Ausgabe 4

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Ausgabe 4/2011

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Maria Wersig

Familienernährerinnen - Eine rechtspolitische Herausforderung?

Welche gesetzlichen Regelungen und Leitbilder werden berührt – oder reformbedürftig – wenn Familienmodelle vielfältiger werden und mehr Frauen zu Ernährerinnen ihrer Familie werden?

Leitbilder enthalten normative Vorstellungen über die Gestaltung eines Teilbereichs der Gesellschaft und dynamisch sich entwickelnde Wertmuster; sie sind an Werte und Normen gekoppelt.  Manche Leitbilder im Recht sind explizit, etwa verfassungsrechtliche Grundsätze wie der Grund­satz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder das familienrechtliche Leitbild der partnerschaftlichen Ehe und der Grundsatz, dass beide Ehepartner berechtigt sind, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 S. 1 BGB). Implizite Leitbilder lassen sich dagegen nur durch eine Analyse des Zusammenwirkens von Teilbereichen des Rechts rekonstruieren – etwa das sogenannte Normalarbeitsverhältnis oder das Leitbild der ‚nicht erwerbstätigen Mutter eines Kindes unter drei Jahren’, das in Fluss geraten ist durch das Elterngeldgesetz und die Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige ab Oktober 2013 (vgl. zum sog. Altersphasenmodell im Familien- und Sozialrecht Wapler 2010). Normative Rollenmodelle im Recht sind dynamisch und im Wandel; die Veränderungen der geschlechtshierarchischen Modelle von Ehe und Elternschaft im Familienrecht seit 1949 verdeutlichen dies (vgl. Scheiwe/Wersig 2011: 13-15).

Preis: 3.00 EUR

Anja Titze

Emanzipation per Gesetz - Frauen in der DDR

Als die Mauer fiel, lebte ich als Teenager in der damaligen DDR. Mit meinen 14 Jahren war ich von „Frauenthemen“ noch ziemlich weit entfernt, aber die Wendezeit bleibt für mich gleichwohl unvergessen. Welche sozialen und persönlichen Veränderungen dieser Systemwechsel für Familie/n, Freunde und Bekannte bedeutete, habe ich sehr aufmerksam verfolgt. Die Zukunftsplanung, die der DDR-Staat in vielen Bereichen (z.B. Bildung, Arbeit) für alle gesichert hatte (leider mit all den bekannten negativen Implikationen), war so nicht mehr gegeben. Unsicherheit, Perspektivlosigkeit und Arbeitsplatzverlust waren vor allem auch Probleme von Frauen. Und das Bild der berufstätigen Frauen und Mütter, das als identitätsstiftendes Element gewirkt und sich mir seit frühester Kindheit eingeprägt hatte – geriet erheblich ins Wanken.

Während meiner Studien und insbesondere im Rahmen meiner Doktorarbeit habe ich mich dann sehr intensiv mit den Frauenrechten und deren Durchsetzung befasst. Dabei wurde immer wieder deutlich, dass sich der Status von Frauen historisch-politisch entwickelt hat und Prozesse des sozialen Wandels eine große Rolle spielen. Mit dieser Erkenntnis bin ich zu meinen ostdeutschen Wurzeln zurückgekehrt, um folgenden Fragen nachzugehen: Welche Rechte und Pflichten hatten Frauen in der DDR? Wie stand es um die Rechtsdurchsetzung? Und zu welchen rechtlichen und strukturellen Veränderungen kam es nach der Wende?

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Keine Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung des Sorgerechtsentzugs

 1. Einem Vater, der nie zuvor an der elterlichen Sorge beteiligt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter ablehnt, auch unter der Geltung des FamFG keine Beschwerdeberechtigung zu.

2. Eine Beschwerdeberechtigung des Vaters kann in einem derartigen Fall auch nicht aus dem Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028 / 04 - FamRZ 2010, 103 hergeleitet werden.

Beschluss des OLG Celle vom 30.06.2010, 10 UF 82 / 10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Nürnberg

Kein Wechselmodell im Umgangsverfahren

 Das Umgangsrecht dient nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen.

Von den Eltern erfordert das Wechselmodell, dass sie dem anderen Elternteil nicht in den Rücken fallen, sondern dessen Erziehung vor den Kindern als gleichrangig akzeptieren.

Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011, 7 UF 830/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG-FamG Leipzig, zum Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010, Az: 1 BvR 420/09 (§ 1672 BGB)

(Keine) Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

 Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und sich getrennt haben, dient dann nicht dem Kindeswohl, wenn diese nur zusätzliches Konfliktpotential schaffen würde und das Begehr eine dem Kindeswohl nicht zuträgliche Machtausübung darstellt.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des AG-FamG Leipzig v. 11.3.2011, 334 F 03081/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt

Verkürzung der Elternzeit wegen Schwangerschaft

 1. Die Schwangerschaft der Klägerin und das ihr erteilte ärztliche Beschäftigungsverbot sind Tatsachen, die die Beklagte bei der Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Verkürzung der Elternzeit nicht berücksichtigen darf.

2. Berücksichtigt ein Dienstherr die Schwangerschaft einer Bediensteten als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs, so stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 21.04.2011, 1 L 26/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des ArbG Nürnberg

Begründungserfordernis einer Kündigung in der Schwangerschaft

 1. Die Kündigung einer Schwangeren muss gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 MuSchG den Kündigungsgrund angeben und in einer einheitlichen Urkunde gegenüber der Schwangeren erklärt werden.

2. Der bloße Hinweis, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, reicht ebenso wenig aus wie eine ausführliche Begründung im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des ArbG Nürnberg vom 22.02.2010, 8 Ca 2123/09

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Niederlassungserlaubnis trotz Alg II-Bezug der Kinder

Die mit einer Niederlassungserlaubnis verbundene Verfestigung des Aufenthalts führt nicht zu einer Verstetigung der Belastung öffentlicher Haushalte durch die Verpflichtung zur Gewährung von Sozialleistungen, wenn die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen deutsche Staatsangehörige sind und die Ausländerin ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann. Es liegt dann eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, sodass der Bezug der Sozialleistung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegensteht.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BVerwG vom 16.08.2011, 1 C 12.10

Preis: 3.00 EUR

Eliane Hütter, Doreen Kalina, Kirsten Knigge

„CEDAW vor dem Zwischenbericht 2011 – Handlungsspielräume und Erfordernisse der UN-Frauenrechtskonvention“ – ein Tagungsberich

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau („Frauenkonvention“), auch CEDAW abgekürzt, wurde am 18.12.1979 von der UN-Generalversammlung verabschiedet. (West-)Deutschland hat den Pakt am 17.07.1980 unterschrieben und am 10.12.1985 ratifiziert. Die Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls fanden am 10.12.1999 und am 15.01.2002 statt.

Die Bundesregierung erstellt seither unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) alle vier Jahre einen Staatenbericht zur Gleichstellung der Geschlechter in Deutschland. Dieser Bericht soll einen Überblick über die Umsetzung des Übereinkommens in die nationale Gleichstellungspolitik geben.

Anlässlich des anstehenden Zwischenberichts der Bundesregierung zu CEDAW, mit seinen Prioritätsthemen „Intersexualität/ Transsexualität“ und „Beseitigung von Lohnungleichheit von Frauen“, trafen sich Expertinnen und Interessierte im Juli dieses Jahres zu einem gemeinsamen Workshop. Ziel des Workshops war die „Klärung des Verhältnisses von Recht und Rechtswirklichkeit“ und die „Rolle der verschiedenen Akteure im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen“. Darüber hinaus wollte die Tagung dazu beitragen, CEDAW zu mehr Bekanntheit zu verhelfen.

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

 Im Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) sind mehr als 150 Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen zusammengeschlossen. Die im bff organisierten Fachberatungsstellen leisten in Deutschland den hauptsächlichen Anteil der ambulanten Beratung und Hilfestellung für Mädchen und Frauen, die sexualisierte, körperliche oder psychische Gewalt erleben. Der bff und seine Mitgliedseinrichtungen beraten Politik, Behörden und Medien sowie viele andere Berufsgruppen zu wirkungsvollen Strategien, um die Situation für gewaltbetroffene Frauen und Mädchen zu verbessern.

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Sibylla Flügge

Barbara Schwarz: Die Verteilung der elterlichen Sorge aus erziehungswissenschaftlicher und juristischer Sicht

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Marina Rupp (Hg.): Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften

Buchbesprechung von Anna Hochreuter

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Programm

38. Feministischer Juristinnentag, 11.-13. Mai 2012 in Bremen

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