Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2012

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Katja Rodi

UN Frauenrechtskonvention CEDAW - Follow-up Alternativbericht 2011

Die Verabschiedung der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) vor über 30 Jahren fiel in eine für Frauenrechte auf internationaler Ebene sehr fruchtbare Phase; 1975 war von der UNO zum „Jahr der Frau“ erklärt worden, im gleichen Jahr fand die erste Weltfrauenkonferenz in Mexiko City statt und 1976 bis 1985 war die erste Weltfrauendekade der UNO. CEDAW verkörperte damals einen fortschrittlichen Frauenrechtsansatz. Sie ging von einer universellen Geltung von Frauenrechten auch im privaten und familiären Bereich aus. Die Konvention verdeutlicht außerdem die aktive Gewährleistungsfunktion des Staates für die Menschenrechte. Und sie benennt in ihrem Art. 5 ganz explizit die Notwendigkeit einer Bekämpfung von Geschlechterstereotypen. Auch wenn Frauenmenschenrechte damals schon in den anderen Menschenrechtsverträgen geschützt waren und auch in den beiden Weltpakte von 1966 ein Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts (jeweils Art. 2) und die Verpflichtung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (jeweils Art. 3) regeln, erwiesen sich diese Normen als unzureichend, um einen ausreichend effektiven und umfassenden Schutz vor Diskriminierungen von Frauen zu gewährleisten. Das Schaffen einer Konvention speziell zum Schutz von Frauenrechten war daher wichtig.

 

Preis: 3.00 EUR

CEDAW Follow-up: Alternativbericht 2011 - Teil 1

Verringerung und Beseitigung der Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern

Einleitung
Der Zwischenbericht, den der deutsche Vertragsstaat dem UN-CEDAW-Ausschuss am 16. August 2011 vorlegte, ist nach Ansicht der Autorinnen dieses Alternativen Zwischenberichts und der Frauenverbände (Nichtregierungsorganisationen), in denen sie aktiv sind, ausgesprochen enttäuschend. Der Zwischenbericht gibt die generelle Haltung der deutschen Regierung wieder, die weiterhin meist nur aktiv wird, um Zeit und Ressourcen in beauftragte Studien, das Verfassen von Leitfäden, Berichten, Gutachten und Empfehlungen seitens externer Expert/innen zu investieren und um sogenannte freiwillige Vereinbarungen zu definieren, sich aber weiterhin weigert, zeitlich befristete Sondermaßnahmen (Art. 4.1) mit verbindlichem Charakter in Kraft zu setzen.

Preis: 3.00 EUR

Jutta Bahr-Jendges

Elterliche Sorge – Phänomen einer Kopfgeburt – Privateigentum und Besitz im modernen Patriarchat

Der 11.11. 2011 war ein ganz besonderes Datum. Der Kaiserschnitt auf Wunsch machte es möglich. Nicht wenige Kinder wurden an diesem Tag nicht geboren, sondern geholt, aus dem Mutterleib entnommen, aus Vereinbarung  zwischen Schwangeren, den Erzeugern der Kinder und der Ärzte, die im Interesse der Vertragsparteien und im eigenen Interesse handelten. Der 11.11. sei jedes Jahr ein gefragter „Geburtstermin“ sagen die Ärzte, sogar die Uhrzeit 11 Uhr werde gewünscht (s. focus online 10.11.11). In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Kaiserschnitte signifikant gestiegen, von zehn auf über dreißig Prozent der Geburten (s. focus dto.), obgleich sich angeblich (zunächst?) nur etwa drei Prozent der Frauen einen Kaiserschnitt wünschen würden (nach einer Studie des  Instituts für Public Health und Pflegeforschung der Universität Bremen).
Was wirkt wie zusammen? Angst der Frauen vor Geburtsschmerz oder schlicht um sich zu schonen? Angst der Ärzte vor negativen Folgen natürlicher Geburt oder eine Entscheidung zur ärztlichen Einkommensverbesserung? Das Honorar für natürliche Geburt liegt bei Privatpatientinnen bei 800,00 €, für Kaiserschnitt bei 2.000,00 € (SZ v. 10.11.11).
Sowohl für Mütter, Väter, Ärzte ist es ein richtiger Markt, der in den Zeitgeist passt. Einfachere Planung für Schwangere, geschäftige oder/und geschäftsreisende Väter, geschäftige und beschäftige Ärzte.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. (VAMV)

Zur Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheiratenen Eltern

Stellungnahme zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion (Drucksache 17/8601)

 

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Beschluss des BVerfG

Verfassungsmäßigkeit der "Partner_innen" bzw. "Vätermonate"

 1. § 4 Abs. 3 BEEG zielt darauf, die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen.
2. Durch die vor allem auf Väter zielende Regelung der „Partnermonate“ können gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden. Die – für die bestehende Rollenverteilung mitursächlichen – geringeren Aufstiegschancen von Frauen, die zumindest auch auf der Besorgnis von Arbeitgebern beruhen könnten, Frauen seien wegen Kinderbetreuungszeiten beruflich nicht kontinuierlich verfügbar, könnten teilweise ausgeglichen werden, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten.
3. Statistische Daten zur Inanspruchnahme der „Vätermonate“ lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter – und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks – zumindest als möglich erscheinen.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011, 1 BvL 15/11

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Frankfurt

Kranhkeits- und Aufstockungsunterhalt bei langer Ehe

 Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruches bei langer Dauer der Ehe und Vorhandensein von Vermögen.
(Orientierungssatz der Redaktion)
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2011, 7 UF 3/11

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Fristlose Verdachtskündigung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern eines Kollegen

Eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gilt auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine Pflichtverletzung regelmäßig aus.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des BAG vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09

 

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Urteil des BAG

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG ist „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn diese Maßnahme verhältnismäßig ist.

Erhielt ein Arbeitnehmer wegen einer körperlichen Belästigung (Schlag auf das Gesäß) eine Abmahnung, ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, wenn der Arbeitnehmer später eine Kollegin mehrfach verbal belästigt (anzügliche Bemerkungen).
Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sind nur solche Maßnahmen geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen. Bei einer Kündigungsfrist von 7 Monaten stellt eine fristgemäße Kündigung keinen ausreichenden Schutz vor weiteren Belästigungen dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BAG vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10

 

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Gerichtsbescheid des SG Gotha

Umfang der Kostenerstattung des kommunalen Trägers wegen Aufenthaltes im Frauenhaus

1. Nach § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
2. Erstattungsfähig sind neben den reinen Unterbringungskosten auch Kosten der psychosozialen oder anderweitigen Betreuung, wobei der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 SGB II nicht vorausgesetzt ist.
3. Die Feststellung, welche konkreten Leistungen gegenüber der Hilfebedürftigen im Einzelfall erbracht wurden und weshalb diese indiziert waren, ist entbehrlich.
4. Nur eine umfassende Kostenerstattungspflicht entspricht Sinn und Zweck von § 36a SGB II, durch den eine einseitige Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, vermieden und letztlich verhindert werden soll, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn er die Hilfebedürftigen in ein von ihm selbst betriebenes Frauenhaus aufnähme.
5. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgrundsatz steht der Erstattung pauschaler Tagessätze aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII nicht entgegen, zumal eine individuelle Ermittlung des Leistungsbedarfs einer in einem Frauenhaus aufgenommenen Frau bzw. eines Kindes realitätsfern und mit unverhältnismäßigem Verwaltungsauf- wand verbunden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 02.12.2011, S 14 SO 4801/10

 

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Beschluss des OVG NRW

Unterlassene Mitwirkung der Frauenbeauftragten nicht heilbar

1. Die Entlassung einer Beamtin auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. zählt zu den personellen Maßnahmen i. S. d. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG NRW, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat.
2. Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kann nicht durch deren nachträgliche Erklärung geheilt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OVG NRW vom 01.06.2010, 6 A 470/08

 

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Urteil des OLG Karlsruhe

Schadensersatz wegen nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung

1. Der Begriff „Geschäftsführer“ ist ohne weitere Zusätze keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung. Eine Stellenausschreibung unter der Überschrift „Geschäftsführer“ verletzt jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nach §§ 7Abs. 1, 11 AGG, wenn nicht im weiteren Text der Anzeige auch weibliche Bewerber angesprochen werden.
2. Die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung stellt ein Indiz dar, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt und zur Beweislastumkehr nach § 22 führt. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass in dem „Motivbündel“, das die Auswahlentscheidung beeinflusst hat, das Geschlecht überhaupt keine Rolle gespielt hat. Dieser Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
3. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ausgeschlossen, wenn die Bewerbung rechtsmissbräuchlich war, weil der Bewerber/die Bewerberin sich subjektiv nicht ernsthaft um die Stelle beworben hat oder objektiv für diese nicht in Betracht kam. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.09.2011, 17 U 99/10

Preis: 3.00 EUR

filia.die frauenstiftung

engagiert sich weltweit für Frauenrechte - Partizipation und Freiheit von Gewalt

Im August 2011 wurde Amani Eltunsi (28) in Kairo angegriffen, ihre Kamera zerstört, mit der sie gerade Interviews vor dem Regierungsgebäude auf dem Thahir-Platz aufnahm. Ihr Büro wurde aufgebrochen, alle Computer und Materialien entwendet. Die Initiatorin der „Girls only Radio“ – die einzige Online-Radio Station im arabisch sprechenden Raum von und für Mädchen und Frauen – durchbricht gemeinsam mit ihrem Team Stereotype über Frauen in Ägypten. Sie setzen sich dafür ein, dass Mädchen und junge Frauen eine Stimme erhalten: frei, unzensiert und über Ländergrenzen hinweg. Sie nutzen die Möglichkeiten der heutigen Technik, stellen Chatrooms zur Verfügung, Musik und Filme ins Netz. filia.die frauenstiftung hat durch eine Eilförderung geholfen, die schwere Zeit nach dem Überfall zu überstehen und wieder „auf Sendung“ gehen zu können.

 

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Jasmina Prpic

Anwältinnen ohne Grenzen e.V.

Anwältinnen ohne Grenzen e.V. (AOG) ist eine Ende 2007 gegründete, gemeinnützige Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Freiburg. Sie verfolgt als Zweck die Durchsetzung von Frauenrechten im In- und Ausland. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Problematik von Menschen mit Migrationshintergrund und deren Integration. Als ordentliche Mitglieder können Juristinnen aller Nationalitäten sowie Jurastudentinnen beitreten. Selbstverständlich können alle Frauen und Männer sowie juristische Organisationen unterstützende Mitglieder werden.

 

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Marion Röwekamp: Die ersten deutschen Juristinnen. Eine Geschichte ihrer Professionalisierung und Emanzipation (1900-1945)

Buchbesprechung von Barbara Degen

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