Ausgabe 4

Inhalt

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Rita Schäfer

Geschlechtergleichheit versus Gewalt gegen Frauen in Südafrika - Verfassungsgrundlagen, Erbe der Apartheid und Rechtsrealität

Zusammenfassung

Dieser Beitrag untersucht die Kluft zwischen der demokratischen Verfassung von 1996 und der Rechtsrealität in Südafrika nach dem Ende der Apartheid. Geschlechtsspezifische Gewalt beeinträchtigt die Umsetzung der umfassenden Frauenrechte, die in der Verfassung verankert sind. Somit ist die Regierung gefordert, die festgeschriebenen Rechte auf Geschlechtergleichheit und den Schutz vor Gewalt zu verwirklichen. Zwar hat sie neue Gesetzesgrundlagen zur Gewaltbekämpfung geschaffen, jedoch wirken in der Arbeit von Polizei und Justiz Strukturen aus der Zeit der Apartheid bis heute fort, die deren Umsetzung verhindern. Unterschiedliche, historisch geprägte Gewaltkulturen und Geschlechterkonzepte legitimieren die geschlechtsspezifische Gewalt. Die Transformation der Rechtsrealität ist eine grosse Herausforderung, zumal daran Frauen-Rechtsorganisationen mitarbeiten, die als zivilgesellschaftliche Gruppen im Spannungsverhältnis zu staatlichen Institutionen stehen.

Preis: 3.00 EUR

Jutta Bahr-Jendges

Abschied von der klugen Schwester

Fast zeitgleich mit unserer STREIT erschien zu Beginn der Achtziger Jahre in den Niederlanden unsere „Schwester“ NEMESIS, Zeitschrift über Frauen und Recht. Kurz zuvor hatten wir uns in unserer Namensgebung für STREIT und gegen NEMESIS entschieden, diesen Namen der etymologischen und mythologischen Doppeldeutigkeit von ausgleichender Gerechtigkeit und/oder Vergeltung menschlichen Frevels bzw. weniger archaisch ausgedrückt: Bestrafung überheblichen Verhaltens.

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Beschluss des BVerfG

Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig

Das Gebot horizontaler Steuergleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten es, die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu kürzen.

Beschluss des BVerfG v. 16.3.2005 – 2 BvL 7/00

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Beschluss des BVerfG

Zum Mindeststreitwert im Ehescheidungsverfahren bei ratenfreier Prozesskostenhilfebewilligung

1. Wenn beiden Parteien im Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird, führt dies nicht automatisch („stets“, „imRegelfall“) zur Annahme des Mindeststreitwertes i.H.v. 2000 Euro. Auszugehen ist vom dreifachen Netto-Monatseinkommen der Eheleute, die Vermögensverhältnisse erlauben eine Korrektur nach oben oder nach unten.
2. Eine regelmäßige Festlegung in derartigen Fällen auf den Mindeststreitwert von2000 Euro schränkt den beigeordneten Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit ein. Dieser hat bereits durch die Reduzierung der Vergütungssätze bei PKH-Mandaten erhebliche Einbußen hinzunehmen. Eine zusätzliche weitere Reduzierung aus fiskalischen Gründen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, diese ist auch nicht gerechtfertigt.
Beschluss des BVerfG vom 23.8.2005 – 1 BvR 46/05 –

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des AG Aachen

Geburtseintrag ohne Geburtsurkunde der Mutter

1. Von der Pflicht zur Vorlage der eigenen Geburtsurkunde der Mutter bei der Eintragung des neugeborenen Kindes kann die Standesbeamtin absehen, wenn es der Mutter erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ihre eigene Geburtsurkunde vorzulegen und sie sich auf andere Weise Gewissheit von den gemachten Angaben der Mutter verschaffen kann.
2. Hinreichende Gewissheit über die eigenen personenbezogenen Daten der jungen Mutter kann eine entsprechende notarielle Urkunde vermitteln, die wiederum von deren Mutter – Großmutter des einzutragenden Kindes – erstellt wird.
Beschl. AG Aachen v. 4.7.2005, AZ: - 73 III 2/05 – rk.

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Beschluss des BGH

Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Gefahr der Beschneidung

Die Gefahr, dass bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit  zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird.
Beschluss des BGH vom 15.12.2004 – XII ZB 166/03 (OLGDresden)

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Urteil des VG Gießen

Asyl bei drohender Zwangsverheiratung / Afghanistan

1. Erlebte die Familie einer Afghanin schwere Repressalien in ihrer Heimat, da ein im Regierungsbereich tätiger Kommandant als Ehebewerber zurückgewiesen wurde, stehen der Afghanin und ihren Eltern wegen der drohenden Zwangsverheiratung Asyl zu.
2. Zu Beginn des Jahres 2005 ist in der innenpolitischen Lage eine Stagnation in der Entwicklung Afghanistans festzustellen, die insbesondere auch in Bezug auf die Situation afghanischer Frauen bemerkenswerte Rückschläge zu verzeichnen hat.
Urt. des VG Gießen v. 9.6.2005 AZ: - 2 E 2997 / 04.A –

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Tagungsbericht

31. Feministischer Juristinnentag in Greifswald

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Buchbesprechung

Verrat am Kindeswohl. Erfahrungen von Müttern mit dem Sorge- und Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen

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Buchbesprechung

Das neue Ausländerrecht. Alle Gesetze und Verordnungen - mit umfangreichen Erläuterungen zum Zuwanderungsgesetz

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Dorothee Frings

Das neue Aufenthaltsrecht aus der Perspektive von Migrantinnen

Inhalt: 

A. Frauenspezifische Regelungen
I. Schutz für Flüchtlingsfrauen
II. Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis
III. Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung, Scheidung oder Beendigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
IV. Aufenthaltserlaubnis für vom Menschenhandel betroffene Zeuginnen

B. Regelungen mit frauenspezifischen Auswirkungen
I. Beschäftigung von Migrantinnen
II. Sicherung des Lebensunterhalts
III. Familiennachzug
IV. Niederlassungserlaubnis für Menschen mit Behinderung
V. Visumsregelung
VI. Bleiberecht für RentnerInnen
VII. Integration von Migrantinnen durch Spracherwerb und Orientierungskurse

C. Regelungen mit restriktiven Auswirkungen für Frauen
I. Abschaffung der Duldung aus humanitären Gründen
II. Duldung bei Vorliegen eines Abschiebehindernisses
III. Einschränkung und Ausschluss des Familiennachzugs

D. Besondere Defizite des Aufenthaltsgesetzes in Hinblick auf frauenspezifische Notlagen
I. Zwangsheirat
II. Verzicht auf gesichertenLebensunterhalt aus zwingenden familiären Gründen

Preis: 6.00 EUR