Anmerkung zu den Vorlagebeschlüssen des BSG und des Hessischen LSG wegen Rüge der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in der Sozialhilfe
Die Höhe der Regelleistung der Grundsicherung – populär: Hartz-IV – ist für fast jeden Menschen in Deutschland von existentieller Bedeutung. Offensichtlich zunächst für jene ca. 6,5 Millionen Menschen, die von dem Betrag von derzeit maximal 351 Euro leben müssen. Dies sind im Sozialrecht die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im SGB II- und die nicht erwerbsfähigen Personen im SGB XII-Bezug, alte Menschen, die aufstockend zu ihrer geringen Rente Grundsicherung im Alter beziehen sowie Flüchtlinge, die noch niedrigere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Seit den 1990er Jahren orientiert sich außerdem der Gesetzgeber an den Regelsätzen der Sozialhilfe, um das steuerrechtlich zu verschonende Existenzminimums zu bestimmen. Seitdem markiert die Höhe der Regelleistung für die Steuerpflichtigen den Teil ihres Einkommens, in den der Staat nicht mit Steuern eingreifen darf. Mittlerweile ist selbst der Mindestunterhaltsbetrag, den getrennt lebende Elternteile für ihre Kinder zahlen, an die Höhe der Regelleistung der Kinder gekoppelt. Der Gesetzgeber ist stolz darauf, dass das gesellschaftliche Existenzminimum nun im Steuer-, Sozial- und Unterhaltsrecht vereinheitlich ist. Vereinheitlichung ist allerdings nur so lange eine schöne Sache, so lange das Niveau, auf dem angeglichen wird, sachgerecht ist. Daran bestehen nicht erst seit den Vorlagebeschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10. 2008 und des Bundessozialgerichts vom 27.01. 2009 erhebliche Zweifel.