Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2015

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Brigitte Sellach

Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland

Ergebnisse der repräsentativen Studie im Auftrag des BMFSFJ1

Anlage der Studie

Die Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland“ wurde von 2009-2011 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erarbeitet. Unter der Leitung von Dr. Monika Schröttle vom Interdisziplinären Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung (IFF) und Prof. Dr. Claudia Hornberg von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, beide Universität Bielefeld, haben ...

Preis: 3.00 EUR

Katja Grieger, Christina Klemm, Anita Eckhardt, Anna Hartmann – bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts: „Was ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“ (Auszug)

1. Einleitung
Nur die wenigsten sexuellen Übergriffe werden in Deutschland strafrechtlich geahndet. Das belegen vorliegende Studien und Statistiken sowie die alltägliche Erfahrung der Beratungspraxis mit gewaltbetroffenen Frauen. Aus der Dunkelfeldforschung ist bekannt, dass nur der geringste Teil der sexuellen Übergriffe überhaupt zur Anzeige gelangt.2 Aber auch die Statistiken über den weiteren Verlauf der angezeigten Verfahren – hier Vergewaltigung – sprechen eine deutliche Sprache: 3

  • 2001-2012 wurden jährlich ca. 8.000 Vergewaltigungen angezeigt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Schleiden mit Anmerkung Martina Lörsch

Kein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch einer (kirchlichen) Einrichtung bei nicht nachweislich unwahrer Behauptung des sexuellen Missbrauchs im Rahmen eines institutionellen Opfer-Entschädigungsprogramms

1. Ein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB durch unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt nur in Betracht, wenn die Behauptung des sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlung nachweislich falsch ist.
2. Bei Nichterweislichkeit der Richtig- oder Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptung besteht auch kein (eingeschränkter) Widerrufs- und Unterlassungsanspruch, wenn die Äußerung ausschließlich im Rahmen eines (kirchlichen) Opfer-Entschädigungsprogramms erfolgte.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Schleiden vom 10.12.2014, 10 C 171/13

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg

Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen sexuellen Missbrauchs

Durch den an Schülerinnen verübten sexuellen Missbrauch verletzt ein Lehrer den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und erweist sich damit in der Regel als nicht geeignet für den Lehrerberuf. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler und Schülerinnen unterbleiben.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2014, OVG 81
D 1.12

Preis: 3.00 EUR

Susette Jörk

Nicht geschenkt, sondern verdient. Mindestlohn und Arbeitszeit. Anmerkung zu den Urteilen des BAG vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12 und LAG Düsseldorf vom 19.08.2014, 8 Sa 764/13

Seit dem 01.01.2015 gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes vom 11.08.2014 (BGBl. I, 1348) – MiLoG – und damit ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Arbeitsstunde. Von Ausnahmen abgesehen (etwa
Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, Personen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Langzeitarbeitslose) gilt der Mindestlohn branchenübergreifend für jedes Arbeitsverhältnis, auch für geringfügig Beschäftigte. Branchenbezogen gelten abweichende Regelungen, beispielsweise muss im Friseurhandwerk und in der Gebäudereinigung im Gebiet der „neuen“ Bundesländer oder für Zeitungszusteller_innen der Mindestlohn erst ab 01.01.2017 gezahlt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestentgelt in der Pflegebranche auch für Bereitschaftszeiten

Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Urteil des BAG vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Differenzvergütung und dabei insbesondere darüber, ob das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571) auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.
Die [...] Klägerin war vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2010 bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Arbeitsort war das Haus der Katholischen Schwesternschaft V e.V. in S. [...]

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Urteil des LAG Düsseldorf

Sittenwidriger Lohn (Busbegleiterin)

LAG Düsseldorf, §§ 138 Abs. 1, 612 Abs. 2, 307 BGB
Sittenwidriger Lohn (Busbegleiterin)

1. Die notwendigen Leerfahrten gehören für die Busbegleiterin zur Arbeitszeit.
2. Im Bereich geringfügiger Beschäftigung ist zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des gezahlten Lohns kein pauschaler Aufschlag vorzunehmen, um den Nettocharakter der empfangenen Zahlung auszugleichen und eine Vergleichbarkeit mit dem üblichen Brutto(stunden)lohn zu ermöglichen.
3. Eine Verzichtsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmerin ohne jegliche Kompensation auf nicht geringfügige Lohnansprüche für die Vergangenheit verzichtet, ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sie faktisch ausschließlich zu Lasten der Arbeitnehmerin wirkt.

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Hinweis auf Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen

Musterinhalte für Landesgleichberechtigungsgesetze

Seit Anfang der 1990er Jahre sind in den Bundesländern Regelungen zur Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Kraft getreten. Die Erfolge der bestehenden Gleichberechtigungsgesetze der Länder im Hinblick auf die Gleichstellung im öffentlichen Dienst sind unzureichend. Ein gesellschaftliches Gleichstellungsdefizit wird auch im Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung festgestellt.1

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Jutta Bahr-Jendges

Buchbesprechung: Helen A. Castellanos, Christiane Hertkorn: Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht

Nomos Verlag, Baden-Baden, 2014

Das vorliegende Buch möchte nach dem Vorwort der Autorinnen dazu beitragen, “das psychologische Vorgehen bei der Begutachtung transparenter zu machen“ und dafür die theoretischen Grundlagen und die Arbeitsweise psychologischer Sachverständiger skizzieren, des Weiteren die Qualitätskriterien beschreiben und hinterfragen, denen die Gutachten entsprechen sollten.

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Malin Bode

Erinnerung an Agnete Weis-Bentzon

Anlässlich ihres 2. Todestages am 9.4.2015 möchten wir an Agnete Weis-Bentzon erinnern, die wir 1988 als unsere Autorin gewinnen konnten. Ihren damaligen Beitrag: „Die Entwicklung privater Rechtsetzung im Bereich der Reproduktionstechnologie“1 haben wir sehr gerne abgedruckt und möchten ihn auch nach über 25 Jahren immer noch zur Lektüre empfehlen.
Auf dem 15. Feministischen Juristinnentag in Hamburg im Mai 1989 hielt Agnete Weis-Bentzon am Freitagabend zusammen mit Kirsten Ketscher die Einführungsvorträge.

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Aus dem Archiv

Regine Dubler-Baretta, Barbara Fischer: Von der Rechtsstellung des Embryo und der Selbstbestimmung der Frau

Regine Dubler-Baretta, Barbara Fischer:

Bericht von der 2. Tagung der AG Genund Reproduktionstechnologien vom 12.-14.06.1987 in Saarbrücken (Auszug aus STREIT 1/88, S. 32)

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Hinweise

Hinweise / Buchhinweise

Verein für Fraueninteressen e.V. „Parité in den Parlamenten“

Das Aktionsbündnis Parité in den Parlamenten, gegründet im März 2014, will eine Änderung der Wahlgesetze in Bayern und letztlich in der Bundesrepublik bewirken. Ziel ist eine paritätische Repräsentation von Frauen in allen Parlamenten. Alle Parteien sollen in Zukunft per Gesetz verpflichtet sein, ihre Kandidatenlisten 50:50 mit Frauen und Männern zu besetzen. Dies soll durch eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erreicht werden. Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung! Hintergrundinformationen: www.fraueninteressen.de.

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Programm

41. Feministischer Juristinnentag am 8.-10. Mai 2015 in Landshut

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