2006

Ausgabe 1

Anne-Marie Barone

Familienmediation und die "gute Scheidung": Die Ideologie der untrennbaren Familie

Der vorliegende Artikel befasst sich nicht mit der Mediation im Allgemeinen. Auch ist nicht Mediation als Methode der Konfliktlösung, die in verschiedenen Bereichen Anwendung finden kann ( Nachbarschaftsstreitigkeiten, Uneinigkeiten im kommerziellen Bereich, Mediation im Strafsystem usw.) Gegenstand dieser Betrachtung, sondern eine besondere Form der Mediation, die Familienmediation im Bereich von Trennung oder Scheidung. Auch beschäftigt sich der Artikel nicht mit Mediationstechniken, ihrer Effizienz, ihren Vor- oder Nachteilen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss Amtsgericht Schwabach §1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für drei gemeinsame Kinder auf die Mutter

Der Antragsgegnerin war die alleinige elterliche Sorge für alle drei Kinder gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu übertragen, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht. 1. Die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien war aufzuheben, da eine weitere Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Wohl der Kinder nicht entspricht.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss Amtsgericht Nürnberg §1684 BGB

Umgangsrecht an Feiertagen nicht im jährlichen Wechsel

Das Umgangsrecht des Vaters mit den 8 und 6 Jahre alten Kindern wird hinsichtlich der hohen Feiertage Weihnachten und Ostern wie folgt geregelt: Der Vater hat das Recht, den Umgang mit den Kindern jährlich Weihnachten vom 1. Weihnachtstag 14.00 Uhr bis zum 2. Weihnachtstag 18.00 Uhr wahrzunehmen. Ostern findet der Umgang jährlich am Ostermontag zwischen 10.00 – und 18.00 Uhr statt. Der regelmäßige Wochenendumgang entfällt an den Osterwochenenden sowie an den Wochenenden vor Weihnachten, sofern zwischen dem ersten Tag des Umgangswochenendes und Heilig Abend weniger als fünf Tage liegen. Dasselbe gilt, wenn Weihnachten auf ein Wochenende fällt.

Preis: 3.00 EUR

Anne Koch-Rein

Mehr Geschlecht als Recht?

Transgender als Herausforderung an Antidiskriminierungsrecht
Dieser Gewalt, Ablehnung und Diskriminierung, von deren psychischen Auswirkungen Transaktivist Jamison Green spricht, sind Menschen besonders willkürlich ausgeliefert, wenn sie sich innerhalb rechtlicher Zulässigkeit abspielen. Die als Ungerechtigkeit und Herabwürdigung erfahrene Behandlung wird für die Betroffenen umso schamvoller, als sie dann als gesellschaftlich (wenigstens zu einem gewissen Grad) akzeptiert erscheinen muss.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BVerfG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 TranssexuellenG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Kai bleibt Karin trotz Ehering

1. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechts- umwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist.

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Göttingen §§ 60 Abs. 1 AufenthG, 51 Abs. 1 AuslG

Verfolgte Frauen im Irak

Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszuge- hörigkeit und moslemischen Glaubensbekenntnisses. Ihr Vater stammt ursprünglich aus dem Nordirak, hat aber nach dort keinerlei familiäre Kontakte mehr, da er mit seinen Eltern seit seinem 7. Lebensjahr bis zur Ausreise der Familie im Jahre 1992 nach Deutschland in der Türkei, wo die Klägerin geboren wurde, gelebt hatte.

Preis: 3.00 EUR

UNHCR– Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Deutschland

Die gegenwärtige Situation von Frauen im Irak (Länderinformationen vom 18. November 2005)

Nach Einschätzung von UNHCR hat sich in den vergangenen Monaten die Sicherheitslage im Irak nicht verbessert, sondern in weiten Teilen des Landes – insbesondere im Süden und in den zentralirakischen Provinzen – weiter zugespitzt. Ungeachtet der im Januar 2005 abgehaltenenWahlen sind die irakischen Behörden nach wie vor nicht imstande, die Zivilbevölkerung wirksam vor der hohen Zahl gezielter Anschläge und gewalttätiger Übergriffe zu schützen. Überdies berichten Menschen- rechtsorganisationen in jüngster Zeit von extralegalen Tötungen, Folterungen, Masseninhaftierungen und anderen Gewaltexzessen im Zusammenhang mit Operationen des irakischen Innenministeriums und der multinationalen Streitkräfte.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BVerfG, § 11 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 2 GG

Beitragspflicht im berufsständischen Versorgungswerk während Kindererziehungszeit verfassungswidrig

§ 11 Abs. 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg […] ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit es an einer Regelung fehlt, dieMitglieder des Versorgungswerks von der Beitragspflicht freistellt, wenn diese wegen Kindererziehung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Einkommen sind. § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung kann für die vorstehend genannten Mitglieder bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsmäßigen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2006, weiter angewendet werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil BSG §§ 56 Abs.. 1, Abs.. 4, 57 SGB CI, Art. 6 Abs. 1 GG

Kindererziehungszeiten von Freiberuflerinnen

Die 1968 geborene Klägerin begehrt die Vormerkung von Kinder- erziehungszeiten. Sie war nach ihrer juristischen Referendarzeit, die bei der Beklagten nachversichert wurde, ab 1. Mai 1997 versicherungs- pflichtig beschäftigt. Am 9. Mai 1999 gebar sie ein Kind. Seit 1. November 2001 war sie wegen einer Beschäftigung als Rechtsanwältin Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Auf ihren Antrag wurde sie aus diesem Grund ab demselben Zeitpunkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit (Bescheid v. 1.2. 2002).

Preis: 3.00 EUR

Anmerkung zum Beschluss des BVerfG und zum Urteil des BSG

Kindererziehungszeiten im berufsständischen Versorgungswerk

Die vorstehende Entscheidung des BVerfG läßt an Deutlichkeit keine Wünsche offen: in den Gründen (insbesondere unter B I 2 a und b) wird die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die aufgrund der gesellschaft- lichen Verhältnisse immer noch die Hauptlast der Kinderbetreuung tragen, im Einzelnen und statistisch untermauert sorgfältig herausge- arbeitet. Dabei sind offensichtlich etliche Argumente aus der ausführlich zitierten Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes übernommen worden.

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis

Sabine Berghahn
Von der Familienpolitik zur Frauenpolitik und zurück … 

Urteil des EuGH
Anrechnung von Mutterschaftsurlaub auf die Dienstzeit von Beamten

Ute Sacksofsky
Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen – Zum Vorlagebeschluss des LAG Köln an das Bundesverfassungsgericht

Beschluss des BAG
Betriebsratswahl – Geschlechterquote

Beschluss des BVerwG
Anzahl von Frauen und Männern im Personalratsvorstand

Ute Wellner
Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis – Forschungsbericht des BMFSFJ

Urteil des BVerwG
Sexuelle Belästigung einer Soldatin durch Vorgesetzten

Beschluss des VG Meiningen
Dienstenthebung eines Professors wegen sexueller Belästigung im Einzelunterricht

Urteil des VG Freiburg
Abschiebeschutz für Iranerin – Zwangsverlobung

Urteil des AG-FamG Bochum
Alleiniges Sorgerecht bei mangelhafter Kommunikation 

Buchbesprechung von Alexandra Goy
SOLWODI e.V.: Grenzüberschreitendes Verbrechen – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Schutz, Beratung und Betreuung von Gewalt- und Menschenhandelsopfern

Buchbesprechung von Sibylla Flügge
Uschi Baaken u.a.: Jenseits des Tabus – Neue Wege gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen

Sabine Berghahn

Von der Familienpolitik zur Frauenpolitik und zurück ...

In der Anfangszeit der Bundesrepublik gab es Meinungsverschiedenheiten unter Juristen zum grundrechtsdogmatischen Verhältnis von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG. So wurde von konservativer Seite ein Primat der Institutionsgarantie für Ehe und Familie gegenüber der Gleichberechtigung der Geschlechter behauptet.2 Nach der von Elisabeth Selbert angezettelten Debatte im Parlamen- tarischen Rat und den Waschkörben voller Eingaben außerparlamen- tarischer Frauen ahnte man, welche Sprengkraft ein auf die ganze Rechtsordnung bezogenes Gleichberechtigungsgebot wohl haben würde und versuchte daher dieser Gefahr für die traditionelle Geschlechter- ordnung mit einer hierarchisierten Grundrechtskonkurrenz im wahrsten Sinne des Wortes „Herr“ zu werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil EuGH, Richtlinie 76/207/EWG

Anrechnung von Mutterschaftsurlaub auf die Dienstzeit von Beamten

Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Beamtenlaufbahn nicht dieselben Rechte zuerkennt wie die, die den übrigen erfolgreichen Bewerbern desselben Einstellungsauswahl- verfahrens zuerkannt werden, indem der Dienstantritt dieser Arbeit- nehmerin auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs verschoben wird, ohne die Dauer dieses Urlaubs für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen.

Preis: 3.00 EUR

Ute Sacksofsky

Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen

Zum Vorlagebeschluss des LAG Köln an das Bundesverfas- sungsgericht
In den letzten Jahren erreichte eine neue Facette der Frauenförderung die Gerichte: die Sicherstellung einer Mindestbeteiligung von Frauen am Betriebsrat. § 15 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens dreiMitgliedern besteht. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung war bisher Gegenstand mehrerer Gerichtsentschei- dungen und zahlreicher Stellungnahmen in der Literatur.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BAG, §§ 15, 19 BetrVG vom 23.7.2001, § 15 BetrVGDV, §§ 24., 26 PostPersRG, §§ 1, 4, 6WahlO Post 2002, Art. 3 und 9 GG

Betriebsratswahl – Geschlechterquote

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. In dem Betrieb „TelekomTraining Center“ der zu 3) beteiligten Arbeit- geberin, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, das neben Arbeitnehmern auch von der Deutschen Bundespost übernommene Beamte beschäftigt, fand vom 27. bis 29.Mai 2002 eine Betriebsratswahl statt, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging. Nach dem Wahlausschreiben vom 12. April 2002 war ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen. Die Wahl wurde als Gruppenwahl mit den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer durchgeführt. Auf die Gruppe der Beamten entfielen neun, auf die Gruppe der Arbeitnehmer acht Sitze.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BVerwG, §§ 18, 24 MBG SH

Anzahl von Frauen und Männern im Personalratsvorstand

In der Zeit vom 28. bis 30. April 2003 fand dieWahl zum Personalrat der Stadt Flensburg, dem Beteiligten zu 1, statt. Nach dem vomWahlvorstand am 5. Mai 2003 festgestellten Wahlergebnis waren acht Frauen und fünf Männer gewählt. In der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003 kandidierten für den Vorstand drei Frauen und fünf Männer. Gewählt wurden eine Frau und fünf Männer. Anschließend wurden der Vorsitzende des Beteiligten zu 1 sowie eine Stellvertreterin und zwei Stellvertreter gewählt.

Preis: 3.00 EUR

Ute Wellner

Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis

Forschungsbericht des BMFSFJ
Das Beschäftigtenschutzgesetz (kurz BeschSchG) ist seit September 1994 in Kraft. Der Sachverhalt der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz hat damit eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und rechtliche Regelung erfahren.Wie dasGesetz sich in der betrieblichen Praxis und Rechtsprechung bisher ausgewirkt hat, dazu gab es bislang keine Erkenntnisse. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat daher eine rechtstatsächliche Untersuchung in Auftrag gegeben. Untersuchungsgegenstand war die Anwendung des Gesetzes in der betrieblichen Praxis von 1994 bis zum Ende des Jahres 2002, eine Auswertung der seitdem ergangenen Rechtsprechung und Interviews mit den Akteurinnen und Akteuren der Rechtsdurchsetzung. Ziel der Untersuchung sollte es sein, die Rechtswirklichkeit angemessen zu erfassen und mögliche Probleme bei derUmsetzung des Gesetzes zu analysieren, umden Gesetzeserfolg bewerten zu können und eventuell Handlungsempfehlungen auszusprechen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil BVerwG, Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 10, 12, 17 SG, 38, 58, 91 WDO, 1, 2 BeschSchG, 31 WStG

Sexuelle Belästigung einer Soldatin durch Vorgesetzten

Der Soldat, einHauptfeldwebel, verschickte wiederholt belästigende SMS mit teilweise sexuellem Inhalt an eine Untergebene. Das Truppendienst- gericht verhängte gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zweieinhalb Jahren. Der Senat wies die Berufung des Soldaten zurück. Der Vertreter des Bundeswehr- disziplinaranwalts nahm seine Berufung zu Beginn der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Soldaten zurück.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss VG Meiningen, § 42 DisziplinarG Thüringen

Dienstenthebung eines Professors wegen sexueller Belästigung im Einzelunterricht

Durch die sexuelle Belästigung seiner Studentinnen im Einzelunterricht verletzt ein Professor an einer Musikhochschule seine Dienstpflichten in einem Maße, dass eine sofortige vorläufige Dienstenthebung bei Reduzierung der Bezüge um 50% gerechtfertigt ist. Der […] 1941 geborene Antragsteller steht seit dem 08.12.1991 als Beamter auf Lebenszeit mit der Besoldungsgruppe C 3 in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis beim Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und ist seit dem 19.02.1993 als Professor an derHochschule fürMusik „... ...“ inW. tätig. Er ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1974, 1978 und 1980 geborene Kinder.

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Freiburg, § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG)

Abschiebeschutz für Iranerin – Zwangsverlobung

Eine Iranerin, die mit einem älteren Mann, der im Staatsdienst steht, verheiratet werden soll und bereits erheblichen sexuellen Übergriffen durch diesen ausgesetzt war, darf nicht in den Iran abgeschoben werden. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamts, mit dem der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AusIG zugesprochen wurden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil AG-FamG Bochum, §§ 1601, 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB

Alleiniges Sorgerecht bei mangelhafter Kommunikation

Der Antragsteller hat die kubanische Staatsangehörigkeit, die Antrags- gegnerin ist Deutsche. Nachdem der Antragsteller im November 2002 nach Deutschland kam, schlossen die Parteien am 27.2.2003 die Ehe miteinander. Aus der Ehe ist der am 4.9.2003 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit dem 10.5.2004 leben die Parteien voneinander getrennt. Zum damaligen Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen.

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Alexandra Goy

Grenzüberschreitendes Verbrechen – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Schutz, Beratung und Betreuung von Gewalt- und Menschenhandelsopfern – Ein Handbuch für die Praxis

Der Verein SOLWODI e. V. – Solidarity with women in distress (Solidarität mit Frauen inNot) – stellt seit 1988 Beratungsstellen und Schutzwohnungen fürMigrantinnen zur Verfügung, die in Deutschland in Not geraten sind. In Zusammenarbeit mit der französischenOrganisation „LeNid“ und der luxemburgischen Gruppe „SMTU“ führte er einjähriges Projekt zum Thema „Schutz, Beratung und Betreuung von Gewaltopfern und Opferzeugeninnen bei Menschenhandel“ durch.

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Sibylla Flügge

Jenseits des Tabus – Neue Wege gegen sexualisierte Diskriminierung

Der Band dokumentiert Beiträge einer Tagung, die von der Kommission „Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt“ der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (Bu-KoF) veranstaltet worden war, sowie weitereMaterialien. Zentrales Thema ist die Forderung, Studierende vor sexueller Belästigung am Studienplatz effektiver zu schützen, was nach geltenderRechtslage insbesondere dann kaum möglich ist, wenn diese von anderen Studierenden ausgeht.

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis

Silje Stenvaag
Fahrlässige Vergewaltigung (im Anhang Urteil des Norges Hoeyesterett v.14.10.2004)

Rebecca Surtees
Vergewaltigung und sexueller Übergriff in der kambodschanischen Gesellschaft

Urteil des VG Freiburg
Asyl für Mauretanierin – Einsatz für Frauenrechte

Beschlüsse AG Arnsberg und OLG Hamm
Schmerzensgeld nach Vergewaltigung

Urteile LG Darmstadt und OLG Frankfurt/Main
43.000 Euro Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden für Opfer einer Vergewaltigung

Beschluss des OLG Hamm
Missbrauchsverdacht und alleiniges Sorgerecht

Beschluss des AG-FamG Bremen
Sorge und Umgang bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Urteil des FamG Bochum
Zerrüttungsscheidung nach türkischem Recht

Urteil des AG Schwabach
Umgangsrecht an Weihnachten

Ulrike Breil, Martina Flack, Jutta Kassing, Helga Klawitter, Sigrid Michaelis
Billiger und schneller, aber wer zahlt drauf? – Einige Gedanken zu den geplanten Änderungen im Familienrecht

Deutscher Juristinnenbund
Bekämpfung von Zwangsverheiratungen (Stellungnahme vom 19.6.2006)

Bundeskriminalamt
Länderabfrage zu Ehrenmorden

Doris Liebscher
Zum Inkrafttreten des AGG

Marion Röwekamp
Dorothea Bendix – Ein Leben zwischen Wissenschaft und Gewerkschaft

Buchhinweise

Silje Stenvaag

Fahrlässige Vergewaltigung

Die Geschichte des Gesetzes
Fünf Jahre vorher begann die Geschichte des Gesetzes. 1995 wurde ein Parlamentsausschuss einberufen, der eine besonders gründliche Prüfung der Sexualstrafgesetzgebung vornehmen sollte. Nachdem über eine längere Zeit etliche Diskussionen über die wenig zufrieden stellenden Regelungen im Bereich des Sexualstrafrechts in der Öffentlichkeit geführt worden waren, ohne dass dies zu einer Gesetzesinitiative des Ausschusses geführt hatte, legte die Abgeordnete LisbethHoland (Sozialistische Linkspartei) einen privaten Gesetzesentwurf3 vor, der die Kriminalisierung der grob fahrlässigen Vergewaltigung enthielt. Der Vorschlag wurde zwar Teil des Mandates des Ausschusses, er unterstützte diesen privaten Gesetzesentwurf jedoch nicht.

Preis: 3.00 EUR

Rebecca Surtees

Vergewaltigung und sexueller Übergriff in der kambodschanischen Gesellschaft

In Kambodscha gibt es weder Statistiken noch Untersuchungen über Vergewaltigung. Aber ausDokumentationen über das Leben von Frauen, aus ethnographischen Daten und persönlichen Berichten lässt sich schließen, dass Vergewaltigung – oder die Angst davor – in unterschiedlichem Ausmaß das Leben einer großen Zahl von Frauen in Kambodscha prägt. Es gibt Initiativen von NROs (Nichtregierungs- organisationen), doch sie richten sich nicht spezifisch gegen Vergewaltigung, sondern firmieren unter der Kategorie anderer Gewaltformen. So wird z. B. Vergewaltigung in der Ehe als Teilaspekt häuslicher Gewalt behandelt und Vergewaltigung durch einen Fremden als Nebenerscheinung von Frauenhandel zur Prostitution.

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Freiburg, Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG)

Asyl für Mauretanierin – Einsatz für Frauenrechte

Eine Mauretanierein, die glaubhaft gemacht hat, dass sie sich in Mauretanien für Frauenrechte eingesetzt hat und deshalb inhaftiert wurde, hat Anspruch auf Asyl. Die Klägerin Ziff. 1 […] beantragte […] die Anerkennung als Asylberechtigte.Die Klägerin […] gab bei ihrer Anhörung […] vor dem Bundesamt an: […] InMauretanien sei sie Präsidentin einer Frauenbewegung gewesen. Diese Bewegung sei dort verboten. Am Internationalen Frauentag, am 08.03.2001, habe sie eine Versammlung einberufen.

Preis: 3.00 EUR

Beschlüsse AG Arnsberg, OLG Hamm, § 114 ZPO, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 StGB

Schmerzensgeld nach Vergewaltigung

Aus den Gründen des Beschlusses des LG Arnsberg
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit vor dem 15.6.2005 (= Eingang der Einspruchsschrift) kam nicht in Betracht. Der Prozess- kostenhilfeantrag des Beklagten vom 10.1.2005 wurde bereits mit Beschluss vom 25.5.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte der schlüssigen Klagebegründung nicht entgegengetreten sei und auch keine unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe.

Preis: 3.00 EUR

Doris Liebscher

Zum Inkrafttreten des AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – vormalsAntidiskriminierungsgesetz genannt – trat am 18.08.2006 endlich in Kraft (BGBl I, Nr. 39, S. 1897). Immerhin sechs Jahre seit Verabschiedung der dazu verpflichtenden EU-Richtlinien benötigte die Bundesrepublik dazu; die Jahre nicht mitgezählt, in denen die Forderungen nach Diskriminierungsschutz in der Privatwirtschaft von der Zivilgesellschaft erhoben worden waren.

Preis: 3.00 EUR

Marion Röwekamp

Dorothea Bendix – Ein Leben zwischen Wissenschaft und Gewerkschaft

Dorothea Bendix konnte im Vergleich mit der zuletzt von mir vorgestellten Juristin Hanna Katz1 ihre juristische Ausbildung in Deutschland nach der Machtergreifung Hitlers nicht mehr beenden. Vor dieser Weichenstellung im Jahr 1933 für das Leben jüdischer Bürger gab es nur eine relativ kleine Zahl von Juristinnen, die vor ihrer Emigration als Richterinnen oder Rechtsanwältinnen gearbeitet hatten. Eine weitaus größere Zahl befand sich noch in der Ausbildung, sei es im Studium oder im Referendariat.

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 4

Nicole Göler von Ravensburg

Die eingetragene Genossenschaft nach der Novelle des Genossenschaftsgesetzes: eine Perspektive für Gründerinnen und Projekte

Am 18.8.2006 trat ein neues Genossenschaftsgesetz in Kraft. Rechtsberaterinnen werden damit rechnen müssen, in der nächsten Zeit häufiger als bisher auf die Rechtsform der eingetragenen Genossen- schaft (eG) angesprochen zu werden. Die meisten Lehrbücher für Existenzgründerinnen, Betriebswirtinnen und Vereinsmanagerinnen vernachlässigen diese Rechtsform jedoch. Dafür wird gemeinhin nicht zuletzt die Tatsache verantwortlich gemacht, dass der Staat den Genossenschaftsverbänden ein Prüfungsmonopol für eingetragene Genossenschaften (eG) zuspricht, das bisher jeder gerichtlichen Anfechtung standgehalten hat. Interessierte und prospektive Gründerinnen wissen jedoch in der Regel noch gar nicht, was es mit Verbänden auf sich hat und welcher Verband für sie zuständig wäre.

Preis: 3.00 EUR

EuGH Schlussanträge des Generalanwalts F.G. Jacobs vom 27. Oktober 2005

Unmittelbare Diskriminierung durch Versicherungsmathematik

Dieses Rechtsmittel betrifft die Berechnung der Anzahl der ruhegehalts- fähigen Dienstjahre, die einer Beamtin des Rates nach der Versorgungs- ordnung der Gemeinschaft infolge der Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der von ihr in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche angerechnet werden. Es wirft jedoch einige grundlegende Fragen der Gleichbehandlung auf.

Preis: 3.00 EUR

Urteil BVerwG, Art. 3 Abs. 11 GG, Art. 141 EG, § 40 BBesG

Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

Der Kläger und seine Ehefrau sind als Beamte […] tätig. Im hier streitigen Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 31. Mai 2000 waren beide Ehegatten erziehungsbedingt teilzeitbeschäftigt, der Kläger mit einer Arbeitszeit von 18, seine Ehefrau mit einer Arbeitszeit von 24 Stunden bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil BSG, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayLErzGG, § 27 SGB X, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Mutter

Hat eine türkische Staatsangehörige zunächst keinen Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt, weil die damalige Rechtslage und Verwaltungspraxis türkische Staatsangehörige von der Bezugsbe- rechtigung ausschloss, so kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Daneben kann ihr der Anspruch aus sozialrecht- lichem Herstellungsanspruch wegen Fehlinformation durch die Behörde zuerkannt werden.

Preis: 3.00 EUR

Veronika Arendt-Rojahn

Können Frauen nach Afghanistan zurückkehren?

Frauen haben nach Art. 22 der neuen Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.01.2004 vor dem Gesetz die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Nach den Art. 43 und 44 ist der Staat auch verpflichtet, für gleichen Zugang zur Bildung und Ausbildung bis zum Hochschulabschluß zu sorgen und zur Beseitigung des Analphabetismus Programme zu entwickeln und zu verwirklichen, die der besonderen Lage gerade der Frauen Rechnung tragen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Frankfurt/Main § 51 Abs. 1 AuslG a.F.

Verfolgung unverheirateter Mütter in Afghanistan

Die am 10.08.1983 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige pashtunischer Volkszugehörigkeit. Ihren eigenen Angaben zu folge reiste sie am 17.04.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23.05.2000 Asyl. Bei ihrer Anhörung am 29.05.2000 gab sie im Wesentlichen an, ihr Vater sei Dozent an der Universität in Jalalabad gewesen und habe auch während der Zeit der Taliban stets dafür gekämpft, dass die jungen Leute zur Universität gehen und insbesondere dass auch Frauen Schulen und Universitäten besuchen können.

Preis: 3.00 EUR

Bescheid BAMF, § 60 Abs. 1 AufenthG

Drohende Zwangsverheiratung in Afghanistan als politische Verfolgung

Die Antragstellerin, afghanische Staatsangehörige und Paschtunin, reiste nach eigenen Angaben am 24.10.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19.11.2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung des Asylantrages gab die Ausländerin in ihrer Anhörung am 22.12.2004 im Wesentlichen an, nachdem ihre Eltern verstorben seien, habe sie mit ihrer Schwester alleine gelebt.

Preis: 3.00 EUR

Susanne Pötz-Neuburger

Mediation bei Trennung und Scheidung – ein Erfahrungsbericht

Ich betrachte Mediation aus zwei – jeweils praktischen – Blickwinkeln: Zunächst berichte ich von meiner eigenen Ausbildung und Tätigkeit alsMediatorin. Im zweiten Teil frage ich anhand konkreter Mediations- vereinbarungen: Was bedeutet Mediation für die beteiligte Frau?

Preis: 3.00 EUR

Jutta Lossen, Beate Hinrichs

Recht Würde Helfen – Institut für Opferschutz im Strafverfahren e.V.

Ausbildung zertifizierter Sozialpädagogischer ProzessbegleiterInnen
Rechtsanwältinnen, die Opfer von (sexualisierter) Gewalt als Neben- klägerinnen im Strafverfahren vertreten, kennen Situationen wie die folgende: Vor dem Verhandlungstermin hat die Anwältin mit dem missbrauchten Kind oder der verletzten Frau über die Vernehmung gesprochen und der Mandantin erklärt, was auf sie zukommt  Das hat viel Zeit gekostet, besonders wenn die Mandantin unsicher ist, Angst davor hat, dem Täter zu begegnen, und eine Menge Fragen hat.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Miller und Susanne Pötz-Neuburger

32. Feministischer Juristinnentag 2006 in Bremen – ein Bericht

„Drunten am Fluss“, so hätte es in der Einladung zum 32. FJT vom 7. bis 9. April 2006 nach Bremen auch stehen können. Denn die Bremer Jugendherberge, die für drei Tage den feministischen Juristinnen als Tagungs- und Übernachtungsstätte diente, liegt direkt an derWeser. 150 Teilnehmerinnen jeden Alters und aus vielen verschiedenen beruflichen Zusammenhängen erwartete in den modernen Räumen eine freundliche und helle Atmosphäre. Die Bremer Organisatorinnen waren unschwer an ihren orangefarbenen T-Shirts zu erkennen und gleich beim Einchecken konnte frau Souvenirs wie Mousepad oder Tasse mit dem Logo des 32. FJT erstehen.

Preis: 3.00 EUR

Heike Dieball

Gleichstellungspolitik in der EU

Es lohnt sich nicht nur, dieses Buch zu kaufen, sondern auch, es zu lesen! Die Autorin wendet sich an alle diejenigen, die im Bereich der Frauen- und Gleichstellungspolitik arbeiten bzw. sich dafür interessieren sowie an Studierende und Lehrende. „Kurz und knapp“ mit einer sprachlichen Leichtigkeit, die nicht weniger fachlich kompetent ist, „rollt“Uta Klein mit politik-, sozial- sowie rechtswissenschaftlichem Hintergrundwissen die Geschichte und den aktuellen „Stand“ der Gleichstellungspolitik der EU und ihrer 25 Mitgliedsländer auf – mit zahlreichen Seitenblicken (manchmal auch -hieben) auf die Situation in der Bundesrepublik vor der Wende bzw. ehemaligen DDR.

Preis: 3.00 EUR

Feministisches Rechtsinstitut

Programm 2007

Psychologische Gutachten
In diesem Seminar sollen Kriterien vorgestellt werden, nach denen psychologische Gutachten im Zusammenhang mit familienrechtlichen Verfahren überprüft werden können. Die Teilnehmerinnen erhalten u.a.Hinweise auf Fehlerquellen und zur Überprüfung der Gutachten . Im Seminar wird Gelegenheit gegeben, über konkrete Fragen und Fälle zu diskutieren. Dabei soll aus feministischer Sicht ein besonderes Augenmerk auf die Rollenfestschreibung der betreuenden Mutter geworfen werden.

Preis: 3.00 EUR