Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2017

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Jutta Bahr-Jendges

Das Wechselmodell – Ein Konstrukt

Die neue Leitbildkultur

Schon der Name Wechselmodell verursacht mir seit langem Ärger, Unbehagen und bewirkte Untätigkeit, obgleich ich längst gebeten war etwas dazu zu sagen, öffentlich – nicht nur im anwaltlichen Schriftverkehr Stellung zu nehmen. War mir bewusst, dass es sich wieder mal um eine einfache Umkehrung handelt und über ein „Modell“, eine Idee, zudem eine fixe Idee, Wirklichkeit konstruiert werden sollte und würde? Deren bloße Ideenhaftigkeit sich manifestieren sollte und würde durch nachfolgende Sprache, „Sprüche“, Entscheidungen, von Lehre, Rechtsprechung und schließlich Legislative, wie bei dem Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge, zu dem ich so manches früher angemerkt habe? Und alles nicht überholt, sondern hochaktuell.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Jutta Bahr-Jendges: Was heißt hier Liebe? Oder: Was aus der Eherechtsreform geworden ist? Oder: Wie wir uns über die Eherechtsreform geirrt haben?

Hielten wir die Ehereform für eine postpatriarchale Novelle? Ein kohärentes Konzept einer „postpatriarchalen Familie“; ungeachtet dessen, daß Ehe und Familie an und für sich ein Konzept sind für Verhältnisse, die dem Muster von Ehe und Familie gleichen, aus dem sie „gestrickt“ sind, historisch sich begründen? Vergaßen wir, daß familia Haushalt bedeutet und von famulus kommt, was Diener heißt? Hielten wir es für möglich, daß sich patriarchale Strukturen in sich ändern können, gar sich schon geändert haben (…)

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Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte

Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 26.08.2016: „Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen“

In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 legt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 6 der UN- Behindertenrechtskonvention zu Frauen mit Behinderungen aus. Er weist auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten hin und gibt Handlungsempfehlungen, wie Frauen und Mädchen mit Behinderungen besser vor Diskriminierung geschützt werden können. Die vorliegende Publikation1 fasst die Allgemeine Bemerkung zusammen und zeigt ihren Nutzen als Orientierungshilfe für Recht und Politik in Deutschland auf.(…)

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Urteil des EGMR – Große Kammer

Keine Elternschaft nach rechtswidriger Bestellung eines genetisch nicht verwandten Kindes mittels Leihmutterschaft – Paradiso und Campanelli gegen Italien

Die Vorschriften des Art. 8 EMRK garantieren weder das Recht, eine Familie zu gründen noch das Recht auf Adoption.(Rdnr. 141)

Für die Beurteilung der Frage, ob ein faktisch bestehendes Familienleben nach Art 8 EMRK zu schützen ist, sind neben der Dauer und der Qualität der bereits entstandenen Bindungen auch sonstige Umstände des Einzelfalls, wie eine etwaige genetische Abstammung, rechtliche Bindungen und öffentliche Interessen an der Einhaltung bestehender Gesetze zu berücksichtigen.
(Rdnr. 151)

In den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 EMRK fallen in bestimmten Fällen auch Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, die nicht biologisch oder rechtlich verbunden sind. Konzept des Privatlebens umfasst auch die Achtung des Rechts, sich für oder gegen ein Kind zu entscheiden.(Rdnr. 159, 161)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Braunschweig

Keine Anerkennung der im Ausland (USA) zugesprochenen Elternschaft bei Leihmutterschaft

1) Das bewusste Nutzen der Leihmutterschaft zum Austragen von Embryonen nach der Rechtsordnung eines anderen Staates unter Umgehen der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes steht der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus der Auftraggeber entgegen.
2) Das Kindeswohl gebietet nicht grundsätzlich eine Anerkennung der auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.4.2017 – 1 UF 83/13, nicht rkr.

Aus dem Sachverhalt:
[1] I. Die Antragsteller und die betroffenen Kinder L. und O. begehren die Anerkennung der Entscheidung des District Court, County of Boulder, State of Colorado/ USA (im Folgenden: District Court Boulder) zu Az. 11 SV 32 Division 14 vom 15.9.2011 zur Elternschaft der Antragsteller.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Krankheitsbedingte Kündigung – keine negative Gesundheitsprognose bei scheidungsbedingter Lebenskrise

Lebenskrisen wie beispielsweise eine Scheidung können zu einem vorübergehenden Verlust des Lebensmuts führen, der sich in krankheitsbedingten Ausfallzeiten niederschlägt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass der angesichts solcher Lebenskrisen verlorene Lebensmut mit dem zeitlichen Abstand zu dem auslösenden Ereigniskomplex wiederkehrt, weil sich im Regelfall herausstellt, dass es trotz der erlebten Krise möglich ist, das Leben auch unter den veränderten Bedingungen fortzuführen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann man daher nicht davon ausgehen, dass eine noch nicht ausgestandene Lebenskrise zukünftig notwendig zu Ausfallzeiten führen wird, die es erforderlich machen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen. Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2017 – 2 Sa 158/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des ArbG Kiel

Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzung mit Pflegekräften

1. Der Betriebsrat hat aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3, 5 ArbSchG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Herbeiführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen und die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben.

2. Dabei ist die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegekräften eine Maßnahme, mit der der Gefährdung der Beschäftigten begegnet werden kann.

3. Die Verpflichtung, in Abhängigkeit der belegten Betten ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten, ist ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 12 GG, der jedoch hinter die Grundrechte der Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 31 der EU-Grundrechte- Charta und Art. 2 Abs. 2 GG zurücktreten muss mit der Folge, dass dem Arbeitgeber durch Spruch der Einigungsstelle eine Mindestbesetzung vorgeschrieben werden kann, wie viele Pflegekräfte mindestens im Verhältnis zu den belegten Betten eingesetzt werden müssen. (Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des ArbG Kiel vom 26.07.2017, 7 BV 67 c/16 Beschwerde anhängig beim LAG Schleswig-Holstein – 6 TaBV 21/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Düsseldorf mit Anmerkung

Diskriminierende Auswahl im Berufungsverfahren

Während des laufenden Auswahlverfahrens bleibt das mit einer Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil
verbindlich. Eine Verengung des Bewerberkreises nach den Probevorlesungen und vor Einholung der Gutachten kann nur dann mit der Ungeeignetheit eines Kandidaten begründet werden, wenn im Laufe des Verfahrens Tatsachen bekannt werden, die eine positive Begutachtung ausschließen. Ansonsten würde die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen, ohne dass alle Bewertungsgrundlagen, insbesondere die einzuholenden Gutachten, zur Verfügung stünden. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 16.12.2016, 14 Ga 77/16

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft für Frauenrechtsaktivistin aus Afghanistan

1) Eine Frau, die wegen ihres Engagements für Frauenrechte von Angehörigen der Taliban bedroht und vergewaltigt wurde, ist vorverfolgt ausgereist.
2) Droht ihr bei einer Rückkehr weitere Verfolgung seitens der Taliban und auch seitens ihres Ehemannes, von dem sie sich scheiden lassen will, hat sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
3) Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellung nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Stuttgart vom 25.11.2016, A 1 K 5444/17

Aus den Gründen:
Die Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit, reiste am 03.10.2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.10.2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Achtelik, Kirsten: Selbstbestimmte Norm. Feminismus, Pränataldiagnostik, Abtreibung, Verbrecher Vlg 2017

Ahlers, Elke / Klenner, Christina / Lott, Yvonne / Maschke, Manuela / Müller, Annekathrin / Schildmann, Christina / Voss, Dorothea / Weusthoff, Anja: Genderaspekte der Digitalisierung der Arbeitswelt. Hans Böckler Stiftung (Hg.), August 2017, unter: www.boeckler.de/pdf/p_AdZ_dp_August_2017.pdf

Büchler, Andrea: Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung – Dimensionen, Umfang und Grenzen an den Anfängen menschlichen Lebens, Helbig Lichtenhahn, Basel 2017

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Christine Olderdissen

Buchbesprechung: 100 Jahre Frauenwahlrecht

100 Jahre Frauenwahlrecht
Isabel Rohner und Rebecca Beerheide (Hg.): 100 Jahre Frauenwahlrecht. Ziel erreicht! … und weiter?
Ulrike Helmer Verlag, Königstein/Ts. 2017

„Die Farben passen mega schön zusammen …ich kann zweimal abstimmen, ich hab auch mega viel Auswahl.“ Online-Werbung für die Briefwahlunterlagen, vorgetragen mit der säuselnden Stimme einer YouTube-Influencerin, als ob es der neueste Lipgloss wäre. Mit einem Augenzwinkern schickte drei Wochen vor der Bundestagswahl die 24-jährige Poetryslammerin und SWR-Radiomoderatorin Sophie Assmann ein Handyvideo durchs Internet. Die TV-Comedian Carolin Kebekus legte nach:

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Hinweise

Wir gratulieren
Sibylla Flügge ist die 12. Preisträgerin des Tony Sender Preises der Stadt Frankfurt am Main

„Sibylla Flügge trägt seit über 40 Jahren durch ihr berufliches und ehrenamtliches Engagement in und über Frankfurt hinaus zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei.

Vorankündigung für den 44. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt an der Oder

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