Erziehungszeiten in der berufsständischen Anwaltsversorgung

Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes 

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. Januar 2002 entschieden, dass kein Anspruch auf Beitragsfreiheit während der Mutterschutz- und Erziehungszeiten bestehen muss (BVerwG 6C9.01).Das Urtel erging zum Versorgungswerk in Baden-Württemberg, hat jedoch Auswirkungen auf vergleichbar konzipierte Anwaltsversorgungen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, es verstoße weder gegen Bundesrecht, noch gegen die Verfassung (insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs.1 und 4 GG), wenn das Landesrecht und die Satzung des Versorgungswerks keine Beitragsfreiheit während dieser Zeiten vorsehe. Die Bundesrichter (eine Frau war an der Entscheidung nicht beteiligt) stellten besonders heraus, dass die konkrete berufsständische Versorgung primär auf dem Kapitaldeckungsverfahren und nicht auf dem Umlageverfahren beruhe. Daher sei es nicht erforderlich, den sogenannten generativen Beitrag, also den Beitrag der kindererziehenden Personen zur Aufrechterhaltung des Versorgungssystems auf der Beitragsseite zu berücksichtigen.

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Beschluss des BVerfG

Kein Mitsorgerecht für gewalttätigen Mann

Belässt das Gericht es bei dem gemeinsamen Sorgerecht, ob wohl der Kindesvater die Kindesmutter misshandelt hat, ohne die Beziehung eingehend zu prüfen und ohne die Mutter anzuhören, so verstösst dies gegen das Elternrecht der Mutter.
(Leitsatz d. Red.)

Beschluss des BVerfG v. 18.12.2003 - 1 B VR 1140/03

Aus den Gründen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die gemeinsame Sorge für das 1990 geborene und aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hervorgegangene Kind wieder hergestellt hat.

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Urteil des BGH

Entschuldigender Notstand für Tötung des "Familientyrannen"

Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.

Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen, in Anspruch nimmt.

Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2 STGB der Milderung wegen Vorliegens außergewözhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich. (amtl. Leitsätze)

BGH, Urt. v. 25.3.2003 - 1 StR 483/02

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BGH

Keine Strafmilderung wegen Alkohol

Beruht die erhebliche Schuldminderung der Schuldfähigkeit des Tätersdes Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach §21, § 49 Abs. 1StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend). (amtl. Leitsatz)
BGH, Urteil vom 27.3.2003, - 3StR 435/02

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Urteil des BGH

Voraussetzungen für Täter-Opfer-Ausgleich bei sexueller Gewalt

Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafminderung nach § 46a i.V.m.§ 49 Abs.1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen. (amtl. Leitsatz)
BGH, Urteil vom 19.12.2002 - StR 405/02

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Susanne Pötz-Neuburger

Buchbesprechung: Verein Pro FRI (Hrsg.): Recht Richtung Frauen – Beiträge zur Feministischen Rechtswissenschaft

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Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis 2/2004

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Susan Emmenegger

Die Frau als Bürgin – zum Problem der weiblichen Schuldenfalle

Per Ende 2003 betrug die Gesammtsumme der von Banken mit Sitz in der Schweiz vergebenen Kredite an private Haushalte rund 280 Milliarden Euro. Die Vergabe eines Kredits erfolgt in aller Regel unter der Bedingung, dass dafür Sicherheiten bestellt werde. Ein mögliches Sicherungsinstrument ist die Bürgschaft (Art. 492 Abs. 1OR, § 765 BGB). Bürgschaften sind in der Regel unentgeltliche Verträge. Auf der Bürgerinnenseite kann die Bürgschaft also nur Nachteile bringen. Dennoch werden solche Verträge abgeschlossen., typischerweise in folgender Fallkonstellation: Der Ehemann oder Lebenspartner benötigt für persönliche oder berufliche Zwecke einen Bankkredit. Die Bank macht die Vergabe von der mittellosen Ehe- oder Lebenspartnerin abhängig. Solange der Schuldner seiner Kreditverpflichtung nachkommt, hat die Bürgin nichts zu befürchten. Was aber, wenn er dies nicht tut? Dann belangt die Bank die Ehe- oder Lebenspartnerin aus dem Bürgschaftsvertrag, wodurch dieser ein Leben auf dem Existenzminimum droht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG

Durch Eheschließung erworbener Name kann Ehename einer neuen Ehe werden

1. § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er ausschliesst, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschlieung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.

2. Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen vom einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wolllen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.

3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26.11.1996 - 1 W 7237/95 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

4. Di Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird verworfen.

Urt. d. BVerfG v. 18.2.2004, 1 BvR 193/97

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH mit Anmerkung von Ulrike Breil

Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, hier bezüglich nachehelichen Unterhalts und Ausgleichs des Zugewinns

Urteil des BGH v. 11.2.2004 XII ZR 265/92

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Die Vorauspfändung (Dauerpfändung) von Kontoguthaben für zukünftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig

BGH Beschluss v. 31.10.2003 - IX aZB 200/03

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Kein Vorrang der gemeinsamen vor der alleinigen Sorge

Bei zwischen den Eltern bestehenden Konflikten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, z.B. Umgangsrecht und Vermögenssorge, gebietet das Wohl des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
Beschluss des OLG Hamm v. 18.12.2003  3 UF 184/03

Aus den Gründen:
Die Parteien streiten um die elterliche Sorge des am 8.5.1999 geborenen gemeinsamen Kindes. Die Parteien, die am 21.11.1997 geheiratet haben, leben seit Februar 2000 getrennt. Nach der Trennung fanden Umgangskontakte des Antragsgegners mit dem Kind in der elterlichen Wohnung statt. Über deren Verlauf besteht zwischen den Parteien Streit.

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Urteile des VerwG Aachen

Politische Verfolgung wegen drohender Genitalverstümmelung

Eine drohende politische Verfolgung ist mangels inländischer Fluchtalternativen zu bejahen, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Frau in ihrem Heimatland eine Genitalverstümmelung erleidet.
Urteil des VerwG Aachen v. 12.8.2003 -2 K 1140/02.A - n.rkr.

Aus dem Tatbestand:
Die 36 Jahre alte Klägerin ist  nigerianische Staatsangehörige und gehört der Pfingstbewegung an. Sie ist die Ehefrau eines abgelehnten Asylbewerbers aus einer Königsfamilie im Bundestaat F./Nigeria, dessen Asylverfahren seit dem 29.11.2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, und die Mutter u.a. der minderjährigen Klägerin, über deren Anerkennung als Flüchtling durch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 2 K 1924/00.A entschieden worden ist.

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Urteile des LG Frankfurt a.M.

Erhebliche Freiheitsstrafen im Strafverfahren wegen Vergewaltigung

Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. v. 8.5.2003 - 5/17 KLs 4721 Js 233381/02

Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, an die Nebenklägerin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro zu bezahlen

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Urteil des AG Frankfurt a.M.

Rückzahlung des gesamten Reisepreises einer Pauschalreise bei Vergewaltigung durch den Hotelmasseur in der Massagekabine des Hotels

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. v. 18.9.2003 - Az: 31 C 2383/01-83

 

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Feministisches Rechtsinstitut e.V. in Hamburg im März feierlich eröffnet

Das Feministische Rechtsinstitut, ein neuer bundesweiter Knotenpunkt der Kommunikation zum Thema Frauen und Recht, stellt sich und seine Arbeit mit einem festlichen Auftakt im Museum für Kommunikation in Hamburg am 26. März 2004 vor und öffnet sich für weitere Mitarbeiterinnen und Interessierte. Die Aktualität der Auseinandersetzung von Frauen mit dem Recht arbeitet Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., die den ersten deutschen Lehrstuhl für Öffentliches Recht & Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin innehat, in ihrem Eröffnungsvortrag heraus, den wir im Folgenden dokumentieren.

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Susanne Baer

Festrede zur Eröffnung des Feministischen Rechtsinstituts Unverbesserlich oder zeitgemäß -Zum Verhältnis von Feminismus und Recht heute

Feminismus .. das klingt schon so: furchtbar radikal, bisschen zu provokativ, zu kämpferisch, auch: altbacken, unspannend, wenig charmant, ein bisschen vorgestrig. Die Frauenbewegung ist tot - oder zumindest schon sehr oft tot gesagt worden - und die politische Analyse, die von Frauenbewegungen entwickelt eben diese auch prägt, also "der" Feminismus ist ein Negativattribut geworden: "Feminismus" - dem Begriff haftet das Unzeitgemäße, Überflüssige, Einseitige, polarisierende, Männer ausgrenzende, zu weit gehende, es übertreibende an. Wo alle doch von Gender sprechen, was soll den dann im Jahr 2004 ein "feministisches Rechtsinstitut"?

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Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis 3/2004

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Seyran Ateş

Religionsfreiheit nicht auf Kosten von Frauen und Mädchen- Durchsetzung der Grundrechte auf Gleichberechtigung und Selbstbestimmung

Eingangsstatement zum Forum "Gesetz und Religion" auf dem FJT am 8.5.2004 in Frankfurt/Main

Wenn Religion die Bedeutung bzw. Intention hat, die vollständige Unterstellung der Frau unter die Autorität des Mannes zu gewährleisten, kann ich für die Religions- bzw. Glaubensfreiheit keine uneingeschränkten Sympathien erübrigen. Dies gilt für alle Religionen, für die die Gleichberechtigung von Mann und Frau keine Selbstverständlichkeit ist, sondern im Gegenteil mit religiösen Vorschriften die Ungleichheit gar untermauert wird.

Preis: 3.00 EUR

Ute Sacksofiky

Rolle der Religion im liberalen Staat

Eingangsstatement zum Forum "Gesetz und Religion" auf dem 20. FJT am 8.5.2004 in Frankfurt/Main

I. Einführung
Warum tun sich Linke und Feministinnen so schwer mit der Glaubensfreiheit? Normalerweise zählen sie doch gerade zu denen, die Grundrechte hochhalten. Nach meiner Auffassung tragen dazu drei Gründe bei:
1. In der modernen Gesellschaft des heutigen Deutschlands spielt für einen Großteil der Gesellschaft die Religion und insbesondere das Einhalten religiöser Regeln keine Rolle mehr. Allenfalls existiert Religion als je eigene Form der Spiritualität - wie etwa die Hinwendung zu östlichen Religionen, zur New-Age-Esoterik oder zu einer eklektischen Mischung verschiedener Elemente zeigt. Für Viele gilt, dass sie sich ihre Religion selbst definieren und damit auch selbst bestimmen, welche Regeln sie einhalten wollen oder nicht; Religion und Spiritualität werden zur privaten Verfügungsmasse. Mit dieser Entwicklung geht einher ein Verlust an Verständnis für diejenigen, die sich aus religiöser Überzeugung traditionellen Regeln unterwerfen.

Preis: 3.00 EUR

Evelyn Höbenreich

Weibliche Keuschheit und Recht - Historisch-juristische Überlegungen

Historisch-juristische Überlegungen

1. Einleitung
In prekären und sensiblen Bereichen wie dem Sexualstrafrecht tritt der Einfluß von Moralvorstellungen besonders massiv zutage. So trug dieser Deliktskatalog im österreichischen StGB, unbeschadet umfassender Novellierungen in den vergangenen Jahren, den Titel "Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit"; erst seit 1. 5.2004 wird der 10. Abschnitt des Besonderen Teiles als "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" bezeichnet. Schützenswertes Rechtsgut waren demnach bislang konventionelle Vorstellungen eines allgemeinen (und insofern nur schwer faßbaren),Sittlichkeitsempfindens', nicht die Freiheit des Individuums auf sexuelle Autonomie. Signifikant auch die Kollokation dieses Abschnittes, nach wie vor im Anschluß an "Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie"; besser würde er zu den inhaltlich korrelierten Delikten gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit passen. M. Perrot hat zu Recht bemerkt: "Die Frau ist nicht Rechtssubjekt. Sie ist Subjekt der Familie".

Sandra Wilschewski

Die "Neuerungen" im Arbeitsrecht und ihre Auswirkungen auf Arbeitnehmerinnen

Nach zähem Ringen im Vermittlungsausschuss, hat der Bundestag Ende des letzten Jahres doch noch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt beschlossen.
Ein wesentlicher Teil der "Neuerungen" im Kündigungsschutz besteht allerdings in der Wiedereinführung von Regelungen, die bereits 1996 durch die Kohl-Regierung erlassen und 1999 von Rot-Grün aufgehoben worden sind.
Diese Gesetzesänderungen sind am 1.1.2004 in Kraft getreten.
Ein weiteres Gesetz, welches Auswirkungen auf den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen hat, ist das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Die wesentlichen das Arbeitsrecht betreffenden Änderungen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Kein Fristablauf während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt

Für den Sonderfall, dass während der Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 6 MuSchG die Vierjahresfrist abläuft und allein dadurch ein zuvor bereits laufender Alg-Anspruch erlischt, ist eine Ausnahme von der bisher unbedingten Geltung der Frist des § 147Abs.. 2 SGB III zuzulassen.
Urteil des BSG 21.10.2003, Az: B 7 AL 28/03 R


Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum ab dem 19. Februar 1999. Streitig ist, ob ein zuvor bestehenderAlg-Anspruch gemäß § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erloschen ist.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des SG Berlin

Anspruch auf Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe nach dreijährigem Erziehungsurlaub, sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch nach Beratungsfehlern des Sozialamts

Wird aufgrund unzureichender bzw. fehlerhafter Beratung durch das Sozialamt verspätet der Anspruch auf Alhi geltend gemacht, wird dieses Versäumnis der Agentur für Arbeit zugerechnet und die Leistungsberechtigte ist im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsampruchs so zu stellen, als sei sie richtig beraten worden und hätte ihre Ansprüche rechtzeitig geltendgemacht.
Urteil des SG Berlin vom 6.2.04 - S 58 AL 2107/03


Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Klägerin nach Ablauf eines dreijährigen Erziehungsurlaubs Anspruch auf Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des EuGH

Gleiches Entgelt während des Mutterschaftsurlaubs

1. Soweit das von der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs bezogene Entgelt zumindest teilweise anhand des Lohnes bestimmt wird, den sie vor Beginn dieses Urlaubs erhalten hat, gebietet 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136EG bis 143 EG ersetzt worden), dass eine Lohnerhöhung, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist, und dem Ende dieses Urlaubs erfolgt, in die Lohnbestandteile einbezogen wird, die für die Berechnung der Höhe dieses Entgelts berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Erhöhung rückwirkend für den Zeitraum gilt, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist.
2. Wenn es keine einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung gibt, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, die Modalitätenfestzulegen, nach denen unter Beachtung aller gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in die Lohnbestandteile, die zur Bestimmung der Höhe des de rArbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs zustehenden Entgelts dienen, eine vor oder während dieses Urlaubs eingetretene Lohnerhöhung einzufließen hat.
Urteil des EuGH vom 30.03.2004, C 147/02 (Alabaster)

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Urteil des BAG

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld und unbezahlter Sonderurlaub

1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.
2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
BAG, Urteil vom 25.2.2004,5 AZR 160/03

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Urteil des BAG

Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Ausschreibung einer Stelle

Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z.B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.
BAG, Urteil vom 5.2.2004, 8 AZR 112/03

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Beschluss des BGH

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.
BGH, 24.3.2004 - XII ZB 27/99 -OLG Harnm, AG Dortmund

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Beschluss des AG Nürnberg

Leistungsfähigkeit bei Inhaftierung

Die Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund Inhaftierung wegen sexuellen Missbrauchs ist unzulässig
AG Nürnberg vom 13.8.2004 - 111 F 3850/03

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Buchbesprechung von Ute Stöcklein

Kerima Kostka: Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Großbritannien und in den USA

Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt am Main, 2004, ISBN 3-89983-127-6

Das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 führte zu gravierenden Änderungen in Praxis und Rechtsprechung in bundesdeutschen Scheidungsfällen. Vorgegebenes Ziel der Reform - in der Folge flankiert von weiteren Gesetzen, bspw. Bundeserziehungsgeldgesetz, Gewaltschutzgesetz - war die Verbesserung der RechtsteIlung der Kinder durch die Stärkung der Elternautonomie, die Vorgabe symbolischer Leitbilder und den Ausbau pädagogischer Interventionen. Dahinter stand die Hoffnung, mit gesetzlichen Regelungen das Verhalten von Eltern in Scheidungsfällen entsprechend diesem Ziel zu steuern. Angestrebt wurde, durch die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge mehr Kooperation zwischen den Eltern, mehr Unterhaltszahlungen und mehr Umgangskontakte des nicht betreuenden Elternteils, in der Regel des Vaters, zu erreichen.

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Frauen, Zivilisationen und Rechtssysteme: Neuer trinationaler M.A.-Studiengang

Master-Studium an den Universitäten Marrakesch, Foggia und Graz

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität in Graz (Koordinatorin Univ.-Prof.in Evelyn Höbenreich) hat gemeinsam mit ihrer (seit 2001) Partnerfakultät an der Università degli Studi in Foggia (Italien) (Kontraktorin Dr.in Rita Sarao) und der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät an der Université Cadi Ayyad in Marrakesch (Marokko) (Partnerin Univ.-Prof.in Fatiha Sahli) ein EU-gefördertes TEMPUS- Projekt vorbereitet, das im Juni 2003 bewilligt wurde (www.etf.eu.int). Mit den seit 1990 durchgeführten TEMPUS-Programmen versucht die Europäische Union, in nicht-assoziierten Partnerländern die Reformprozesse im Hochschulbereich zu unterstützen (z. B. Lehrplanentwicklung, Uni-Management, Aufbau von Institutionen). In der jüngsten, im Juni 2002 begonnen Phase hat die EU dieses Programm auf den Mittelmeerraum erweitert (Tempus/ MEDA), wodurch ,Anrainer' wie etwa Ägypten, Jordanien, Libanon, Syrien, die Länder des Maghreb, das palästinensische Autonomiegebiet eingebunden sind. Informationen unter http://www.etf.eu.int bzw. http://www.etf.eu.intltempus.nsf.

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Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis 4/2004

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Helga Spindler

Alleinerziehende und die Arbeitsmarktreform 2004

1. Einleitung und Gesamteinschätzung
Die beiden neuen Sozialgesetzbücher (5GB), das SGB 11 - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und das SGB XII - die neue Sozialhilfe - (alles zusammen = "Hartz IV") sind 2003 ohne längere fachliche Vorarbeiten und öffentliche Diskussion verabschiedet worden. Das gleiche gilt für die neue Regelsatzverordnung aus dem Jahr 2004. Die Flexibilisierung des Arbeitsmarkts und der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit nach Vorgaben von führenden Unternehmensberatern sind im vollen Gange.

Preis: 3.00 EUR

14. Konferenz der Gleichstellungs- und FrauenministerInnen, -senatorInnen der Länder

Förderung von gewaltbetroffenen Frauen durch das neue SGB II



Beschluss: Die GFMK begrüßt die nach dem neuen SGB II mögliche verstärkte Förderung der Erwerbstätigkeit für von Gewalt betroffene erwerbsfähige Frauen, die sie in die Lage versetzen soll, sich eine eigenständige finanzielle Existenzgrundlage zu schaffen. Um die besondere Situation, in der sich von Gewalt betroffene Frauen befinden, angemessen zu berücksichtigen und eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, bittet die GFMK die Bundesregierung und die kommunalen Spitzenverbände, die Modalitäten der Hilfeleistungen für diese Frauen beim Gesetzesvollzug unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte sicher zu stellen:

Preis: 1.50 EUR

Sabine Heinke

Gewaltschutzgesetz - Probleme bei der Umsetzung

Das Gewaltschutzgesetz ist seit Januar 2002 in Kraft. Die nur wenigen bislang veröffentlichten Entscheidungen lassen erkennen, dass Zweifelsfragen bei der Anwendung des gesetzlichen Schutzinstrumentariums vor allem wohl in der Verfahrensgestaltung auftreten. Dies wird auch bestätigt durch die Diskussionen mit Anwältinnen, RichterInnen, Polizeibeamten und Frauenhausmitarbeiterinnen anlässlich verschiedenster Tagungen in den letzten zwei Jahren.
Die Gestaltung des Verfahrens ist wesentlich für einen effektiven, sprich: schnellen und umfassenden Schutz, zugleich sollte das Verfahren so abgewickelt werden, dass die Opfer nicht erneut gefährdet und geschädigt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Keine Herausnahme von Teilzeit-Putzfrauen aus Banken-Tarifvertrag

Eine tarifliche Regelung, die lediglich nicht vollbeschäftigtes Reinigungspersonal ohne sachlichen Grund aus dem persönlichen Geltungsbereich ausschließt, verstößt trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs .1 BeschFG 1985, jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG).
Urteil vom 15.10.2003,4 AZR 606102

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Übertragung der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil; PKH-Bewilligung

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

Aus den Gründen:
Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Preis: 1.50 EUR

Urteil des AG- FamG Dortmund

Kompensation im unterhaltsrechtlichen Sinn durch Vermögensaufteilung; Berücksichtigung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit

FamG Dortmund, Urt. v. 15.4.2004, 170 F 2919/03, n. rk.

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den Unterhalt der Klägerin. Die Klägerin betreut die aus der ursprünglichen Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder M., L. und M.
Die Klägerin ist überdies erwerbstätig. [...] Der Beklagte ist ebenfalls berufstätig. [... ]
Beide Parteien besitzen zudem Grundeigentum. Die Klägerin hat das ursprünglich beiden Parteien zu gleichen Teilen gehörende Hausgrundstück übernommen, in dem die damaligen Eheleute mit den Kindern wohnten. Im Zuge der Auseinandersetzung dieses Grundeigentums ist der Beklagte mit einem Geldbetrag in Höhe der Hälfte des Nettowertes des Grundeigentums ausgezahlt worden. Der Beklagte hat von dem Auszahlungsbetrag wiederum Grundeigentum erworben, das er bewohnt. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, wie das jeweils genutzte Grundeigentum in die unterhaltsrechtliche Berechnung einzustellen ist. [...]

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Beschluss des OLG Hamm

Verschiedene Angelegenheiten i.S.d. Beratungshilfegesetzes

Beschluss des OLG Hamm v. 20.9.2004, 4 W F 164/04

Die Beschwerde des Bezirksrevisors [...] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht [...] wird zurückgewiesen.


Aus den Gründen:
Die gemäß §§ 133 S. 1, 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwei eigenständige Beratungsgegenstände vorliegen.

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Beschluss des LG Münster

Beistand für die Nebenklägerin

Zur Bestellung eines Beistands für die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung LG Münster, Beschluss v. 29.7.2003, 12 AR 2/03

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Beschluss des KG Berlin

Menschenhandel einer Frau, die in der Prostitution bleiben will

Bei der Begehungsweise des Einwirkens in § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein Untemehmensdelikt. Es kommt entscheidend auf die Vorstellung des Täters an, der nicht genau wissen kann, welche der seiner Einwirkung ausgesetzten Prostituierten den Willen hat, sich aus der Prostitution zu lösen. (Leitsatz der Red.)
KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2003, Az. 1AR 590103 - 3 Ws 474/03

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Die letzte deutsch-jüdische Konsulentin im Dritten Reich? - Hanna Katz

Noch ein Jahr vor Machtergreifung der Nationalsozialisten war die Berufsgruppe der Juristinnen eine wichtige und sichtbare, wenn auch zahlenmäßig kleine, Gruppe in der deutschen Rechtsprofession, die vor allem Rechtsgebiete besetzte, die mit einem sozialen Anspruch zu tun hatten. Die Landgerichtsrätin Maria Hagemeyer schrieb mit Recht noch 1932, daß die Juristin "heute eine Selbstverständlichkeit .. , [ist], die aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken ist". Einige Monate später war ihre Feststellung der Realität mit einem Mal nicht mehr angemessen, die Machtergreifung der Nationalsozialisten beendete für alle deutschen Juristinnen eine hoffnungsvolle Phase der Berufstätigkeit in den klassischen juristischen Berufen.

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Pressemitteilung zur Institutsgründung

RECHT WÜRDE HELFEN - Institut für Opferschutz im Strafverfahren

Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten sind durch das Geschehene oft traumatisiert und schwer belastet. Es kostet sie einen enormen Kraftaufwand ein Strafverfahren durchzustehen.
Trotz vieler opfer- und zeugenschonender Vorschriften und Empfehlungen ist der alltägliche Umgang der Strafverfolgungsbehörden und Justiz mit Opfern von Sexualdelikten nach wie vor weder optimal, noch werden bestehende zeugenschonende Möglichkeiten ausgeschöpft.

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Susette ]örk

Buchbesprechung: Elke Beduhn: Schadenersatz wegen sexuellen Kindesrnissbrauchs

Nomos, Baden-Baden 2004

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder wird in erster Linie strafrechtlich oder familienrechtlich in Sorge- und Umgangsverfahren thematisiert. Schadensersatzprozesse werden in diesen Bereichen bislang ausschließlich auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt.
Zur Erweiterung des Horizonts trägt da die Arbeit von Elke Beduhn bei. Sie untersucht zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund sexueller Ausbeutung jenseits deliktischer Ansprüche und begründet sie mit einer rechtsfortbildenden Auslegung der Regelung des § 1664 BGB.

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Annett Kwaschik

Bericht vom 30. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt a.M. Hinweis auf die geplante Änderung des Unterhaltsrechts

Am Wochenende vom 09.05.2004 bis zum 12.05.2004 fand in Frankfurt a.M. der 30. Feministische Juristinnentag statt. An diesem Wochenende trafen sich zum dreißigsten Mal in Folge Frauen, überwiegend aus juristischen Berufen, die juristische und rechtspolitische Themen aus feministischer Perspektive diskurieren wollten. Ich selbst nehme seit 1996 regelmäßig am Feministischen Juristinnentag teil.
Veranstaltungsort der Tagung war das IG-Farben Haus der Johann Wolfgang Goethe Universität, das meinem ersten Eindruck nach mit seiner kühlen und strengen Fassade und der mir riesig erscheinenden Treppe so gar kein studentischer Ort und schon gar kein Ort zu sein schien, an dem fern von vorgegebenen Strukturen feministische Ideen und Zugänge zum Recht diskutiert werden können. Dieser erste Eindruck änderte sich schnell mit dem Erkennen vertrauter Gesichter, den anregenden Gesprächen, spannenden Diskussionen in den Arbeitsgemeinschaften und Foren und der inspirierenden Atmosphäre, die allein durch das Zusammenkommen der ca. 130 Teilnehmerinnen entstand.

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