Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 4/2009

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Monika Schröttle

Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen -

Eine sekundäranalytische Auswertung zur Differenzierung von Schweregraden, Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt

I. Einleitung

In diesem Beitrag werden die Ergebnisse einer sekundäranalytischen Auswertung der Daten der ersten großen Repräsentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland vorgestellt, die von 2007-2009 an der Universität Bielefeld im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt werde (vgl. Schröttle/Ansorge in: BMFSFJ 2009). Die Studie verweist einerseits auf die Vielfältigkeit von Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen hinsichtlich der Formen, Muster und Schweregrade von Gewalt und ermöglicht zugleich Typisierungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen. Zum anderen zeigt sie auf, dass auch schwere Gewalt und Misshandlung durch Partner kein Problem ist, das sich auf sogenannte Randgruppen und Frauen in sozial schwierigen Lagen begrenzt. Vielmehr sind prozentual auch Frauen in gehobenen sozialen Lagen gleichermaßen betroffen, was jedoch bislang kaum öffentlich sichtbar und thematisiert wird. 

Preis: 3.00 EUR

Julia Zinsmeister

Gewaltschutz in sozialen Einrichtungen für Frauen mit Behinderungen

In ihrem Zweiten Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen hatte sich die Bundesrgeierung 2007 zum Ziel gesetzt, Gewalt gegen behinderte Frauen wirksamer zu begegnen. Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen am 26.03.2009 ist für die Bundesrepublik Deutschland aus dieser Absichtserklärung eine staatliche Verpflichtung geworden. Sie hat damit als Vertragsstaat die Selbstbestimmung, Partizipation und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu gewährleisten. Sie sichert Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit und einen wirkungsvollen Schutz vor Diskriminierung unter besonderer Berücksichtigung der mehrdimensionalen Diskriminierung behinderter Frauen zu. Gesetzgeber, Justiz und Verwaltung werden durch die UN-Konvention verpflichtet, aktive Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele zu ergreifen und hierbei auch benachteiligenden Gepflogenheiten und Praktiken privater Personen, Organisationen und Unternehmen entgegen zu wirken (Art.4). Menschen mit Behinderungen ist ein gleichberechtigter, insbesondere barrierefreier Zugang zur Justiz (Art.14) und ein wirkungsvoller Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte (Art.16) zu gewähren.


 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG mit Anmerkung von Susanne Gießler

Die gleichgeschlechtliche Ehe

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
(amtl. Leitsatz)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Gleichheit von Lebenspartnerschaften und Ehen im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst: nicht jede Ehe ist Kinder ausgerichtet

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

(Amtliche Leitsätze)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft: ein bisschen Gleichheit gibt es nicht

1. Die Beschränkung des Familienzuschlags Stufe 1 auf verheiratete Beamte stellt im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar. Diese knüpft unzulässiger Weise an die sexuelle Ausrichtung und nicht an den unterschiedlichen Familienstand an.

2. Eingetragene Lebenspartner befinden sich hinsichtlich des Zwecks des Familienzuschlags Stufe 1 in einer vergleichbaren Situation wie Ehegatten.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte

Auch die Wechselschichtzulage unterliegt bei Teilzeitbeschäftigten der Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG. Allerdings gebieten das gemeinschaftsrechliche Benachteiligungsverbot und der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, die Zulage schon dann zu gewähren, wenn der Teilzeitbeschäftigte die zeitlichen Voraussetzungen (hier: 40 Stunden Nachtschicht in 5 Wochen) nur anteilig erfüllt.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung einer Beamtin nach familienbedingter Teilzeittätigkeit

1. Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen.

2. Bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu.


Preis: 3.00 EUR

Urteil des Arbeitsgericht Mainz

Schadensersatz und Entschädigung bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Schwangerschaft

1. Die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages aufgrund der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ist eine Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG.

2. Eine verbotene Benachteiligung liegt schon dann vor, wenn der Benachteiligende aus einem Motivbündel gehandelt hat und der Grund nach § 1 AGG jedenfalls gegenüber anderen Motiven nicht unbedeutend war.

3. Der Schadensersatz bei Nichtfortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses umfasst den entgangenen zukünftigen Verdienst.

4. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist das vorsätzliche Vorgehen, die unmittelbare Diskriminierung und die Tatsache zu berücksichtigen, dass bei einer unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar Bestandsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach dem Mutterschutzgesetz eingetreten wäre.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil  des Arbeitsgerichts Mainz v. 2.9.2008 - 3 Ca 1133/08
 (n. rk., das Berufungsverfahren endete durch Vergleich)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt a.M.

Benachteiligung einer Frauenbeauftragten im Auswahlverfahren bei Beförderung

1. Die Missachtung der §§ 18, 25 BBesG (Dienstpostenbewertung) in einem Auswahlverfahren führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

2. Beurteilungen müssen nach einem gleichen Maßstab erstellt werden.

3. Die Entlastung einer Frauenbeauftragten von anderen dienstlichen Aufgaben ist zwingend vorgegeben. Das Unterbleiben der Entlastung kann zu einem Beurteilungsfehler führen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG NRW

Notwendige Mitwirkung der Frauenbeauftragten bei Entlassung einer Lehrerin im Vorbereitungsdienst

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist eine „personelle Maßnahmen“ und unterliegt der Mitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten. Unterbleibt diese, ist die Entlassung formell rechtswidrig.
(Leitsatz der Redaktion)

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Jutta Bahr-Jendges

Ulla Gläßer: Mediation und Beziehungsgewalt. Möglichkeiten, Bedingungen und Grenzen des Einsatzes von Familienmediation bei Gewalt in Paarbeziehungen

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Bericht vom

35. Feministischen Juristinnentag

Resolutionen des 35. FJT

Hinweise

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