Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2009

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Helga Spindler

Wege, die Frauen aus der Armut führen – und solche, die sie nicht unbedingt aus der Armut führen

Die Beziehung zwischen Frauen und Armut sind ein altes und vielschichtiges Thema. Aktuell stellt sich die Frage, wie Armut im deutschen Sozialsystem erfasst und definiert wird, welche Hilfen der Sozialstaat bereitstellt und wie die Wege aus der Armut vorgestellt und unterstützt werden. Ausgehen kann man bei den Überlegungen dazu immer noch von der  Sozialhilfe im ehemaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG ), d.h. von einem Fürsorgesystem, mit dem der Staat nie ein üppiges Leben ermöglichen wollte, aber Verantwortung für seine ärmsten Mitglieder übernehmen und eine Mindestexistenzsicherung einschließlich gesellschaftlicher Teilhabe garantieren wollte; darüber hinaus zielte es auf die Überwindung von Armutslebenslagen durch vielfältige Unterstützungsleistungen und Beschäftigungsförderung.

 

Preis: 3.00 EUR

Stefanie Porsche

Aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu Elternzeit und Mutterschutz und ihre Auswirkungen auf das deutschte Recht

1. Urteil des EuGH in der Rechtssache „Kiiski“ (Rs. C-116/06) zur Zulässigkeit der vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs bei erneuter Schwangerschaft

In dem Urteil des EuGH vom 20.9.2007 hat dieser entschieden, dass Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG  und die Art. 8 und 11 Nr. 2 der Richtlinie 92/85/EWG  nationalen Regelungen über den Erziehungsurlaub entgegen stehen, die es untersagen, dass ein bewilligter Erziehungsurlaub zugunsten eines Mutterschaftsurlaubs bei erneuter Schwangerschaft verkürzt bzw. beendet werden kann.

Gegenstand dieser Entscheidung ist ein finnisches Vorlageverfahren; allerdings existiert mit § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG im deutschen Recht eine der finnischen Regelung entsprechende Norm, die sich mit der vorzeitigen Beendigung ders Elternurlaubs Elternzeit im Verhältnis zu den Mutterschutzregelungen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG befasst, so dass den Auswirkungen dieser Entscheidung auf das deutsche Recht nachzugehen ist. § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG bestimmt: Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Teilweise wird vertreten, § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG sei mit diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen und folglich als europarechtswidrig anzusehen.  Demgegenüber wird diese Schlussfolgerung auch als zu weitgehend abgelehnt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot von kündigungsvorbereitenden Maßnahmen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs

1. Art. 10 der Richtlinie 92/ 85/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 391/ EWG) ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die Mitteilung einer auf der Schwangerschaft und/ oder der Geburt eines Kindes beruhenden Kündigungsentscheidung während der in Nr. 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzzeit verbietet, sondern auch untersagt, dass vor Ablauf dieser Zeit Maßnahmen in Vorbereitung einer solchen Entscheidung getroffen werden.

2. Eine auf der Schwangerschaft und/ oder der Geburt eines Kindes beruhende Kündigungsentscheidung verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, wann immer diese Kündigungsentscheidung auch mitgeteilt wird, und selbst dann, wenn sie nach Ablauf der in Art. 10 der Richtlinie 92/ 85 vorgesehenen Schutzzeit mitgeteilt wird. Da eine solche Kündigungsentscheidung sowohl gegen Art. 10 der Richtlinie 92/ 85 als auch gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/ 207 verstößt, muss die von dem Mitgliedstaat nach Art. 6 der letztgenannten Richtlinie zur Ahndung des Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen gewählte Maßnahme mindestens der Maßnahme entsprechen, die im nationalen Recht zur Umsetzung der Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/ 85 vorgesehen ist.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber alleinerziehender Mutter

Die Gesellschaft und auch die Arbeitgeberverbände können nicht einerseits die stark gesunkenen Geburtenzahlen beklagen und andererseits es unterlassen, auch im Arbeitsleben ein Umfeld zu schaffen, dass auch Arbeitnehmern Kinderbetreuung ermöglicht. Eine derartige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist sachlich gerechtfertigt und in Einzelfällen sogar geboten. Ein rechtlich und tatsächlich gangbarer Weg, den Kindesvater zu einem verstärkten Einsatz zu zwingen, ist nicht ersichtlich.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.11.2008, Az.: 2 Sa 217/08

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung bei der Beförderung, die durch Statistik indiziert ist

1. Statistische Angaben können grundsätzlich ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts sein. Die Tatsache, dass bei dem beklagten Arbeitgeber ohne Ausnahme alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt sind, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist ein ausreichendes Indiz i.S.v. § 22 AGG (Geschlechtsdiskriminierung).

2. Der Arbeitgeber kann sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung einer Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach außen hat ersichtlich werden lassen.

3. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadenersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird. Dieser Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.

4. Soweit die Klägerin bei der Beförderung wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden ist, liegt darin eine Herabwürdigung ihrer beruflichen Tätigkeit und zugleich eine Verletzung der Würde ihrer Person. Ein derartiger Eingriff ist regelmäßig schwerwiegend und verpflichtet zur Zahlung einer Entschädigung (hier 4.000 Euro für die Nichtbeförderung und 16.000 Euro für weitere, damit im Zusammenhang stehende Persönlichkeitsverletzungen).

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2008, 15 Sa 517/08, n.rk., Leitsätze der Redaktion

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Weibliches Geschlecht als wesentliche Voraussetzung für Erzieherin im Mädcheninternat

Die Unverzichtbarkeit eines bestimmten Geschlechts im weiteren Sinne liegt vor, wenn die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn Personen, die mit der Arbeitsleistung in Verbindung kommen, zur Wahrung ihrer Intimsphäre das andere Geschlecht zurückweisen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil d. LAG Rheinland-Pfalz v. 20.03.2008, AZ: 2 Sa 51/08, nrk. / BAG = 8 AzR 536/08

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Brandenburg

Zur Herabsetzung und Befristiung des Aufstockungsunterhalts und Nachteilsausgleich nach langer Hausfrauenehe

Eine Berufspause führt jedenfalls bei gehobener beruflicher Qualifikation und früherer Leitungsposition in der Regel zu einem nachhaltigen beruflichen Nachteil, der als Aufstockungsunterhalt auf Dauer auszugleichen ist.

Die Ehefrau, die ihre Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt hat, soll auch nach der Scheidung für eine längere Übergangszeit an dem durch ihre Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, wenn die berufliche Weiterentwicklung des Ehemannes durch die Leistungen der Ehefrau in Haushaltsführung und Kinderbetreuung mit ermöglicht wurde.

Können die für eine Billigkeitsabwägung im Rahmen der Herabsetzung erheblichen Umstände noch nicht zuverlässig geklärt werden, so ist keine Fristsetzung für die Herabsetzung vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des OLG Brandenburg vom 22.04.08 – 10 UF 226/07

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG München

Betreuungsunterhalt bei Kind im Grundschulalter

Spricht man dem betreuenden Elternteil eines Kindes im Kindergarten- und Grundschulalter Betreuungsunterhaltsansprüche ab, fordert man von diesem, sein gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten. Dagegen träfe den anderen Elternteil lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern wäre damit in keiner Weise gewährleistet.

Überspannt man die Anforderungen, die an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils gestellt werden, trifft man damit unmittelbar auch das Kind und beraubt es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne die Trennung der Eltern gehabt hätte.

Keinesfalls kann nach dem Motto „von Null auf 100“ bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von der Mutter eines 6-jährigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil d. OLG München v. 04.06.2008 – Az.: 12 UF 1125/07

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Schleswig-Holstein

Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt vorerst ohne Befristung

1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578 b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.

Urteil d. OLG Schleswig-Hostein v. 22.12.08, Az: 3 UF 100/08

Preis: 3.00 EUR

Frankfurter Erklärung vom 23.1.2009

zur Tarifpolitik für die Soziale Arbeit

Anlässlich einer Fachtagung in Frankfurt zu den gegenwärtig laufenden Tarifverhandlungen, bei denen es u.a. um die Entgeltordnung für Sozial- und Erziehungsberufe geht, stellen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer/innen des Rechts in den Fachbereichen der Sozialen Arbeit (BAGHR) und die von ihr eingeladenen Fachkräfte der Sozialen Arbeit Forderungen zur Eingruppierung von Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen.

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Programm des

35. FJT am 8.-10. Mai 2009 in Berlin

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