Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2018

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Heike Rabe

Die Istanbul-Konvention – innerstaatliche Anwendung

unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Hamburg vom 8.3.2018 (Strafverfolgung häuslicher Gewalt)
Die Staaten des Europarates haben mit dem Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention) 1 den bisher umfassendsten Menschenrechtsvertrag zum Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt entwickelt. Die Konvention definiert in Artikel 3 Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung sowie als Form der Diskriminierung. Damit wird erstmalig die Auffassung des CEDAW-Ausschusses in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 2 sowie das Rechtsverständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter Artikel 3 (Folterverbot) und Artikel 8 (Achtung des Privat- und Familienlebens) aus verschiedenen Entscheidungen 3 normiert.

Preis: 3.00 EUR

Vereinte Nationen – Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands

CEDAW/C/DEU/CO/7-8 vom 09.03.2017 (Auszug)
Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen
26. Der Ausschuss erinnert an seine Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (1992) zu Gewalt gegen Frauen und wiederholt seine früheren Empfehlungen, dass der Vertragsstaat:
a) seine Bemühungen zur Bekämpfung aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen verstärkt und Schritte unternimmt zur Entwicklung einer umfassenden Präventionsstrategie für den Umgang mit häuslicher Gewalt, einschließlich Sensibilisierungskampagnen;

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Forderungskatalog aus einem rechtsvergleichenden Projekt im Bereich Gewalt gegen Frauen

Aus STREIT 2/2001, S. 69 ff.
I. Gewaltbetroffenen Frauen muss ein leicht zugängliches, unentgeltliches Informationsangebot zur Verfügung stehen, das qualifiziert über Hilfen und Schritte Auskunft gibt, die es der Frau ermöglichen, sich und ihre Kinder zu schützen und frühzeitig eine gewalttätige Beziehung zu verlassen (Clearing Stelle). Die Qualität der Auskünfte muss durch spezielle und frauenspezifische Fortbildungen gewährleistet werden, die sowohl die psycho-sozialen als auch die rechtlichen Aspekte umfasst. (…)
II. Männliche Gewalt gegen Frauen erfordert eine unmittelbare und eindeutige gesellschaftliche Reaktion. Maßstab ist die Menschenwürde und die Integrität der gewaltbetroffenen Frauen sowie die Verantwortungsübernahme durch den gewalttätigen Mann. (…)

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Beschluss des Hans. OLG Hamburg

Kein Beweisverwertungsverbot des Antrags nach § 1 GewSchG

Hans. OLG Hamburg, § 252 StPO, § 1 GewSchG, § 240 Abs. 4 S. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 Istanbul-Konvention
Kein Beweisverwertungsverbot des Antrags nach § 1 GewSchG
1.) Äußerungen, die eine Zeugin „aus freien Stücken”, unabhängig von einer Vernehmung gegenüber Amtspersonen macht, die sie z.B. um polizeiliche Hilfe bittet, werden nicht vom Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO erfasst, wenn sie im Strafverfahren das Zeugnis verweigert. Dies gilt auch für Angaben, die im Antrag auf eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG gegenüber dem Familiengericht gemacht werden.
2.) Die Maßgaben aus Art. 46 ff. der Istanbul-Konvention erfordern eine – etwa auch im Wege der Strafrahmenbestimmung – abschreckende Sanktionierung der dem Anwendungsbereich der Konvention unterfallenden Straftaten.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bericht)

Schwere Gewalt und Mord als Folge staatlicher Untätigkeit

Bericht zum Urteil im Fall Talpis versus Italy (EGMR 41237/14 vom 02.03.2017)

Am 2. Marz 2017 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Urteil, dass die italienischen Behörden das Leben und die Gesundheit von Elisaveta Talpis und ihrem Sohn nicht ausreichend geschützt hätten, und verurteilte das Land zu einer Schadenersatzzahlung.
Die Vorgeschichte: Am frühen Morgen des 26. November 2013 wurde Elisaveta Talpis, rumänische Staatsangehörige, in ihrer Wohnung in Italien vom Ehemann durch mehrere Messerstiche in die Brust schwer verletzt. Der gemeinsame Sohn, der seine Mutter schützen wollte, wurde dabei vom Vater erstochen. Dies, obwohl vorangegangene Gewalttätigkeiten des Mannes den Behörden im italienischen Remanzaccio bekannt waren, da sich Frau Talpis mehrmals Hilfe suchend an die Polizei gewandt hatte (siehe EGMR: 2017b).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Oldenburg

Härtefallscheidung nach jahrelanger Gewalt

1.) Kann eine Ehefrau nach jahrelangen Demütigungen und Tätlichkeiten von Seiten des Ehemannes diese nicht mehr ertragen, kann die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes für sie eine unzumutbare Härte darstellen. Das Abwarten des Trennungsjahres ist dann nicht erforderlich.
2.) Eine „kulturelle“ Übersetzung vermag schwerwiegende Beleidigungen nicht zu relativieren.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.04.2018 – 4 UF 44/18

Aus den Gründen:
3. Die Beteiligten sind verheiratet. Sie leben jedenfalls seit dem 23.09.2017 voneinander getrennt. Das Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg hat die Ehe der Beteiligten auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 13.02.2018 vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bremen

Alleinige Sorge bei anhaltendem Machtkampf der Eltern trotz Widerspruch des 16-jährigen Sohnes

1.) Wenn Eltern nach Trennung aus einer gewaltgeprägten Beziehung nur noch über die Kinder miteinander kommunizieren und diese unter einem anhaltenden Machtkampf um die Deutungshoheit über die familiären Auseinandersetzungen und deren Gründe leiden, ist die alleinige Sorge der Mutter zu übertragen, bei der die Kinder leben.
2.) Der entgegenstehende Wille des 16-jährigen Sohnes steht dem nicht entgegen, wenn dieser tatsächlich vom Vater nicht selbst betreut werden kann und er auch von der 11-jährigen Schwester nicht getrennt werden soll.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des AG Bremen vom 05.01.2019 – 65 F 1324/17 SO

Aus den Gründen:
I.
Die Kinder D. und Y.-F. stammen aus der bereits 2014 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. (Beide Eltern haben türkische Wurzeln, die Kinder sind in Bremen geboren.) Seit dem 13.10.2011 lebten die Beteiligten getrennt, die Kinder leben seit der Trennung bei ihrer Mutter.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Betreuungsunterhalt einer nicht verheirateten Mutter, nachhaltiges Einkommen

1. Von einem nachhaltig erwirtschafteten, dauerhaft gesicherten Erwerbseinkommen der betreuenden, nicht
verheirateten Mutter, das der Berechnung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB zugrunde gelegt werden kann, ist auch dann auszugehen, wenn die betreuende Mutter nach erfolgreichem Abschluss ihrer Hochschulausbildung und der Beendigung einer fachlichen Weiterbildung ihre erste Stelle im erlernten Beruf antritt, soweit es sich dabei um eine unbefristete Stelle handelt und sie sich nicht mehr in der arbeitsrechtlichen Probezeit befindet. Dabei bleibt es auch dann, wenn sie bei Antritt der Stelle bereits mit dem zu betreuenden Kind schwanger ist und sie aufgrund von Krankheit und eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Elternzeit effektiv nur eine Woche erwerbstätig sein kann.
2. Entscheidender Gesichtspunkt für die Frage, ob das erzielte Einkommen nachhaltig ist, ist weniger die tatsächliche Dauer der Tätigkeit, sondern maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Tätigkeit, aus der das zuletzt bezogene Einkommen generiert wurde, vom Berechtigten prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann bzw. ohne die Geburt des zu betreuenden Kindes mit großer Wahrscheinlichkeit hätte weiter ausgeübt werden können.
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss des KG Berlin vom 24.09.2018, 13 UF 33/18

Preis: 3.00 EUR

Kinderkommission des Deutschen Bundestages

Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren

Ausgangspunkt

Im Jahr 2017 gab es über 340.000 Kindschaftsverfahren 2 vor deutschen Familiengerichten. In der Familiengerichtsbarkeit werden Entscheidungen getroffen, die oft erhebliche Auswirkungen auf die Biografien von Kindern und ihre Familien haben. Häufig handelt es sich um hochkonflikthafte Sorge- und Umgangsstreitigkeiten sowie komplexe Kinderschutzverfahren.
Familiengerichtliche Verfahren und Entscheidungen sollen sich am Primat des Kindeswohls und der Verhältnismäßigkeit orientieren. Doch werden die Rechte von Kindern nicht immer ausreichend gewahrt. Das staatliche Wächteramt erfordert einerseits, jedes Kind vor Gefährdung und Schaden zu schützen, und andererseits garantiert die Verfassung, die Integrität und das Erziehungsrecht von Familien zu achten.

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Lucy Chebout, Theresa Richarz

Lesbische Eltern! Warum das Kindeswohl keinen Aufschub mehr verträgt

Lesbische Frauen können in Deutschland seit mehr als einem Jahr eine Ehe schließen. Im Recht der Eltern-Kind-Zuordnung werden sie aber immer noch nicht gleichbehandelt. In der Bundestagsdebatte über einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf von B90/DIE GRÜNEN verwiesen die Abgeordneten auf bestehende Prüfungserfordernisse. Die Prüfungen sind aber längst erfolgt. Die rechtliche Gleichstellung lesbischer Co-Mütter darf deshalb nicht weiter vertagt werden – vor allem das Kindeswohl verträgt keinen Aufschub mehr.

Heterosexuelle Realität: Zwei Eltern qua Geburt

Das Abstammungsrecht ist in den §§ 1591 ff. BGB geregelt und bestimmt, wer unmittelbar nach der Geburt eines Kindes die Sorge- und Unterhaltsverantwortung übernimmt. Im geltenden Recht gibt es zwei Elternpositionen: Mutter und Vater.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Sigmaringen

Auch im Dublin-Verfahren keine Abschiebung nach Polen

Der Abschiebung in einen nach der Dublin-III VO für das Asylverfahren zuständigen Staat steht § 60 Abs.7 S.1 AufenthG entgegen, wenn der Antragstellerin bei einer Verweigerung des Aufenthaltes in Deutschland eine Extremgefahr droht.
Dies gilt auch dann, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens im Übernahmestaat (hier Polen) nicht festgestellt werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Sigmaringen vom 16.10.2018 – A 6 K 4205/18

Aus den Gründen
I.
Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Polen.
Sie reiste am 04.03.2018 aus Polen kommend in die Bundesrepublik ein. Am 23.05.2018 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.

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Beschluss des VGH Baden-Württemberg

Verweigerung des Schulbesuchs als politische Verfolgung

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.02.2018, A 11 S 2433/17

Zum Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellte der Gerichtshof fest:
Allerdings bedarf die von der Klägerin Ziffer 4 als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, „ob
der Umstand, dass einem Mädchen im Grundschulalter der gesamte Schulbesuch gezielt aufgrund ihres Geschlechts unmöglich gemacht wird (bei staatlicher Zurechenbarkeit) politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG begründet“, keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist ohne weiteres zu bejahen.
Mitgeteilt von RAin Ursula Damson-Asadollah,
Stuttgart

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Sabine Scholz

Buchbesprechung: Ulrike Schultz/Anja Böning/Ilka Peppmeier/Silke Schröder: De jure und de facto: Professorinnen in der Rechtswissenschaft

Nomos Verlag, Baden-Baden 2018

Mit der umfangreichen Untersuchung zu Professorinnen in der Rechtswissenschaft hat die Autorin Ulrike Schultz mit ihren Mitstreiterinnen ein unglaublich spannendes, vielfältiges Werk geschaffen, welches für alle angehenden und tätigen Juristinnen und Juristen hilfreich ist. Für das Buch wurden über 80 Interviews mit Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftlern an rechtswissenschaftlichen Fakultäten in Deutschland und 20 Interviews mit Praktikerinnen und Expertinnen der Gleichstellung geführt.(...)

 

Anja Böning
Wissenschaft, Recht und Geschlecht

2.5 Wissenschaft als kontextuelle Geschlechterpraxis
Mikrosoziologische Untersuchungen haben herausgearbeitet, dass in sozialen Zusammenhängen stets ein geschlechtlicher „Ausweiszwang“ (Hirschhauer 1994, S. 2015) herrscht. Individuen müssen sich beispielsweise in die eine oder andere Geschlechtergruppe einpassen, diese durch körperliche Praktiken (Mimik, Gestik, Stimme usw.) und Artefakte (durch Kleidung, Schmuck usw.) symbolisch vermitteln und sich in institutionalisierte Geschlechterarrangements einfinden, um eine reibungslose Interaktion sicherzustellen (Garfinkel 1967; Goffmann 1977; Hirschhauer 1989; West/Zimmermann 1991).

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Alice Regina Bertram

Buchbesprechung: Susanne Baer/Ute Sacksofsky (Hg.): Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen

Nomos Verlag, Baden-Baden 2018

Freiheit in Abhängigkeit
1. Autonomie in Abhängigkeit denken!
Was zunächst nach einem Widerspruch klingt, ist Leitgedanke für den Sammelband „Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen“, herausgegeben von Susanne Baer und Ute Sacksofsky. Der Sammelband entstand im Anschluss an die gleichnamige Tagung in Frankfurt am Main im Februar 2016. Die Herausgeberinnen, die die Initiatorinnen von Tagung und Sammelband sind, verfolgen ein ambitioniertes Ziel. Sie kehren sich vom Autonomieverständnis des juristischen Mainstream ab, in dem Autonomie als negative Freiheit gedacht wird – also der Vorstellung, dass wer nichts tun muss, alles tun kann, was seinen eigenen Vorstellungen, Interessen und Bedürfnissen entspricht (S. 11).

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Buchhinweise

(Anti)Feminismus: Aus Politik und Zeitgeschehen (APuZ 17/2018), Themenheft zur Geschichte des Feminismus, Entwicklung verschiedener Feminismen und des Antifeminismus, unter: www.bpb.de/apuz/267934/anti-feminismus
Achtelik, Kirsten / Sanders, Eike / Jentsch, Ulli: Kulturkampf und Gewissen. Medizinethische Strategien der „Lebensschutz“-Bewegung, Verbrecher Vlg, Berlin 2018
an der Heiden, Iris / Wersig, Maria: Preisdifferenzierung nach Geschlecht in Deutschland, Eine Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Baden-Baden (Nomos) 2017, unter: www.antidiskriminierungsstelle.de
Baer, Susanne / Sacksofsky, Ute (Hg.): Autonomie im Recht – Geschlechtertheoretisch vermessen, Nomos, Baden-Baden 2018
Behr, Hamida Sarah: Koranauslegung und Rechtsprechung zu Frauen: Positionen von Abou El Fadl und Abu Zaid im deutschen Kontext, Waxmann, Münster 2018

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Programm des 45. Feministischen Juristinnentags vom 10.-12. Mai 2019 in der Universität Freiburg i.Brg.

Freitag 10. Mai
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteigerinnen*
Alice Bertram, FU Berlin; Sibylla Flügge, Frankfurt University of Applied Sciences
Die Geschichte und Struktur des FJT wird vorgestellt und den Teilnehmerinnen* wird die Möglichkeit gegeben, sich kennenzulernen.

16.30 – 18.00 Uhr:
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
RAin Friederike Boll, Frankfurt a.M.; Ulrike Lembke, HU Berlin; Doris Liebscher, HU Berlin
Geschlechteridentitäten, kulturalistische Rechtspolitiken, Inklusions- und Exklusionsmechanismen zwischen Differenz- und radikalem Feminismus, queer theory und Intersektionalität führten bei den FJTs immer wieder zu hoch engagierten Diskussionen. Drei teilnehmende Beobachterinnen* aus der Zwischengeneration berichten.

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