Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2014

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Beate Rudolf

Menschenrechtliche Maßstäbe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

I. Politischer und rechtlicher Verpflichtungsrahmen

Die wirksame Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen steht in Deutschland nach wie vor auf der rechtspolitischen Agenda. Dies bekräftigen die Ergebnisse der Studie über die Gewalterfahrungen von Frauen, die die Europäische Grundrechte-Agentur im März dieses Jahres veröffentlicht hat. CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode verpflichtet, „Gewalt an Frauen und Kindern konsequent [zu] bekämpfen und Schutz und Hilfe für alle Betroffenen [zu] gewährleisten“, sowie angekündigt, „ressort-übergreifend Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Frauen [zu] bündeln und Lücken im Hilfesystem [zu] schließen.“

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Anpassung des Sexualstrafrechts (insbesondere § 177 StGB) an die Vorgaben der Istanbul-Konvention

1. Vorgabe der „Istanbul-Konvention“: Anknüpfen an das Tatbestandsmerkmal „fehlendes Einverständnis“

Art. 3 und 8 Europäische Menschenrechtskonvention verpflichten die europäischen Vertragsstaaten, für eine effektive Strafverfolgung von Sexualstraftaten zu sorgen. Eine nähere Ausgestaltung dieser Verpflichtung findet sich nun in dem von Deutschland im Jahr 2011 unterzeichneten und zur Ratifizierung anstehenden Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 05.11.2011 (Istanbul-Konvention). Gemäß Artikel 36 sind die Vertragsstaaten gehalten sicherzustellen, dass vorsätzliches nicht einverständliche sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand sowie sonstige vorsätzliche nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe gestellt werden. Artikel 36 Ziff. 2 führt hierzu aus:

„Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.“ 

 

Preis: 3.00 EUR

Sigrid Bürner, Ulrike Stahlmann-Liebelt

17 Jahre Prozessbegleitung in Schleswig-Holstein – vom Pionier zur bundesweiten Entwicklung

Einleitung

Seit dem 01. Oktober 2009 findet sich der Begriff der Psychosozialen Prozessbegleitung in der deutschen Strafprozessordnung. Mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz wurde § 406 h StPO dahingehend erweitert, dass „Verletzte (…) insbesondere auch darauf hinzuweisen (sind), dass sie (…) Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder Psychosozialen Prozessbegleitung.“

Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass trotz einer Vielzahl von Gesetzesänderungen zur Verbesserung der rechtlichen Situation von verletzten Zeuginnen und Zeugen diese durch die Aussage vor Gericht erheblich belastet waren. Einige Bundesländer führten daher bereits vor 2009 verschiedene Formen der Prozessbegleitung ein. In der Praxis haben sie sich als außerordentlich hilfreiche Unterstützung erwiesen.

Preis: 3.00 EUR

Beschlussdes BGH

Freiwillig geleistete Entschädigung wegen sexuellem Missbrauch nicht pfändbar

1. Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.

2. Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.

Beschluss des BGH vom 22.05.2014, IX ZB 72/12

Beschluss des KG Berlin

Sexueller Missbrauch nach der Therapiestunde

 1. Für die Frage, ob der Täter die auf einem Behandlungsverhältnis beruhende spezifische Vertrauenssituation bewusst ausnutzt, ist nicht etwa eine zivilrechtliche Betrachtung dahin maßgeblich, welche konkrete Leistung zu welchem Preis geschuldet war mit der Folge, dass sofort mit Erfüllung der letzten vertraglich geschuldeten Ausführungshandlung das Anvertrautsein zur Behandlung und der Schutz durch § 174c StGB enden würde.

2. Auf das Vorliegen einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Beziehung kommt es nicht an; vielmehr ist das tatsächliche Bestehen des tatbestandlichen Verhältnisses entscheidend, das durch eine besondere Vertrauensstellung des Täters gekennzeichnet ist und in dem das Opfer dessen fürsorgerische Tätigkeit entgegen nimmt. Deshalb genügen auch rein faktische Obhutsverhältnisse tatsächlicher Natur und ist die Entgeltlichkeit nicht entscheidend. Der Tatbestand kann auch bei Anbahnungsgesprächen, im Rahmen von nachvertraglichen Vertrauensbeziehungen und außerhalb eines konkreten Behandlungstermins erfüllt werden.

3. Auch eine übliche Ruhephase für einen Patienten nach der eigentlichen Behandlung fällt noch in den Schutzbereich der Norm, jedenfalls wenn und soweit die spezifische Zugriffsmöglichkeit, die durch das Behandlungs- und Vertrauensverhältnis geschaffen worden ist, noch fortdauert und ausgenutzt wird.

Beschluss des KG Berlin vom 27.01.2014, (4) 161 Ss 2/14 (11/14)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Münster

Aberkennung des Ruhegehalts eines Lehrers 25 Jahre nach sexuellem Missbrauch

1. Das Disziplinargericht ist bei seiner Überzeugungsbildung gehalten, sich mit sämtlichen Indizien unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen.

2. Der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bedarf es im Regelfall nicht. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Disziplinargerichts.

3. Das strafrechtlich als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und als sexueller Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu bewertende Verhalten eines Lehrers ist eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 57 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG), welche die Verhängung der Höchstmaßnahme – hier: Aberkennung des Ruhegehalts – rechtfertigt.

4. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot besteht auch dann nicht, wenn die Dienstpflichtverletzung vor über 25 Jahren begangen worden ist.

Urteil des VG Münster vom 28.04.2014, 13 K 3245/12.O

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

720 Tage Ordnungshaft bei zahlreichen Verstößen gegen Kontaktverbot nach GewSchG

1. Monatelange Verstöße gegen ein Kontaktverbot, selbst noch aus der Haft heraus, rechtfertigen es, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen.
2. Die im Verlauf eines Tages erfolgten Kontaktaufnahmen stellen jeweils eine sog. natürliche Handlungseinheit dar.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Hamm vom 28.02.2013 – 1 WF 47/13

Preis: 3.00 EUR

Einstweilige Anordnung des BVerfG

Keine Vollziehung eines kurzfristig angeordneten mehrtägigen Kindesumgangs

1. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre die Beschwerdeführerin, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 4 und 7 Jahre alten Kinder hat, aufgrund des durchgeführten Umgangs in ihrem Elternrecht verletzt.

2. Zudem bedeutete die Durchführung des Umgangs eine erhebliche Belastung für die Kinder, die noch nie eine Woche lang von ihrem Vater allein betreut wurden, da der angeordnete Umgang überraschend und sehr kurzfristig stattfände.

3. Dass es zum Wohl der Kinder angezeigt wäre, den vom Vater gewünschten erweiterten Umgang mit Übernachtungen gerade während der fortbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter durchzuführen, ist nicht ersichtlich.

4. Die Verletzung des Elternrechts des Vaters durch Verweigerung des hier in Frage stehenden Umgangs wäre von geringerer Intensität als die andernfalls anzunehmende Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin.
(Leitsätze der Redaktion)

Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 18.04.2013, 1 BvR 1119/13

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hamburg

Personelle Ausstattung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz

Der Gleichstellungsbeauftragten ist grundsätzlich eine halbe Stelle qualifizierter Sachbearbeiter_in je angefangene 500 Beschäftigte über 1000 zuzuordnen. Bei der konkreten Bemessung sind die Zahl der weiblichen Beschäftigten, die Größe des Geschäftsbereichs / nachgeordneten Bereichs, die Zuständigkeit für mehrere Dienststellen / Außenstellen / Dienstorte sowie aufgabenbezogene besondere Probleme zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von Besonderheiten in diesen Bereichen kann von der generellen Bemessungsrichtlinie nach oben oder unten abgewichen werden. Hier: Bei 1608 Beschäftigten wird Anspruch auf eine halbe Stelle Sachbearbeiter_in bejaht u.a. wegen bestehender nicht genutzter Entlastungsmöglichkeiten.

Urteil des VG Hamburg vom 30.10.2013 – 9 K 671/11

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechungen

– Ulrike Spangenberg: Mittelbare Diskriminierung im Einkommenssteuerrecht – eine verfassungsrechtliche Untersuchung am Beispiel der Besteuerung der zusätzlichen Alterssicherung

– Ulrike Spangenberg, Maria Wersig (Hg.): Geschlechtergerechtigkeit steuern – Perspektivenwechsel im Steuerrecht

 

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Kim Kutschak

Bericht über den 40. Feministischen Juristinnentag in Leipzig

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Manuela Schwesig

Grußwort der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum 40. Feministischen Juristinnentag in Leipzig

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Fachstellungnahmen

im Rahmen des 40. FJT

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Hinweise

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