Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis 3/1999

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Rosa Logar

Halt der Männergewalt - Wegweisende Gesetze in Österreich

In den EU-Ländern leben ca. 170 Millionen Frauen und Mädchen. Über das Ausmaß von Gewalt an ihnen gibt es nur wenige empirische Studien. Diese sprechen davon, daß ca. ein Viertel bis ein Drittel aller Frauen und Mädchen Opfer von männlicher Gewalt werden (vgl. Canadian Centre for Justice Statistics 1994; Heiskanen/Piispa 1998; Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten 1997). Das bedeutet, daß in den EU-Ländern permanent ca. 42 - 56 Millionen Frauen und Mädchen von Gewalt betroffen sind. Die meisten Gewalttaten werden im Familienkreis und im sozialen Nahraum verübt. Kinder sind von der Gewalt immer mitbetroffen, entweder direkt oder indirekt indem sie die Gewalt gegen ihre Mütter miterleben. Eine amerikanische Untersuchung hat gezeigt, daß in 70% der Fälle, in denen Frauen mißhandelt werden, auch die Kinder direkt Gewalt erleiden (vgl. Bowker/Arbitell/McFerron 1988).
Diese Zahlen zeigen, daß Gewalt an Frauen keineswegs ein geringes, sondern ein gravierendes gesellschaftliches Problem ist, das massive psychische, aber auch ökonomische und soziale Schäden verursacht.

Preis: 3.00 EUR

BIG e. V. - Koordinationsstelle des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt / Fachgruppe Zivilrecht

Entwurf zivilrechtlicher Anordnungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt

Anspruchsgrundlagen für Schutzanordnungen

§ 823 a BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
(1) Wer in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Rechtsgütern gemäß § 823 Abs. 1 verletzt ist oder bedroht wird, kann vom Störer die Beseitigung sich hieraus ergebender Beeinträchtigungen und, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen, insbesondere, sich an bestimmt zu bezeichnenden Orten nicht aufzuhalten oder das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden.
(2) Leben der Verletzte oder Bedrohte und der Störer in häuslicher Gemeinschaft oder sind es nahe Angehörige, kann dem Störer darüber hinaus aufgegeben werden,
- die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen,
- in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zurückzukehren.

Begründung
Allgemeines
Jährlich flüchten sich in Deutschland rund 45.000 Frauen mit ihren Kindern in Frauenhäuser. Fast immer ist im häuslichen Bereich erlittene oder drohende Gewalt der Grund. Die Zahl wirft nur ein Schlaglicht, da die Dunkelziffer hoch ist.
Das Bedürfnis effektiven Rechtsschutzes liegt demzufolge auf der Hand. Die Betroffenen müssen sich mit Aussicht auf Erfolg wehren können, die Aufnahme in Zufluchtstätten kann nur eine kurzfristige Notlösung sein. Insbesondere sollte eine Verpflichtung zum Verlassen der Wohnung, der unmittelbaren Umgebung und ein Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot durchgesetzt werden können.

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Urteil des EuGH

Diskriminierung bei Entschädigung für sozial ungerechtfertigte Entlassung

1. Die durch Gerichtsentscheidung gewährte Entschädigung wegen Verletzung des Anspruchs auf Schutz vor sozial ungerechtfertigter Entlassung ist Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag.
2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer im Fall einer sozial ungerechtfertigten Entlassung Anspruch auf eine Entschädigung hat, fallen unter Artikel 119. Hingegen fallen die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer im Fall einer sozial ungerechtfertigten Entlassung einen Anspruch auf Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung hat, unter die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufibildung und zum beruflichen Aufitieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen.
3. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände den Zeitpunkt zu bestimmen, der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vorschrift, nach der nur Arbeitnehmer, die mindestens zwei Jahre lang beschäftigt waren, Anspruch auf Schutz vor sozial ungerechtfertigter Entlassung haben, zugrunde zu legen ist.
4. Das nationale Gericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme eines Mitgliedstaates derart unterschiedliche Wirkung für Männer und Frauen hat, daß sie eine mittelbare Diskriminierung i. S. von Artikel 119 des Vertrages darstellt, zu prüfen, ob sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, daß ein wesentlich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer die durch diese Maßnahme aufgestellte Voraussetzung erfüllen kann. Ist dies der Fall, so liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, es sei denn, diese Maßnahme wäre durch Faktoren sachlich gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
5. Für den Fall, daß ein erheblich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer in der Lage sein sollte, die nach der in Nummer 3 des Tenors beschriebenen Vorschrift erforderliche Voraussetzung der zweijährigen Beschäftigung zu erfüllen, ist es Sache des Mitgliedstaates, als Urheber der möglicherweise diskriminierenden Vorschrift darzutun, daß diese Vorschrift einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dient, daß dieses Ziel nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und daß er vernünf tigerweise annehmen durfte, daß die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet seien.
Urteil des EuGH vom 9.2.1999 - C - 167/97-

Preis: 1.50 EUR

Urteil des EuGH

Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet

Artikel 119 EG-Vertrag sowie die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10.2.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind dahin auszulegen, daß sie, sofern prozentual sehr viel mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen beschäftigt sind, einer Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen bei ihrem Wechsel auf einen Vollarbeitsplatz auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger eingestuft werden, als sie zuvor auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren, weil der Arbeitgeber das Kriterium des als tatsächliche Arbeitszeit definierten Dienstes verwendet, es sei denn, daß diese Regelung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 17.6.1998 - Rs. C-243/ 95 (Kathleen Hill, Ann Stapleton / The Revenue Commissioners, Department of Finance)

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des BVerfG

Verletzung des Gleichheitssatzes durch Ungleichbehandlung der unterhalbzeitig Beschäftigten

Unterhalbzeitig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz nicht ausgeschlossen werden. BVerfG, Beschluß v. 27.11.1997, 1 BvL 12/91

§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG) in der Fassung vom 11.11.1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 333) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nichtvollbeschäftigte, aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer kein Ruhegeld erhalten.

Aus den Gründen:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die zusätzliche Altersversorgung nichtvollbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg.

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Urteil des OLG Hamm

Amtshaftung wegen Mißachtung der Frauenförderung

Zur Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung wegen Nichtbeachtung des § 25 Abs. 5 LBG NW.
Urteil des OLG Hamm vom 16.9.1998 - 11 U 92/97-

Aus dem Tenor:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 5.146,48 DM nebst 4 % Zinsen [...] zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Einkommenseinbußen zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind und noch entstehen, daß das beklagte Land nicht die Klägerin, sondern eine Drittperson in die Planstelle A 15 FN 9 BBesO eingewiesen hat.

Aus den Gründen:
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Der Klägerin stehen die mit der Klage verfolgten Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.

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Beschluß des LG Bremen

Kein Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft bei Auskunftsverpflichtung über den leiblichen Vater

Beschluß des LG Bremen vom 20.10.1998

Zum Sachverhalt:
Durch Berufungsurteil der Kammer vom 10.3.1998 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wer der leibliche Vater der Klägerin (Antragstellerin) ist. Für dieses Urteil wurde der Antragstellerin am 20.3.1998 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Auf die entsprechenden Aufforderungen der Antragstellerin kam die Antragsgegnerin dem Auskunftsbegehren nicht nach. Am 15. Mai 1998 hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Zwangshaft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die Antragstellerin die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht nachgewiesen habe.
Gegen diesen der Antragstellerin frühestens am 24.7.1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 7.8.1998 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Hinweis auf die im Schriftsatz vom 23.6.1998 dem Amtsgericht übersandte vollstreckbare Ausfertigung die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und die Festsetzung eines Zwangsgeldes begehrt.

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Urteil des AG- FamG - Frankfurt/Main

Nichtigkeit einer philippinischen Ehe

Zur Erklärung der Nichtigkeit einer philippinischen Ehe wegen psychischer Unfähigkeit des Ehemannes, die ehelichen Pflichten zu erfüllen
Urteil des AG-FamG-Frankfurt am Main vom 30.10.1998 - 35 F 1073/97-52-

Aus dem Sacherverhalt:
Die Parteien haben am 13.8.1986 vor dem Standesbeamten in Anda, Provinz Bohol, Philippinen, die Ehe geschlossen. Die Klägerin hat ein Kind, die am 16.11.1985 geborene Tochter ... , von dem die Parteien behaupten, daß es sich um ein gemeinsames Kind handelt, das vor der Ehe geboren wurde. Eine Vaterschaftsanerkenntnisurkunde liegt nicht vor. Die Parteien sind philippinische Staatsangehörige.
Die Klägerin trägt vor, sie sei zu der Ehe mit dem Beklagten durch ihre Eltern gezwungen worden. Der Beklagte habe sie bereits eine Woche nach der Eheschließung verlassen und sei seitdem verschwunden gewesen. Erst zum Gerichtstermin am 17.7.1998 habe sie ihn zum ersten Mal wiedergesehen. Er habe keinerlei Unterhalt für sie und das Kind gezahlt. Er habe sich nicht um die Familie gekümmert und keine Verantwortung für diese übernommen. Bei ihm habe sich eine erheblich Unreife gezeigt und er sei unfähig gewesen, seinen ehelichen Pflichten nachzukommen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er trägt vor, er sei gezwungen worden, die Ehe einzugehen. Er sei damals nicht bereit gewesen, die Verantwortung für ein Kind und eine Frau zu übernehmen, sondern habe im Ausland studieren wollen. [... ]

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Urteil des VG Ansbach

Abschiebehindernis bei Bedrohung durch Familie

Abschiebeschutz für eine Marokkanerin, für die wegen Prostitution in der BRD in Marokko aus Gründen der ,,Familienehre" eine Gefahr. für Leib und Leben besteht.
Urteil des Bayrischen VG Ansbach vom 30.12.98 - A N'12 K 98.32890 - n.rk.

Aus den Gründen:
Die Beklagte ist verpflichtet, aus individuellen Gründen in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG festzustellen. Wenn die Klägerin nach Marokko abgeschoben würde, bestünde für sie dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben.
Die Klägerin wurde von einer marokkanischen Staatsangehörigen, mit der sie in Marokko bekannt wurde, und deren Ehemann als 15- bzw. 16jährige junge Frau nach Deutschland gebracht. Sie wurde dazu überredet, sich ihr Erbteil von ihrem Bruder auszahlen zu lassen. Wie die Klägerin bereits glaubwürdig beim Bundesamt geschildert hat, ergab sich mit ihrem Bruder, der durch die Notwendigkeit der Auszahlung des Erbteils, zu der er wohl rechtlich verpflicht war, finanziell belastet wurde, eine feindselige Beziehung, so daß der Bruder der Klägerin diese wohl damals schon vor ihrer Ausreise bedroht hat. Die Klägerin sollte in Deutschland offenbar im Haushalt der erwähnten marokkanischen Staatsangehörigen und ihres Mannes mithelfen, so wie dies ihr gegenüber in Marokko zum Ausdruck gebracht wurde.
Die Klägerin ist dann mit gefälschten Papieren in das Bundesgebiet gekommen. Ihr Aufenthalt war illegal.

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Ulrike Mentz

Buchbesprechung: Silke Ruth Laskowski: Die Ausübung der Prostitution

Ein verfassunsrechtlich geschützter Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG
Peter Lang Verlag, Frankfurt arn Main, 416 Seiten

Nach verschiedenen Schätzungen gibt es zwischen 200.000 und 500.000 Prostituierte in Deutschland. Die Prostitution stellt damit eine Einnahmequelle und ein Betätigungsfeld für eine sehr große Anzahl von Menschen dar. Prostitution ist ein Wirtschaftszweig mit jährlichen Milliardenumsätzen und damit ein fester Bestandteil der Gesellschaft.
In jüngerer Zeit geriet das Thema aus verschiedenen Gründen wieder mehr in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Zum einen häufen sich die verschiedensten Berichte über eine zunehmende Brutalisierung in dem Gewerbe, insbesondere im Zusammenhang mit Frauenhandel. Zum zweiten haben sich die Prostituierten selbst zu einer Hurenbewegung zusammen geschlossen, machen in der Öffentlichkeit auf ihre Lebensumstände aufmerksam und verfolgen eigene politische Ziele und zwar vor allem die Anerkennung der Prostitution als Beruf.
Silke R Laskowski geht in ihrer juristischen Dissertation genau dieser Frage nach und untersucht, ob die Ausübung der Prostitution heute aus verfassungsrechtlicher Sicht einen Berufdarstellt.

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Bettina Scharrelmann, Martina Bruns

Bericht vom 25. Feministischen Juristinnentag in Bremen

Das 25. Jubiläum des FJT wurde eingeleitet mit der nicht enden wollenden Suche nach "Wegen zur Durchsetzung feministischer Rechtspolitik", aufgegeben an die "Grenzgängerin" Dr. Claudia Kaufmann aus Bern, Generalsekretärin des eidesgenössisehen Departements des Inneren. Frau Dr. Kaufmann zeigte, verknüpft mit der Darstellung ihrer eigenen Biographie, auf, welche rasante Entwicklung das schweizerische Recht in den vergangenen zehn Jahren zum Abbau der Diskriminierung von Frauen genommen hat, wobei die BRD sicherlich an einigen Stellen überholt wurde. (....)
Die inhaltliche Vorbereitungsgruppe hatte das wohl umfangreichste Programm zusammengestellt, das es bisher auf einem FJT gab. Etwa 30 AGs und vier große Diskussionsforen, entstanden aus spannenden Diskussionen innerhalb der Gruppe, die aus Rechtsanwältinnen, Institutionsfrauen, Frauen in Ausbildung und forschenden Frauen bestand (deren Altersstruktur aber relativ homogen - so um die 30 Jahre - war), wurden angeboten. Wieder mit dem Versuch, das breite Spektrum aufzugreifen, in dem feministische Juristinnen in den verschiedensten Berufen mittlerweile arbeiten. Die Themen reichten von rechtstheoretischen bis zu Themen aus und für die anwaltliche Praxis. Aufällig war insbesondere die Pluralität bei der Auswahl der Referentinnen.

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bonnbonn

Gesetze und Gesetzentwürfe

Anträge / Antworten

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