2011

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2011

PDF-Download

Gabriela Mischkowski

„… damit es niemandem in der Welt widerfährt“

Das Problem mit Vergewaltigungsprozessen – Ansichten von Zeuginnen, AnklägerInnen und RicherInnen über die Strafverfolgung sexualisierter Gewalt während des Krieges im früheren Jugoslawien

Einleitung

Sexualisierte Kriegsgewalt steht seit 17 Jahren im Mittelpunkt der Arbeit von medica mondiale. Dabei hat sich medica mondiale von Beginn an für ein Ende der Straffreiheit von Kriegsvergewaltigungen eingesetzt, ebenso wie gegen deren Verharmlosung als unvermeidliche Nebenprodukte des Krieges. Nach nunmehr 17 Jahren Erfahrung in und mit der Strafverfolgung sexualisierter Kriegsgewalt ist es Zeit, Bilanz zu ziehen. Mittlerweile gibt es zahlreiche juristische Analysen über die verschiedenen Formen sexualiserter Kriegsgewalt als Straftat. Das Besondere der vorliegenden Studie besteht darin, dass sie auch die Sicht derjenigen Frauen einbezieht, die es auf sich genommen haben, vor Gericht über sexualiserte Gewalt auszusagen. 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

U-Haftfortdauer wegen Verbrechen gegendie Menschlichkeit (Ruanda)

1. Militärischer Befehlshaber im Sinne des § 4 VStGB ist, wer die faktisch ausübbare, gegebenenfalls auch rechtlich fundierte Möglichkeit hat, Untergebenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausführung dieser Anweisungen durchzusetzen.

2. Der subjektive Tatbestand des § 4 VStGB setzt mindestens bedingten Vorsatz des Vorgesetzten voraus. Dieser muss u.a. erkennen oder mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass der Untergebene eine Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch zubegehen beabsichtigt. Dabei genügt es, wenn sein bedingter Vorsatz die Art der zu begehenden Straftat umfasst und sich weiter darauf erstreckt, dass derartige Taten bei dem Einsatz der ihm unterstellten Truppen im Kampfgebiet begangen werden; ein hierüber hinausgehendes Detailwissen ist nicht erforderlich.

Beschluss des BGH vom 17.06.2010 – AK 3/10

Preis: 3.00 EUR

Sandra Obermeyer, Caren Reibold

Die geschlechterparitätische Besetzung von Aufsichtsräten

Zum Stand der Diskussion und Fragen der Umsetzbarkeit, insbesondere einer gesetzlichen Quote

I. Einleitung

Eine 2010 veröffentlichte DIW-Studie geht davon aus, dass sich in den Spitzengremien der großen Unternehmen bestehende Chancenungleichheiten zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft kristallisieren. Bereits diese kurze zusammenfassende Aussage der Autorinnen macht klar, dass die in den Vorständen der größten privaten Unternehmen in Deutschland bestehende männliche Monokultur kein Zufall ist und kein Zustand, der sich von allein ändern wird.

Dieser Befund ist nicht neu. Die Führungspositionen der deutschen Wirtschaft sind seit jeher fest in Männerhand. In Großunternehmen ist nur eine verschwindend geringe Zahl der Führungskräfte weiblich, wobei der Begriff Führungskräfte sehr dehnbar ist und in manchen Zahlen ohnehin solche Positionen mitgezählt werden, die zwar von Frauen bekleidet werden, aber in der Regel nach gängiger Besetzungspraxis weder für die Tätigkeit im Vorstand eines Unternehmens noch im Aufsichtsrat qualifizieren. Und es geht keineswegs kontinuierlich voran, wie gerne behauptet wird. In den meisten Bereichen stagniert der Anteil von Frauen in Führungspositionen, in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten ist er sogar rückläufig.


Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Art Directorin hat Anspruch auf Teilzeitarbeit

Eine störungsfreie, zwei Jahre dauernde Teilung eines Arbeitsplatzes kann ein Indiz für die in der Praxis mögliche Teilbarkeit einer Vollzeitstelle sein und entgegenstehende betriebliche Gründe ausschließen.

(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BAG vom 13.10.2009, - 9 AZR 910/08

Preis: 3.00 EUR

Ute Sacksofsky

Diskriminierungsverbot wegen sexueller Orientierung im Grundgesetz?!

Explizit enthält das Grundgesetz kein Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung. In der Liste des Art. 3 Abs. 3 GG, der die Benachteiligung wegen einer Vielzahl von Kriterien untersagt, fehlt dieses Merkmal. Jüngst wurde daher von den Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und DIE LINKE der Antrag gestellt, das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität in die Verfassung aufzunehmen. Doch diese Initiative blieb erfolglos. Dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht entschließen konnte, ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung aufzunehmen, ist bedauerlich. Damit wurde die Chance vertan, das Grundgesetz zu modernisieren und internationale Entwicklungen aufzunehmen. Verfassungen enthalten – neben staatsorganisatorischen Regelungen – die Fundamente, auf denen ein Gemeinwesen aufbaut. Die Ächtung der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung hätte es verdient, als eine solche Grundlage Deutschlands anerkannt zu werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsehe im Iran

 1. Bei den mit einer Zwangsverheiratung einhergehenden Rechtsverletzungen, die auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG.

2. Der iranische Staat ist weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten.

Urteil des VG Stuttgart vom 14. März 2011 – 11 K 553/10

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bad Schwalbach

Scheidung afghanischer Ehe bei Gewalt nach hanafitischem Recht

Die am 13.04.1990 in Kabul/Afghanistan geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Beschluss des AG Bad Schwalbach vom 08.11.2010, Az. 1 F 301/09, r.k.

Preis: 3.00 EUR

Tagungsbericht

II. Symposium des ‚Leda’-Netzwerks für feministische Geschlechterstudien und romanistische Rechtstraditionen vom 17.-18. Dezember 2010 in Buenos Aires

Seit dem Frühjahr 2008 kooperieren Rechtswissenschaftlerinnen aus Europa und Lateinamerika im Rahmen des ‚Leda’-Netzwerks, um gemeinsame Forschungen auf den Gebieten der römischen Rechtstraditionen, Antikenrezeption, Wissenschafts-, Ideen- und Mentalitätsgeschichte sowie der feministischen Geschlechterstudien zu lancieren. Dabei wird versucht, kritisch Themen zu hinterfragen, die in Fachkreisen als abgehandelt und vordergründig bekannt gelten oder jüngst wieder zu tagespolitischen Zwecken verdünnt werden; dadurch soll auch auf breiter Basis ein Zielpublikum in romanischen Ländern angesprochen und der akademische Nachwuchs in diese Debatten eingebunden werden. Im Jahr 2009 fand ein erstes Symposium des Netzwerks in Graz statt.

 

PDF-Download

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ - BMJ Forschungsprojekt spricht für das Antragsmodell

Bewertung der Ergebnisse des Vorgezogenen Endberichts vom 30.11.2010

Nahezu zeitgleich sind im Januar 2011 der Vorgezogene Endbericht des im Auftrag des BMJ durchgeführten Forschungsprojektes „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ und ein „Kompromissvorschlag“ der Bundesjustizministerin für eine zukünftige gesetzliche Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern veröffentlicht worden. Wie der „Kompromissvorschlag“ im Einzelnen aussehen soll, kann auf der Homepage des BMJ im Dokument „Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern - Fragen und Antworten“ nachgelesen werden

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2011

PDF-Download

Annegret Döse

Der neue britische Equality Act – Impulse für eine effektivere Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Geschlechts in Deutschland?

Eine vergleichende Betrachtung aus Anlass des Urteils des BAG vom 22.7.2010

1. Einführung

In der deutschen Rechtswirklichkeit sind unverändert gravierende Defizite in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben zu beobachten. Insbesondere folgende Einzelaspekte werden in letzter Zeit thematisiert:

- der nach wie vor bestehende – im europäischen Vergleich auffällige und vom UN-Ausschuss CEDAW gerügte - Gender Pay Gap in Höhe von zur Zeit 23,2 %, mit dem Deutschland unter den 27 EU-Mitgliedstaaten auf Platz 24 liegt.

- die geringe Repräsentanz von Frauen in den Chefetagen, insbesondere Vorständen und Aufsichtsräten, die in engem Zusammenhang mit dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sehen ist - hier nimmt Deutschland im Rahmen von 27 untersuchten Ländern den siebtletzten Platz ein.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Gelsenkirchen mit Anmerkung

Unwirksame Kündigung bei fehlender Anhörung der Arbeitnehmerin

1. Eine Kündigung im Arbeitsverhältnis ohne vorherige Anhörung der Arbeitnehmerin ist unwirksam.

Urteil des ArbG Gelsenkirchen vom 17.3.2010, 2 Ca 319/10, rkr.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Berlin

Begrenzung der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung

Begrenzung der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Einzelhandelsbetrieb mit Öffnungszeiten an sechs Tagen bis 20 Uhr arbeitet, kann nach § 611 Abs 1 BGB i.V.m. § 241 Abs 2 BGB beanspruchen, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts Rücksicht auf Belange der Kinderbetreuung nimmt und ihre tägliche Arbeitszeit auf 15:30 Uhr beschränkt.

Urteil des ArbG Berlin vom 25.07.2008, 28 Ca 13095/07 – rkr.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Bochum mit Anmerkung

Grenzen des Direktionsrechts der Arbeitgeber bei notwendiger Betreuung eines Kindes

1) Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GeWO darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.

2) Dazu gehört die Berücksichtigung von Betreuungserfordernissen des Kindes einer Arbeitnehmerin.

3) Die Verweigerung einer Arbeitsleistung, die unter Verstoß gegen eine fehlerfreie Ermessensausübung angeordnet wurde, berechtigt nicht zur Kündigung.

Urteil des ArbG Bochum vom 22.12.2010, 5 CA 2700/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

1. Soweit eine Regelung an Schwangerschaft oder Mutterschaft anknüpft, differenziert sie unmittelbar nach dem Geschlecht, da sie normativ kategorial ausschließlich Frauen trifft. Eine solche Regelung berührt zwar auch Art. 6 Abs. 4 GG; das Grundrecht auf Schutz und Fürsorge von Müttern durch den Staat enthält allerdings in erster Linie einen positiven Regelungsauftrag, der Eingriffe in Rechte Dritter legitimiert.

2. Der Schutz von Müttern vor geschlechtsbezogener Diskriminierung ist im besonderen Gleichheitsrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verankert.

(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 28.04.2011, 1 BvR 1409/10

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz

Verfügbarkeit Schwangerer bei ärztlichem Beschäftigungsverbot

Wird bei einer Schwangeren zutreffend ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen, ohne dass sich bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt, führt dies bei einer eng am Wortlaut orientieren Auslegung des § 119 Abs. 5 SGB III nicht dazu, dass zwingend von einem Ausschluss der Verfügbarkeit der Schwangeren auszugehen ist.

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.01.2011, L 1 AL 38/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Düsseldorf

Unwirksamkeit der Zurruhesetzung einer Referendarin bei fehlender Mitwirkung der Frauenbeauftragten

1. Im Hinblick auf den Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten zur Gewährleistung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ihrer Gleichbehandlung ohne Rücksicht auf das Geschlecht, muss der Gleichstellungsbeauftragten bei jeder personellen Maßnahme unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person ein Mitwirkungsrecht zustehen, es sei denn, das Beteiligungsrecht ist schon tatbestandlich ausgeschlossen.

2. Eine Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt jedenfalls dann zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzung, wenn bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung eine Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten von der beabsichtigten Maßnahme unterblieben ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des VG Düsseldorf vom 24.03.2010, - 2 L 417/10

Preis: 3.00 EUR

Franz-Josef Düwall / Kristina Göhle-Sander / Wolfhard Kohte (Hrsg.): juris PraxisKommentar: Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Buchbesprechung

PDF-Download

Katja Grieger - Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)

Streitsache Sexualdelikte – Frauen in der Gerechtigkeitslücke. Einführungsvortrag zum Kongress am 2.9.2010 in Berlin

PDF-Download

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe - Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

PDF-Download

Resolutionen des 37. Feministischen Jursitinnentags

Verabschiedes im Plenum am 8. Mai 2011 in Frankfurt am Main

PDF-Download

Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2011

PDF-Download

Charlotte Spieler

Missbrauchsopfer kamen zu Wort - wer hört zu? Was folgt daraus?

Die unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs, Dr. Christine Bergmann, legte ihren Abschlussbericht vor
Im Mai 2011 wurde der Abschlussbericht der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs, Dr. Christine Bergmann, vorgelegt. Er umfasst 300 DIN-A4-Seiten und stellt die Arbeit der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs vor. Diese wurde am 24.03.2010 von der Bundesregierung eingesetzt, gleichzeitig mit der Einrichtung eines Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“. Aufgabe der Unabhängigen Beauftragten war die Einrichtung einer Anlaufstelle für Betroffene, die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in Institutionen und in der Familie in der Vergangenheit und die Erarbeitung von Empfehlungen für immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene für die Bundesregierung und den Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH, § 174 c StGB

Missbrauch durch Heilpraktiker trotz Zustimmung

1. Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorgenommenen sexuellen Handlung nicht entgegen.
2. An einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift fehlt es ausnahmsweise dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt.
Urteil des BGH vom 14.04.2011, 4 StR 669/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Gießen, § 22 HeilBerG Hessen

Sexueller Übergriff durch Psychotherapeuten

 Versucht ein Psychotherapeut einer Patientin einen Kuss auf den Mund aufzudrücken, so kommt es für die Frage, ob dies ein durch die Berufsordnung verbotener „sexueller Kontakt“ ist, ausschließlich auf die Wahrnehmung der Patientin an. Die subjektive Vorstellung des Therapeuten, er handle im Sinne eines verhaltenstherapeutischen Konfrontationsverfahrens, ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit irrelevant.
Urteil des VG Gießen vom 21.06.2010, 21 K 51/09. GI.B

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Wiesbaden

Flüchtlingseigenschaft - Opfer von menschenhandel als "soziale Gruppe" (Nigeria)

1. Es besteht Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure, hier eine kriminelle „Madame“, vor der der nigerianische Staat die Klägerin nicht schützen kann.
2. Nach Nigeria rückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben bzw. befreit worden sind (und als Zeuginnen ausgesagt haben) sind eine soziale Gruppe i.S.v. Art. 10 RL 83/2004 EG.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Wiesbaden vom 14.3.2011, 3K1465/09 rkr.

Preis: 3.00 EUR

Sigrid Andersen

Zur Verfassungwidrigkeit der Dreiteilungsmethode

Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 25. Januar 2011


I. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 25. Januar 2011 zur Bedarfsbemessung nachehelichen Betreuungsunterhalts hat das Bundesverfassungsgericht den Bundesgerichtshof in seine Schranken gewiesen und dessen Rechtsprechung zur Dreiteilungsmethode als verfassungswidrig, als von der gesetzgeberischen Intention nicht gedeckt  und die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitend (Nr. 55) bewertet. Der Unterhaltsanspruch der klagenden geschiedenen Ehefrau sei durch die Rechtsprechung des BGH „in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße“ (Nr. 79) verkürzt worden, der BGH habe sich in Überschreitung seiner Befugnisse vom Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung nachehelichen Unterhalts gelöst und eine gesetzgeberische Grundentscheidung durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt (Nr. 62).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt verletzt Handlungsfreiheit

Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Beschluss des BVerfG vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Hamm

Ehebedingte Nachteile bei langer Ehe

Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils.

Beschluss des OLG Hamm vom 28.7.2011, 8 UF 246/10, II-8 UF 246/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin Senat für Familiensachen

Anpassung eines Ehevertrages hinsichtlich Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Für die Frage, ob eine im Ehevertrag vereinbarte Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Wege der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB anzupassen ist, kommt es auf die tatsächliche - nicht notwendig einverständliche - Gestaltung der Ehe an.
2. Zur Vertragsanpassung eines Ehevertrages gemäß § 242 BGB, wenn der selbständig tätige Ehepartner, dessen Praxis Bestandteil seines Altersvorsorgekonzepts ist, diese Tätigkeit Ehe bedingt aufgegeben hat.
Beschluss des KG Berlin, vom 19.05.2011, 13 UF 136/10

Preis: 3.00 EUR

BMFSFJ

Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland

Dossier, März 2009: Auszug aus S. 17-29

PDF-Download

Vereinte Nationen

Abschließende Bemerkungen des Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Wirtschaftliche Folgen von Scheidungen

PDF-Download

Sarah Lillemeier, Lena Oerder

Worten müssen Tagen folgen

Vorschlag für ein Entgeltgleichheitsdurchsetzungsgesetz

Nach mehr als einem halbem Jahrhundert rechtlich postulierter Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit kann von einer vollzogenen Gleichstellung der Geschlechter kaum die Rede sein. Vielmehr liegt der Verdienstun-terschied zwischen Männern und Frauen in Deutschland immer noch bei 23 Prozent. ZumTeil ässt sich diese Differenz durch beobachtbare geschlechtsspezifische Unterschiede erklären. Frauen weisen beispielsweise in der Regel längere Phasen familiärbedingter Erwerbsunterbrechungen auf und besetzen seltener leitende berufliche Positionen. Oftmals unberücksichtigt bleibt jedoch, dass auch diese Faktoren bereits durch Diskriminierungen verursacht werden können, auch wenn sie nicht durch eine direkte Ungleichbehandlung beim Entgelt ausgelöst werden, sondern als Formen der Beschäftigungsdiskriminierung zu interpretieren sind. Darüber hinaus verbleibt nach Herausrechnung weiterer Faktoren noch ein beträchtlicher Anteil der Entgeltlücke unerklärt und somit im Diskriminierungsverdacht. Trotz der gegebenen Rechtsgrundlagen hapertes dem nach an der effektiven Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgrundsatzes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung von Heike Dieball

Frauendiskriminierung durch Versicherungsmathematik unzulässig

Art.5 Abs.2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig.
Urteil des EuGH vom 01.03.2011, -C-236/09 (Association belge des Consommateurs Test-Achats ASBL u. a.)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Vorruhestandsbezug bei früherem Renteneintrittsalter für Frauen

Eine Vereinbarung, nach welcher der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts endet, benachteiligt Frauen wegen des Geschlechts (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 endet der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen bereits mit dem 60. Lebensjahr (frühestmöglicher Renteneintritt gemäß Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können vergleichbare Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen und deshalb die Vorruhestandsleistungen drei Jahre länger beziehen.
Urteil des BAG vom 15.02. 2011, 9 AZR 750/09

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Alexandra Goy

Scheidungsratgeber von Frauen für Frauen (Gisela Gebauer-Jipp, Renate Eckholdt, Gisela Frederking, Gisela Friederichs u.a.)

Die vollständig neu überarbeitete und erweiterte Neuausgabe des erstmals 1976 erschienenen Ratgebers beruht auf den langjährigen Erfahrungen der 12 Autorinnen als Rechtsanwältinnen in der eigenen Praxis und in Beratungsstellen. Er stellt auf die spezifischen Probleme von Frauen ab, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, wobei Unterschiede zwischen dem Familienrecht in den neuen und alten Bundesländern berücksichtigt werden. Ehen mit Auslandsberührung werden gestreift.

 

PDF-Download

Nachruf auf Anne Klein

PDF-Download

Bericht

27. Feministischer Juristinnentag in Frankfurt am Main

und verschiedene Hinweise, u.a. Vorankündigung zum 38. Feministischen Juristinnentag 2012

 

PDF-Download

Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2011

PDF-Download

Maria Wersig

Familienernährerinnen - Eine rechtspolitische Herausforderung?

Welche gesetzlichen Regelungen und Leitbilder werden berührt – oder reformbedürftig – wenn Familienmodelle vielfältiger werden und mehr Frauen zu Ernährerinnen ihrer Familie werden?

Leitbilder enthalten normative Vorstellungen über die Gestaltung eines Teilbereichs der Gesellschaft und dynamisch sich entwickelnde Wertmuster; sie sind an Werte und Normen gekoppelt.  Manche Leitbilder im Recht sind explizit, etwa verfassungsrechtliche Grundsätze wie der Grund­satz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder das familienrechtliche Leitbild der partnerschaftlichen Ehe und der Grundsatz, dass beide Ehepartner berechtigt sind, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 S. 1 BGB). Implizite Leitbilder lassen sich dagegen nur durch eine Analyse des Zusammenwirkens von Teilbereichen des Rechts rekonstruieren – etwa das sogenannte Normalarbeitsverhältnis oder das Leitbild der ‚nicht erwerbstätigen Mutter eines Kindes unter drei Jahren’, das in Fluss geraten ist durch das Elterngeldgesetz und die Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige ab Oktober 2013 (vgl. zum sog. Altersphasenmodell im Familien- und Sozialrecht Wapler 2010). Normative Rollenmodelle im Recht sind dynamisch und im Wandel; die Veränderungen der geschlechtshierarchischen Modelle von Ehe und Elternschaft im Familienrecht seit 1949 verdeutlichen dies (vgl. Scheiwe/Wersig 2011: 13-15).

Preis: 3.00 EUR

Anja Titze

Emanzipation per Gesetz - Frauen in der DDR

Als die Mauer fiel, lebte ich als Teenager in der damaligen DDR. Mit meinen 14 Jahren war ich von „Frauenthemen“ noch ziemlich weit entfernt, aber die Wendezeit bleibt für mich gleichwohl unvergessen. Welche sozialen und persönlichen Veränderungen dieser Systemwechsel für Familie/n, Freunde und Bekannte bedeutete, habe ich sehr aufmerksam verfolgt. Die Zukunftsplanung, die der DDR-Staat in vielen Bereichen (z.B. Bildung, Arbeit) für alle gesichert hatte (leider mit all den bekannten negativen Implikationen), war so nicht mehr gegeben. Unsicherheit, Perspektivlosigkeit und Arbeitsplatzverlust waren vor allem auch Probleme von Frauen. Und das Bild der berufstätigen Frauen und Mütter, das als identitätsstiftendes Element gewirkt und sich mir seit frühester Kindheit eingeprägt hatte – geriet erheblich ins Wanken.

Während meiner Studien und insbesondere im Rahmen meiner Doktorarbeit habe ich mich dann sehr intensiv mit den Frauenrechten und deren Durchsetzung befasst. Dabei wurde immer wieder deutlich, dass sich der Status von Frauen historisch-politisch entwickelt hat und Prozesse des sozialen Wandels eine große Rolle spielen. Mit dieser Erkenntnis bin ich zu meinen ostdeutschen Wurzeln zurückgekehrt, um folgenden Fragen nachzugehen: Welche Rechte und Pflichten hatten Frauen in der DDR? Wie stand es um die Rechtsdurchsetzung? Und zu welchen rechtlichen und strukturellen Veränderungen kam es nach der Wende?

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Keine Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung des Sorgerechtsentzugs

 1. Einem Vater, der nie zuvor an der elterlichen Sorge beteiligt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter ablehnt, auch unter der Geltung des FamFG keine Beschwerdeberechtigung zu.

2. Eine Beschwerdeberechtigung des Vaters kann in einem derartigen Fall auch nicht aus dem Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028 / 04 - FamRZ 2010, 103 hergeleitet werden.

Beschluss des OLG Celle vom 30.06.2010, 10 UF 82 / 10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Nürnberg

Kein Wechselmodell im Umgangsverfahren

 Das Umgangsrecht dient nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen.

Von den Eltern erfordert das Wechselmodell, dass sie dem anderen Elternteil nicht in den Rücken fallen, sondern dessen Erziehung vor den Kindern als gleichrangig akzeptieren.

Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011, 7 UF 830/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG-FamG Leipzig, zum Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010, Az: 1 BvR 420/09 (§ 1672 BGB)

(Keine) Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

 Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und sich getrennt haben, dient dann nicht dem Kindeswohl, wenn diese nur zusätzliches Konfliktpotential schaffen würde und das Begehr eine dem Kindeswohl nicht zuträgliche Machtausübung darstellt.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des AG-FamG Leipzig v. 11.3.2011, 334 F 03081/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt

Verkürzung der Elternzeit wegen Schwangerschaft

 1. Die Schwangerschaft der Klägerin und das ihr erteilte ärztliche Beschäftigungsverbot sind Tatsachen, die die Beklagte bei der Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Verkürzung der Elternzeit nicht berücksichtigen darf.

2. Berücksichtigt ein Dienstherr die Schwangerschaft einer Bediensteten als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs, so stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 21.04.2011, 1 L 26/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des ArbG Nürnberg

Begründungserfordernis einer Kündigung in der Schwangerschaft

 1. Die Kündigung einer Schwangeren muss gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 MuSchG den Kündigungsgrund angeben und in einer einheitlichen Urkunde gegenüber der Schwangeren erklärt werden.

2. Der bloße Hinweis, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, reicht ebenso wenig aus wie eine ausführliche Begründung im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des ArbG Nürnberg vom 22.02.2010, 8 Ca 2123/09

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Niederlassungserlaubnis trotz Alg II-Bezug der Kinder

Die mit einer Niederlassungserlaubnis verbundene Verfestigung des Aufenthalts führt nicht zu einer Verstetigung der Belastung öffentlicher Haushalte durch die Verpflichtung zur Gewährung von Sozialleistungen, wenn die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen deutsche Staatsangehörige sind und die Ausländerin ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann. Es liegt dann eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, sodass der Bezug der Sozialleistung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegensteht.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BVerwG vom 16.08.2011, 1 C 12.10

Preis: 3.00 EUR

Eliane Hütter, Doreen Kalina, Kirsten Knigge

„CEDAW vor dem Zwischenbericht 2011 – Handlungsspielräume und Erfordernisse der UN-Frauenrechtskonvention“ – ein Tagungsberich

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau („Frauenkonvention“), auch CEDAW abgekürzt, wurde am 18.12.1979 von der UN-Generalversammlung verabschiedet. (West-)Deutschland hat den Pakt am 17.07.1980 unterschrieben und am 10.12.1985 ratifiziert. Die Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls fanden am 10.12.1999 und am 15.01.2002 statt.

Die Bundesregierung erstellt seither unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) alle vier Jahre einen Staatenbericht zur Gleichstellung der Geschlechter in Deutschland. Dieser Bericht soll einen Überblick über die Umsetzung des Übereinkommens in die nationale Gleichstellungspolitik geben.

Anlässlich des anstehenden Zwischenberichts der Bundesregierung zu CEDAW, mit seinen Prioritätsthemen „Intersexualität/ Transsexualität“ und „Beseitigung von Lohnungleichheit von Frauen“, trafen sich Expertinnen und Interessierte im Juli dieses Jahres zu einem gemeinsamen Workshop. Ziel des Workshops war die „Klärung des Verhältnisses von Recht und Rechtswirklichkeit“ und die „Rolle der verschiedenen Akteure im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen“. Darüber hinaus wollte die Tagung dazu beitragen, CEDAW zu mehr Bekanntheit zu verhelfen.

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

 Im Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) sind mehr als 150 Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen zusammengeschlossen. Die im bff organisierten Fachberatungsstellen leisten in Deutschland den hauptsächlichen Anteil der ambulanten Beratung und Hilfestellung für Mädchen und Frauen, die sexualisierte, körperliche oder psychische Gewalt erleben. Der bff und seine Mitgliedseinrichtungen beraten Politik, Behörden und Medien sowie viele andere Berufsgruppen zu wirkungsvollen Strategien, um die Situation für gewaltbetroffene Frauen und Mädchen zu verbessern.

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Sibylla Flügge

Barbara Schwarz: Die Verteilung der elterlichen Sorge aus erziehungswissenschaftlicher und juristischer Sicht

PDF-Download

Marina Rupp (Hg.): Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften

Buchbesprechung von Anna Hochreuter

PDF-Download

Programm

38. Feministischer Juristinnentag, 11.-13. Mai 2012 in Bremen

PDF-Download