2001

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2001

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Ljudmilla ]achontova

Einige Probleme bei der Umsetzung von Frauenrechten in Rußland

Im Jahre 1985 begann in der Sowjetunion die Perestroika. Das Land schrieb sich den Übergang zur Marktwirtschaft, die Schaffung einer demokratischen Gesellschaft und die Errichtung eines Rechtsstaates auf die Fahnen. Dieses große Ziel war aber ohne die Existenz eines Sektors von Nichtregierungsorganisationen (NRO) nicht umsetzbar. In den vergangenen 15 Jahren sind eine Vielzahl von gesellschaftlichen Organisationen entstanden.
Der Anteil an Frauenorganisationen unter ihnen ist groß. Ihr Auftauchen ist nicht nur mit dem hohen zivilgesellschaftlichen Rechtsbewußtsein und der Aktivität der Frauen zu begründen, sondern auch mit dem Umstand, dass gerade Frauen in der Übergangsetappe in ihren Rechten am meisten beschnitten wurden. Die in der Verfassung festgeschriebene Gleichheit der Geschlechter wird im Alltag nicht umgesetzt. Frauen stellen die Mehrzahl der Arbeitslosen. Aus der Politik sind sie heraus gedrängt. Die Abschaffung der sozialistischen Quotenreglung führte dazu, dass im Moment nur 17 % der Abgeordneten der Duma (Regierung) Frauen sind. Auch in den Verwaltungen sind die Frauen nur ungenügend vertreten. Und selbst wenn sie leitende Positionen bekleiden, dann meistens nur in der unteren und mittleren Entscheidungsebene. Alle Schlüsselpositionen in der Wirtschaft nehmen Männer ein.
Das "Zentrum für Genderprobleme" ist eine der zahlreichen Frauenorganisationen, die in St. Petersburg in den 90-er Jahren gegründet wurden. Sein Ziel ist, die Diskriminierung von Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft abzuschaffen, das Niveau der zivilrechtlichen und politischen Bildung von Frauen zu erhöhen und Frauen-NRO's direkte Unterstützung mit technischen Ressourcen und Know-How zu leisten.

Preis: 1.50 EUR

Maria-Pia Boethius

Das Ende der Prostitution in Schweden?

Mit der Gesetzgebung, die den Kauf zufälliger sexueller Dienste verbietet, will Schweden "den ältesten Beruf der Welt" abschaffen. Begleitet wird dieses Unterfangen von vielen Seiten mit Mißtrauen und Hohn. Wie kommt es, daß Schwedens Reichstag plötzlich einen solchen Standpunkt einnimmt? Wie kann man verhindern, daß die Prostitution insgeheim doch weiterlebt? Und vor allem, wie soll man mit Hilfe dieses Gesetzes jemanden verurteilen? Die Anrwort auf viele dieser Fragen werden wir erst in ein paar Jahren wissen, wenn das Gesetz in der Praxis erprobt ist. Der folgende Text gibt Auskunft darüber, warum sich die schwedische Gesetzgebung auf diesem Gebiet so auffällig von der anderer Länder unterscheidet.
Wenige Gesetzesvorschläge haben international so viel Aufmerksamkeit erregt wie das neue schwedische Gesetz gegen die Prostitution, das 1999 in Kraft getreten ist. Man muß bis in die siebziger Jahre zurückgehen, als Schweden das Schlagen von Kindern gesetzlich verbot, um auf ein vergleichbares Aufsehen zu treffen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin mitAnmerkung von Susanne Baer

Prostitution nicht sittenwidrig (Café P.)

1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es solldas Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE 49,160).
2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen.
3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in userer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muss auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von "öffentlicher Ordnung" bzw. "Unsittlichkeit" weiter zu konkretisieren.
4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung.
5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte
(amtliche Leitsätze)
Urteil des VG Berlin v. 1.12.2000 - VG 35 A 570/99 - n.rk

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Urteil des BSG

Sexuelle Dienstleistungen per Bildschirmtext versicherungspflichtig - mit Anhang der Redaktion: Aus der neuen Rechtsprechung zur Prostitution

1. Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Honorarkräften, die über Bildschirmtext Dialoge sexuellen Inhalts führen
2. Der Versicherungspflicht einer solchen Beschäftigung steht eine etwaige Sittenwidrigkeit nicht entgegen.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BSG v. 10.8.2000 - Az: B 12 KR 21198 R

Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist, ob ein Mitarbeiter (...) der K1ägerin (...), versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war und die K1ägerin für ihn Beiträge zu zahlen hat.
Die K1ägerin bietet Online-Dialoge im Bildschirmtextsystem (Btx) der Deutschen Telekom an. Die Dialoge läßt sie von Mitarbeitern auf der Grundlage von "Honorarverträgen" fuhren. Sie bedient sich hierfür zahlreicher "Honorarkräfte", bei denen es sich um Schüler, Studenten, Angehörige verschiedener Berufe, Arbeitslose, Hausfrauen und Rentner handelt. Deren Aufgabe besteht nach kurzer Schulung im wesentlichen darin, mit den Kunden der Klägerin (,"Anrufern") Bildschirmdialoge in Form eines Frage- und Antwortspiels zu führen. Die Btx-Dialoge sind sexuellen Inhalts. Sowohl die ,,Anrufer" als auch die Mitarbeiter der Klägerin bleiben dabei anonym. Die "Anrufer" entrichten ihr Entgelt für die Dialoge an die Deutsche Telekom, die es nach Einbehalt ihres Gebührenanteils an die Klägerin weiterleitet. (...)

Preis: 1.50 EUR

Malin Bode

Wenn Frauen strafen

"Wenn Frauen strafen" Hinter diesem Titel verbirgt sich nicht die oft sensationell beschriebene Blutrünstigkeit einiger Geschlechtsgenossinnen in der Geschichte und auch nicht hart strafende Strafrichterinnen in diesen Tagen, sondern es geht um eigene Sanktionsbedürfnisse, eigene Sanktionsvorstellungen, um eigenes Sanktionsinteresse von uns Frauen, wenn andere Frauen etwas "Schlimmes" getan haben.
Ich wähle bewußt eine banale und blumige Formulierung, wenn ich sage: "Frauen haben etwas Schlimmes getan", denn die Frage ist, welches Verhalten, das Frauen als "schlimm" ansehen, so schlimm ist, daß es sanktioniert werden muß.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG

Unterhaltsverzicht in der Schwangerschaft -Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglieher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG und des Art. 6 Abs. 2 GG.
Urteil des BVerfG, 1. Senat vom 6.2.2001 - 1 BvR 12/92-

Tenor:

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart  vom 28. Nov. 1991 - 16 UF 280/91 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten  aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz  4 sowie aus Artikel 6 Absatz 2  des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. (...)

Preis: 1.50 EUR

Urteil des AG Bremen

Verteilung der Steuerrückerstattung

Die Aufteilung einer Steuerrückerstattung aus der Ehezeit hat gemäß dem fiktiv zu errechnenden Antel jedes Ehegatten an der Gesamtsteuerschuld des Veranlagungszeitraums nach der Grundtabelle zu erfolgen.
Urteil des Amtsgerichts Bremen v. 8.1.2001 - 22 C 0132/00-

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt die Auszahlung einer Steuerrückerstattung von dem Beklagten.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie leben seit dem 1.6.1998 getrennt. Ausdrücklich als Unterhalt bezeichnete Zahlungen sind nach der Trennung nicht mehr erbracht worden.
Für das Jahr 1998 haben die Parteien noch die steuerliche Zusammenveranlagung beantragt. Mit Bescheid vom 16.11.1999 hat das Finanzamt Bremen für das Jahr 1998 einen Steuererstattungsbetrag in Höhe von DM 5.038,56 errechnet und an den Beklagten gezahlt. Für den Veranlagungszeitraum ist für die Eheleute eine Gesamtsteuerschuld in Höhe von DM 38.589.43 (Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) festgesetzt worden. Die Klägerin hatte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 54.675,00. Davon sind für Steuern DM 25.150,94 (Steuerklasse 5) einbehalten worden. Der Beklagte hatte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 85.477,00, davon sind DM 18.467,77 einbehalten worden. [...]
Die Klägerin verlangt den Rückerstattungsbetrag in voller Höhe. [...]

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Urteil des OLG Nürnberg

Ehescheidung nach türkischem Recht

1. Erfordernis eines Mitverschuldens der Antragsgegnerin an der Zerrüttung der Ehe für eine Antragsbefugnis des Antragstellers.
2. Im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB kommt es auf die Staatsangehörigkeit des die Scheidung begehrenden Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OLG Nürnberg vom 3.4.2000 - 7 UF 70/00-

Aus dem Sachverhalt:
Der am 9.12.1961 geborene Antragsteller und die am 1.12.1964 geborene Antragsgegnerin haben am 12.8.1982 vor dem Standesbeamten im Hamzali/Türkei aufgrund einer Vereinbarung der beiderseitigen Familien die Ehe miteinander geschlossen.
Die Antragsgegnerin besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Auch der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt und in der Folgezeit türkischer Staatsangehöriger. Mit Übergabe einer Einbürgerungsurkunde vom 14.2.2000 am 21.2.2000 hat er zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt und ist am selben Tag aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden.
Aus der Ehe der Parteien ist der am 17.6.1985 geborene Sohn E. vorgegangen. Nach der Geburt des Kindes übersiedelte die Antragsgegnerin, die bis dahin in der Türkei geblieben war, im Dezember 1985 nach Deutschland zum Antragsteller, der sich schon alsbald nach der Eheschließung dorthin begeben hatte. Jedenfalls bis in das Jahr 1989 lebten die Parteien dann in Deutschland in einer gemeinsamen Wohnung. 1989 oder 1990 trennten sich die Parteien vorübergehend für etwa ein Jahr, zogen dann aber wieder zusammen. Im Jahr 1992 oder 1993 kam es zu einer erneuten Trennung, weil der Antragsteller eine deutsche Freundin hatte. Nach etwa einem Jahr kehrte der Antragsteller zur Antragsgegnerin zurück.
Im Frühjahr 1995 zog der Antragsteller endgültig aus der gemeinsamen Wohnung der Parteien aus. Seitdem leben die Parteien getrennt, E. lebt bei der Antragsgegnerin.
Mit einem der Antragsgegnerin am 22.9.1998 zugestellten Schriftsatz vom 13.5.1998 hat der Antragsteller die Scheidung seiner Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich der Scheidung widersetzt.

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Urteil des AG Witten

Die sorgeberechtigre Mutter muß es nicht hinnehmen, daß der Vater eine Internet-Seite mit persönlichen Angaben zum Kind unter dessen Namen einrichtet

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, unverzüglich dafür zu sorgen, daß die eingerichtete Homepage www.....de aus dem Internet entfernt wird.
Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, ohne die vorherige Zustimmung der Verfügungsklägerin zu 1), im Internet eine Homepage unter Verwendung des Namens der Verfügungsklägerin zu 2) einzurichten oder anderweitig unter Verwendung von Bildmaterial im Internet über den Namen, das Alter oder den Wohnort der Verfügungsklägerin zu 2) zu informieren.
Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000,00 DM, ersatzweise bis zu 30 Tage Ordnungshaft, angedroht.
Urteil des AG Wirten v. 21.9.00 - 2 C 293/00-

 

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Urteil des LG Köln

Täter-Opfer-Ausgleich bei sexuellem Mißbrauch?

Die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a StGB liegt bei Delikten des sexuellen Mißbrauchs und Vergewaltigung nicht nahe.
Er kommt nicht in Betracht, wenn der Täter zwar ein entschuldigendes Gespräch der Geschädigten anbietet, dies aber aus verständlichen Gründen von ihr abgelehnt wird und auch finanziell ein Ausgleich nicht tatsächlich erfolgt, sondern nur angeboten wird.
LG Köln Urteil vom 1.9.99 - B 102-20/99-

 

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Rechtsprechungsübersicht

Berücksichtigung von Umgangs-bzw. Sorgerechten bei ausländerrechtlichen Entscheidungen

Leitsätze aus der JURIS-Datenbank, zusammengestellt von Dagrnar Oberlies

1. Aufenthalt Elternteile
2. Kindesnachzug
3. Ausweisungsschutz

 

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Aus der Rechtsprechung

- Strafrecht
- Arbeitsrecht
- Aus dem Recht der EG

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Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Birgit Schweikert: Gewalt ist kein Schicksal - Interventionen bei häuslicher Gewalt

Band 23 der Schriften zu Gleichstellung, herausgegeben von Prof. Dr. Jutta Limbach, Prof. Dr. Heide Pfarr und Marion Eckertz-Höfer, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2000

Der praktischen Erfahrung und fachlichen Kompetenz der Autorin Birgit Schweikert verdanken wir eine etwas andere juristische Doktorarbeit, die gerade deshalb für STREIT-Leserinnen von besonderer Bedeutung sein könnte. Etwas anders deshalb, weil die Arbeit - auch für Nicht-Juristinnen - sehr gut lesbar ist, einen Lebenssachverhalt zum Ausgangspunkt nimmt (und schon deshalb die Grenzen juristischer Disziplinarität sprengt) und schließlich unmittelbar handlungsbezogen ist.
Die Arbeit besteht aus drei inhaltlichen Kapiteln, die sehr unterschiedlich gewichtet sind: einer Bestandsaufnahme des Problems, die sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragestellungen aufgreift (S. 39-460), einem Blick ins Ausland, genauer: Österreich (S. 461-494) und einem Ausblick auf neuere rechtliche Lösungsansätze (S. 495-521).

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Susanne Baer

Buchbesprechung: Verena Wodtke-Werner / Ursula Mähne (Hg.): "Nicht wegschauen!" Vom Umgang mit Sexual(straf)tätern - Schwerpunkt Kindesrnißbrauch

NOMOS 1999

Täterarbeit ist heute als Teil der Arbeit gegen Gewalt gegen Frauen anerkannt. Das bedeutet aber nicht, dass genaue Vorstellungen dazu existierten, wie diese auszusehen hat. Vielmehr scheiden sich die Geister immer noch zwischen der Forderung nach härteren Strafen und jener nach therapeutischem Verständnis. Umso wichtiger ist es, praktische Perspektiven für "verantwortliche Täterarbeit" zu entwickeln. Sie darf Gewalterfahrungen und Schutzbedürfnisse insbesondere von Frauen und Kindern nicht bagatellisieren, aber auch nicht in schematischen Geschlechterstereotypen stecken bleiben.

 

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Sabine Gleß: Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland

Kriminologische und sanktionsrechtliche Forschungen Bd. 10, (Duncker & Humblot), Berlin 1999, 182 S.

Sabine Gleß leistet mit ihrer Dissertation einen materialreichen Einblick in ein dunkles Kapitel der Rechtsgeschichte, das mit der Aufklärung begann und heute mit den im Schlusskapitel vorgestellten Reformen überwunden werden soll. Es ist die Geschichte der staatlichen Kontrolle, Ausgrenzung und Kriminalisierung von weiblichen Prostituierten und BordellwirtInnen bei einer gleichzeitigen Tolerierung der Prostitution als einer für nützlich gehaltenen Einrichtung. Nach einem kurzen Rückblick auf die Ständegesellschaft des ausgehende Mittelalters, die "unehrliche" Gewerbe ebenso als Bestandteil der Gesellschaft anerkannte wie "ehrliche" Gewerbe, und in der dementsprechend weiblichen Prostituierten und Betreibern von "Frauenhäusern" noch ein fester Platz im sozialen Gefüge zugewiesen war, beginnt die eigentliche Darstellung mit dem Beginn der durch die Aufklärung geprägten Polizeigesetzgebung (S. 15-46). Es folgen die Darstellung der Reichsgesetzgebung im Kaiserreich (S. 47-75), die Reformbestrebungen in der Weimarer Republik (S.76-87), der Nationalsozialismus (S. 90-100) und die Entwicklung und aktuelle Rechtslage in der Bundesrepublik (S.101-133).

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Susanne Baer

Buchbesprechung: Annette von Kalckreuth: Geschlechtsspezifsche Vielfalt im Rundfunk

Schriften zur Gleichstellung der Frau Bd. 24, NOMOS-Verlag 2000

Die Gründe dafür, dass Gleichberechtigung im Geschlechterverhältnis bis heute ausbleibt, sind vielfältig. Ein Grund ist die Stereotypisierung und Sexualisierung von Frauen, die sich nicht nur in juristischen Fallkonstruktionen findet, sondern auch in den Medien. Wie dagegen auf der Grundlage gegebenenfalls nachzubessernden Rechts vorgegangen werden kann, zeigt Annette von Kalckreuth in ihrer Augsburger Dissertation.

 

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Zeitgewinn durch das Internet - Nützliche Internetadressen

"... 185.112 Treffer im Internet, das kann doch wohl nicht wahr sein "... stöhnt eine Rechtsanwältin, die das erste Mal im Internet Informationen zum § 613 BGB sucht. Keine Seltenheit, was die Rechtsanwältin im Umgang mit dem Internet hier erlebt, denn das weltweite Netz bietet mittlerweile auch für den juristischen Bedarf eine dermaßen große Fülle an juristischen Informationen, daß man/frau schon genau wissen muß, wie man/sie sucht.
Um Frustrationserlebnissen und vielen Fehlern bei der Suche im Internet vorzubeugen, ist es sehr ratsam, sich vor der Recherche zu überlegen, mit welcher Methode man/frau die Informationen suchen wird. Denn das Internet bietet hier eine Reihe von Alternativen:

 

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Aufruf des djb zur erweiterten Rechtsmittelbefugnis für die Nebenklage

Mit dem 6. StrRG vom 26.1.1998 hat der Gesetzgeber den selbständigen Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen umgewandelt (§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB n.F.). Entgegen den ausdrücklichen Bedenken mehrerer Sachverständiger bei der Anhörung im Rechtsausschuß wurde die erzwungene Penetration nicht als Qualifikation geregelt (vgl. hierzu BGH, StV 98,381).
Mir ist nicht bekannt, daß der Rechtsausschuß die Bundesregierung - wie im Fall des § 179 StGB zur Problematik eines wirksamen Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung von behinderten Frauen und Männern - aufgefordert hätte, nach 3 Jahren über die gerichtliche Praxis zu berichten. Eine solche Bestandsaufnahme ist jedoch dringend auch hier notwendig.

 

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Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis 2/2001

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Birgit Schweikert

Wer schlägt, der geht?! Das geplante Gewaltschutzgesetz -Hintergrund, Chancen und offene Fragen

"Misshandlung von Frauen meint (. ..) nicht nur die Schläge, die eine Frau erhält, sondern einen Lebenszusammenhang,
- in dem Männer, weitgehend ohne dafür sanktioniert zu werden, sich das Recht herausnehmen, Frauen zu schlagen und zu vergewaltigen,
- in dem Frauen gelernt haben, diese Gewalt als Teil des weiblichen Lebensschicksals hinzunehmen und zu erdulden und
- (in dem) eine Gesellschaft (. ..) diesen Zusammenhang täglich wieder herstellt, indem sie das hierarchische Geschlechterverhältnis mit seiner männlichen Vorherrschaft fortschreibt".

Gesellschaftlich und politisch wurde in Deutschland das Thema Gewalt gegen Frauen im Gegensatz zu anderen Gewaltphänomenen lange Zeit hingenommen. Gewalt schien untrennbar zum Verhältnis der Geschlechter zu gehören mit einer vermeintlich biologisch und gesellschaftlich determinierten Rollenverteilung: Der Mann schlägt, die Frau wird geschlagen, die Gesellschaft kann nichts tun außer der Bereitstellung von Frauenhäusern. Gewalt durch den Beziehungspartner wurde so zum Schicksal von Frauen; die Frage nach Intervention und Recht stellte sich bei einer solchen Betrachtungsweise nicht. Denn gegen Schicksal kann Recht nichts bewirken. Es gibt keine Schuld, keine Täter, sondern nur Schicksale, tragische Beziehungen und tragische Opfer. Im "Dschungel der Gefühle" - wie es die beiden bekannten österreichischen Soziologinnen Benard und Schlaffer so schön ironisch als Buchtitel formulierten - hat Recht nichts zu suchen und zu vermelden. Oder doch?

Preis: 3.00 EUR

BTDrs. 14/5429 vom 5. März 2001

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung

Bundestagsdrucksache 14/5429 vom 5. März 2001

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Beschluß des VG Karlsruhe

Polizeilicher Platzverweis gegen gewalttätigen Mann

Es ist nicht zu beanstanden, daß ein gewalttätiger Mann durch Polizeibeamte für die Dauer von 7 Tagen aus der ehelichen Wohnung gewiesen wird, wenn davon auszugehen ist, daß es andernfalls zu weiteren Angriffen auf die Ehefrau kommt.
Beschluß des VG Karlsruhe v. 2.2.01 - 12 K 206/01 -

Preis: 1.50 EUR

Forderungskatalog

aus einem europäischen rechtsvergleichenden Projekt im Bereich Gewalt gegen Frauen

I.
Gewaltbetroffenen Frauen muss ein leicht zugängliches, unentgeldiches Informationsangebot zur Verfügung stehen, das qualifiziert über Hilfen und Schritte Auskunft gibt, die es der Frau ermöglichen, sich und Ihre Kinder zu schützen und frühzeitig eine gewalttätige Beziehung zu verlassen (Clearing-Stelle). Die Qualität der Auskünfte muss durch spezielle und frauenspezifische Fortbildungen gewährleistet werden, die sowohl die psycho-sozialen als auch die rechtlichen Aspekte umfasst.
In den meisten von uns untersuchten Ländern werden solche Informationen durch die Frauenhäuser und Familien- und Frauenberatungsstellen bereit gestellt. Dies ist aus unserer Sicht ungenügend:

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Sibylla Flügge

Gleiche Rechte für Frauen und Männer: greifbar nah - unendlich fern. Tranditionslinien vom Mittelalter bis zur Aufklärung

Menschenrechte haben ein Geschlecht
Wenn wir heute lesen, dass die französische Nationalversammlung 1789 erklärte: "Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein." so liegt es aus heutiger Sicht nahe, zu glauben, damals habe eine historische Chance bestanden, gleiche Rechte für Frauen und Männer zu postulieren. Zum Beispiel Jean Antoine de Condorcet, einer der Präsidenten der französischen Nationalversammlung,  die englische Publizistin Mary Wollstonecraft und der preußische Jurist Theodor Gottlieb von Hippel sind dafür beredte Zeugen. Olympe de Gouges und andere Frauen haben in Paris für die Gleichstellung gekämpft. Auch in Preußen fand das Postulat der Gleichheit der Geschlechter 1794 in das Preußische Allgemeine Landrecht zumindest vom Grundsatz her Eingang. Es hieß dort: "Die Rechte beider Geschlechter sind einander gleich, soweit nicht durch besondere Gesetze oder rechtsgültige Willenserklärungen Ausnahmen bestimmt worden sind." (ALR I, 1, § 24)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH mit Anmerkung von Jutta Lossen

Bestellung des Verteidigers vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines Belastungszeugen

1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.
2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.
3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.
Urt. des BGH, 1. Strafsenat vom 25.7.2000, AZ 1 StR 169/00, abgedruckt in NJW 2000, 3505 ff., StV 2000, 593 ff.

Preis: 1.50 EUR

Beschlußdes OLG Hamm

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Zur Ablehnung eines Sachverständigen im Umgangsrechtsverfahren mit Verdacht sexuellen Mißbrauchs
Beschluß des OLG Hamm vom 13.10.2000 - 7 WF 402/00 -


Zum Sachverhalt:
Im Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht Arnsberg - 16 F 655/99 -, in dem es auch um den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs des 4 1/2jährigen Kindes durch den Vater ging, setzte das Gericht den Sachverständigen Prof. Dr. J. ein.
Die Mutter lehnte diesen ab mit der Begründung, der Sachverständige habe in einer Fernsehdiskussion geäußert: "Lieber - ich sag's mal platt - einmal mehr mißbrauchen lassen - aber dann sicher sein, daß hier der richtige Weg beschritten wurde -, als zu früh lozuschießen, denn darüber muß man sich im Klaren sein, das wird sehr schnell zum Selbstläufer" sowie mit anderen Hinweisen zum Verhalten und zu Äußerungen des Sachverständigen während der Untersuchung.
Das Amtsgericht lehnte das Ablehnungsgesuch ab. Das OLG gab der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet.

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Urteil des BSG

Kindergeld für bosnische Flüchtlinge

Bosnische Flüchtlinge können Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Aufenthalt hier lediglich geduldet ist, soweit sie Arbeitnehmerin sind oder Kranken- bzw. Arbeitslosengeld beziehen.
Urt.des BSG v. 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R

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Urteil des LAG Schleswig-Holstein

Mutterschurzlohn bei schikanösem Arbeitgeber

Mißachtet ein Arbeitgeber die Rechte einer Schwangeren und zwingt sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, kann ihre psychische Gesundheit gefährdet sein und gem. § 3 Abs. 1 MuSchG ein Beschäftigungsverbot vorliegen, welches zum Anspruch auf Mutterschutzlohn gem. § 11 MuSchG führt.
LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 7.12.1999 - 1 Sa 464/99 - rkr

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Beschlußdes OLG Hamm

Ehegattenunterhalt, Teilzeittätigkeit während der Trennungszeit

Zur Verpflichtung der Ausweitung einer Teilzeittätigkeit während der Trennungszeit
Beschluß (PKH) des OLG Hamm vom 1.8.2000 - 2WF 330100

Zum Sachverhalt:
Die Ehefrau ist im Jahre 1950 geboren. Die Eheleute sind seit 1968 verheiratet und leben seit November 1997 getrennt.

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Beschlußdes OLG Bamberg

Ehescheidung nach iranischem Recht bei Unterhaltspflichtverletzung

Kommt der Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, kann für die Ehefrau ein Scheidungsgrund nach dem iranischen Recht gegeben sein.
Beschluß (PKH) des OLG Bamberg vom 31.1.2001 - 2 WF 220/00 -

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Susanne Baer

Angelika Bähr: Bausteine einer "postmodernen" Kriminologie

Hamburger Srudien zur Kriminologie Bd. 24, Centaurus-Verlag 1999

In der Kriminologie werden seit vielen Jahren feministische Ansätze diskutiert. Die Kriminologie hat sich daneben auch frühzeitig der Herausforderung gestellt, die wissenschaftstheoretisch als "linguistic turn" bezeichnet wird. Damit wird sprachlichen Konstruktionen grosse Bedeutung, wenn nicht gar der Vorrang für unsere Wahrnehmung der Welt eingeräumt. Im Extrem fragt sich dann, ob es eine Wirklichkeit überhaupt ausserhalb der Sprache gibt. Unklar ist auch, welche Rolle die Sprechenden (oft verkürzt: "der Autor") spielen, wenn Bedeutungen sprachlich nie einseitig und eindeutig sind, sondern immer eine Differenz zwischen Gesprochenem, in Bezug Genommenem und Gehörtem liegt. Für die feministische Diskussion spielt beides eine Rolle, weil sich die Wirklichkeit "der Frau" als Konstruktion erweist und das Sprechen über, aber auch das von Frauen in einem problematischen Verhältnis zu ihrer sozio-kulturellen Existenz steht. Das hat Luce Irigaray in Frankreich ebenso aufgegriffen wie Nicola Lacey in England, Mary Joe Frug und Drucilla Cornell in den USA ebenso diskutiert wie Renata Salecl aus Slowenien und die Autorinnen im 5. Beiheft zum Kriminologischen Journal 1995 von Martina Althoff und Sibylle Kappel zu "Geschlechterverhältnis und Kriminologie".

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Erlaß des Bundesministerium fUr Arbeit und Sozialordnung

Arbeitserlaubnis für OpferzeugInnen

Im Rahmen des Kooperationskonzeptes zwischen Fachberatungsstellen und der Polizei für den Schutz von OpferzeugInnen von Menschenhandel ist verabredet worden, dass Opferzeuginnen während ihres Aufenthalts in Deutschland bis zum Prozess der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden soll. Im Rahmen des Kooperationskonzeptes sollen die Fachberatungsstellen und die Dienststellen der Polizei und der Bundesanstalt für Arbeit gemeinsam bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt zusammenarbeiten. Der Anstoß zur Vermittlung in Beschäftigungen und zur Arbeitserlaubniserteilung soll von den Fachberatungsstellen ausgehen.

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Dagmar Oberlies

Offener Brief an Senatorinnen der Freien und Hansestadt Hamburg. Einrichtung einer Täter-Opfer-Ausgleich-Stelle bei Gewalttaten in Paarbeziehungen

Sehr geehrte Frau Senatorin Peschel-Gutzeit, sehr geehrte Frau Senatorin Sager,

ich weiss, dass uns wohl alle das Phänomen familiärer Gewalt einigermaßen rat- und hilflos macht. Ich kann deshalb nur zu gut verstehen, dass Sie jede Möglichkeit ergreifen wollen, um neue, andere Wege bei der Bekämpfung dieser Form von Gewalt zu gehen - und sicher haben Sie auch damit recht, "dass mit den herkömmlichen Methoden des Strafrechts der Gewalt in Paarbeziehungen kaum beizukommen ist".

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Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis 3/2001

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Trina Grillo

Mediation als Alternative? -Risiken des Mediationsverfahrens für Frauen (Teil 1)

Die Verheißungen der Mediation
Die westliche Auffassung von Recht gründet sich auf ein patriarchiales Paradigma, das durch Hierarchie, lineares Denken, die Anwendung abstrakter Prinzipien bei der Problemlösung und das Ideal des vernunftbegabten Menschen gekennzeichnet ist. Das grundlegende Ziel ist Objektivität, und zu diesem Zweck unterscheidet es zwischen öffentlich und privat, Form und Substanz, Verfahren und Taktik. Dieses objektivistische Paradigma ist in vielerlei Hinsicht problematisch, nie jedoch problematischer als im Kontext der Auflösung einer Ehe, wenn das Sorgerecht für die Kinder zur Disposition steht und das Gericht vor der grundsätzlichen Frage steht, was in der Familie als nächstes zu geschehen hat. Das System der Familiengerichtsbarkeit, das dem Ideal der Objektivität verpflichtet ist und den Regeln des streitigen Parteiensystems unterliegt, kann weder gerechte Ergebnisse garantieren noch eine rücksichtsvolle und menschlich angemessene Behandlung der Betroffenen.
Es besteht kaum ein Zweifel, dass das Scheidungsverfahren reformiert werden muss - aber wie?

Preis: 3.00 EUR

Offiner Brief an Bundeskanzler Schröder, Frauenministerin Dr. Bergmann, SPD-und Grünen-Fraktion

Mehr als "peanuts" für Frauen - Breites Frauen-Aktionsbündnis fordert von Rot-Grün effektives Gleichberechtigungsgesetz für die Wirtschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,
Frauen sind heute selbstbewußt, gut ausgebildet und hoch qualifiziert. Sie merken jedoch, daß die Realität, die sie im Erwerbsleben vorfinden, weder ihren Wünschen und Bedürfnissen, noch den verfassungs- und EU-rechtlichen Garantien auf Gleichstellung von Frauen und Männern entspricht: Sie werden bei Einstellungen, Beförderungen und Kündigungen benachteiligt. Der Arbeitsmarkt ist geschlechtsspezifisch gespalten: Frauen sind kaum in Führungspositionen, aber zu einem hohen Anteil in den unteren Betriebsebenen vertreten, verdienen im Durchschnitt 25% weniger als Männer und sind stärker von Arbeitslosigkeit betroffen.

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Marianne Breithaupt

Das Märchen vom bedarfsdeckenden väterlichen Barunterhalt für Kinder

1. Es war einmal ein Land, das reformierte 1970 das Unterhaltsrecht für seine nichtehelichen Kinder.  Die Väter, die bis dahin für ein Kind den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu zahlen hatten, sollten nun einen Unterhalt zahlen, der (wie bei den Kindern noch oder nicht mehr miteinander verheirateter Eltern) die Lebensstellung beider Eltern berücksichtigte, mindestens aber den sog. Regelunterhalt.  Das war der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Regelbedarf, vermindert um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes oder ähnlicher Geldleistungen, die die Mutter für das Kind erhielt. Dieses Land zahlte nämlich den Eltern Kindergeld oder minderte die Steuern der Eltern durch Kinderfteibeträge.

Preis: 3.00 EUR

Jutta Kassing

Antrag auf Unterhalt im "vereinfachten Verfahren"

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Sibylla Flügge

"Trennung von Paar-und Elternebene" oder "wer schlägt, der geht"? Familienrechtliche Bruchstellen im geplanten Gewaltschutzgesetz

I. Sorgepflicht und Entscheidungsgewalt - neue Variation auf ein altes Thema


Die "Sorge" der Eltern trat 1980 an die Stelle der elterlichen "Gewalt", an dieser hatten seit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes 1956 auch (Ehe.-)Frauen teilgenommen. Bis dahin hatten Männer die "väterliche Gewalt" allein ausgeübt, das heißt, über ihre ehelichen Kinder hatten sie während der Ehe und auch nach der Scheidung allein das Sagen, während den Frauen das Recht und die Pflicht zufiel, die Kinder tatsächlich zu betreuen. 1970 erhielten auch die zur Sorge für ihre Kinder allein verpflichteten Mütter nichtehelicher Kinder die (durch die Amtspflegschaft eingeschränkte) "elterliche Gewalt" (vorher lag sie beim Amtsvormund).                

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des AG Fürth

Keine Entziehung des Sorgerechts zur Feststellung der Vaterschaft

Die Weigerung der Mutter, den Kindesvater zu benennen, beeinträchtigt nicht unbedingt das Kindeswohl. Bei überwiegendem Interesse der Kindesmutter, den Namen nicht zu nennen, kommt ein teilweiser Sorgerechtsentzug für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht in Betracht.

Beschluß des AG Führt vom 5.1.2001 - 205 F 01185/00 -

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Urteil des AG Bremen

Gebunkertes Geld im Zugewinnausgleich

1. Lastenausgleichszahlungen kein privilegierter Erwerb
2. Zurechnung vormals vorhandener Bausparguthaben zum Endvermögen
3. Zu den Voraussetzungen der Verschwendung


Urteil des AG-FamG -Bremen vom 08.01.2001, 61 F 2566/98 -rkr. -

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des OLG Naumburg

Tiere als "lebender Vorrat"

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Urteile des OLG Hamm

Scheidung nach türkischem Recht

1. Voraussetzung, für eine Scheidung nach Art. 134 türkZGB ist, daß der Antragsteller nicht die Alleinschuld an der Zerrüttung trägt und dies auch beweisen kann.
2. Zum Einspruchsrecht gegen die Ehescheidung; hier: kein Rechtsmißbrauch.


I. Urteil des OLG Hamm vom 22.10.1999 - 7 UF 192/98 -

II. Urteil des OLG Hamm vom 13.3.2001 - 2 UF 513/00 -

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des OLG Bremen

Anforderungen an die psychologische Begutachtung bei Mißbrauchsverdacht - ­Polygraphentest: ungeeignetes Beweismittel

OLG Bremen, Beschluß vom 28.5.2001, 5UF 70/2000b

Zum Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist der in STREIT 2000, S. 170 ff. veröffentlichten erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen.

Aus den Gründen:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht den Kindeseltern die elterliche Sorge für C. entzogen und das Jugendamt Bremen zum Vormund bestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern, mit der sie dieAufhebung dieser Entscheidung begehren.

Preis: 1.50 EUR

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung / Verwaltungsrichtlinie vom 5.3.2001

Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

Einbeziehung von Gewalttaten im Zusammenhang mit Tatbeständen des Menschen- bzw. Frauenhandels


Die Frage einer Einbeziehung der Opfer von Gewalttaten im Zusammenhang mit Tatbeständen des Frauen- bzw. Menschenhandels in den Geltungsbereich des OEG wurde in letzter Zeit von einigen Ländern aufgeworfen. Auch die bundesweite Arbeitsgruppe Frauenhandel, in der unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verschiedene Bundesministerien, Fachministerkonferenzen, das Bundeskriminalamt sowie Nicht-Regierungs-Organisationen vertreten sind, hat sich wiederholt mit diesem Thema beschäftigt.
Im Rahmen des Frauen- und Menschenhandels werden oftmals Frauen und Mädchen z.B. durch in Aussicht gestellte Arbeitsstellen oder unter Vorspiegelung anderer falscher Tatsachen angeworben und dann nach ihrer Ankunft in Deutschland zur Prostitution gezwungen. Dabei kommt es immerwieder zu Mißhandlungen, welche zu schweren physischen und psychischen Schädigungen führen.

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Sabine Heinke

Buchbesprechung: Studie: Mißbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren

Kein "Mißbrauch mit dem Mißbrauch"
In Berlin wurde eine Studie zum "sexuellen Mißbrauchsverdacht im familiengerichtlichen Verfahren" durchgeführt. Deren Ergebnisse sind im Sonderheft 2 der Zeitschrift Praxis der Rechtspsychologie, November 2000 veröffentlicht worden. Die Autoren Busse, Steiler und Volbert stellen u.a. fest, dass ,,Aussagen sowohl in der Fachöffentlichkeit als auch in der Praxis über eine in den neunziger Jahren einsetzende drastische Zunahme familiengerichtlicher Verfahren, in denen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs erhoben wurde, nach den vorliegenden Ergebnissen nicht gestützt werden" könnten.

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Renate Augstein

Buchbesprechung: Jürgen Basedow / Klaus J. Hopt / Hein Kötz / Peter Dopffel (Hrgs.): Untersuchung: "Die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften"

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Tübingen, 2000


Im Februar 1998 beauftragte die Bundesregierung das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht mit einer rechtsvergleichenden Untersuchung zur Rechtsstellung von Menschen mit homosexueller Orientierung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung liegen nunmehr in einer Veröffentlichung des Max-Planck-Institutes vor.
Das Institut holte Berichte aus den nordischen Staaten Europas (Dänemark, Norwegen und Schweden) und den Niederlanden ein, weil es in diesen Ländern zum Teil bereits seit längerer Zeit Gesetze über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gibt. Ferner enthält die Untersuchung Länderberichte über Frankreich, Spanien, Ungarn, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika. Dankenswerterweise beschränkte sich das Institut aber nicht auf eine Darstellung der Gesetze und der rechtspolitischen Motive, sondern ergänzte seine Untersuchung um Gutachten zu sexualethischen, medizinisch-sexualwissenschaftlichen sowie familien- und entwicklungspsychologischen Fragen. Da kaum eine rechtspolitische Diskussion so von Vorurteilen und Mythen geprägt ist wie die um gesetzliche Regelungen für homosexuelle Paare, ist eine solche breiter angelegte Untersuchung, die über den Tellerrand der juristischen Tatbestände hinaus schaut, ein Gewinn.

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Marianne Breithaupt / Lilli Kurowski: Ratgeber Rechte für Mütter und Väter. Mutterschutz, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Staatliche Hilfen

rororo Sachbuch, Reinbeck bei Hamburg 2001 (Stand: 1.2.2001)

Mit einem einleitenden Kapitel zum Mutterschutz, einem familienrechtlichen Hauptteil und einem detaillierten Überblick über staatliche Hilfen für Familien haben die Autorinnen einen umfassenden Rechtsratgeber für Mütter und Väter vorgelegt, der zugleich als Lehrbuch für Studierende der Sozialarbeit und alle, die Betroffene beraten müssen, geeignet ist.

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Susanne Baer

Buchbesprechung: Geschlechterfragen in Wissenschaft und Praxis aus Deutschland, Österreich und der Schweiz

Sammelbesprechung: Potsdamer Studien zur Frauen- und Geschlechterforschung (Universität Potsdam, PF 900327, 14439 Potsdam); FAMPRA.ch (Die Praxis des Familienrechts, Verlag Heldbig & Lichtenhahn, www.fampra.ch); Barrieren und Karrieren. Die Anfänge des Frauenstudiums in Deutschland, hg. v. Elisabeth Dickmann, Eva Schöck-Quinteros mit Sigrid Dauks (trafo Verlag Berlin 2000); Innovationen. Standpunkte feministischer Forschung und Lehre, Band 1 hg. v. Ingvild Birkhan, Elisabeth Mixa, Susanne Rieser, Sabine Strasser, Band 2 hg. v. Barbara Hey (Materialien zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft, Band 9, Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr Wien 1999).


Die Frage, ob geschlechterpolitisch nun Fortschritte zu verzeichnen sind, der Stillstand langweilt oder aber alles eher wieder schlechter wird, stellt sich immer wieder. Sie lässt sich immer weniger eindeutig beantworten, je umfassender unser Wissen um Geschlechterverhältnisse und um die sehr unterschiedlichen Auffassungen von Frauen zum Thema Gleichstellung als dem zentralen geschlechterpolitischen Ziel ist. Was die eine als Zuwachs an Freiheit begreift, scheint der anderen die Falle zu sein, an gleiche Chancen zu glauben, obwohl weiter ungleiche Verhältnisse dominieren. Lässt sich die Zahl der Studentinnen an juristischen Fachbereichen in Deutschland als Erfolg feiern, denn sie liegt oft bei mehr als der Hälfte der Immatrikulierten, so kann auch immer wieder auf die geringe Zahl der Partnerinnen in grossen Anwaltskanzleien oder auf die geringe Zahl der Professorinnen an deutschen Hochschulen verwiesen werden. Was sich eben dort tut, was sich also geschlechterpolitisch an juristischen Fakultäten bewegt, ist Thema einiger neuerer Publikationen, die hier vorzustellen sind.

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Sibylla Flügge

Elvira Niesner / Christina Jones-Pauly: Frauenhandel in Europa. Strafverfolung und Opferschutz im europäischen Verlgeich

Kleine Verlag, Bielefeld 2001


Frauenhandel ist ein Verbrechen an Frauen, das im Interesse von Frauen verfolgt werden sollte, es ist grenzüberschreitend und muss daher auch mittels transnational greifender Programme bekämpft werden. Mit der im Rahmen des STOP-Programmes der EU erstellten Studie hatte sich Elvira Niesner zum Ziel gesetzt, am Beispiel typischer europäischer Herkunfts- bzw. Transit- und Zielländer darzustellen, inwieweit die rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen eine effektive Strafverfolgung ermöglichen oder erschweren. Insbesondere aber ging es ihr um die Frage, was zu beachten ist, damit die Opfer des Menschenhandels durch die Strafverfolgung nicht erneut viktimisiert werden.

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Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis 4/2001

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Women Living under Moslem Laws (WLUML)

Presseerklärungen vom 21.9.2001 zu den Angriffen auf die USA und vom 15.11.2001 zur Einbeziehung afghanischer Frauen in die anstehenden Entscheidungsprozesse

Presseerklärung vom 21. September 2001 zu den Angriffen auf die USA
Das Netzwerk Women Living under Muslim Laws (WLUML) möchte den Opfern, ihren Familien und dem Volk der Vereinigren Staaten [...] das tiefste Mitgefühl ausdrücken. Unser Mitleid kommt schon deshalb aus tiefstem Herzen, weil viele, die durch das Netzwerk der WLUML verbunden sind, Terror und die damit einhergehende Zerstörung am eigenen Leibe erfahren haben. [...]
Wir wissen, dass weltweit staatliche und nicht-staatliche Gewalt und Terrorakte gegen Unbeteiligte zu beobachten sind. Und wir sind uns insbesondere dessen bewusst, dass die menschlichen Opfer des Terrorismus häufig im Namen von Religionen und Glaubenssystemen gefordert werden. All dies bezeichnen wir als Verbrechen gegen das Prinzip der Achtung des zivilen Lebens.

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Trina Grillo

Mediation als Alternative? - Risiken des Mediationsverfahrens für Frauen (Teil 2)

D Obligatorische Mediation und das Versprechen der Selbstbestimmung

Mediation erlaubt es den Beteiligten, für sich selbst zu sprechen und eigene Enrscheidungen zu treffen. Diese Selbstbestimmung kann die Beteiligten stärken. Strukturelle Macht, wie sie für die streitige Gerichtsbarkeit charakteristisch ist, wird in zweierlei Weise ausgehebelt: es gibt keinen außenstehenden Enrscheidungsträger, und die Klienten sind nicht in der Position der passiven Empfänger von anwaltlichen Ratschlägen und Entscheidungen. Sie können vielmehr eigenständig nach Alternativen suchen, Optionen entwickeln und Enrscheidungen treffen. Im Rahmen privater, freiwilliger Mediationen habe ich festgestellt, dass viele sagen, sie hätten sich für eine Mediation enrschieden, damit sie selbst die Verantwortung für ihr Schicksal übernehmen und nicht ihr Anwalt. So kann Mediation ganz unmittelbar die hierarchische professionelle Art, in der Familienrecht üblicherweise praktiziert wird, unterlaufen.

Preis: 3.00 EUR

Barbara Degen

Sexuelle Gewalt am Arbeitsplatz - Der Einfluss der Frauen, die Macht der Männer

Sexualnormen als Zentrum des Normgefüges

Die Normen der Sexualordnung, die Frage, wie gehen Frauen mit ihrer Sexualität und Lust in einem gewalttätigen Umfeld um, verbinden Alltagsnormen und "offizielle" Rechtsnormen. Hier lässt sich die Trennung zwischen so genannter Privatsphäre und öffentlicher Rechtssphäre nicht mehr aufrechterhalten. Jeder gewaltsame Übergriff - wo auch immer - lässt Frauen an ihre eigenen Gefährdungen denken, jeder Gerichtsprozess macht strukturelle Gewalt durch Recht, die Traditionen eines männlichen Vergewaltigungsrechts und die Männerphantasien über die freiwillige Einwilligung von Frauen in Gewaltverhältnisse sichtbar. Frauen erleben in diesem Bereich das Verstummen der Sprache, die Verdrehung ihrer Worte, aber auch die Kraft, eigene Wünsche durchzusetzen und eigene Definitionsmacht zu haben. In diesem Bereich wirkt die patriarchale Trennlinie zwischen Alltagsnormen und Recht, zwischen Recht und Gerechtigkeit künstlich und falsch; die Auseinandersetzung mit den Gewaltverhältnissen als allgemeines, als politisches Problem wird unumgänglich.

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

"Entkernte Eizellen"

Seit Mitte der achtziger Jahre haben Feministinnen und unter ihnen auch die Juristinnen sich mit den modernen Reproduktionstechnologien befasst. Die Anknüpfungspunkte waren und sind dabei die Fragen nach der Rechtssubjektivität von Frauen und, damit eng verbunden, nach dem Selbstbestimmungsrecht für Frauen.
Staat und Gesellschaft tun sich schwer, Frauen in allen Lebenslagen, also auch dann, wenn sie schwanger sind, oder Kinder bekommen haben, also unzweifelhaft Frauen sind, die volle Rechtssubjektivität zuzugestehen. Immer dann, wenn es um den so wichtigen "Nachwuchs" geht, können die Frauen eigentlich nicht aus der männlichen Vormundschaft entlassen werden. Volle Rechtssubjektivität zu erhalten, bedeutete für Frauen dabei nicht mehr, als den Zustand zu erreichen, den jeder Mann ohnehin mit Erreichen des 18. Lebensjahres innehat. Doch das geht offensichtlich nicht, denn wie wir wissen - so stellte es einst schon Frau Süssmuth fest: "Die Selbstbestimmung der Frau kann nicht so weit gehen, dass sie allein entscheidet".

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Baden-Württemberg mit Anmerkung von Leni Breymaier

Frauenvertreterin ist zu 100 Prozent freizustellen

Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin für die Amtszeit als Frauenvertreterin von ihren dienstlichen Aufgaben in einem Umfang von 100% einer Vollzeitarbeitskraft freizustellen.
Eine abschließende Schiedsklausel im Gesetz verstößtgegen das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Schiedsabreden in Arbeitssachen (§§ 4 i. V. m. 101-110 ArbGG). Nach diesen Bestimmungen sind lediglich Tarifvertragsparteien befugt, Schiedsgerichtsvereinbarungen zu treffen.
LAG BaWü, Urt. v. 16.11. 2000 - 22 Sa 11/00

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BGH mit Anmerkung von Sabine Heinke

Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Urteil des BGH, 12. Zivilsenat, vom 13.06.2001 - XII ZR 343/99

Anmerkung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer seit langem erwarteten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode aufgegeben und entschieden, dass die - für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen (§ 1578 BGB) - sog. ehelichen Lebensverhältnisse in einer Alleinverdienerehe nicht, - wie das Gericht es früher gesehen hatte -, allein durch das Erwerbseinkommen des einen Ehegatten, sondern genauso auch durch die Leistungen desjenigen Ehepartners bestimmt werden, der während der Ehe den Haushalt führt.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des VG Ansbach

Aussageverhalten bei Traumatisierung / Frauenspezifische Fluchtgründe

1. Zur politischen Verfolgung einer kurdischen Frau durch türkische Sicherheitskräfte.
2. Zur Bewertung der Aussage einer durch seelische, sexuelle und körperliche Mißhandlung traumatisierten Frau; hier: Glaubwürdigkeit auch bei Widersprüchen und Steigerungen.
Urteil des VG Ansbach vom 17.3.2000 - AN 17 K 98.31944

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Resolutionen der

European Women Lawyers Association (EWLA)

Resolutionen
verabschiedet bei der Mitgliederversammlung am 3. Juni in Sevilla, Spanien

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Resolutionen des 27. Feministischen Juristinnentages Hamburg, Mai 2001

Resolution I: Abschaffung der Residenzpflicht von AsylbewerberInnen

Resolution II: Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe, geschlechtsspezifische Statistik

Resolution III: Familienförderung

Resolution IV: Hochschuldienstrecht

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Sabine Berghahn

Buchbesprechung: Carmen Leicht-Scholten, Das Recht auf Gleichberechtigung im Grundgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1949 bis heute

Campus Verlag, Frankfurt a.M. New York 2000, 268 S.

Wer wollte daran zweifeln, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein zentraler Bestimmungsfaktor für die Entwicklung der Gleichstellung von Frauen in der Bundesrepublik ist? Von der regierungsamtlichen Politik meist mißachtet konnte sich die Bezugsnorm im Grundgesetz immer nur insoweit in der Praxis egalitätsförderlich entfalten, als das Bundesverfassungsgericht es zuließ oder forderte, bisweilen scheiterten aber auch reformerische Vorstöße oder wurden stark behindert wie im Fall der Abtreibung. In der Rechtswissenschaft existieren bereits einige fundierte Analysen, vor allem zur Entwicklung der Dogmatik des Art. 3 Abs. 2 GG. Im Unterschied dazu hat sich hier nun eine Sozialwissenschaftierin, genauer eine Politologin, daran gemacht, näher zu untersuchen, "inwiefern die Interpretation der Verfassungsnorm gesellschaftlichen Wandel widerspiegelt bzw. wie sich gesellschaftliche Veränderungen auf die Interpretation der Verfassungsnorm auswirken". (S. 18)

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Monika Raab-Pir

Bericht vom 27. Feministischen Juristinnentag

Nach längerer Zeit fand wieder einmal ein Feministischer Juristinnentag in Hamburg statt, in angenehmen Räumlichkeiten, umsichtig und engagiert ausgerichtet von der Hamburger Organisationsgruppe. Wer wollte, konnte am Freitag bei Hafen- oder Stadtrundgang der Stadt Hamburg näher kommen.
Eröffnet wurde der 27. Feministische Juristinnentag nach einem Grußwort der 2. Bürgermeisterin der Freien und Hansestadt Hamburg, Frau Christa Sager, mit einem eindrucksvollen Bericht von Monika Hauser von "Medica mondiale e. V." zur Situation der Frauen im Kosovo.

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Heike Dieball

Zum Projektbericht der ÖTV: Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit

Die Auswertung des ÖTV-Projektes ,,Aufwertung von Frauentätigkeiten - Diskriminierungsfreie Bewertung von (Dienstleistungs-)Arbeit" liegt jetzt vor.
Gertraude Krell, Andrea-Hilla Carl und Anna Krehnke verglichen - im Auftrag der ötv - jeweils frauen- und männerdominierte Tätigkeiten.

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