2008

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 1 / 2008 

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Sabine Heinke

Umgangsrecht und Partnerschaftsgewalt – nicht nur ein mechanisches Problem

Oder: warum beschleunigte Verfahren gefährlich sein können.

Der Gesetzgeber plant manche Änderung des Familienverfahrensrechts. Eines seiner zentralen Anliegen ist eine Veränderung des gerichtlichenVorgehens, soweit der Kinderschutz und/oder die Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern betroffen sind. Die zunächst für die FGG-Reform vorgesehene Beschleunigung einschlägiger Verfahren soll nun vorgezogen werden. Danach hat das Gericht künftig ausdrücklich Verfahren, die den Aufenthalt von Kindern, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, ebenso Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls „vorrangig und beschleunigt“ durchzuführen. Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchführen. In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verfahrensbeschleunigung insbesondere auch in Umgangsverfahren gelten soll mit dem Ziel, Kontaktabbrüche zu vermeiden und nach der Trennung der Eltern möglichst bald dem Kind Zugang zu dem nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen. 

Preis: 3.00 EUR

Sibylla Flügge

Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung des BT-Rechtsausschusses zum FGG-ReformG – BT Drs. 16/6308, 13.02.2008, Berlin

Vorbemerkung
Der Entwurf geht von verschiedenen Annahmen aus, die im Folgenden kritisch hinterfragt werden sollen. Diese Annahmen widersprechen den Erkenntnissen der Scheidungsforschung.

 

  • Soweit der Gesetzentwurf auf diesen Annahmen basiert, führt er zu einer verstärkten Gefährdung von Frauen, die sich aus einer Gewaltbeziehung befreien, und insbesondere auch zu einer Gefährdung der davon mit betroffenen Kinder.

  • Der Entwurf steht damit im Gegensatz zu den Aktionsplänen gegen Gewalt gegen Frauen der Bundesregierung und verstößt gegen das einvernehmliche Ziel, Kinder besser vor Gewalt in der Familie zu schützen.

  • Der Schutz, der durch das Gewaltschutzgesetz und durch Frauenhäuser gewährt werden kann, wird durch den Zwang zu übereiltenUmgangsregelungen unterlaufen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil Bundesgerichtshof, § 211 StGB

Aufhebung der Freisprüche zweier wegen Mordes mitangeklagter Brüder

Das Landgericht hat fehlerhaft seine Würdigung im Wesentlichen an den Angaben der früheren Freundin des wegen Mordes verurteilten dritten Bruders als sogenannter Zeugin vom Hörensagen ausgerichtet und dabei nicht ausreichend bedacht, dass deren Angaben durch diesen verurteilten dritten Bruder bestätigt worden sind, wenn er sie auch inhaltlich nicht mehr gelten lassen wollte.
Urteil des BGH vom 28.08.2007 – 5 StR 31/07

Preis: 3.00 EUR

Urteil

„Ehrenmord“ in Dänemark

Oberstes Gericht Kopenhagen, Dänemark
Betroffene Normen: Rechtspflege 37.1 und 37.5; Strafrecht 1.5, 211.1, 31.1 und 3.8

9 Personen wurden für schuldig befunden, Frau K. getötet und versucht zu haben, ihren Ehemann durch einen Revolverschuss zu töten.
Quelle: Wochenschrift für Rechtswesen (Ugeskrift for Retsvæsen) Nr. 21-2007

Preis: 3.00 EUR

Urteil AG Flensburg, § 223 StGB, § 4 GewSchG

Freiheitsstrafe bei Körperverletzung und Stalking

Wegen Körperverletzung und dem Verstoß gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz in 20 Fällen wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 13.04.2007, Az. 42 Ls 106 Js 1685/06 (38/06)

Preis: 3.00 EUR

Urteil

Aufenthalt bei drohendem „Ehrenmord“ / Türkei

VG Darmstadt, Art. 2 Abs. 2 GG, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, 51 VwVfG, 53 AuslG a.F.

  • Die Gefahr, Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden, stellt ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar.

  • Bei drohendem „Ehrenmord“ besteht innerhalb der Türkei keine inländische Ausweichalternative, da der türkische Staat insoweit keinen effektiven Schutz gewährt.

  • Urt. VG Darmstadt v. 30.11.2007 AZ: - 9 E 143/07.A – rkr.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil

    Abschiebeschutz für Minderjährige (Ghana)

    VG Aachen, § 60 Abs. 7 AufenthG

  • Auch wenn Ghana als sicherer Herkunftsstaat gilt, kann im Einzelfall die extreme Gefahr bestehen, dort mangels jeglicher ausreichender Lebensgrundlage ein menschenunwürdiges Leben führen zu müssen. Dies ist der Fall, wenn eine Minderjährige im Herkunftsland geschlechtsspezifische Gewalterfahrungen gemacht hat, Opfer von Menschenhandel wurde, traumatisiert ist und in ihrem Herkunftsland ohne Unterstützung wäre.
  • Die Gewalterfahrungen müssen nicht im einzelnen dargelegt werden, wenn von einem Gutachter bestätigt ist, dass es derartige Erfahrungen gibt.
  •  


    Urteil des VG Aachen vom 8.5.2007 – 3 K 12/07.A

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil

    Mutterschutz trotz Erziehungsurlaubs

    EuGH, Art. 2 RL 76/207 EWG v. 9.2.1976; Art. 8, 11 RL 92/85 EWG 19.10.1992

  • Wird eine Frau im Erziehungsurlaub schwanger, kann sie diesen einseitig beenden undnationalen Regelungen zur Arbeitsfreistellung aufgrund Mutterschutzregelungen in Anspruch nehmen.
  • Nationale Regelungen zum Erziehungsurlaub, die keine Änderung berücksichtigen, die sich aus erneuten Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ergeben, und ihr nicht die Möglichkeit einräumen, die Rechte eines Mutterschutzurlaubs im Sinne der Art. 8 und der RL 92/85 in Anspruch zu nehmen, stellen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i.S.v. Art. RL 76/207 EWG dar.

  • Urteil des EuGH v. 20.9.2007 – C 116/06 „Kiiski“

    Preis: 3.00 EUR

    Vorlagebeschluß

    Verfassungswidrigkeit der Herausnahme der Mutterschutzzeit aus dem Bemessungszeitraum für Alg I?

    SG Aachen, Art. 6 Abs. 4, 100 Abs. 1 GG,
    §§ 130 ff., 25 f. SGB III, § 14 SGB IV,
    §§ 3, Abs. 2, 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 MuSchG

     

    Ist § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.d.F. des Art. 1 Nr. 71 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar? Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über diese Frage gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegt.
    Beschluss des SG Aachen vom 23.07.2007, S 21 AL 38/06

    Preis: 3.00 EUR

    in Frankfurt am Main am 18./19. Januar 2008

    Abschließende Forderungen des Kongresses „Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“ (Frankfurter Thesen)

    400 Fachkräfte verschiedenster Disziplinen und Betroffene trafen sich am 18./19.1.08 in der Fachhochschule Frankfurt a.M. zum Kongress „Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“, der von der Zentralen Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF), Kassel, in Kooperation mit der Fachhochschule Frankfurt a. M. und Kofra e.V., München, organisiert worden war. In zehn Foren diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Thema unter speziellen Fragestellungen und erarbeiteten die folgenden Vorschläge und Forderungen. Ein Fokus lag auf der kritischen Auseinandersetzung mit dem Entwurf des Gesetzes zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Ref.G.).

    Preis: 3.00 EUR

    Sabine Berghahn (Hrsg.)

    Buchbesprechung: Unterhalt und Existenzsicherung, Recht und Wirklichkeit in Deutschland

    Ein ehrgeiziger Anspruch will erfüllt werden: Sowohl die sozialwissenschaftlichen Aspekte des Unterhaltes unter Erwachsenen, empirische Untersuchungen hierzu, aktuelle Rechtsanwendungen als auch zwischenmenschliche Aspekte, der Umgang der Presse hiermit bis hin zu steuer- und sozialpolitischen Gesamtzusammenhängen sollen im vorliegenden Buch vereinigt werden.

    Nomos-Verlag 2007, 353 Seiten

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    Barbara Kavemann, Ulrike Kreyssig (Hg.):

    Buchbesprechung: Handbuch Kinder und häusliche Gewalt

    Interdisziplinäre Netzwerke und damit einhergehend interdisziplinärer Austausch – insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt – sind aktueller und präsenter denn je und das zu recht.Wer dies noch nicht erkannt hat, der dem sei dringend das „Handbuch Kinder und häusliche Gewalt“ ans Herz und in die Hand gelegt. Diese – erstmals im Januar 2006 erschienene – Textsammlung liegt aufgrund einer erheblichenNachfrage in der Fachöffentlichkeit seit über einem Jahr (Januar 2007) in zweiter Auflage vor. Es ist ein Plädoyer für den fachlichen, interdisziplinären Austausch, für Kooperation und Vernetzung bei der täglichen Arbeit zum Schutz der Kinder gegen die Auswirkungen häuslicher Gewalt bei gleichzeitigem Respekt der unterschiedlichen Arbeitsaufträge und der rechtlichen Arbeitsbedingungen. Kinderwerden sowohl als Betroffene häuslicher Gewalt als auch als Betroffene von jeder Intervention zum Schutz misshandelter Frauen vor häuslicher Gewalt gesehen. Sie bedürfen nicht nur des kurzfristig realisierbaren Schutzes vor häuslicher Gewalt sondern lang anhaltender Betreuung und Unterstützung. Dafür bietet ein fachübergreifender Austausch sowie kooperative Zusammenarbeit (z.B. Polizei und Interventionsstellen) eine notwendige Basis.

    2., durchgesehene Auflage, VS Verlag für Sozialwissenschaften,
    Wiesbaden 2007, 475 Seiten

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    30. Mai – 1. Juni 2008 in Leipzig

    Programm 34. Feministischer Juristinnentag

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis 2_2008

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    Christine Bell und Catherine O’Rourke

    Braucht der Feminismus eine Theorie der Übergangsjustiz?

    Unter ‚Übergangsjustiz’ versteht man für gewöhnlich ein Maßnahmenpaket, mit dessen Hilfe Gesellschaften nach Beendigung eines gewalttätigen Konflikts versuchen, die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für vergangene Geschehnisse vorzunehmen.
    Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Idee der Übergangsjustiz ihren Ursprung in den Nürnberger Prozessen hat. Der Begriff selbst ist allerdings jüngeren Ursprungs und entstand nach 1990 im Zusammenhang mit dem Übergang, der sich in einigen Ländern von autoritären zu liberaldemokratischen Regierungsformen vollzogen hat. Während das Verständnis der Übergangsjustiz, das sich nach 1990 herausbildete, darauf abzielte, das Prinzip von Verantwortung für zurückliegende Handlungen in Gegenden zu tragen, die Konflikte hinter sich hatten und in denen zu diesem Zeitpunkt keine Verantwortlichkeitsmechanismen existierten, wird die ‚Normalisierung’ des Diskurses, die in letzter Zeit zu beobachten ist, von kritischen Theoretikerinnen – darunter auch von Feministinnen – als eine sehr viel ambivalentere Entwicklung betrachtet, die mit einem ausnahmezustandszentrierten Rechtsdenken, der Rechtfertigung internationaler Interventionen und der US-Hegemonie selbst verknüpft wird. Wie dem Wort ‚Übergang’ bereits zu entnehmen ist, dient die Übergangsjustiz einerseits einem instrumentellen politischen Zweck (nämlich dem, einen Übergang herbeizuführen); andererseits handelt es sich um eine besondere Form der Justiz, die nur für einen bestimmten begrenzten Zeitraum Gültigkeit hat.

    Preis: 3.00 EUR

    Claudia Müller-Hoff

    Frauenbefreiung als Antikriegsstrategie? Wie eine Frauenorganisation im Krisengebiet Kolumbien gewaltfrei den Krieg bekämpft und den Frieden aufbaut

    Zur Geschichte des Konflikts in Kolumbien und zur aktuellen Problematik der Zivilbevölkerung im Konflikt Kolumbien ist ein Land mit einer besonders gewaltvollen Geschichte. Seit den späten 60er Jahren, in denen, wie auch in anderen Weltregionen, linke Guerrillagruppen entstanden sind, ist der offene Konflikt nicht mehr abgebrochen. Neben den staatlichen Streitkräften gründeten sich illegale bewaffnete Gruppen zur „Selbstverteidigung“, um die Interessen der Großgrundbesitzer und anderer politischer und wirtschaftlicher Eliten abzusichern. Demnach ist der Konflikt nicht nur ein militärischer sondern auch ein sozialer Konflikt. Es sind diese paramilitärischen Gruppen, die für die überwiegende Zahl der Tausenden von Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien verantwortlich gemacht werden. Mittlerweile sind auch weite Teile der legalen und illegalen Wirtschaftsstruktur sowie der Politik und staatlicher Institutionen paramilitärisch durchwirkt.

    Preis: 3.00 EUR

    Aufenthalt nach Vergewaltigung in der Haft / Ruanda

    Urteil des VG Braunschweig, § 60 Abs. 1 AufenthG

    Wird eine Gacaca-Gerichtsprotokollantin in Ruanda politisch motiviert unter Druck gesetzt, festgenommen und in der Haft vergewaltigt, steht ihr als politischer Flüchtling ein Aufenthaltsrecht gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu.Urt. VG Braunschweig v. 29.9.2007, AZ: 7 A 60/07 rkr

    Preis: 1.50 EUR

    Kriegsopferrente unabhängig vom Wohnort

    Urteil des EuGH, Art. 18 Abs. 1 EG

    Leitsatz:
    Zivile Kriegs- oder Repressionsopfer haben auch dann Anspruch auf staatliche Unterstützungen, wenn sie nicht die gesamte Zeit während des Leistungsbezugs im eigenen Staat, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen. Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedsstaat mittels Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der betreffenden Person die Entschädigung, die zivilen Kriegs- oder Repressionsopfern gewährt wird, Personen vorbehält, bei denen ein gewisses Maß an Verbundenheit mit der Gesellschaft dieses Mitgliedsstaates bejaht wird. Allerdings ist Art. 18 Abs. 1 EG dahingehend auszulegen, dass diesem entgegensteht, den Leistungsbezug einer Unterstützung als Kriegs- oder Repressionsopfer daran zu knüpfen, für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges sich nicht auch im Gebiet eines anderen Mitgliedsstates aufhalten zu dürfen.

    Urteil desEuGHvom 22.5.2008, AZ: C- 499/06 „Nerkowska“

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    Geschlechtsdiskriminierung und Versicherungsmathematik

    Urteil des EuGH, Art. 141 EG, mit Anmerkung von Katharina Miller

    1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 2004, Lindorfer / Rat (T-204/01), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage von Frau Lindorfer mit der Begründung abgewiesen worden ist, es liege keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.
    2. Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 3. November 2000 über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau Lindorfer wird aufgehoben.

    Urteil des EuGH (Große Kammer) v. 11.09.2007, Maria-Luise Lindorfer gegen Rat der Europäischen Union, Rs C-227/04 P, Sammlung der Rechtsprechung 2007

    Preis: 3.00 EUR

    Selbstbehauptungstraining als Kassenleistung

    Urteil des SG Konstanz, § 43 Abs. 1 SGB V, § 44 Abs. 1 SGB IX

    Ein Mädchen mit geistiger Behinderung hat in der Phase der Pubertät gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein „Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungstraining nach Sunny Graf“.Bei Versorgungslücken bezüglich einer derartigen gesetzlichen Leistung kann die Versicherte auf nicht zugelassene Leistungserbringer zurückgreifen.Urteil des SG Konstanz vom 29.06.3007, S 8 KR 1641/05

    Preis: 3.00 EUR

    Arbeitslosengeld I für Schwangere bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

    Urteil SG Frankfurt/Main §§ 3 Abs. 1, 11 MuSchG; 119 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 126 Abs. 2 SGB III; Art. 6 Abs. 4 GG

    1. Eine schwangere Frau, die einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG unterliegt, hat ungeachtet dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld I-Leistungen.
    2. Steht eine Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG dem Arbeitsmarkt i.S.v. § 119 Abs. 5 SGB III nicht zur Verfügung, wird diese Voraussetzung der Verfügbarkeit jedoch in entsprechender Anwendung der § 11 MuSchG und § 126 Abs. 2 SGB III fingiert.

    Urteil SG Frankfurt/Main vom 8.12.2006, AZ: S 33AL 854/05

    Preis: 3.00 EUR

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis Heft 3

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    Kerstin Feldhoff

    „Reinigungsfrauen verdienen mehr!“

    Anmerkung zum Beschluss des Hess. LAG vom 11. 9. 2007 – 4/9 TaBV 73/07

    Einleitung
    Der Beschluss des Hess. LAG betrifft einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die richtige Eingruppierung einer Reinigungskraft in einem Altenheim nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Das Gericht vertritt die Meinung, dass die Beschäftigte nicht in die unterste Entgeltgruppe EG 1 für „einfachste“ Arbeiten  einzugruppieren ist und lehnt den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung ab. Der Betriebsrat habe der Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 TVöD (EG 1) zu Recht widersprochen; die Beschäftigte sei nach EG 2 TVöD für „einfache“ Arbeiten zu bezahlen.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Sibylla Flügge

    Persönlichkeitsrechte als Grenze der Umgangsrechte und -pflichten

    Anmerkung zum Urteil des BVerfG zur Erzwingbarkeit der Umgangspflicht

    I.  Überblick
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 zur Umgangspflicht der Väter war mit großer Spannung erwartet worden: Viele Frauen erhofften sich, dass Väter von den Gerichten endlich auch in die Pflicht genommen werden, wenn sie schon nahezu ausnahmslos ein Recht auf Umgang eingeräumt bekommen. Auch organisierte Väter hatten in ihren Stellungnahmen für eine durchsetzbare Umgangspflicht plädiert, wohl wissend, dass sie die Behauptung, der Umgang zum getrennt lebenden Vater sei unter allen Umständen von zentraler Bedeutung für das Kindeswohl, nicht lange würden verteidigen können, wenn sie sich gegen Zwangsmittel gegen Väter, die den Umgang verweigern, wehren würden.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Laura Adamietz

    Diskriminierung von Lebenspartnerschaften – causa non finita

    Anmerkung zu BVerfG Kammerbeschluss vom 20.09.2007 – 2 BvR 855/06

    Durch das Gesetz mit dem viel versprechenden Titel: „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften – Lebenspartnerschaften“ wurde im Jahr 2001 das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt. Die rechtlichen Möglichkeiten von gleichgeschlechtlichen Paaren haben damit erhebliche Erweiterungen erfahren. Nach wie vor bestehen jedoch zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Rechtsinstitut der Ehe zahlreiche Unterschiede, die allesamt Schlechterstellungen der erstgenannten gegenüber der letztgenannten darstellen, also Diskriminierungen sind. Sie befinden sich im Steuerrecht, im Adoptionsrecht, in der Hinterbliebenenversorgung und im Tarif- bzw. Besoldungsrecht.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BSG, §§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII, 1570 BGB

    Geschiedenenwitwenrente und Kinderbetreuung

    Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gem. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB VII, der sich auf einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung stützt, ist nicht zeitlich begrenzt und entfällt deshalb nicht mit Wegfall der Kinderbetreuung.
    Urteil des BSG vom 30.1.07 – B 2 U 22/05 R

    Aus dem Sachverhalt:
    Streitig ist, ob die Beklagte den Bescheid, mit dem sie der Klägerin sog. Geschiedenenwitwenrente bewilligt hat, zurücknehmen durfte.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des Hess. LSG, § 56 Abs. 1 und 2 SGB VI

    Kindererziehungszeiten und -berücksichtigungszeiten für Rechtsanwältin in gesetzlicher Rentenversicherung

    Die gesetzliche Rentenversicherung ist zur Anerkennung von Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten verpflichtet, wenn insoweit eine gleichwertige Altersabsicherung durch die berufsständische Versorgung nicht gegeben ist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht steht dem nicht entgegen.
    Urteil des Hess LSG vom 19.6.07 – L 2 R 366/05 ZVW – rk.

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Kinderberücksichtigungszeiten (BZ).

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des VG Stuttgart, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

    Abschiebungsverbot bei posttraumatischer Belastungsstörung nach Vergewaltigung (Kurdin)

    1. Für psychotraumatologische Fachfragen (Schwere der posttraumatischen Behandlungsstörung, Behandlungsbedürftigkeit, Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen im Falle einer Abschiebung) gibt es keine eigene Sachkunde der Behörde oder des Gerichts.
    2. Klinische Gutachten zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren Angaben des Patienten nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie.
    3. Bei traumatisierten Personen sind Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel.
    4. Traumatisierte Menschen verschweigen oft jene Ereignisse, die als besonders schmerzhaft erlebt wurden oder die stark schambesetzt sind. Dieses Vermeidungsverhalten ist nur bedingt willentlich beeinflussbar. Aussagen zu sexualisierten Gewalterfahrungen kommen bei muslimischen Frauen meistens nur unter größtem Druck, wenn beispielsweise die Abschiebung unmittelbar droht, zustande.
    5. Traumabedingte Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen können auch mit jahrelanger bis zum Teil jahrzehntelanger Latenz auftreten.
    6. Die konkrete Gefahr der Retraumatisierung bei Rückkehr/Abschiebung in den Heimatstaat begründet für sich allein schon ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diese Gefahr lässt sich durch eine mögliche medikamentöse Behandlung im Zielstaat der Abschiebung nicht verhindern.
    7. Menschen mit traumatogenen Störungen können in einer Umgebung, die Intrusionen stimuliert und kein Vermeidungsverhalten erlaubt, nicht psychologisch oder psychiatrisch behandelt werden.
    8. Die an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankten Personen, deren Erkrankung auf willentlich durch Menschen verursachte Traumata beruht, sind nicht Teil einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.
    Urteil des VG Stuttgart vom 14.1.2008, A 11 K 4941/07

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des VG Stuttgart, § 60 Abs. 1 AufenthG

    Abschiebeschutz für Irakerin

    Eine junge irakische Frau, die auf den westlichen Lebensstil orientiert ist und ein nichteheliches Kind hat, wäre bei ihrer Rückkehr in den Irak von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht.
    Urteil des VG Stuttgart vom 26.6.07 – A 6 K 394/07

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des AG Bremen, § 1684 Abs. 4 BGB, § 1 GewSchG, § 64b Abs. 4 FGG, § 890 ZPO

    Einstweiliger Umgangsausschluss von Amts wegen bei Gewalt gegen Mutter

    Dem Antragsgegner wird untersagt, sich der Antragstellerin zu nähern, sie anzusprechen, ihr zu folgen, ihr hinterher zu rufen; […].
    Der Umgang des Antragsgegners mit den gemeinsamen beiden Kindern, E. A. und E. A. wird einstweilen ausgesetzt.
    Beschluss d. AG-FamG Bremen v. 8.8.2008, Az.: 63 F 2261/08

    Preis: 3.00 EUR

    Buchbesprechung von Sabine Scholz

    Lore Maria Peschel-Gutzeit: Unterhaltsrecht aktuell. Die Auswirkungen der Unterhaltsreform auf die Beratungspraxis

    In diesem Handbuch für die Praxis finden nicht nur Praktiker/innen umfassende Informationen zum neu geregelten Unterhaltsrecht sondern auch historisch und politisch interessierte Leser/innen viel Wissenswertes um die Reform des Unterhaltsrechtes. Die Autorin benennt die Gewinner und Verlierer dieser Reform bereits im Vorwort mit aller Deutlichkeit.

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    Buchbesprechung von Susette Jörk

    Kirsten Scheiwe (Hrsg.): Soziale Sicherungsmodelle revisited. Existenzsicherung durch Sozial- und Familienrecht und ihre Geschlechterdimensionen

    Soziale Sicherungsmodelle sind in großer Vielfalt denkbar, die praktizierten werden ständig reformiert. Die Leitmodelle der Existenzsicherung werden insbesondere durch Familien- und Sozialrecht geprägt und verändern sich demzufolge mit einschneidenden rechtlichen Änderungen, etwa dem aktuellen Sozialstaatsumbau oder den Familienrechtsreformen. Unter dem Titel „Soziale Sicherungsmodelle revisited“ sind insgesamt 13 Beiträge veröffentlicht, in denen die Autorinnen und Autoren – die überwiegend im rechtswissenschaftlichen Bereich tätig sind – sozialpolitische Modelle der Existenzsicherung, ihre möglichen Wirkungen und ihre Geschlechterdimensionen diskutieren.

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis Heft 4/2008

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    Marianne Breithaupt

    Das Prokrustesbett der Kinderbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05

    Prokrustes aus der griechischen Mythologie war ein Sohn des Poseidon, ein Riese und Unhold. Er bot Reisenden ein Bett an. War das Bett zu kurz, hackte er dem Reisenden die Füße ab, damit er hineinpasste. War das Bett zu groß, zog er den Reisenden in die Länge und reckte ihm die Glieder auseinander, indem er sie auf einem Amboss streckte. Der Name Prokrustes bedeutet im Griechischen der Strecker. Als Prokrustesbett bezeichnet man eine Form oder ein Schema, in die etwas gezwungen wird, das dort eigentlich nicht hineinpasst. Die Düsseldorfer Tabelle in der deutschen Unterhaltsmythologie ist ein Kind der deutschen Rechtsanwendung und eine Art Prokrustesbett für Kinder. Sie bietet unterhaltsberechtigten Kindern einen Geldbetrag als Kindesbedarf an. Deckt der Geldbetrag des Kindes den Bedarf nicht, werden den Kindern zwar weder die Füße abgehackt, damit sie kleiner werden, noch werden sie über einem Amboss gestreckt, damit sie schmäler werden, aber es wird den Kindern eingeredet,  dass das Bett passt oder jedenfalls ungefähr passt, wenn sie sich nur ausreichend einrollen und klein machen.

    Preis: 3.00 EUR

    Barbara Degen

    Justitia ist eine Frau – Erfahrungen mit einer Ausstellung

    Die Ausstellung „Füllhorn, Waage, Schwert – Justitia ist eine Frau“, vom BMFSFJ gefördert, wandert in vier Exemplaren seit ca.  2 ½ Jahren und wird – meistens von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, aber z.B. auch von DJB-Gruppen initiiert – in Rathäusern, Stadtbibliotheken, Volkshochschulen Gerichten, Kulturzentren und Universitäten gezeigt. Sie war u.a. auch im Gewerkschaftshaus in Frankfurt und in der  undeswehrakademie in Mannheim zu sehen. Anlässe, um die Ausstellung zu entleihen sind oft Jubiläen, z.B. der 20-jährige Geburtstag einer Frauenberatungsstelle, oder größere Tagungen wie die Tagung der BAG Sprecherinnen, eine internationale EU Frauenkonferenz auf dem Balkan, der Feministische Juristinnentag 2007 in Bielefeld, der Deutsche Juristentag 2008 in Erfurt und die internationale Tagung von Medica Mondiale 2008 in Bad Honnef. Die Ausstellungstexte sind auch auf englisch erhältlich. Oft gehen die Entleiherinnen Kooperationsbündnisse mit anderen Organisationen, wie z.B. den Kulturämtern ein und gestalten ein weit gefächertes Rahmenprogramm, das von der Behandlung aktueller Rechtsfragen (AGG und Neues Unterhaltsrecht), über Kulturprogramme zum Thema Gerechtigkeit, Kunst von Frauen, historische Frauenthemen der jeweiligen Stadt bis hin zu Holocaust-Gedenkveranstaltungen reicht. In Nürnberg wurde die Ausstellung Anfang November 2008 eröffnet, das Rahmenprogramm erinnerte an die sog. Progromnacht und ließ Zeitzeuginnen und KünsterlerInnen zu Wort kommen.

    Preis: 3.00 EUR

    Ulrike Spangenberg

    50 Jahre Ehegattensplitting! Gute Gründe für eine Reform der Besteuerung der Ehe

    Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wird das sogenannte Faktorverfahren als Option zur viel kritisierten Lohnsteuerklassenkombination III/V eingeführt. Bedeutet dieses Verfahren den Übergang zu einer individuellen Besteuerung von Eheleuten? Werden Frauen nun gerechter besteuert? Am Ehegattensplitting ändert das Faktorverfahren zunächst nichts. Die Berechnung der Lohnsteuer betrifft lediglich die monatliche Verteilung der Einkommensteuer bei Arbeitnehmer/innen. Die Lohnsteuerklassen sind typisierte Annäherungen an die Jahreseinkommensbesteuerung für abhängig Beschäftigte. Am Ende des Jahres wird die monatlich gezahlte Lohnsteuer auf die Jahreseinkommensteuer angerechnet. Während die Lohnsteuerklassenkombination III/V parteiübergreifend kritisiert wurde, ist ein Reform des Ehegattensplittings nicht in Sicht. Vielmehr wird das Ehegattensplitting immer noch als Familienförderung, als Errungenschaft für Frauen oder als gerechte Besteuerung der Ehe nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt. Der Beitrag diskutiert die für 2010 geplante Änderung des Lohnsteuerverfahrens für Eheleute. Anschließend werden die gängigen Argumente für die Aufrechterhaltung des Ehegattensplittings dargestellt, widerlegt und Alternativen vorgeschlagen, die eine gerechtere Besteuerung von Ehe und Familie ermöglichen.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BAG

    Gleiches Recht für Lehrerin bei vertraglicher Besserstellung von Kollegen mit beamtenähnlicher Versorgung

    Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts i.S.v. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist schon dann anzunehmen, wenn die rechtliche Ungleichbehandlung an das Geschlecht anknüpft. Es kommt nicht darauf an, ob daneben auch andere Gründe maßgeblich waren. Auch bei der Gewährung arbeitsvertraglicher Vergünstigungen eines Arbeitgebers während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist bei der Auswahlentscheidung
    § 611a BGB verbindlich.

    Urteil des BAG vom 14.08.2007 - 9 AZR 943/06, Leitsätze der Redaktion

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des ArbG Köln mit Anmerkung von Dorothee Frings

    Nicht diskriminierende Stellenausschreibung für Frauenprojekt

    Eine Stellenausschreibung, die sich an Frauen mit Migrationshintergrund richtet, löst keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1, 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 Abs. 1 AGG festgelegte Benachteiligungsverbot aus, wenn die Benachteiligung wegen beider angesprochenen, gemäß § 1 AGG geschützten Merkmale gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist. Ist aufgrund einer merkmalsneutralen Stellenbesetzung der Erfolg der Aufgabe gefährdet, so ist eine Unterscheidung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt; dies gilt auch für Positionen, soweit diese zum Zweck der glaubhaften Darstellung einer bestimmten Unternehmensphilosophie mit Angehörigen einer bestimmten Merkmalsgruppe besetzt werden müssen. Urteil des ArbG Köln vom 6.8.2008 – 9 Ca 7687107 8 –

     

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BAG

    Urlaubsabgeltung nach zweiter Elternzeit

    Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.

    BAG, Urteil vom 20.5.2008 - 9 AZR 219/07

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des Hess. LSG

    Arbeitslosengeld für Schwangere bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

    Die arbeitslose Schwangere verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG trotz fehlender Verfügbarkeit, wenn nicht gleichzeitig eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit vorliegt.

    Die bestehende gesetzliche Lücke ist verfassungskonform unter Berücksichtigung von Artikel 3 und 6 Abs. 4 GG zu schließen.  Die §§ 120, 125, 126 SGB 3 und § 11 MuSchG sind dabei heranzuziehen.

    Urteil des Hess. LSG vom 20.08.2007 - L 9 AL 35/04

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des AG Hamburg-Altona

    Honorarforderung aus Vergütungsvereinbarung

    Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Herbeiführung einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
    Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 10.10.2007 – 318A C 217/07 rkr.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des OLG Düsseldorf

    Prozesskostenhilfe im Vermittlungsverfahren

    In einem familiengerichtlichen Verfahren zur Vermittlung in einer Umgangsangelegenheit ist die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich geboten.
    Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.7.08 – II-6 WF 97/08

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des LG Bonn

    Schmerzensgeld nach sexuellem Kindesmissbrauch und Ersatz des Schockschadens für Angehörige

    1. Die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils sind im Zivilverfahren als Urkundenbeweis zu verwerten. Es hätte dem Beklagten – verurteiltenTäter – oblegen, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände die Feststellungen des Strafgerichts unzutreffend sein sollen und hierzu Beweis anzubieten.
    2. Es werden Schmerzensgeldbeträge bis zu 30.000,00 Euro für die verletzten Mädchen festgestellt.
    3. Auch die Mutter und der Vater haben als Folge der Missbrauchshandlungen des Beklagten an ihren Töchtern einen eigenen Schmerzensgeldanspruch (Schockschaden) als Angehörige, im vorliegenden Fall konkret für die Mutter 8.000,00 Euro und für den Vater 4.000,00 Euro.
    Urteil des LG Bonn v. 4.3.2008 AZ: - 3 0 334/06 -rkr.

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    Britta Gahr, Nancy Gage-Lindner

    Kongressbericht „Versorgen und Beweise sichern nach der Tat – Medizinische Versorgung und Befunderhebung nach Vergewaltigung“

    Am 17. September 2007 lud die Beratungsstelle Frauennotruf Frankfurt/Main anlässlich des 25jährigen Bestehens des Vereins Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V. zu einer bundesweiten Fachtagung in das schöne Dominikanerkloster in Frankfurt ein. Ein zentrales Anliegen der Veranstaltung war die Vorstellung des seit 2006 neu entwickelten Dokumentationsbogens „Befunderhebung, Spurensicherung und Versorgung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt“ als praxisorientierte Checkliste für Ärzte und Ärztinnen, die neben der medizinischen auch die befundsichernde Versorgung der (erwachsenen) Betroffenen von Sexualdelikten verbessern soll.

    Preis: 3.00 EUR

    Dokument

    CEDAW-Alternativbericht der Allianz von Frauenorganisationen Deutschlands

    Zum 6. Bericht der BRD zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW),
    Berlin November 2008
    7.7.2 Frauenhäuser
    Nur in einem Bundesland und in zwei Stadtstaaten existiert die seit Jahren geforderte Pauschalfinanzierung der Frauenhäuser und damit der kostenfreie Zugang zu einem Frauenhaus unabhängig vom Einkommen (ohne Eigenbeteiligung) für alle Frauen und Kinder. Häufiger müssen die Opfer von Gewalt individuell für die Finanzierung ihres Frauenhaus-Aufenthaltes aufkommen und im Falle mangelnden Vermögens oder Einkommens die Übernahme der Kosten dafür beantragen.

    Preis: 3.00 EUR

    Nadine Maiwald

    Buchbesprechung

    Anita Heiliger, Eva-K. Hack / ZIF (Hg.)
    Vater um jeden Preis – Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht
    Verlag Frauenoffensive, München 2008, 407 Seiten

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