Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2004


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Regula Kägi-Diener

Olympe de Gouges – Anfang für die moderne Rechtswissenschaft

Liebe Kolleginnen,

Olympe de Gouges, diese herausragende Frauenfigur der französischen Revolution, wie kann sie Anfang der modernen Rechtswissenschaften sein? Die Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne, die in der Gründezeit  offenbar herzlich wenig Resonanz auslöste, ist Symbol eines Rechtsverständnisses, das Frauen einschliesst. Sie ist Symbol geblieben, weil sie nicht Rechtskraft erlangte und lange Zeit im Verborgenen schlummerte, wie die vergessene Geschichte anderer Frauen der französischenRevolution und der nachfolgenden Epoche. Gleichwohl haben Symbole ihre Wirkung. Die Déclaration ist als Frauenrechtserklärung in den 90-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts neu erkannt, belebt und in die Diskussion aufgenommen worden, fast ist sie zum Leitbild geworden für die Kraft der Frauen im Recht und für ihr Schaffen. Lasst mich etwas näher beleuchten, was ich damit meine.

Preis: 3.00 EUR

Ursula Fasselt

Leistet die Grundsicherung nach SGB XII einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der Armut alter Frauen?

I. Sozialpolitische Ausgangslage und Ziel des Gesetzgebers
Die Grundsicherung im Alter wurde aus den unterschiedlichsten (sozial)politischen Gründen eingeführt
  • Die Reformen der Alterssicherung, v.a. die langfristige Absenkung des Rentenniveaus sollte Renterinnen nicht zu Sozialhilfeempfängerinnen machen.
  • Für "unerverschuldet" in Not geratene Bürgerinnen wurde eine dauerhafte Alterssicherung ausserhalb der Sozialhilfe angestrebt, älteren Menschen sollte der Gang zum Sozialamt "erspart" werden.
  • Die Barrieren, die einer In-Anspruchsnahme der existenzssichernden öffentlichen Mittel entgegenstehen (Scham, Angst vor Rückgriff, Unkenntnis), sollen abgeschafft werden.
  • Die Grundsicherung im Alter wurde als erster Schritt auf dem Weg zu einer sozialen Grundsicherung konzipiert.

Preis: 3.00 EUR

Christine Fuchsloch

Mutterschutz- und Erziehungszeiten in der berufsständischen Anwaltsversorgung

Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes 

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. Januar 2002 entschieden, dass kein Anspruch auf Beitragsfreiheit während der Mutterschutz- und Erziehungszeiten bestehen muss (BVerwG 6C9.01).Das Urtel erging zum Versorgungswerk in Baden-Württemberg, hat jedoch Auswirkungen auf vergleichbar konzipierte Anwaltsversorgungen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, es verstoße weder gegen Bundesrecht, noch gegen die Verfassung (insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs.1 und 4 GG), wenn das Landesrecht und die Satzung des Versorgungswerks keine Beitragsfreiheit während dieser Zeiten vorsehe. Die Bundesrichter (eine Frau war an der Entscheidung nicht beteiligt) stellten besonders heraus, dass die konkrete berufsständische Versorgung primär auf dem Kapitaldeckungsverfahren und nicht auf dem Umlageverfahren beruhe. Daher sei es nicht erforderlich, den sogenannten generativen Beitrag, also den Beitrag der kindererziehenden Personen zur Aufrechterhaltung des Versorgungssystems auf der Beitragsseite zu berücksichtigen.

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Beschluss des BVerfG

Kein Mitsorgerecht für gewalttätigen Mann

Belässt das Gericht es bei dem gemeinsamen Sorgerecht, ob wohl der Kindesvater die Kindesmutter misshandelt hat, ohne die Beziehung eingehend zu prüfen und ohne die Mutter anzuhören, so verstösst dies gegen das Elternrecht der Mutter.
(Leitsatz d. Red.)

Beschluss des BVerfG v. 18.12.2003 - 1 B VR 1140/03

Aus den Gründen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die gemeinsame Sorge für das 1990 geborene und aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hervorgegangene Kind wieder hergestellt hat.

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Urteil des BGH

Entschuldigender Notstand für Tötung des "Familientyrannen"

Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.

Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen, in Anspruch nimmt.

Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2 STGB der Milderung wegen Vorliegens außergewözhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich. (amtl. Leitsätze)

BGH, Urt. v. 25.3.2003 - 1 StR 483/02

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BGH

Keine Strafmilderung wegen Alkohol

Beruht die erhebliche Schuldminderung der Schuldfähigkeit des Tätersdes Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach §21, § 49 Abs. 1StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend). (amtl. Leitsatz)
BGH, Urteil vom 27.3.2003, - 3StR 435/02

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Urteil des BGH

Voraussetzungen für Täter-Opfer-Ausgleich bei sexueller Gewalt

Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafminderung nach § 46a i.V.m.§ 49 Abs.1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen. (amtl. Leitsatz)
BGH, Urteil vom 19.12.2002 - StR 405/02

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Susanne Pötz-Neuburger

Buchbesprechung: Verein Pro FRI (Hrsg.): Recht Richtung Frauen – Beiträge zur Feministischen Rechtswissenschaft

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