Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2013

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Gesine Fuchs

Recht als feministische Strategie?

Überlegungen anhand von Lohngleichheitskämpfen in der Schweiz

1. Einleitung

 

Hoffnungen auf gesellschaftspolitische Veränderungen durch Rechtsmobilisierung werden politisch und wissenschaftlich kontrovers diskutiert. Für eine Einschätzung sind empirische, möglichst vergleichende Studien nötig. Ziel des Beitrags ist es, am Beispiel empirischer Daten zu Lohngleichheitskämpfen in der Schweiz die Hindernisse, das Potenzial und die Restriktionen einer Rechtsmobilisierung vor Gericht zu diskutieren sowie die theoretischen Pro- und Contra-Argumente strategischer Prozessführung einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dies geschieht anhand zweier Fallstudien erfolgreicher Prozessführung – im Fall der Basler Kindergärtnerinnen 1987/1998 sowie des Zürcher Pflegepersonals 1998/2001 – und bezieht Interviews, u. a. mit Gewerkschafterinnen, Anwältinnen und Klägerinnen, sowie Medienanalysen und Urteile, ein.

 

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zum Antrag „Frauen verdienen mehr – Entgeltdiskriminierung von Frauen verhindern“, BT-Drs. 17/8897, und zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots für Frauen und Männer (Entgeltgleichheitsgesetz), BT-Drs

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt sowohl den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, ein Gesetz zur Verhinderung von Entgeltdiskriminierung vorzulegen, als auch den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots für Frauen und Männer.

 

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Urteil des LAG Ba-Wü, §§ 1, 2 PflegeArbbV

Mindestentgelt in der Pflegebranche auch für Bereitschaftsdienst und hauswirtschaftliche Versorgung

1. Die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 PflegeArbbV differenziert nicht nach der Art der Tätigkeit. Deshalb sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.

2. Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, sind auch andere Tätigkeiten, insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.

Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 28.11.2012, 4 Sa 48/12
n. rk., zugelassene Revision anhängig beim BAG, 5 AZR 1101/12)

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Saarbrücken, TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk, Zusammenhangstätigkeit

Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer Bettenzentrale eines Krankenhauses

1. § 2 Abs.3 Mindestlohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk verpflichtet zur Eingruppierung in eine der genannten Lohngruppen, wenn mehr als 50% der Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und mit der Reinigung zusammenhängende Tätigkeiten aufgewendet werden.

2. Die Reinigung eines Krankenhausbettes unterfällt dem Tarifmerkmal der Reinigung einer Raumausstattung (Unterhaltsreinigung).

3. In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die keine eigentlichen Reinigungsarbeiten sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien) unter dem Aspekt der sog. Zusammenhangstätigkeit mit der Reinigungsarbeit dazu führen, dass die überwiegende Arbeitszeit dem Tarifbegriff der Unterhaltsreinigung unterfällt.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Saarbrücken vom 23.11.2011, 2 Sa 78/11
(Hinweis der Redaktion: Revision ist anhängig beim BAG, 4 AZR 98/11)

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Berlin, § 16a GleichstG BE, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 123 VwGO

Kein Mann als Frauenvertreterin

Durch die Regelung, dass eine Frauenvertreterin nur durch Frauen gewählt werden darf, werden die Ziele des Art. 3 Abs. 2 GG in besonderem Maße gefördert, denn hinsichtlich der Wählbarkeit für das Amt der Frauenvertreterin kann es wichtig sein, die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können; auch wird eine Einflussnahme durch die Gruppe der nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugten Dienstkräfte hierdurch ausgeschlossen.

Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte dient dem Ausgleich von Benachteiligungen im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des VG Berlin vom 07.12.2012 -  5 L 419.12

 

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Susanne Köhler

Zweiklassensystem beim Familiengericht? oder: Wieder eine beabsichtige Gesetzesänderung zu Lasten von Frauen?

Zu den Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen der Beratungshilfe- sowie der Verfahrenskostenhilferegelungen mit Blick auf Familiensachen, insbesondere Gewaltschutzfälle

Seit 1981 haben Rechtsuchende die Möglichkeit, staatliche Unterstützungsleistungen zur außergerichtlichen Klärung sowie zur Durchführung eines Gerichtsprozesses zu beantragen, die es ermöglichen, ein Recht durchzusetzen oder sich gegen eine Inanspruchnahme wehren zu können. Bereits seinerzeit wurde das Argument der Waffengleichheit zwischen den Parteien angeführt, dieses Argument muss insbesondere bei hochstreitigen Familiensachen – gerade auch Gewaltschutzsachen – auch heute gelten. Am 14.11.2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vorgelegt, der sowohl für die Beteiligten in Familien- und Gewaltschutzangelegenheiten als auch für viele in diesen Bereichen tätige Rechtsanwältinnen eine deutliche Verschlechterung bringen würde.

 

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Beschluss des OLG Braunschweig, Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 a BGB, § 1672 Abs. 1 BGB

Kein Anspruch auf Mitsorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes bei Kommunikationsproblemen

1. Einem Antrag des nichtehelichen Vaters auf Begründung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient (§ 1672 Abs. 1 BGB).

2. Auch bei einem funktionierenden Umgangsrecht widerspricht die Begründung der Mitsorge dem Kindeswohl, wenn eine am Kindeswohl orientierte gleichberechtigte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich ist und die Mitsorge Streitigkeiten über Kindesbelange nur vermehren würde.

Beschluss des OLG Braunschweig vom 09.03.2012, 2 UF 174/11
Bezug: BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) zu §§ 1626a, 1672 BGB

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm, § 1684 Abs. 1 BGB, § 1697a BGB

Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

1) Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren.

2) Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden.

Beschluss des OLG Hamm vom 16.01.2012, II-2 UF 211/11, 2 UF 211/11

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH, §§ 852 Abs. 1 aF, 199 BGB

Verjährung Schmerzensgeld nach sexuellem Missbrauch bei Amnesie

Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat.

BGH, Urteil vom 04.12.2012, VI ZR 217/11,
Anschluss an Senatsurteil v. 22.06.1993 - VI ZR 190/92

 

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Heike Dieball

Geschlechtergerechtigkeit – Festschrift für Heide Pfarr (Christine Hohmann-Dennhardt / Marita Körner / Reingard Zimmer (Hg))

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Buchbesprechung von Sibylla Flügge

50 Jahre Düsseldorfer Tabelle, 50 Jahre verordneter Unterhaltsverzicht (Marianne Breithaupt)

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Hinweise

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Programm

39. Feministischer Juristinnentag Mai 2013 Berlin

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