Ausgabe 4

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Ausgabe 4/2012

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Kerstin Feldhoff

Reform des Ehegattenunterhalts: Brüche und Inkonsistenzen in der Familien- und Sozialpolitik

Einleitung

Unter Vorsitz von Prof. Dr. Ute Klammer erarbeitete eine Sachverständigenkommission im Auftrag des BMFSFJ ein Gutachten, das die Situation von Frauen und Männern in unterschiedlichen Lebensphasen und an Übergängen im Lebenslauf analysiert und Handlungsempfehlungen für eine innovative Gleichstellungspolitik ausspricht. Die Lebenslaufperspektive ermöglicht dabei den Blick auf die kumulativen Wirkungen von Entscheidungen auf weitere Lebensphasen. Nach Ansicht der Kommission setzen tatsächliche Wahlfreiheit und plurale Lebensformen „gleiche Verwirklichungschancen“ voraus, d. h. rechtlich-gesellschaftliche Rahmenbedingungen und soziale wie ökonomische Anerkennungsstrukturen für plurale Lebens- und Erwerbsverläufe. Die Kommission konstatiert, dass gleichberechtigte Verwirklichungschancen nicht gegeben sind, weil es an einem gemeinsamen Leitbild fehlt. Es sei kein konsistenter Politikansatz in der Familien-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik zu erkennen. Stattdessen geben Recht und Politik unterschiedliche Frauen- und Familienbilder gleichzeitig vor und setzen Anreize für gegensätzliche Lebensmodelle .

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Lebenspartner/innen in der Grunderwerbsteuer seit 2001: Pflicht zur rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung bis 31.12.2012

 1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1 BvL 16/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung für den Bezug von Erziehungsgeld ausländischer Staatsangehöriger diskriminiert Mütter

Leitsätze des Gerichts

1. Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

2. Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG strengen Rechtfertigungsanforderungen.

Beschluss des BVerfG vom 10.07.2012, 1 BvL 2/10 — 1 BvL 3/10 — 1 BvL 4/10 — 1 BvL 3/11 -

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Daueraufenthaltsrecht der türkischen Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers trotz Leistungsbezug

Die Aufenthaltserlaubnis muss das assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht eindeutig erkennen lassen.

Eine Befristung auf nur 3 Jahre ist unverhältnismäßig.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des BVerwG vom 22. Mai 2012; 1 C 6.11

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit

 1. § 36 Abs. 2 AufenthG dient nicht der Vermeidung einer besonderen, sondern nur einer außergewöhnlichen Härte.

2. Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG liegt vor, wenn aufgrund Pflegebedürftigkeit ein eigenständiges Leben im Ausland nicht mehr geführt werden und familiäre Lebenshilfe durch Angehörige zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die Klägerin muss sich nicht auf professionelle Pflegedienste oder -einrichtungen in ihrem Heimatland verweisen lassen.
(Leitsätze der Redaktion)

VG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, 23 K 202.11 V

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Sigmaringen

Abschiebungsverbot für weibliche alleinstehende Minderjährige (Kosovo)

Es ist davon auszugehen, dass es der Klägerin als alleinstehender Minderjähriger nicht gelingen wird, ihre Existenzgrundlage bei Rückkehr in den Kosovo sicherzustellen, weil sie nicht über die dort erforderlichen „Überlebensstrategien“ verfügt. Damit besteht ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Sigmaringen vom 14.03.2012, A7 K 792/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg

Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Beteiligung an der Trägerversammlung nach SGB II

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012; Az: 4 S 42/12

Tenor:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG 5 K 297.12 Zugang, auch in Form der persönlichen Teilnahme, zu den Sitzungen der Trägerversammlung am 09.11.2012 und im ersten, zweiten, dritten und vierten Quartal 2013 zu den Tagesordnungspunkten zu gewähren, in denen personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten im Sinne des § 19 Abs. 1 BGleiG behandelt und entschieden werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Berlin

Keine Kündigung bei nicht befolgter kurzfristiger Schichtplanänderung von Teilzeitbeschäftigter

 1. Es liegt weder ein Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB noch i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG vor, wenn kurzfristig angeordnete Schichtplanänderungen des Arbeitgebers von der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen nicht eingehalten werden können.

2. Die im Zusammenhang mit der unzulässigen Schichtplanänderung von der Arbeitnehmerin vorgenommene Äußerung, sie werde sich krankschreiben lassen, ändert am fehlenden Kündigungsgrund nichts.

3. Für die Schichtplanänderungen hat der Arbeitgeber als Frist die 4-tägige Ankündigungszeit des § 12 Abs. 2 TzBfG einzuhalten.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des ArbG Berlin vom 5.10.2012, AZ: 28 Ca 10243/12, rk

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des SG Berlin

Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlohn für Toilettenfrauen

Ein Betrieb, der sich für die Erlaubnis zum Sammeln von Trinkgeldern verpflichtet, z. B. in Warenhäusern und Einkaufszentren öffentlich zugängliche Kundentoiletten sauber zu halten, ist ein Reinigungsbetrieb.

Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen sind schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gilt der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks.

Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechnet sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen.

Urteil des SG Berlin vom 29.08.2012, S 73 KR 1505/10

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V.

„Bedarfsgemeinschaft“ zwischen Kindern und neuem Lebenspartner der Mutter verfassungswidrig

Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1083/09

Dreh- und Angelpunkt der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) in der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Fortentwicklungsgesetz) festgelegten Fassung.

Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, […] mit dem ihr im Alter von 13 Jahren die Berechtigung zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II versagt wurde. Mittelbar wendet sich die Beschwerdeführerin damit gegen § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II […]Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vertritt die Ansicht, dass der Verfassungsbeschwerde stattzugeben ist

 

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Evelyn Höbenreich

Frauen und Gewalt in der Geschichte des Rechts

Bericht vom III. Symposium des Leda-Netzwerks für feministische Geschlechterstudien und romanistische Rechtstraditionen, vom 30.9. – 1.10.2011 in Lecce (Italien)

Das dritte Symposium des Leda-Netzwerks, das auf Einladung der Leiterin des Departments für juristische Studien der Università del Salento, Francesca Lamberti, abgehalten wurde, weckte aufgrund seines inhaltlichen Zusammenhangs mit der Konvention des Europarates zur Prävention und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt Interesse an aktuellen Implikationen des Themas.

 

 

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Hinweise

Literaturhinweise und mehr ...

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