Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2019

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Anke Stelkens

Smarte Gewalt – Zur Digitalisierung häuslicher Gewalt im Internet of Things

Nach dem Siegeszug des Smartphone gibt es zunehmend mehr smarte Begleitung im Alltag. Das Internet of Things (IoT) ist ein Netzwerk, das alle denkbaren Geräte drahtlos direkt miteinander kommunizieren lässt, ohne dass zwingend ein Mensch „dazwischengeschaltet“ ist. Nicht nur in industriellen Anwendungen soll das Energie und Personalkosten sparen, Produktivität und Effizienz steigern (Industrie 4.0). Auch im privaten Haushalt soll das SmartHome Energie sparen und die Abläufe des täglichen Lebens „intelligenter“ und natürlich zeitsparender gestalten. Die Unternehmen stehen bereit, um flächendeckend smarte Schließ- und Alarmanlagen, Heizungs- und Lüftungssysteme, Beleuchtungssysteme, Küchenund Haushaltsgeräte sowie Unterhaltungselektronik zu verkaufen für das Consumer Internet of Things (CIoT).

Preis: 3.00 EUR

Sibylla Flügge

Leihmutterschaft ist kein Menschenrecht

Im Kontext der Diskussion um Reproduktive Autonomie konzentriere ich mich mit meiner Kommentierung auf den auch unter Feministinnen besonders umstrittenen Bereich der Leihmutterschaft. Zu hinterfragen sind in diesem Kontext Argumente, die sich auf den Anspruch der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beziehen. Auch geht es um die scheinbare Interessengleichheit von Müttern und Vätern, die durch die Verwendung des Paarbegriffs nahegelegt wird, wie auch um die fiktionale Trennung von schwangerer Frau und Embryo. Die Leihmutterschaft als privatwirtschaftliches Geschäft unterliegt der Logik der liberalen Marktwirtschaft, ethisch muss sie daher auch zumindest an den dort geltenden Standards gemessen werden.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Ute Winkler: Die Frankfurter „Leihmutter“-Agentur

Aus: STREIT 1/1988, S. 34-35 (Auszug)
Der amerikanische Rechtsanwalt Noel P. Keane hat vor, auch den europäischen Markt mit einer „Leihmutter“- Agentur zu befruchten. Am 1. Oktober 87 hatte der „Vater“ der amerikanischen „Leihmutter“-Industrie auf der Frankfurter Zeil unter dem vielversprechenden Namen „United Family International“ eine Agentur eröffnet. Bei dieser Agentur handelte es sich um ein europäisches Informationszentrum, das die administrative Abwicklung für den deutschen/europäischen Kunden übernahm. (…)
Die „Leihmütter“ waren bisher US-amerikanische Frauen (ob die neueste „Baby-M“-Entscheidung daran etwas ändern wird, ist noch nicht bekannt). Die heterologe Insemination, Schwangerschaft und Geburt, inklusive der Übergabe, finden in den USA statt. Die Leistungen der Agentur – von der Information und Beratung in Frankfurt bis hin zu der Übergabe des Kindes einschließlich des Adoptionsvertrages in den USA – kosten ca. 60.000 DM.

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Keine Abänderung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in eine gerichtliche Wechselmodellentscheidung

1.) § 1696 Abs. 1 BGB, der für die Abänderung einer Entscheidung insbesondere nach triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen verlangt, ist auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliegt, in welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmodells auf einen Elternteil übertragen worden ist und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung angestrebt wird.
(Amtlicher Leitsatz)
2.) § 1696 Abs. 1 BGB soll sicherstellen, dass bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder kindeswohlorientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG

Sorgevereinbarung erfordert Einvernehmen der Eltern

Im Sorgerechtsstreit setzt eine sog. Vollmachtslösung zur Vermeidung einer Sorgerechtsübertragung als Mindestanforderung voraus, dass jedenfalls über die Erteilung der Vollmacht als solche und die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten Einvernehmen zwischen den Eltern besteht. Nur dann kann die Erteilung einer Vollmacht als Ausfluss einer – für die gemeinsame Sorge erforderlichen – tragfähigen sozialen Beziehung angesehen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.04.2018, 12 UF 56/18

Aus den Gründen:
I.
Mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. August 2017, Gesch.-Nr. 12 UF 162/15, war eine Entscheidung des Familiengerichts vom 24. Juni 2015, mit der den Eltern das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie das Recht zur ärztlichen Versorgung für ihre Kinder J., J. und R. entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden war, teilweise dahingehend abgeändert worden, dass die Entziehung der genannten Teilbereiche in Bezug auf die Mutter aufgehoben wurde.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Obhutswechsel des Kindes

1. Die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die bisherige gesetzliche Vertreterin im Kindesunterhaltsverfahren ist nach Obhutswechsel des Kindes in der Beschwerdeinstanz zulässig.
2. Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners stehen seiner vollschichtigen Erwerbsfähigkeit
nicht entgegen.
3. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist dem Kindesunterhaltsanspruch gleichrangig i.S.v. § 1609 BGB.
4. Der Unterhaltsschuldner findet sich auch mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Verzug i.S.v. § 1613 BGB, wenn ihn das Kind, vertreten durch den ausgleichsberechtigten Elternteil, auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses 1. Instanz zum Ehegattenunterhalt

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts wird einstweilen nur eingestellt, soweit der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt an die Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.03.2018, 19 UF 10/18 SH

Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller ist gem. Ziffer 3 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt verpflichtet worden, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von 2.889 EUR monatlich (davon 721 EUR monatlich Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ist angeordnet worden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Stuttgart

Trennungsunterhaltsanspruch auch bei Scheidungsentschädigung nach marokkanischem Recht

Im deutschen Rechtsstreit um Trennungsunterhalt sind von einem marokkanischen Gericht im Scheidungsverfahren zugesprochene nacheheliche Entschädigungsleistungen nicht als bedarfsdeckend anzurechnen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.03.2019, 11 WF 19/19

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten haben am 19.03.2016 in Marokko geheiratet und sich spätestens im September 2016 getrennt. Der Antragsgegner hat am 21.09.2016 in Marokko die Ehescheidung beantragt, woraufhin am 30.08.2017 ein Urteil erging, das die Ehe endgültig (rechtskräftig) schied und der Antragstellerin eine Abfindung in Höhe von 37.000 MAD (rund 3.400 Euro) und ein Wohngeld in Höhe von 3.000 MAD (rund 276 Euro) zusprach.

Preis: 3.00 EUR

Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a. M.

Akteneinsicht der Gegenseite im Verfahrenskostenhilfeverfahren

1.) Stellt der Gegner im laufenden Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen „Antrag“ auf Zuleitung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wird dies – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte – im familiengerichtlichen Verfahren unter Beteiligung der Ehegatten regelmäßig als Anregung an das Gericht aufzufassen sein, nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu verfahren.
2.) Bewilligt das Familiengericht – auf eine solche Anregung oder von Amts wegen – nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO die Einsichtnahme in die genannten Unterlagen, kommt gegen diese Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als statthafter Rechtsbehelf nicht in Betracht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen – Streitgegenstand bei einem Abgeltungsverlangen

1. Das Verlangen nach Abgeltung in mehreren Jahren nicht genommenen Urlaubs bildet hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand.
2. Teilurlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag.
3. Die Frage, ob der Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt war, den Urlaub der Klägerin zu kürzen, oder Unionsrecht dem entgegensteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BAG vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zur Änderung des § 219a StGB und zu den Mindestanforderungen an die medizinische Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen

Am 28. Januar 2019 hat das BMJV einen „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ vorgelegt. Damit sollen erste Aspekte des am 12. Dezember 2018 von der Bundesregierung vorgelegten Eckpunktepapiers zur „Verbesserung der Information und Versorgung in Schwangerschaftskonfliktlagen“ umgesetzt werden.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt grundsätzlich, dass die Bundesregierung die andauernde Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte sowie ungewollt schwangere Frauen beseitigen möchte. Ebenso erfreulich ist, dass neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen auch durch staatliche oder staatlich beauftragte Stellen zur Verfügung gestellt werden sollen.

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Urteil des EGMR

Zulässige Unterlassungsverfügung gegen „Gehsteigberatungen“

Die von einem Arzt erwirkte Unterlassungsanordnung gegen einen Abtreibungsgegner greift nicht unzulässig in dessen Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK ein, wenn durch Flugblätter der Eindruck erweckt wurde, der Arzt begehe, indem er Abtreibungen vornehme, strafbare Handlungen, wenn der Arzt als Einzelner angegriffen und gewissermaßen an den Pranger gestellt wurde und wenn durch eine direkte Ansprache der die Praxis aufsuchenden Patientinnen in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin eingegriffen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des EGMR vom 20.09.2018, 9765/10 (Annen/Deutschland – Nr. 4)

Aus den Gründen:
Am 12. und 13. April 2005 verteilte der Beschwerdeführer Flugblätter in der Nähe der Arztpraxis von Dr. Y., in der dieser Abtreibungen vornahm. […] Der Beschwerdeführer sprach auch Passanten und mutmaßliche Patientinnen des Arztes an und versuchte, sie in Gespräche über Abtreibungen zu verwickeln.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VGH BW

Polizeiliches Verbot der „Gehsteigberatung“ vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

Das an einen privaten Verein gerichtete Verbot, unmittelbar vor einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen und ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen (sog. Gehsteigberatung), kann auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und der Glaubensfreiheit dieses Vereins zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der schwangeren Frauen gerechtfertigt sein (hier bejaht; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 10.06.2011 – 1 S 915/11 – ESVGH 62, 27 = NJW 2011, 2532 = VBlBW 2011, 468).
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2012, 1 S 36/12

Aus den Gründen:
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot der Durchführung so genannter Gehsteigberatungen vor der vom Beigeladenen unterhaltenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 27.03.2019

Pforzheim: Keine 40-tägige abtreibungskritische Demonstration vor pro familia

2 K 1979/19, http://vgkarlsruhe.de

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung der Stadt Pforzheim (Antragsgegnerin) vom 28.02.2019 abgelehnt.
Mit der Verfügung hatte die Antragsgegnerin eine von der Antragstellerin zu dem Thema „40 days for life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gegenüber dem Gebäude der Beratungsstelle pro familia in Pforzheim in der Form „Tägliches stilles Gebet / Mahnwache“ stattfinden.

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