Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2014

PDF-Download

Ehrung für Alexandra Goy

Am 28. Oktober 2014 wird unserer Kollegin, Rechtsanwältin und Notarin a.D. Alexandra Goy im Verborgenen Museum – Dokumentation der Kunst von Frauen – in Berlin das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland überreicht. Sie erhält diese Ehrung, weil sie „mit ihrem beruflichen und persönlichen Einsatz zur Fortentwicklung des Rechts, insbesondere der Entwicklung und Rezeption der Grundrechte in die juristische und gesellschaftliche Praxis Wesentliches beigetragen“ hat, so die Begründung.

PDF-Download

Aus dem Archiv Alexandra Goy

Über die Zivilcourage deutscher Professoren oder wie aus sexueller Belästigung üble Nachrede wird

Aus STREIT 3/1989, S. 102-105 (Auszug)

Im Juni 1986 fand die von Medizinstudentinnen an der Freien Universität organisierte Veranstaltung „Frauen(un)heilkunde“ statt. Aktueller Anlaß war das Ende des Verfahrens gegen zwei Berliner Gynäkologen wegen Verdachts der Vergewaltigung einer Anästhesistin. Unter Bezugnahme auf US-amerikanische Erfahrungen und Forschungen wurde über sexuelle Belästigung und die Auswirkungen sexistischer Verhaltensweisen am Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz Universität referiert und diskutiert. 

PDF-Download

Anne Lenze

Alleinerziehende unter Druck – Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf

6. Reformoptionen

Die prekären Lebenslagen von Alleinerziehenden sind immer wieder Gegenstand der öffentlichen Debatte und es ist unbestritten, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Armut von Ein-Eltern-Familien zu reduzieren. Umso erstaunlicher sind die Entwicklungen in den verschiedenen Rechtsbereichen, die in dieser Studie aufgezeigt wurden und die nahezu alle zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage von Alleinerziehenden geführt haben.

Es muss auf vielen Ebenen angesetzt werden, um die materielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern zu verbessern. Gleichzeitig brauchen Alleinerziehende an ihre besondere Situation ange- passte Beratungs- und Unterstützungsangebote, die ihnen bei Alltagsproblemen und Erziehungsfragen zur Seite stehen. Im folgenden Abschnitt liegt der Fokus jedoch darauf, wie eine bessere finanzielle Absicherung von Alleinerziehenden erreicht werden kann. Dabei wird zwischen wünschenswerten, dringlichen und ordnungspolitisch vorrangigen Reformoptionen unterschieden. 

Preis: 3.00 EUR

Nancy Gage-Lindner

Verantwortung des Gesundheitssektors für Opfer von Gewalt Für eine Änderung von § 294a SGB V

In der 67. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2014 setzten sich die Gesundheitsministerinnen und -minister der UN-Mitgliedstaaten erstmals ausführ- lich mit der geschlechtsspezifischen Gewalt in allen Aspekten und der Rolle des Gesundheitssektors als Garanten auseinander. Mit diesem Meilenstein hat sich die 24. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) am 1./2. Oktober 2014 in Wiesbaden befasst. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil EuGH

Kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Bestellmutter

EuGH, Art. 267 AEUV; Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Nr. 1 EWGRL 85/92; Art. 2 Abs. 1 a), b), Art. 2 Abs. 2 c), Art. 14 Abs. 1 EGRL 54/2006

Kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Bestellmutter

Tenor
1. Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.

Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, einen Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 8 dieser Richtlinie zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.

2. Art. 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. c ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn ein Arbeitgeber einer Be- stellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinba- rung ein Kind erhalten hat, keinen Mutterschaftsurlaub gewährt.
Urteil des EuGH vom 18.03.2014, C-167/12 

Preis: 3.00 EUR

Urteil EuGH

Anrechnung von Erziehungszeiten auf Altersrente nach Hausfrauentätigkeit im EU-Ausland

Urteil

EuGH, Art. 21 AEUV, EGV 987/2009, Art. 44 Abs. 2, EWGV 1408/71, Art. 13 Abs. 2, EGV 883/2004, § 5 SGB VI Anrechnung von Erziehungszeiten auf Altersrente nach Hausfrauentätigkeit im EU-Ausland

Tenor:
Art. 21 AEUV ist in einer Situation wie der im

Ausgangsverfahren fraglichen dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 – C-522/10 

PDF-Download

Urteil des LAG Düsseldorf

Sexueller Missbrauch nach der Therapiestunde

LAG Düsseldorf, § 11 Abs. 1 TVöD,

§ 11 Abs. 1 TVöD-B, § 8 Abs. 4 TzBfG,
§ 106 GewO
Familiengerechte Lage der Arbeitszeit bei Bezugspflegemodell

Auch soweit in einer Einrichtung der Altenpflege das Bezugspflegemodell zur Anwendung kommt steht dies einer individuellen Lage der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nicht entgegen.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.05.2013, 14 Sa 5/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung

BVerfG, Art. 16 Abs. 1 GG, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung

1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.

2. Die Regelung genügt nicht den verfassungs- rechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.

3. Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfas- sungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013, 1 BvL 6/10 

PDF-Download

Beschluss des BGH

Anordnung der Aufgabe einer vom Gewalttäter allein genutzten Wohnung

BGH, § 1 GewSchG, § 1004 BGB

Anordnung der Aufgabe einer vom Gewalttäter allein genutzten Wohnung

1. § 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus.

2. Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten – wie das Eigentum absolut geschützten – Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.

3. Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.
Beschluss des BGH vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373/11 

PDF-Download

Beschluss des AG Bremen

Gewaltschutzmaßnahme bei erstmaligem schweren körperlichen Übergriff

AG Bremen, § 1 GewSchG

Eine Wiederholungsgefahr wegen eskalierender Gewaltproblematik ist anzunehmen, wenn ein Ehemann sehr strikte Vorstellungen über das richtige Verhalten seiner Ehefrau hat, er zudem in seiner Kindheit und Jugend gewalttätigen Übergriffen durch seinen Vater ausgesetzt war und er schon in der Vergangenheit sei- ne Ehefrau körperlich angegriffen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der die Gewaltschutzmaßnahme auslösende erstmalige schwere körperliche Übergriff von ihm ehrlich bereut wurde, weil er nicht wie der eigene Vater werden wolle.

(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des AG Bremen vom 31.01.2014, 65 F 4497/13 EAGS 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Bayr. VGH

Entzug des Ruhegehalts eines Lehrers 40 Jahre nach sexuellem Missbrauch

Bayr. VGH, Art. 13, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 BayDG, §§ 174, 176 StGB

Ein beamteter Lehrer, der in den Jahren 1971 bis 1976 für den Dienst an einer Missionsschule im Ausland freigestellt wurde, verliert sein Ruhegehalt, wenn er sich in der Zeit dieser Freistellung des schweren sexuellen Missbrauchs an ihm anvertrauten Kindern schuldig gemacht hat.

Weder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip führen dazu, dass wegen der ungenügenden Aufklärung des Falles durch das Bayerische Staatsministerium für Un- terricht und Kultus im Jahr 1976 von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen wäre.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Bayerischen VGH vom 09.04.2014, 16a D 12.14 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss AG Frankfurt/Oder

Förderung von Frauen in Insolvenzsachen

AG Frankfurt/Oder, § 56 InsO, § 5 AGG, Art. 3 GG

1. Aus dem Verfassungsrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) folgt, dass es den Insolvenzgerichten obliegen kann, auf eine stärkere Beteiligung von Frauen bei der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren hinzuwirken.

2. Die Vorschrift des § 5 AGG zur Zulässigkeit positiver Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile bei relevanter Unterrepräsentanz von Frauen ist auf den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit als mit der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren beauftragte Person anwendbar.

3. Die Einführung einer sog. „Frauenquote“, etwa als sog. „weichen Quote“, bei der Vergabe derartiger Aufgaben kann nach derzeitiger Rechtslage wohl mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht durch die Insolvenzgerichte erfolgen, sondern es dürfte eine entsprechende Entscheidung Gesetzgebers zur ausdrück- lichen Einführung einer Quote erforderlich sein.

4. Rechtlich zulässig ist es bereits nach derzeitiger Rechtslage, unter abgeschwächter Heranziehung der Maßgaben einer sog. „weiche“ Frauenquote eine im Vergleich zur bisherigen Praxis höhere Anzahl der Aufträge an Frauen zu vergeben, wobei das gerichtliche Vorgehen der Förderung der Chancengleichheit bei Wahrung an- derer Auswahlkriterien unabdingbarer Art dient und die Belange männlicher Bewerber in die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung einzustellen sind.

Beschluss des AG Frankfurt/Oder vom 22.10.2013 - 3 IN 385/13 

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des djb vom 23.05.2014

djb-Initiative „Frauen in die Roten Roben“ ein voller Erfolg

Der Wahlausschuss für die obersten Bundesgerichte hat in seiner gestrigen Sitzung auf 22 vakante Stellen 12 Richterinnen gewählt (55%). Die Ergebnisse im Einzelnen.

PDF-Download

Hinweis der Redaktion

Quotenregelungen für Gremien

Am 09.09.2014 haben das BMFSFJ und das BMJ den Referentenentwurf eines „Gesetzes für die Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ vorgelegt. Dieses Artikelgesetz sieht neben Änderungen u.a. des Aktiengesetzes, des Mit- bestimmungsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs eine Novelle des Bundesgleichstellungsgesetzes vor und eine Klarstellung zum Begriff „Aufsichtsgremien“ im Bundesgremienbesetzungsgesetz. 

PDF-Download

Buchbesprechungen Dagmar Hölzl, Berlin

Nach Leistung, Eignung und Befähigung? – Beurteilung von Frauen und Männern im Polizeivollzugsdienst

Jochmann-Döll, Andrea / Tondorf, Karin: Hans-Böckler-Stiftung (Hg.): Arbeitsheft 276, Düsseldorf 2013, www.boeckler.de

„Frauen können auch Polizei“, an dieser Aussage zweifelt niemand mehr in den Polizeibehörden in Deutschland, aber werden sie für ihre Arbeit auch gleich gut beurteilt wie ihre männlichen Kollegen?

Dieser Frage sind Dr. Andrea Jochmann-Döll und Dr. Karin Tondorf in ihrer von der Hans-Böck- ler-Stiftung unterstützten Studie nachgegangen. An- geregt wurde die Studie von der Bundesfrauengruppe der Gewerkschaft der Polizei (GdP), die mit über 40 000 organisierten Frauen die größte Interessenvertretung für Frauen in der Polizei ist. 

PDF-Download

Barbara Degen

Buchbesprechung: Juristinnen in der Schweiz: Anders!

Juristinnen Schweiz (Hg.): 186 S., Editions Weblaw, Bern 2014, ISBN 978-3-906230-30-6

Wer hätte gedacht, dass ein Buch von und über Juristinnen so spannend, anregend, informativ und vergnüglich zu lesen ist.

33 Autorinnen des 2001 gegründeten Zusammenschlusses “Juristinnen Schweiz” haben es sich zur Aufgabe gemacht, für ihre langjährige Präsidentin Prof. Dr. Regula Kägi-Diener eine Würdigung zu schreiben, einen “bunten Blumenstrauss” zusammen- zustellen und gleichzeitig das eigene Selbstverständnis als Schweizer Juristin zu klären. Herausgekommen ist ein Buch, das neben vielfältigen Aspekten des jeweiligen Berufs, persönlichen Erfahrungen und Lehren über “Filcourage” (Sensibilisierung und Handeln für Gleichstellung) geschichtliche Erkenntnisse zusammenführt und vermittelt. Nicht zuletzt interessiert die Frauen die Verallgemeinerungsfrage: Was ist “anders”, wenn der juristische Beruf von einer Frau ausgeübt wird? 

PDF-Download