Ausgabe 3

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Ausgabe 3/2011

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Charlotte Spieler

Missbrauchsopfer kamen zu Wort - wer hört zu? Was folgt daraus?

Die unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs, Dr. Christine Bergmann, legte ihren Abschlussbericht vor
Im Mai 2011 wurde der Abschlussbericht der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs, Dr. Christine Bergmann, vorgelegt. Er umfasst 300 DIN-A4-Seiten und stellt die Arbeit der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs vor. Diese wurde am 24.03.2010 von der Bundesregierung eingesetzt, gleichzeitig mit der Einrichtung eines Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“. Aufgabe der Unabhängigen Beauftragten war die Einrichtung einer Anlaufstelle für Betroffene, die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in Institutionen und in der Familie in der Vergangenheit und die Erarbeitung von Empfehlungen für immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene für die Bundesregierung und den Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH, § 174 c StGB

Missbrauch durch Heilpraktiker trotz Zustimmung

1. Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorgenommenen sexuellen Handlung nicht entgegen.
2. An einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift fehlt es ausnahmsweise dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt.
Urteil des BGH vom 14.04.2011, 4 StR 669/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Gießen, § 22 HeilBerG Hessen

Sexueller Übergriff durch Psychotherapeuten

 Versucht ein Psychotherapeut einer Patientin einen Kuss auf den Mund aufzudrücken, so kommt es für die Frage, ob dies ein durch die Berufsordnung verbotener „sexueller Kontakt“ ist, ausschließlich auf die Wahrnehmung der Patientin an. Die subjektive Vorstellung des Therapeuten, er handle im Sinne eines verhaltenstherapeutischen Konfrontationsverfahrens, ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit irrelevant.
Urteil des VG Gießen vom 21.06.2010, 21 K 51/09. GI.B

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Wiesbaden

Flüchtlingseigenschaft - Opfer von menschenhandel als "soziale Gruppe" (Nigeria)

1. Es besteht Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure, hier eine kriminelle „Madame“, vor der der nigerianische Staat die Klägerin nicht schützen kann.
2. Nach Nigeria rückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben bzw. befreit worden sind (und als Zeuginnen ausgesagt haben) sind eine soziale Gruppe i.S.v. Art. 10 RL 83/2004 EG.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Wiesbaden vom 14.3.2011, 3K1465/09 rkr.

Preis: 3.00 EUR

Sigrid Andersen

Zur Verfassungwidrigkeit der Dreiteilungsmethode

Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 25. Januar 2011


I. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 25. Januar 2011 zur Bedarfsbemessung nachehelichen Betreuungsunterhalts hat das Bundesverfassungsgericht den Bundesgerichtshof in seine Schranken gewiesen und dessen Rechtsprechung zur Dreiteilungsmethode als verfassungswidrig, als von der gesetzgeberischen Intention nicht gedeckt  und die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitend (Nr. 55) bewertet. Der Unterhaltsanspruch der klagenden geschiedenen Ehefrau sei durch die Rechtsprechung des BGH „in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße“ (Nr. 79) verkürzt worden, der BGH habe sich in Überschreitung seiner Befugnisse vom Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung nachehelichen Unterhalts gelöst und eine gesetzgeberische Grundentscheidung durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt (Nr. 62).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt verletzt Handlungsfreiheit

Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Beschluss des BVerfG vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Hamm

Ehebedingte Nachteile bei langer Ehe

Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils.

Beschluss des OLG Hamm vom 28.7.2011, 8 UF 246/10, II-8 UF 246/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin Senat für Familiensachen

Anpassung eines Ehevertrages hinsichtlich Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Für die Frage, ob eine im Ehevertrag vereinbarte Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Wege der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB anzupassen ist, kommt es auf die tatsächliche - nicht notwendig einverständliche - Gestaltung der Ehe an.
2. Zur Vertragsanpassung eines Ehevertrages gemäß § 242 BGB, wenn der selbständig tätige Ehepartner, dessen Praxis Bestandteil seines Altersvorsorgekonzepts ist, diese Tätigkeit Ehe bedingt aufgegeben hat.
Beschluss des KG Berlin, vom 19.05.2011, 13 UF 136/10

Preis: 3.00 EUR

BMFSFJ

Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland

Dossier, März 2009: Auszug aus S. 17-29

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Vereinte Nationen

Abschließende Bemerkungen des Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Wirtschaftliche Folgen von Scheidungen

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Sarah Lillemeier, Lena Oerder

Worten müssen Tagen folgen

Vorschlag für ein Entgeltgleichheitsdurchsetzungsgesetz

Nach mehr als einem halbem Jahrhundert rechtlich postulierter Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit kann von einer vollzogenen Gleichstellung der Geschlechter kaum die Rede sein. Vielmehr liegt der Verdienstun-terschied zwischen Männern und Frauen in Deutschland immer noch bei 23 Prozent. ZumTeil ässt sich diese Differenz durch beobachtbare geschlechtsspezifische Unterschiede erklären. Frauen weisen beispielsweise in der Regel längere Phasen familiärbedingter Erwerbsunterbrechungen auf und besetzen seltener leitende berufliche Positionen. Oftmals unberücksichtigt bleibt jedoch, dass auch diese Faktoren bereits durch Diskriminierungen verursacht werden können, auch wenn sie nicht durch eine direkte Ungleichbehandlung beim Entgelt ausgelöst werden, sondern als Formen der Beschäftigungsdiskriminierung zu interpretieren sind. Darüber hinaus verbleibt nach Herausrechnung weiterer Faktoren noch ein beträchtlicher Anteil der Entgeltlücke unerklärt und somit im Diskriminierungsverdacht. Trotz der gegebenen Rechtsgrundlagen hapertes dem nach an der effektiven Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgrundsatzes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung von Heike Dieball

Frauendiskriminierung durch Versicherungsmathematik unzulässig

Art.5 Abs.2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig.
Urteil des EuGH vom 01.03.2011, -C-236/09 (Association belge des Consommateurs Test-Achats ASBL u. a.)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Vorruhestandsbezug bei früherem Renteneintrittsalter für Frauen

Eine Vereinbarung, nach welcher der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts endet, benachteiligt Frauen wegen des Geschlechts (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 endet der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen bereits mit dem 60. Lebensjahr (frühestmöglicher Renteneintritt gemäß Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können vergleichbare Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen und deshalb die Vorruhestandsleistungen drei Jahre länger beziehen.
Urteil des BAG vom 15.02. 2011, 9 AZR 750/09

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Alexandra Goy

Scheidungsratgeber von Frauen für Frauen (Gisela Gebauer-Jipp, Renate Eckholdt, Gisela Frederking, Gisela Friederichs u.a.)

Die vollständig neu überarbeitete und erweiterte Neuausgabe des erstmals 1976 erschienenen Ratgebers beruht auf den langjährigen Erfahrungen der 12 Autorinnen als Rechtsanwältinnen in der eigenen Praxis und in Beratungsstellen. Er stellt auf die spezifischen Probleme von Frauen ab, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, wobei Unterschiede zwischen dem Familienrecht in den neuen und alten Bundesländern berücksichtigt werden. Ehen mit Auslandsberührung werden gestreift.

 

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Nachruf auf Anne Klein

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Bericht

27. Feministischer Juristinnentag in Frankfurt am Main

und verschiedene Hinweise, u.a. Vorankündigung zum 38. Feministischen Juristinnentag 2012

 

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