Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2020

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Gespräch zwischen den STREIT-Redakteurinnen Sarah Elsuni und Sibylla Flügge

Ein Leben mit der Frauenbewegung

Sarah Elsuni: Wir kennen uns fast auf den Monat genau 18 Jahre, eine Zeit, in der ich Teile deines Weges miterleben, viel erleben und lernen konnte. Insofern freut es mich sehr, dass ich aus Anlass deines 70. Geburtstags das Interview für die STREIT mit dir führen und auf diese Weise auch nochmal anders mit dir ins Gespräch kommen kann. Zum Beispiel mit der Frage: Warum bist du Juristin geworden?

Sibylla Flügge: Wahrscheinlich hauptsächlich, weil meine Mutter Juristin war, die schon in den frühen dreißiger Jahren in der Schweiz als Juristin promovierte. Interessanterweise konnte sie aber nie als Juristin arbeiten, was ihr ewiges Lebensunglück war, weil sie geheiratet hat, vier Kinder bekommen hat, Pfarrfrau war und als solche einfach in eine bestimmte Rolle gezwungen war, die sie so gar nicht wünschte für sich. Zum anderen aber – sozusagen bewusster – bin ich Juristin geworden, weil meine Mutter zu einem der Lehrgänge, die sie immer durchgeführt hat, die nannten sich „Staatsbürgerliche Lehrgänge für Frauen“, den Rechtsanwalt Heinrich Hannover aus Bremen eingeladen hat.

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Völkerstraftaten im Ausland – Nebenklage in Deutschland

I Einleitung und Hintergrund
Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) existiert seit 1. Juli 2002 und setzt das Rom Statut, das die Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist, in nationales Recht um. In den letzten Jahren ist die Generalbundesanwaltschaft (GBA) aktiv in diesem Bereich geworden und führt derzeit über 80 personenbezogene Ermittlungsverfahren und 10 Strukturermittlungsverfahren. Seitdem das Gesetz in Kraft getreten ist, gab es allerdings bisher lediglich sechs rechtskräftige Verurteilungen nach dem VStGB (Stand Oktober 2019) – keine davon erfolgte wegen sexualisierter und/oder geschlechtsbezogener Gewalt.
Das Jugoslawien- und Ruandatribunal und später der Internationale Strafgerichtshof haben zunächst ebenfalls sexualisierte und genderspezifische Gewalt im Kontext von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vernachlässigt. Internationale Kritik und auch eigene interne Analysen, warum diese Gewalt entweder ganz unsichtbar oder im Laufe der Verfahren auf der Strecke blieb, haben mit dazu beigetragen, dass bei den Ad-hoc Tribunalen und auch beim IStGH ein Umdenken eintrat und Strategien zur Verfolgung von konfliktbezogener sexualisierter Gewalt entwickelt wurden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EGMR

Verpflichtung zur effektiven Untersuchung häuslicher Gewalt, hier: Cyberbullying

Art. 3 und Art. 8 EMRK: Positive Verpflichtung zu einer effektiven Untersuchung: Versäumnis der Behörden, eine strafrechtliche Untersuchung aus dem Blickwinkel häuslicher Gewalt zu behandeln, und das Versäumnis der Gerichte, die Begründetheit einer Klage wegen Cybermobbing zu prüfen, die eng mit einer Klage wegen häuslicher Gewalt verbunden ist, stellt eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 und 8 der EMRK dar.
Urteil des EGMR vom 11.02.2020 – 56867/15, Buturugă gegen Rumänien

Tatbestand – die Fakten:
Unter Berufung auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten meldete die Klägerin das gewalttätige Verhalten ihres ehemaligen Ehemannes bei den Behörden. Sie beantragte eine elektronische Durchsuchung des Familiencomputers, der als Beweismittel für das Strafverfahren verwendet werden sollte, und behauptete, dass ihr ehemaliger Ehemann ihre elektronischen Konten, einschließlich ihres Facebook-Kontos, unerlaubt durchsucht und Kopien ihrer privaten Gespräche, Dokumente und Fotos angefertigt habe.

Preis: 3.00 EUR

Parlamentarische Versammlung des Europarats – Resolution 2306/2019 (Auszug)

Gynäkologische und geburtshilfliche Gewalt

(...)
3. Geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt ist eine Form von Gewalt, die lange verborgen war und immer noch zu oft ignoriert wird. In der Privatsphäre einer ärztlichen Behandlung oder bei der Entbindung werden Frauen Opfer von Praktiken, die gewalttätig sind oder als solche wahrgenommen werden können. Dazu gehören unangemessene oder nicht einvernehmliche Handlungen wie Scheidendammschnitte und das Abtasten der Scheide ohne Zustimmung, Druck auf den Unterbauch oder schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung. Auch von sexistischem Verhalten im Rahmen ärztlicher Konsultationen wurde berichtet. (...)

5. In einigen Mitgliedstaaten des Europarats wurden in den letzten Jahren Sensibilisierungskampagnen in sozialen Netzwerken durchgeführt und zahlreiche Erfahrungsberichte gesammelt. Diese größere Bereitschaft über das Problem zu sprechen und der Austausch von Erfahrungen haben Frauen, die Opfer von gynäkologischer und geburtshilflicher Gewalt wurden, erkennen lassen, dass dies keine Einzelfälle gewesen waren. Diese Gewalt spiegelt eine patriarchale Kultur wider, die in der Gesellschaft immer noch vorherrschend ist, auch im medizinischen Bereich. (...)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Schutzlose Lage gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB

1. Der Begriff der „schutzlosen Lage“ i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht. Bezugspunkt des strafrechtlichen Vorwurfs ist nicht mehr die Beugung des Opferwillens im Sinne einer Nötigung, sondern die Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers durch den Täter.
2. §§ 176 ff. StGB dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, § 177 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
3. Zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BGH vom 02.07.2020 – 4 StR 678/19

Aus den Gründen:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Koblenz

Kontaktverbot bei Besitz von kinderpornografischen Bildern

Das Familiengericht darf im kinderschutzrechtlichen Eilverfahren Maßnahmen treffen, – hier Verweisung aus der Ehewohnung, Kontakt- und Näherungsverbote gegen den Vater – wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet ist, die Eltern nicht gewillt und nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und die angeordneten Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Die Nutzung von kinderpornographischen Abbildungen stellt einen Hinweis auf pädophile Neigungen dar und ist deshalb mit einem erhöhten Risiko für eigenes übergriffiges Verhalten zum Nachteil von Kindern verbunden.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2020 – 7 UF 201/20

Aus den Gründen:
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der betroffenen […] [beiden Kleinkinder]. […] Die Kindesmutter arbeitet regelmäßig von 8-14 Uhr. Während dieser Zeit erfolgte bislang eine „Betreuung“ der Kinder durch den Vater. Gegen diesen wird aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften geführt. Auf seinem Handy wurden insgesamt 5 Dateien sichergestellt, die seitens der ermittelnden Staatsanwaltschaft […] als kinder- bzw. jugendpornographisch eingestuft wurden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Köln

Beleidigung von Frauen als Volksverhetzung

Die pauschale Beleidigung von Frauen im Internet stellt eine Volksverhetzung i.S.v. § 130 StGB dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des OLG Köln vom 09.06.2020 – III-1 RVs 77/20

Aus den Gründen:
I. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 7. Mai 2019 wegen Volksverhetzung in sechs Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. […]
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

II. Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt gemäß §§ 353 Abs. 2, 354 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten aus dem Auswahlverfahren

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerin in dem Auswahlverfahren um die Besetzung der Stelle der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor der Mitteilung vom 24. April 2018 an die Bewerberin K., sie könne in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, nicht beteiligt hat.
(Tenor)
Urteil des VG Berlin vom 27.04.2020 – 5 K 237.18

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte in dem von der Beklagten geführten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (nachfolgend: das Ministerium), begehrt die Feststellung, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Das Amt der Klägerin versah seit 2001 die Beamtin K. (nachfolgend: die Beamtin). Mit Schreiben vom 5. April 2018 teilte der Leiter des Referates für Personalangelegenheiten in dem Ministerium der Beamtin mit, die Stelle der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes solle schnellstmöglich neu besetzt werden. Bewerbungen seien ab Referatsleiterebene möglich.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Kündigungsverbot schwangerer Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
Urteil des BAG vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Beklagte, der in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, schloss mit der Klägerin am 9./14. Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte. Nach dessen § 1 Nr. 1 sollte „das Arbeitsverhältnis“ am 1. Februar 2018 beginnen. […]
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot“ attestiert worden sei. Der Beklagte kündigte „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis“ mit Schreiben vom 30. Januar 2018 zum 14. Februar 2018.
Dagegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Köln

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen geplanter Schwangerschaft und Entschädigung

Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22 AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. Im konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der „Entlastungsbeweis“ nicht.
Urteil des LAG Köln vom 17.01.2020, 4 Sa 862/17 (NZB anhängig BAG, 2 AZN 229/20)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten […] noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb während der Wartefrist sowie über einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG in Gewaltschutzfällen

Das BMI und das BMFSJ geben in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 14.2.2020 Hinweise für die Handhabung der Wohnsitzregelung in Gewaltschutzfällen. Dem Rundschreiben liegt die 2016 (Integrationsgesetz v. 31.7.2016, BGBl. I 2016, S. 1939) geschaffene Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG zugrunde. Die Regelung war zunächst bis zum 6.8.2019 befristet und wurde 2019 entfristet (Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes v. 4.7.2019, BGBl. I 2019, S. 914). Sie verpflichtet Asylberechtigte, Geflüchtete, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und andere Personen mit humanitärem Aufenthaltstitel, für den Zeitraum von drei Jahren in dem Land Wohnsitz zu nehmen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde.

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Hinweis

Gemeinsames Rundschreiben des BMI und des BMFSFJ zur Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes in Gewaltschutzfällen vom 14. Februar 2020 (Auszug)

[…]
II. Aufhebung der Wohnsitzbindung in Gewaltschutzfällen

1. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle sind Härtefälle im Sinne des Gesetzes und daher immer ein Aufhebungsgrund
Gemäß § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes ist eine Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung zur Vermeidung einer Härte aufzuheben [...]. [...] Danach besteht eine unzumutbare Einschränkung durch eine Wohnortbindung, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung eine gewalttätige oder gewaltbetroffene Person an den bisherigen Wohnsitz bindet oder einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder sonstigen erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt (insbesondere häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt) entgegensteht. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle (vgl. zum grundsätzlichen Nachweiserfordernis die Ausführungen unter Punkt II. 2.) stellen immer einen Härtefall im Sinne des § 12a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes dar – mit der Folge, dass in diesen Fällen eine bestehende Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung aufzuheben ist.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Rechtsfragen zur geschlechtergerechten Sprache bleiben offen

„Mit dem heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts1 ist eine Chance vertan zu bestätigen, dass das generische Maskulinum nicht nur sprachlich, sondern auch rechtlich diskriminierend ist. Die aus formalen Gründen getroffene Entscheidung weist dennoch auf Lücken bzw. Reformbedarfe des geltenden Rechts hin. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, die Gesetzgebung kann aber selbstverständlich tätig werden. Denn auch die Rechtssprache ist geprägt von Zeiten, in denen Frauen noch keine gleichen Rechte hatten oder als Rechtssubjekte gar nicht vorkamen. Es ist an der Zeit, das zu ändern und das historische Unrecht nicht in der Sprache zu perpetuieren.“, kommentiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) Prof. Dr. Maria Wersig den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Mit diesem Beschluss hat das Gericht eine Verfassungsbeschwerde zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

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Aufruf

Rheinland-Pfälzische Frauennotrufe fordern die sofortige Evakuierung von Moria

Empörung und die Aufnahme weniger ausgesuchter Menschen sind nicht genug

Die Situation der geflüchteten Menschen nach den Bränden in Moria ist eine Katastrophe mit Ansage und die Folge von gewollten politischen Entscheidungen zum Umgang mit geflüchteten Menschen in Deutschland und Europa. Auch in der gemeinsamen Stellungnahme unseres Bundesverbandes bff mit BKSF, BAG FORSA und DGfPI zu Moria vom 14.9.2020 wird dies deutlich benannt: „Längst hätte das Camp evakuiert werden müssen. Der Brand ist Ergebnis des Versagens der menschenrechtswidrigen europäischen und deutschen Politik in den letzten Jahren“.

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Hinweis der Redaktion

Österreich bereitet Gesetzentwurf zu Hass im Netz vor

In Österreich wurde am 3. September 2020 ein Entwurf für ein Bundesgesetzpaket zu „Hass im Netz“ vorgestellt und in die „Begutachtung“ gegeben. Die Begutachtung entspricht in etwa der „Verbändeanhörung“ im deutschen Recht und ist ein dem Kabinettsbeschluss vorgelagertes Beteiligungsverfahren. Der Entwurf wurde also bisher ausschließlich von den drei zuständigen Ministerien verfasst und es ist noch kein Gesetzentwurf der österreichischen Regierung. Fristablauf für die Begutachtung war der 15. Oktober 2020.

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Hinweise

Policy-Paper des djb zu Partnerschaftsgewalt | Gesetzentwurf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder | Hilfesystem 2.0

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat im November 2020 ein Policy-Paper zum strafrechtlichen Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt veröffentlicht: www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28.
Darin analysiert der djb bestehende Problemlagen und Missstände bei strafgerichtlichen Entscheidungen. Auswirkungen und Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt werden danach oft verkannt oder nur unzureichend erfasst, gleichzeitig werden vorherrschende Geschlechterstereotype und bestehende Sexualitätsmythen unkritisch perpetuiert. Das Policy Paper zeigt Lösungsansätze für eine Verbesserung des strafrechtlichen Umgangs mit Partnerschaftsgewalt auf.

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