Oder: warum beschleunigte Verfahren gefährlich sein können.
Der Gesetzgeber plant manche Änderung des Familienverfahrensrechts. Eines seiner zentralen Anliegen ist eine Veränderung des gerichtlichenVorgehens, soweit der Kinderschutz und/oder die Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern betroffen sind. Die zunächst für die FGG-Reform vorgesehene Beschleunigung einschlägiger Verfahren soll nun vorgezogen werden. Danach hat das Gericht künftig ausdrücklich Verfahren, die den Aufenthalt von Kindern, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, ebenso Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls „vorrangig und beschleunigt“ durchzuführen. Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchführen. In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verfahrensbeschleunigung insbesondere auch in Umgangsverfahren gelten soll mit dem Ziel, Kontaktabbrüche zu vermeiden und nach der Trennung der Eltern möglichst bald dem Kind Zugang zu dem nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen.
Vorbemerkung
Der Entwurf geht von verschiedenen Annahmen aus, die im Folgenden kritisch hinterfragt werden sollen. Diese Annahmen widersprechen den Erkenntnissen der Scheidungsforschung.
Soweit der Gesetzentwurf auf diesen Annahmen basiert, führt er zu einer verstärkten Gefährdung von Frauen, die sich aus einer Gewaltbeziehung befreien, und insbesondere auch zu einer Gefährdung der davon mit betroffenen Kinder.
Der Entwurf steht damit im Gegensatz zu den Aktionsplänen gegen Gewalt gegen Frauen der Bundesregierung und verstößt gegen das einvernehmliche Ziel, Kinder besser vor Gewalt in der Familie zu schützen.
Der Schutz, der durch das Gewaltschutzgesetz und durch Frauenhäuser gewährt werden kann, wird durch den Zwang zu übereiltenUmgangsregelungen unterlaufen.
Das Landgericht hat fehlerhaft seine Würdigung im Wesentlichen an den Angaben der früheren Freundin des wegen Mordes verurteilten dritten Bruders als sogenannter Zeugin vom Hörensagen ausgerichtet und dabei nicht ausreichend bedacht, dass deren Angaben durch diesen verurteilten dritten Bruder bestätigt worden sind, wenn er sie auch inhaltlich nicht mehr gelten lassen wollte.
Urteil des BGH vom 28.08.2007 – 5 StR 31/07
Oberstes Gericht Kopenhagen, Dänemark
Betroffene Normen: Rechtspflege 37.1 und 37.5; Strafrecht 1.5, 211.1, 31.1 und 3.8
9 Personen wurden für schuldig befunden, Frau K. getötet und versucht zu haben, ihren Ehemann durch einen Revolverschuss zu töten.
Quelle: Wochenschrift für Rechtswesen (Ugeskrift for Retsvæsen) Nr. 21-2007
Wegen Körperverletzung und dem Verstoß gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz in 20 Fällen wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 13.04.2007, Az. 42 Ls 106 Js 1685/06 (38/06)
Die Gefahr, Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden, stellt ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar.
Bei drohendem „Ehrenmord“ besteht innerhalb der Türkei keine inländische Ausweichalternative, da der türkische Staat insoweit keinen effektiven Schutz gewährt.
Urt. VG Darmstadt v. 30.11.2007 AZ: - 9 E 143/07.A – rkr.
Auch wenn Ghana als sicherer Herkunftsstaat gilt, kann im Einzelfall die extreme Gefahr bestehen, dort mangels jeglicher ausreichender Lebensgrundlage ein menschenunwürdiges Leben führen zu müssen. Dies ist der Fall, wenn eine Minderjährige im Herkunftsland geschlechtsspezifische Gewalterfahrungen gemacht hat, Opfer von Menschenhandel wurde, traumatisiert ist und in ihrem Herkunftsland ohne Unterstützung wäre.
Die Gewalterfahrungen müssen nicht im einzelnen dargelegt werden, wenn von einem Gutachter bestätigt ist, dass es derartige Erfahrungen gibt.
Wird eine Frau im Erziehungsurlaub schwanger, kann sie diesen einseitig beenden undnationalen Regelungen zur Arbeitsfreistellung aufgrund Mutterschutzregelungen in Anspruch nehmen.
Nationale Regelungen zum Erziehungsurlaub, die keine Änderung berücksichtigen, die sich aus erneuten Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ergeben, und ihr nicht die Möglichkeit einräumen, die Rechte eines Mutterschutzurlaubs im Sinne der Art. 8 und der RL 92/85 in Anspruch zu nehmen, stellen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i.S.v. Art. RL 76/207 EWG dar.
Ist § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.d.F. des Art. 1 Nr. 71 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar? Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über diese Frage gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegt.
Beschluss des SG Aachen vom 23.07.2007, S 21 AL 38/06
400 Fachkräfte verschiedenster Disziplinen und Betroffene trafen sich am 18./19.1.08 in der Fachhochschule Frankfurt a.M. zum Kongress „Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“, der von der Zentralen Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF), Kassel, in Kooperation mit der Fachhochschule Frankfurt a. M. und Kofra e.V., München, organisiert worden war. In zehn Foren diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Thema unter speziellen Fragestellungen und erarbeiteten die folgenden Vorschläge und Forderungen. Ein Fokus lag auf der kritischen Auseinandersetzung mit dem Entwurf des Gesetzes zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Ref.G.).
Preis: 3.00 EUR
Sabine Berghahn (Hrsg.)
Buchbesprechung: Unterhalt und Existenzsicherung, Recht und Wirklichkeit in Deutschland
Ein ehrgeiziger Anspruch will erfüllt werden: Sowohl die sozialwissenschaftlichen Aspekte des Unterhaltes unter Erwachsenen, empirische Untersuchungen hierzu, aktuelle Rechtsanwendungen als auch zwischenmenschliche Aspekte, der Umgang der Presse hiermit bis hin zu steuer- und sozialpolitischen Gesamtzusammenhängen sollen im vorliegenden Buch vereinigt werden.
Buchbesprechung: Handbuch Kinder und häusliche Gewalt
Interdisziplinäre Netzwerke und damit einhergehend interdisziplinärer Austausch – insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt – sind aktueller und präsenter denn je und das zu recht.Wer dies noch nicht erkannt hat, der dem sei dringend das „Handbuch Kinder und häusliche Gewalt“ ans Herz und in die Hand gelegt. Diese – erstmals im Januar 2006 erschienene – Textsammlung liegt aufgrund einer erheblichenNachfrage in der Fachöffentlichkeit seit über einem Jahr (Januar 2007) in zweiter Auflage vor. Es ist ein Plädoyer für den fachlichen, interdisziplinären Austausch, für Kooperation und Vernetzung bei der täglichen Arbeit zum Schutz der Kinder gegen die Auswirkungen häuslicher Gewalt bei gleichzeitigem Respekt der unterschiedlichen Arbeitsaufträge und der rechtlichen Arbeitsbedingungen. Kinderwerden sowohl als Betroffene häuslicher Gewalt als auch als Betroffene von jeder Intervention zum Schutz misshandelter Frauen vor häuslicher Gewalt gesehen. Sie bedürfen nicht nur des kurzfristig realisierbaren Schutzes vor häuslicher Gewalt sondern lang anhaltender Betreuung und Unterstützung. Dafür bietet ein fachübergreifender Austausch sowie kooperative Zusammenarbeit (z.B. Polizei und Interventionsstellen) eine notwendige Basis.
2., durchgesehene Auflage, VS Verlag für Sozialwissenschaften,
Wiesbaden 2007, 475 Seiten