Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis

Heft 3/2010

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Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV)

Stellungnahme zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Einführung
Die derzeitige Regelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern verstößt sowohl gegen die Menschenrechtskonvention als auch gegen das Grundgesetz.
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 3.12.2009) als auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.7.2010) haben festgestellt, dass ein nur von der fehlenden Zustimmung der Mutter abhängiger genereller Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge weder mit der Konvention noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung fehlt. Allerdings ist die derzeitige Regelung wegen der klaren Zuordnung der rechtlichen Verantwortung für das Kind an die Mutter gerade nicht durch die Gerichte abgelehnt worden, sondern im Hinblick auf die notwendige Handlungsfähigkeit der Mutter klar als verfassungskonform gewertet worden.

 

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Susanne Baer

Sexuelle Identität als Grundrecht?

Die Diskussion  um  eine Ergänzung von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG

Die Abgeordneten Beck u.a. und die Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN, die Fraktion der SPD und die Abgeordneten Höll u.a. mit der Fraktion DIE LINKE haben in den Deutschen Bundestag den Antrag eingebracht, ein Grundrecht auf Gleichheit hinsichtlich der sexuellen Identität in das deutsche Grundgesetz einzufügen. Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 soll um drei Worte ergänzt werden: „seiner sexuellen Identität“. Damit würde das Grundgesetz eine Entwicklung nachholen, die landesverfassungsrechtlich in Berlin, Brandenburg und Bremen sowie Thüringen bereits eingesetzt hat: Deren Verfassungen schützen ausdrücklich vor Benachteiligungen hinsichtlich der sexuellen Identität, Thüringen hinsichtlich der sexuellen Orientierung.

Preis: 3.00 EUR

Reingard Zimmer

Mindestarbeitsbedingungen für Frauen weltweit

Sicherung von Mindeststandards für Arbeitsbedingungen von Frauen durch das Recht der Internationalen Arbeitsorganisation?

Historisch betrachtet, orientierte sich die Diskussion um Arbeitsrechte, die zum Entstehen internationaler Mindeststandards führte, an dem Modell männlicher regulärer Vollzeittätigkeit und weniger an den Bedingungen von Frauen, die zu großen Teilen informell, nur zeitweise oder in Heimarbeit tätig sind. Hinzu kommt, dass Frauen zur Zeit der Entstehung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1919 (noch) weniger als heute in Regierungen, den Gremien von Gewerkschaften und Internationalen Organisationen oder in Unternehmensspitzen vertreten waren – und sich daher nur eingeschränkt an der Debatte um Arbeitsrechte beteiligten.

 

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Beschluss des BVerwG

Informationsrecht des Personalrats über individuelle Leistungsbezüge, um etwaige Diskriminierungen feststellen zu können

1) Erhalten Beschäftigte über den tariflichen Grundlohn hinaus leistungsabhängige Vergütungsbestandteile, so hat der Personalrat ohne Darlegung eines besonderen Anlasses das Recht auf Einsicht in die nicht anonymisierten Lohnlisten.
2) Die Überprüfung, ob bei der Bemessung der Vergütung jede sachwidrige Diskriminierung unterbleibt, ist besonders wichtig, wenn der Tarifvertrag den künstlerisch Verantwortlichen bei der Bemessung der Vergütungen (hier für Solomitglieder und künstlerisch tätige Bühnentechniker) großen Spielraum lässt.
3) Die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht berührt. Die Einsichtnahme zum Zweck des Diskriminierungsschutzes dient gerade dazu, die Festlegung der Vergütungen aus kunstfremden Motiven zu verhindern.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BVerwG vom 16.02.2010, 6 P 5/09

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Urteil des LAG München

Sittenwidrige Vergütung einer Altenpflegerin

Eine monatliche Vergütung von 750 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ist für eine Altenpflegerin, ebenso wie für eine Altenpflegehelferin gemäß § 138 BGB sittenwidrig.
Die verkehrsübliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB für eine Altenpflegerin in Bayern ist die dort tariflich übliche monatliche Vergütung, die für das Jahr 2009 bei etwa 2. 100 Euro liegt.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG München vom 03.12.2009, 4 Sa 602/09

 

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Urteil des VG Minden

Asyl für eine vom Islam zum Christentum konvertierte Ägypterin wegen drohendem Verlust des Sorgerechts

1. Tritt eine ägyptische Staatsangehörige vom Islam zum koptischen Glauben über, droht ihr in Ägypten regelmäßig neben weiteren Diskriminierungen und Gefahren eine durch die Konversion rechtlich ermöglichte Sorgerechtsübertragung für die gemeinsamen Kinder auf den Kindsvater.
2. Durch den drohenden Sorgerechtsentzug wird die Klägerin einer unzumutbaren Prüfung ihrer Glaubensfestigkeit ausgesetzt. Ein solcher Eingriff in die Religionsfreiheit ist dem Staat zuzurechnen und als politische Verfolgung zu betrachten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Minden vom 26.05.2009 – 10 K 1256/07.A

 

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Beschluss des OLG Koblenz mit Anmerkung von Jutta Bahr-Jendges

Betreuungs-Wechselmodell in der Umgangsregelung

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.
Beschluss des OLG Koblenz vom 12.01.2010, 11 UF 251/09

 

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Urteil des OLG Hamm

Ehebedingte Nachteile durch häufige Ortswechsel (Soldatenehe)

1. Ein mindestens bis zum Eintritt des Rentenalters unbefristeter Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus der Tatsache, dass die Unterhaltsberechtigte ohne die ehebedingten Ortswechsel einen beruflichen Aufstieg zur Filialleiterin vollzogen hätte und auch heute noch als Filialleiterin tätig wäre. Dieser Aufstieg zur Filialleiterin ist bei einer, bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis 48 Jährigen nicht mehr zu erwarten.
2. Bei der Frage der Befristung ist auch die Ehedauer von 12,5 Jahren sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihr Einverständnis mit den durch den Beruf des Klägers bedingten Ortswechseln dessen berufliches Fortkommen unterstützt hat.
Urt.  OLG Hamm v. 18.12.2009, 5 UF 118/09, II-5 UF 118/09

 

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Beschluss des OLG Celle

Subjektive Kriterien für Anwaltsbeiordnung im Umgangsverfahren

Zur Verwirklichung des aus dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten ist für die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (weiterhin auch) auf subjektive Kriterien abzustellen.
Beschluss des OLG Celle vom 11.11.2009, 17 WF 131/09

 

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Beschluss des OLG Celle

Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung im Gewaltschutzverfahren

Das Prinzip der Waffengleichheit führt im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG zwar nicht zwingend zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes; es ist für die Frage der „Erforderlichkeit“ der Anwaltsbeiordnung aber weiterhin als gewichtiges Abwägungskriterium zu berücksichtigen.
Beschluss des OLG Celle vom 13.01.2010, 17 WF 149/09

 

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Beschluss des VG Aachen

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot nach Polizeigesetz

1. Der staatliche Schutzauftrag bei Gefahren für Leib und Leben, der die Wohnungsverweisung rechtfertigt, besteht unabhängig davon, ob die von häuslicher Gewalt Betroffene bereit ist, sich der Gefahrensituation auszusetzen.
2. Auch Übergriffe außerhalb des häuslichen Bereichs sind für eine Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Aachen vom 18.05.2010, 6 L 190/10

 

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Beschluss des AG-FamG Leipzig

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Kontaktverbot (Internet-Stalking)

1. Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festgesetzt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000 Euro.
Beschluss des AG-FamG Leipzig vom 28.5.2010, 335 F 02833/09

 

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Urteil des AG Menden

Kinderbild im Internet

Ob das Bild eines Kindes im Internet verbreitet werden darf, ist eine sorgerechtliche Entscheidung.
Der nicht sorgeberechtigte Vater darf das Bild seines Kindes jedenfalls dann nicht auf eine Internetseite stellen oder stellen lassen, wenn diese anderen Personen als nur den nächsten Freunden und Verwandten zugänglich ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Menden vom 3.02.2010, 4 C 526/09

 

Preis: 3.00 EUR

Caroline Voithofer

Buchbesprechung: Diemut Majer: Frauen – Revolution – Recht.

Die großen Europäischen Revolutionen in Frankreich, Deutschland und Österreich 1789 bis 1918 und die Rechtsstellung der Frauen. Unter Einbezug von England, Russland, der USA und der Schweiz
Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen, 2008, 479 Seiten, 59 Euro

 

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Vorankündigung

37. Feministischer Juristinnentag

6.-8. Mai 2011 in der FH Frankfurt a.M.

Die Inhaltsgruppe hat sich getroffen und die eingegangen Themenvorschläge ausgewertet.

Dies hat zu folgenden – vorläufigen – Planungen geführt: Im Bereich des Familienrechts soll es – aktuell - um das gemeinsame Sorgerecht sowie die Gesetzentwürfe zum Sorgerecht nicht-ehelicher Väter gehen. Darüber hinaus werden Fragen des Unterhaltsrechts und die Gestaltung von Eheverträgen aufgegriffen. Ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt wird sich mit dem Thema Arbeitsmarkt, Wirtschaftskrise und ihren Auswirkungen auf Frauen befassen. Zusätzlich werden aktuelle Diskussionen (Mindestlohn, Arbeitszeit u. ä.) aufgegriffen. Einige Angebote richten sich speziell an Nebenklagevertreterinnen (Glaubhaftigkeitsgutachten, Fragen der Kooperation mit der psychosoziale Prozessbegleitung und Opferentschädigung). Daneben sollen aber auch ‘Täterinnen’ Thema sein. Eine weitere AG wird sich mit aktuellen aufenthaltsrechtlichen Themen befassen. Schließlich ist ein Forum zur Inneren Sicherheit geplant, das Themen wie Terrorismus, häusliche Gewalt und Diskriminierung einschließt.

 

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Aufruf zur Diskussion – Call for Papers

Feministische Rechtstheorie auf dem FJT

Was ist heute Gegenstand feministischer Rechtstheorie? Befasst sie sich mit Rechtspolitik, Rechtsprechung, Rechtsphilosophie, Rechtskultur, Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie? Welche Themen sind zentral, welche spielen keine Rolle (mehr)? Oder ist feministische Rechtstheorie ohnehin von gestern, weil es heute um Diversity Studies, um Antirassismus, um postkoloniale Theorie und queer theory oder grundsätzlich um kritische Rechtstheorie geht?
Auf den FJT’s ist immer wieder über feministische Rechtstheorie diskutiert worden – 2011 wollen wir bilanzieren, wo diese Debatten heute stehen. Wir – Susanne Baer, Sarah Elsuni, Susette Jörk – laden dazu ein, sich daran aktiv zu beteiligen, und werden die Beiträge für Kurzvorträge auf dem FJT 2011 vorher (natürlich anonymisiert) auswählen.
Worum geht es also?
In der Vergangenheit wurden feministische Ansätze in den Rechtswissenschaft als radikal oder liberal oder differenzorientiert, zwischen Differenz und Gleichheit oder auch mit thematischen Schwerpunkten auf Sexualität oder Mutterschaft oder Arbeit besprochen, oft angelehnt an deutsche soziologische oder US-amerikanische, dann an post-koloniale oder queere Diskurse. Teils standen diese dem Recht ablehnend, teils pragmatisch-instrumentell gegenüber.
Nicht selten wird und wurde der Vorwurf erhoben, feministische Rechtstheorie sei letztlich ein Widerspruch in sich, da es zu weit entfernt sei von „der“ Praxis. Welche Praxis braucht also und auf welche Praxen bezieht sich feministische Rechtstheorie? Wo will da wer intervenieren oder auch nur begleitend kommentieren? Und vor allem: Welche sind „die“ Fragen, die sich eben heute stellen bzw. die gestellt werden müssen?
Wer sich beteiligen möchte, sende bis zum 31.12.2010 eine Mail
an sekretariat.baer@rewi.hu-berlin.de;
in der Mail selbst: Name, Kontaktdaten, Schwerpunkte der eigenen Arbeit und Titel des Beitrags;
im Anhang: Titel des Beitrags (wie in der Mail, aber OHNE Namen!) und 1-2 Seiten inhaltliche Erläuterung.