Ausgabe 1

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Ausgabe 1/2020

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„Nach Hanau“ – Gespräch zwischen den STREIT-Redakteurinnen Malin Bode aus Bochum und Zümrüt Turan-Schnieders aus Hanau

Malin Bode: Wer ist die Hanauer Redakteurin der STREIT Zümrüt Turan-Schnieders? – Eine niedergelassene Rechtsanwältin in eigener Praxis!

Zümrüt Turan-Schnieders: Mir fällt es hier etwas schwer über mich zu reden, aber ich fange mal damit an, wie ich nach Deutschland kam. Das war 1973, für mich nicht nur ein Meilenstein, sondern eine grundlegende Richtungsänderung in meinem Leben. Geboren bin ich Anfang 1959 in Ankara.
Mein Vater ist 1965 nach Bonn gekommen. Er wurde als Lehrer mit vielen anderen Lehrern von der türkischen Regierung nach Deutschland geschickt, damit er hier Deutsch lernen konnte, um dann zurück in der Türkei Deutsch als Fremdsprache zu lehren.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Feldhoff

Umfang des unionsrechtlich gebotenen Viktimisierungsschutzes zugunsten von Unterstützer*innen einer diskriminierten Person

Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 20.6.2019 – C-404/18 (Hakelbracht)
Die Entscheidung des EuGH betrifft eine Regelung der Richtlinie 2000/54, die bislang wenig Aufmerksamkeit erfahren hat. Es ist, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung des EuGH zu Art. 24. Die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Arbeitnehmer*innen und Arbeitnehmervertreter*innen vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Unterstützerin einer wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligten Frau genießt ebenfalls Diskriminierungsschutz im Arbeitsverhältnis

Wird eine Frau vom Arbeitgeber wegen ihres Geschlechts benachteiligt und erhält sie in der Weise von einer anderen Arbeitnehmerin Unterstützung, dass diese als Zeugin im Rahmen einer Untersuchung der Beschwerde aufgetreten ist und ihre Zeuginnnenaussage den in dieser Regelung vorgesehenen Formerfordernissen entspricht, ist Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen dahingehend auszulegen, dass auch diese Unterstützerin gegen Benachteiligung geschützt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil EuGH vom 20. Juni 2019 – C-404/18 „Hakelbracht“

Aus den Gründen:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
(ABl. 2006, L 204, S. 23).

Preis: 3.00 EUR

Sylvia Cleff Le Divellec

Die ‚Privatscheidung’ nach französischem Modell – eine Darstellung und erste Bilanz nach drei Jahren einvernehmlicher Ehescheidung ohne Gericht

Am 1. Januar 2017 trat eine wichtige Reform des französischen Scheidungsrechts in Kraft. Danach ist es Eheleuten in Frankreich nun möglich, ihre Ehe ohne jegliche Beteiligung des Gerichts ausschließlich unter Mitwirkung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen durch einen Scheidungsvertrag zu scheiden (Art. 229 Cc). Bereits im folgenden Jahr 2018 wurden über 70 % der Ehen nach diesen neuen Regeln geschieden. Die Zufriedenheit mit dem neuen Scheidungsverfahren und der Arbeit und Rolle der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in diesem Verfahren ist nach einer Umfrage des französischen Anwaltsrates aus dem Jahr 2018 bei allen befragten Beteiligten1 mit 84 % sehr hoch.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung

Facebook muss Hass-Postings eines „viralen Schwarms“ gegen Politikerin aktiv suchen und weltweit löschen

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Anmerkung zum Urteil des EuGH „Glawischnig-Piesczek“ vom 3. Oktober 2019 – C-18/18

Das Urteil ist ein Erfolg bei der Bekämpfung antifeministischer Hassrede. Ob es einen Fortschritt bei der Gestaltung von Meinungsfreiheit im internationalen Cyberspace darstellt, ist allerdings fraglich.

Der Fall ist unter zwei Gesichtspunkten exemplarisch. Die beschimpfte Frau war politisch aktiv. Und die beschimpfte Person war eine Frau. Es sind die politisch aktiven Personen in der Gesellschaft, die von konzertierten Hassrede-Aktionen im Netz gezielt getroffen werden sollen. Die organisierte technisch versierte anonyme strategische Verbreitung hetzerischer Inhalte macht Hassrede zu einem ernsthaften Demokratieproblem. Und es sind Frauen, die – dem Geschlechterverhältnis aus der realen Welt geschuldet – durch Hass-Postings im Netz weit verletzbarer sind als Männer.1 Von Hass-Postings im Netz betroffen sind Politikerinnen schlicht häufiger als Politiker.

Preis: 3.00 EUR

Zwischenruf aus Straßburg zu Art. 8 EMRK – Adoptionsrecht und Leihmutterschaft

2019 hat der EGMR einige Entscheidungen zum Reproduktionsrecht getroffen, die im Hinblick auf Fragen der Leihmutterschaft und der Eispende eine klare Auslegung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.
Dies erfolgte vor dem Hintergrund einer sehr uneinheitlichen Rechtslage zur Leihmutterschaft in den 44 Vertragsstaaten des EGMR. In neun Vertragsstaaten ist Leihmutterschaft ausdrücklich erlaubt, in zehn weiteren wird sie offenbar toleriert und in 25 Staaten ist sie explizit oder implizit verboten.

Auf die Anfrage des französischen Cour de Cassation (Request No. P16-2018-001) entschied die Große Kammer des EGMR am 10. April 2019 in einem „beratenden Gutachten“ über den Fall der Eintragung einer „Bestellerin“ in das Geburtsregister, und zwar als Mutter eines Kindes, das im Ausland, in diesem Fall in Kanada, nach den dort geltenden Regeln von einer Leihmutter ausgetragen worden war. Biologischer Vater des Kindes war der Ehemann der Klägerin/ Bestellerin, genetische Mutter eine Eispenderin/die Leihmutter. Die kanadische Geburtsurkunde benannte die Klägerin/Bestellerin als „Mutter“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hessen

Kündigungsverbot schwangerer Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt.
Urteil des LAG Hessen vom 13.06.2019, 5 Sa 751/18 (nrk. Revision anhängig BAG 2 AZR 498/19)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über das Eingreifen des Kündigungsverbots des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit.

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Er beschäftigt in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer/ innen. Am 09./14.12.2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit der Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte. Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.02.2018 mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen, während derer beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen hätte gekündigt werden können. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, im Falle einer schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Eberswalde

Voller Nachtschichtzuschlag für Eiskremherstellerinnen

Eine tarifliche Regelung, die für diejenigen, die in Schicht arbeiten, in der Nachtschicht geringere Nachtschicht- Zuschläge vorsieht, als für andere Beschäftigte, die in der Nacht arbeiten, verstößt gegen Art. 3 GG.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des ArbG Eberswalde vom 12.09.2019 – 1 Ca 375/19, nrkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Nachtzuschlages.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.06.1993 als Anlagenfachkraft gegen eine monatliche Bruttovergütung von 2.506,32 Euro (15,19 Euro brutto pro Stunde) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar der Manteltarifvertrag (nachfolgend MTV) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden der Rosen Eiskrem Süd GmbH, Werk Prenzlau vom 12.02.2018. Soweit für den Rechtsstreit erheblich, haben die Tarifvertragsparteien folgendes geregelt:

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG – FamG Bremen mit Anmerkung

Verfahrenskostenhilfe für Dolmetscherkosten beim Mandantinnengespräch

In Ergänzung des Beschlusses vom 27.02.2018 (Gewährung von Verfahrenskostenhilfe) sind die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers für die rumänische Sprache für bis zu 4 Stunden Mandantengespräch über das vorgelegte Sachverständigengutachten zwischen der Beteiligten zu 7. (Kindesmutter) und ihrer Bevollmächtigten als Verfahrenskosten zu tragen.
Beschluss des AG – FamG Bremen vom 30.10.2019, 65 F 61/18 VKH

Aus den Gründen:
[…] Die Entscheidung ergeht von Amts wegen. Sie erfolgt angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Sachverständigengutachtens für das weitere Verfahren aus dem Grundsatz der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs in einem grundrechtsrelevanten Verfahren (Entzug der elterlichen Sorge).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine Kostenvorschusspflicht gem. § 14 FamGKG für die Antragstellerin im Umgangsabänderungsverfahren

Nach § 21 FamGKG schuldet derjenige, der das Verfahren des Rechtszuges beantragt, die Kosten, wenn das Verfahren nur durch einen Antrag eingeleitet werden kann. Ein Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB und ein Abänderungsverfahren gemäß § 1696 BGB nach einem bereits vorausgegangenen, mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossenen Umgangsverfahren, sind keine Antragsverfahren in diesem Sinne.
(Leitsätze der Redaktion)
KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2018 – 13 WF 142/18

Aus den Gründen:
I. […]
Die Mutter hat zunächst im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 – 13 UF 40/16 – beantragt.

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Urteil des VG Würzburg

Geschlechtsspezifische Verfolgung einer Eritreerin

1. Eine Verfolgung kann nach § 3b Abs. 4 AsylG (Art. 10 Absatz 1 d RL 2011/95/EU) wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft.
2. Bei einer Zwangsverheiratung mit dem Vergewaltiger handelt es sich um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
3. Es handelt sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einher gehenden Rechtsverletzungen um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
4. Eine Zwangsverheiratung verstößt gegen die Freiheit der Eheschließung, die in internationalen Konventionen (Art. 13 EMRK, Art. 9 GR-Charta, Art. 16 Abs. 2 UN-Menschenrechtserklärung) garantiert ist.
5. Der eritreische Staat ist zur Überzeugung des Gerichts nicht willens und in der Lage, Frauen, die von ihrer Familie bedroht oder gegen ihren Willen zwangsverheiratet werden, Schutz zu bieten.
Urteil des VG Würzburg vom 20.2.2019 – W 3 K 18.31910

Preis: 3.00 EUR

Anna Hochreuter

Buchbesprechung: Schwedens feministische Außenpolitik – ein Handbuch

Das Handbuch für Schwedens feministische Außenpolitik vom August 20181 ist eine Zusammenfassung realpolitischer feministischer Außen-, Entwicklungsund Außenhandelspolitik, erarbeitet unter den Ministerinnen Margot Wallström (Außenministerin), Isabella Lövin (Internationale Zusammenarbeit und Klima) und Ann Linde (EU-Angelegenheiten und Handel). Es beschreibt die im Oktober 2014 proklamierte gemeinsame Initiative dieser drei Ministerinnen.

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Anke Stelkens

Buchbesprechung: Hensel/Schönefeld/Kocher/Schwarz/Koch (Hrsg.): Selbstständige Unselbstständigkeit

edition sigma in der Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019

Die Autorinnen und Autoren nähern sich in dieser interdisziplinären Untersuchung zum „Crowdworking zwischen Autonomie und Kontrolle“ einem Phänomen, dessen gesellschaftliche Auswüchse noch nicht einschätzbar sind. Fest steht, dass sich durch die Digitalisierung die Verhältnisse auf dem Erwerbsarbeitsmarkt grundlegend verändern werden und dies faktisch bereits stattfindet.
Crowdworking meint Erwerbstätigkeiten, die in Form von Einzelarbeitsaufträgen über Internetplattformen vermittelt werden. Unternehmen bzw. sogenannte Crowdsourcer*innen schreiben dort ihre mehr oder weniger komplexen Einzelaufgaben aus, das ist der sogenannte Call.

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Stellungnahme der Zentralen Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser

Femizid – Mord an einer Frau, weil sie eine Frau ist

Femizide sind keine dramatischen Einzelfälle, wie sie medial noch zu häufig dargestellt werden. Sie haben System und sind Produkt eines gesellschaftlichen Ganzen. Mit Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen tradierte und normative Rollenvorstellungen gemeint. Frauen, die selbstbestimmt über ihr Leben, ihren Körper und ihre Sexualität entscheiden wollen, werden von denen, die dies nicht dulden, gewaltvoll bestraft. In Deutschland treten Femizide meist als ,Trennungstötung‘ auf: also die Tötung der derzeitigen oder ehemaligen Partnerin wegen der durchgeführten oder beabsichtigten Trennung.

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Hinweis

Ende der Männergesangsvereine? – Geschlechterselektive Vereine sollen ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren

Das Bundesfinanzministerium erarbeitet zurzeit eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Begrenzen Vereine ihre Mitgliedschaft ohne nachvollziehbaren Grund auf ein Geschlecht, sollen ihnen künftig die Steuerprivilegien, die sich aus dem Status der Gemeinnützigkeit ergeben, gestrichen werden. Oder kurz in den Worten des Finanzministers Olaf Scholz, „Wer Frauen ausschließt, soll keine Steuervorteile haben“. Hintergrund ist das sogenannte „Freimaurer- Urteil“ des BFH (Urteil vom 17.05.2017, Az.: VR 52/15), wo eine frauenausschließende Satzung den Verlust der Gemeinnützigkeit begründet hatte.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis der Redaktion

Wenn Kinder in der Corona-Krise zu Hause betreut werden müssen – Eltern-Entschädigung

Seit dem 30.3.2020 gilt eine Regelung zur „Eltern- Entschädigung“. Mütter und Väter, die erwerbstätig sind und ihre Kinder wegen Schul- oder Kita- Schließungen jetzt selbst betreuen müssen, haben schon bisher gemäß § 275 Abs. 3 BGB das Recht, nicht zur Arbeit zu gehen.
Die Verdienstausfälle, die sie dadurch erleiden, können sie jetzt gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (in Höhe des Kurzarbeitergeldes) durch den Arbeitgeber als eine Art Lohnfortzahlung gezahlt bekommen.
In den ersten Tagen sollte ihnen auch gemäß § 616 BGB Entgeltfortzahlung zustehen.

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Pressemitteilung des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Frauen gegen Gewalt e.V.

Neues Entschädigungsrecht greift zu spät

Am 29.11.2019 entscheidet der Bundesrat über das neue Soziale Entschädigungsrecht. Es enthält deutliche Verbesserungen für gewaltbetroffene Frauen. Der bff kritisiert das späte Inkrafttreten.
Am 7.11.2019 hat der Bundestag das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) beschlossen. Das Gesetz passiert am 29. November den Bundesrat. Ziel ist es, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Hilfe und Entschädigung erhalten.
Der bff kritisiert, dass die meisten Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen. „Das ist deutlich zu spät und gewaltbetroffenen Frauen nur schwer vermittelbar“, so Katharina Göpner, Referentin des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe.

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Hinweis

djb fordert Berücksichtigung von Antifeminismus bei der Bekämpfung von Hasskriminalität

Hasskriminalität hat eine Geschlechterdimension, die in der rechtspolitischen Diskussion immer noch weitgehend ausgeblendet wird. Dies gilt auch für die beiden Gesetzentwürfe, die die Bundesregierung Anfang 2020 zur „Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ und zur „Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ vorgelegt hat.

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Wir gratulieren

Ulrike Lembke wurde zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt

Am 5. März 2020 haben die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses Ulrike Lembke mit einer deutlichen Mehrheit von 130 Ja- zu 9 Nein-Stimmen bei 11 Enthaltungen zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt.
Ulrike Lembke ist Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt- Universität zu Berlin, aktives Mitglied im DJB und Vorstandsmitglied im Feministischen Rechtsinstitut.

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Feministischer Juristinnentag – FJT – Absage

Die Organisationsgruppe des FJT hat aufgrund der Corona-Pandemie schweren Herzens entschieden, den im Mai 2020 in Leipzig geplanten FJT auf nächstes Jahr zu verschieben. Der nächste FJT wird voraussichtlich vom 7. bis 9. Mai 2021 in Leipzig stattfinden. Die bereits verlosten Plätze behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die Organisationsgruppe wird alle angemeldeten Teilnehmerinnen* etwa 4 Monate vor dem FJT per E-Mail kontaktieren und um eine Bestätigung des Platzes bitten. Informationen dazu
www.feministischer-juristinnentag.de

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