Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2022

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Sonja Gerth

Legislative Maßnahmen gegen geschlechtsbezogene Gewalt in Mexiko

Rosa Kreuze erinnern in Mexiko an die Opfer von Femiziden. Es gibt sie in Ciudad Juárez, der Stadt an der Grenze zu den USA, die um das Jahr 2000 herum für frauenfeindliche Morde berühmt geworden ist. Es gibt sie aber auch in allen anderen Bundesstaaten. Blanca, Jessica, Abril, Lesvy – kaum ein Frauenname, an den Aktivist*innen auf ihren vielen Märschen gegen Gewalt an Frauen noch nicht erinnern mussten.
Als ich 2017 als Fachkraft von Brot für die Welt begann, für die feministische Nachrichtenorganisation CIMAC zu arbeiten, zählte UN Women in Mexiko sieben ermordete Frauen pro Tag. Heute sind die Statistiker* innen fast bei elf angelangt. Diese dramatische Verschlechterung ist eingebettet in einen allgemeinen Kontext der Gewalt, mit mehr als 40.000 ermordeten Personen pro Jahr, einer Zahl von insgesamt 80.000 Verschwundenen (bei einer Bevölkerung von knapp 130 Millionen Menschen) und einem Klima der Straffreiheit, selbst bei Kapitalverbrechen.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Mexikos Oberster Gerichtshof hat ein absolutes Abtreibungsverbot für verfassungswidrig erklärt

Am 07.09.2021 entschied der Oberste Gerichtshof von Mexiko einstimmig, dass eine allgemeine Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen verfassungswidrig ist, und betonte, dass das Entscheidungsrecht von Frauen und Schwangeren an oberster Stelle steht.
In Mexiko waren Abtreibungen bisher nur in Mexiko- Stadt und den Bundesstaaten Hidalgo, Oaxaca und Veracruz bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei.
Der Entscheidung zugrunde lag eine Abtreibung in Coahuila und die Anwendung des Artikels 196 des nationalen Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel sieht eine Gefängnisstrafe sowohl für eine Frau vor, die freiwillig eine Abtreibung vornimmt als auch für Personen, die sie dabei unterstützen.
Der Oberste Gerichtshof hält die Leibesfrucht grundsätzlich für schutzwürdig, wobei er davon ausgeht, dass der Schutz mit fortschreitender Schwangerschaft zunimmt. Allerdings dürfe dieser Schutz nicht die Rechte von Frauen und Schwangeren auf reproduktive Freiheit außer Acht lassen. Daher erklärten die Bundesrichter die generelle Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs für verfassungswidrig und somit Artikel 196 für nichtig.

Preis: 3.00 EUR

150 Jahre § 218 Strafgesetzbuch

Abschlusserklärung der Fachkonferenz am 27.-28.08.2021 (Online)

Der Abbruch einer Schwangerschaft – eine Erfahrung im Leben vieler Menschen – ist in Deutschland seit 150 Jahren eine Straftat. Am 27. und 28. August 2021 fand in Berlin und online dazu der Fachkongress „150 Jahre 218 StGB“ statt. Expert*innen, Politiker* innen, Aktivist*innen und Betroffene setzten sich kritisch mit der Kriminalisierung durch § 218 auseinander. Aus sozialwissenschaftlicher, juristischer, historischer, medizinischer, psychotherapeutischer, politischer und der Erfahrungs-Perspektive beleuchteten sie in Vorträgen und Workshops, wie der § 218 entstanden ist und welche Folgen die Kriminalisierung der betroffenen Frauen* und Ärzt*innen hat.

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Urteil des EGMR

Unterlassene Schutzmaßnahmen der Polizei mitursächlich für Gewalt gegen Frauen (Georgien)

1) Die Einhaltung der positiven Verpflichtungen des Staates zum Schutz des Lebens (Art. 2 EMRK) erfordert, dass in Fällen, in denen diskriminierende Einstellungen zu einer Gewalttat geführt haben, das innerstaatliche Rechtssystem seine Fähigkeit unter Beweis stellt, das Strafrecht gegen die Urheber solcher Gewalttaten durchzusetzen (Art. 14 EMRK). Das Unterlassen eines strikten Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden käme einer behördlichen Duldung oder sogar Duldung von Hassverbrechen gleich.
2) Unzulänglichkeiten bei der Beweiserhebung nach einem gemeldeten Vorfall häuslicher Gewalt, insbesondere der Verzicht auf eine eigenständige Einschätzung des Tötungsrisikos, können dazu führen, dass das Ausmaß der tatsächlich ausgeübten Gewalt unterschätzt wird und dass Opfer häuslicher Gewalt davon abgehalten werden, ein misshandelndes Familienmitglied bei den Behörden anzuzeigen.
3) Die allgemeine und diskriminierende Passivität der Strafverfolgungsbehörden in Georgien gegenüber Vorwürfen häuslicher Gewalt hat ein Klima geschaffen, das eine weitere Ausbreitung von Gewalt gegen Frauen begünstigt. (Leitsätze der Redaktion)
EGMR, Urteil vom 08.07.2021 – 33056/17, (Tkhelidze ./. Georgien)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestlohn für 24-Stunden-Pflege

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BAG vom 24.6.2021, 5 AZR 505/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Differenzvergütung nach dem Mindestlohngesetz für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015. Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, unter dem 8. April 2015 einen in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag.

Preis: 3.00 EUR

Barbara Bucher

24-Stunden-Pflege braucht ein Gesetz / Zugleich eine Anmerkung zu BAG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20

Die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur 24-Stunden-Pflege hat ein sehr großes Medien- Echo erfahren. Die Entscheidung ist dabei von großer Klarheit, wenn in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut betont wird, dass von Arbeitgeberseite die Zahlung des Mindestlohns auch für entsendete ArbeitnehmerInnen nicht nur für deren geleistete Vollarbeit, sondern auch für Zeiten der Bereitschaft geschuldet ist.
Diese Entscheidung ist in jeder Hinsicht bemerkenswert: Sie offenbart einmal mehr die Notwendigkeit der nach wie vor rechtspolitisch zu stellenden Forderung nach einer gesetzlichen Regelung von Pflegesettings, die, wie auch hier, als Live-In-Arrangement vereinbart sind und der Rund-um-Betreuung einer Person in ihrem Privathaushalt dienen. Voraussetzung für die Formulierung eines Regelungsauftrages des Gesetzgebers sind dabei zwei Aspekte, die von der vorliegenden Entscheidung gestützt werden: Zum einen sind solche Pflegearrangements einer gesetzlichen Regelung zugänglich; sowohl die beteiligten Akteure, als auch die Vertragsbeziehungen und die vertragstypischen Pflichten sind typisierbar.

Preis: 3.00 EUR

Sabine Rechmann

Buchbesprechung: Barbara Bucher: Rechtliche Ausgestaltung der 24-h-Betreuung durch ausländische Pflegekräfte in deutschen Privathaushalten. Eine kritische Analyse

Nomos Verlag, Bd. 947, Baden-Baden 2018

Die Pflege und Betreuung alter Menschen ist in Deutschland juristisch – zumindest mit einer Pflegekraft alleine – nicht regelbar und findet daher weitgehend im Verborgenen statt. Zu diesem Schluss kommt Dr. Barbara Bucher in ihrer im Wintersemester 2017/18 an der juristischen Fakultät der Europa- Universität Viadrina bei Prof. Dr. Eva Kocher verfassten Dissertation, in der sie die verschiedenen Pflegearragements typisiert hat. Das gilt ganz besonders für den Arbeitsort Privathaushalt. Während für Reinigungskräfte, Kinderfrauen, Au-Pair-Verhältnisse etc. klare rechtliche Regelungen existieren, an die sich die Beteiligten halten könnten, gilt dies nicht für den wachsenden Beschäftigungsmarkt der osteuropäischen Pflegekräfte, die bei Pflegebedürftigen in deren Haushalt leben, arbeiten und ihnen 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. Wie viele der ca. 3 Mio. Pflegebedürftigen so betreut werden, ist nicht bekannt. Es dürften weit mehr als 100.000 Beschäftigte aus EU-Ländern sein, die für entsprechend viele Pflegebedürftige, darunter überwiegend Frauen, und deren Angehörige tätig sind.

Preis: 3.00 EUR

Lucy Chebout

„Nodoption IV“

Mit dem AG München hat am 11. November 2021 bereits das vierte Gericht einen Antrag zur konkreten Normenkontrolle des geltenden Abstammungsrechts an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Alle vier „Nodoption“-Verfahren betreffen die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung in Zwei-Mütter-Familien. Die Kinder wurden jeweils mittels Samenbank-Samenspende gezeugt und in die bestehende Ehe zweier Frauen hineingeboren. Anders als in heterosexuellen Ehen verweigern die Standesämter und Gerichte bislang die Zuordnung des zweiten Elternteils qua Ehe (analog zu § 1592 Nr. 1 BGB).
Das AG München begründete in seinem Vorlagebeschluss erstmals, warum die geltende Rechtslage auch gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, konkret gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts verstößt.

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des AG München

§ 1592 BGB benachteiligt die Ehefrau der Mutter wegen des Geschlechts

1) Das Recht der Ehefrau der Mutter auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG ist verletzt. Sie wird als die Frau, die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des im Wege der qualifizierten Samenspende im Sinne von § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten Kindes verheiratet ist, ohne rechtfertigenden Grund aufgrund ihres Geschlechts gegenüber einem Mann in einer entsprechenden Situation benachteiligt.
2) Rechtliche Elternschaft ist in unserer Rechtsordnung nicht kategorisch auf eine Frau als Mutter und einen Mann als Vater begrenzt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG spricht nicht von Mutter und Vater, sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern.
3) Die Beschränkung der elterlichen Verantwortung auf einen Elternteil ungeachtet aller Bemühungen des Ehepaares, die rechtlichen Rahmenbedingungen gemeinsamer Elternschaft soweit wie möglich nachzubilden, verletzt die Rechte des Kindes auf Gleichbehandlung.
(Leitsätze der Redaktion)
AG München, Vorlagebeschluss vom 11. November 2021, Az. 542 F 6701/21

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG München

Mit-Mutterschaft nach britischem Recht

Im Hinblick auf die Abstammung gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Das heißt, es ist die Rechtsordnung anzuwenden, welche dem Kind am schnellsten einen zweiten rechtlichen Elternteil verschafft.
(Leitsatz der Redaktion)
AG München, Beschluss vom 29. Juni 2021, Az. 528 F 12176/20

Tenor:
Es wird festgestellt, dass zwischen dem am … in … geborenen [Kind] und der [Ehefrau der Mutter] ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Zum Sachverhalt:
Das Verfahren betraf die Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses gem. § 169 Nr. 1 FamFG. Das Kind war in eine Ehe zweier Frauen hineingeboren worden. Die Ehefrau der Mutter war sowohl deutsche als auch britische Staatsangehörige. Um Auskunft zum materiellen Abstammungsrecht in Großbritannien zu bekommen, wandte sich die Familienrichterin an das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) – eine kostengünstige und zeitsparende Alternative zu aufwendigen Sachverständigengutachten oder internationalen Amtshilfeersuchen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Keine Aufhebung einer Auslandsehe mit minderjähriger Ehefrau

Trotz Verstoßes gegen das Ehemündigkeitsalter und damit trotz Vorliegens eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt die im Rahmen dieser Norm dem Gericht eingeräumte Ermessensausübung dazu, dass die Ehe nicht aufzuheben ist. Nach langjähriger, im Erwachsenenalter bewusst gelebter Familienwirklichkeit und der Geburt von vier gemeinsamen ehelichen Kindern ist von der Eheaufhebung durch das Gericht abzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.07.2020 – XII ZB 131/20

Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung der am 10. September 2001 in Haret Hreik, Libanon, geschlossenen Ehe der Antragsgegner.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Dresden

(Konkludenter) Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht

Äußerungen und Angriffe des Sorgerechts-Vollmachtgebers gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter zeigen den konkludenten Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht.
Beschluss des OLG Dresden vom 16.07.2021, 21 WF 451/21

Aus den Gründen:
I. Die Antragstellerin hat mit beim Familiengericht am 27.04.2021 eingegangenem Antrag zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für zwei Kinder zugleich um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Die Antragstellerin hat in der Begründung darauf verwiesen, dass schon in der Vergangenheit ein Sorgerechtsverfahren und ein Umgangsverfahren geführt wurden. […] Im Termin vom 01.12.2020 im vorhergehenden Sorgerechtsverfahren habe der Vater ihr eine Vollmacht für alle Aufgaben der elterlichen Sorge erteilt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Entschädigung nach AGG wegen zu geringen Mutterschaftslohns

1. Eine ungünstige Behandlung Schwangerer ist in allen Bereichen, auch bei der Entlohnung, als unmittelbar geschlechtsbedingte Benachteiligung unzulässig. Die während der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit und während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote – entgegen der klaren Rechtslage – zu geringe Entgeltzahlung löst einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs.
2 AGG aus. 2. Bei Bemessung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist auch zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber alle Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen erstattet werden, die Klägerin hingegen gezwungen ist, ihre Ansprüche einzuklagen, so dass sie nach § 12a ArbGG in erster Instanz trotz Obsiegens mit Kosten belastet wird. Auch diese wirtschaftlichen Nachteile sind auf ihre Schwangerschaft zurückzuführen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2021, 5 Sa 266/20

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LG Memmingen

Kein Ausschluss der Frauen bei „Brauchtums-Fischen“ im Allgäu

Obwohl nach der Satzung des Fischertagsvereins M. e.V. nur Männer Mitglied in der Untergruppe der Stadtbachfischer werden können, ist der Verein wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung verpflichtet, bei gegebener Eignung auch Frauen aufzunehmen und mitfischen zu lassen.
Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.07.2021 – 13 S 1372/20

Aus den Gründen:
A. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Vereinsuntergruppe der „Stadtbachfischer“ aufzunehmen und ob er sie aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Memminger Stadtbaches am sogenannten „Fischertag“ ausschließen kann.

1. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. In § 2 der Satzung ist festgehalten:
„Der Verein dient der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und dem Umweltschutz. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und festliche Gestaltung des alljährlich stattfindenden Fischertages und der periodisch stattfindenden Festspiele, die Pflege des Stadtbaches und des heimischen Brauchtums sowie die Pflege von Begegnungen, insbesondere mit historischen Bezügen auf nationaler und internationaler Ebene.“

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Johannes Feest, Brunilda Pali (Hrsg.): Gerlinda Smaus: „Ich bin ich“ – Beiträge zur feministischen Kriminologie

Springer Verlag, Wiesbaden 2020

Der Band „Ich bin ich“ – Beiträge zur feministischen Kriminologie, herausgegeben von Johannes Feest und Brunilda Pali im Springer-Verlag, ist – im eigentlichen Sinn des Wortes – ein Lebenswerk: Er erschien zum 80. Geburtstag einer ‚jungen Kriminologin‘ und umfasst Artikel von Gerlinda Smaus aus über zwei Jahrzehnten (1986-2010); darunter sind auch einige, die zuerst in STREIT erschienen sind, wie ‚Der feministische Blick auf den Abolitionismus‘ (STREIT 1989, Seite 123-129) oder die ‚Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis‘ (STREIT 1991, 23-33).
Gerlinda Smaus ist sie selbst, weil – und wenn – sie denkt. Sie hat in ihrem Leben klüger über Geschlecht und Kriminalität nachgedacht als irgendeine, die ich kenne.

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Gabriele Kawamura-Reindl, Linda Weber: Straffällige Frauen. Erklärungsansätze, Lebenslagen und Hilfeangebote

Beltz Juventa, Weinheim und Basel 2021

Auf eine zutiefst praktische Art setzen sich Gabriele Kawamura-Reindl und Linda Weber mit der Straffälligkeit von Frauen auseinander. Wo bei Gerlinda Smaus die Entwicklung eines eigenen theoretischen Zugangs zum Thema Kriminalität (und Kriminalisierung) zu beobachten ist, greifen die Autorinnen – etwas eklektisch – eine Vielzahl von ‚Erklärungsansätzen zur Frauenkriminalität‘ auf (Kapitel 1), darunter biologische, sozialpsychologische, sozialstrukturelle, aber auch Mehr-Faktoren-Ansätze und sog. frauenspezifische. Erst im zweiten Kapitel wird das Phänomen beschrieben, das im ersten Kapitel ‚erklärt‘ wurde, nämlich Umfang und Struktur von Frauenkriminalität in Deutschland. Dort finden sich dann auch Ausführungen zu den Selektionsprozessen, die Handlungen nicht nur vom Dunkel- ins Hellfeld, sondern, folgt man einem Labeling-Ansatz, überhaupt in den Fokus des Strafrechts befördern.

Preis: 3.00 EUR

Programm des 46. Feministischen Juristinnentags vom 06. – 08. Mai 2022 in der Universität Leipzig

46. Feministischer Juristinnentag
06. – 08. Mai 2022
in der Universität Leipzig
Campus Sportwissenschaften, Jahnallee 59

Freitag 6. Mai 2022
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteiger*innen
RAin Heike von Malottki, Landshut; RAin Anke Stelkens, München

16.30 – 18.00 Uhr:
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin, Dr. Doris Liebscher, LADS Berlin

19.00 Uhr: Eröffnungsveranstaltung
Rechtspolitische Forderungen und Visionen der Wendezeit in Ost und West
Prof. Dr. Ute Gerhard, Bremen; MA Peggy Piesche, Bundeszentrale für pol. Bildung, Berlin; Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin
Moderation: Zita Küng, EQuality Zürich

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Hinweise

Aktiv gegen sexistische Werbung – Pinkstinks evaluiert das Projekt „Werbemelder*in“ / Bff: Frauen gegen Gewalt e.V.: Handbuch zu Gefährdungen von Frauen als Hochrisikofall

Seit Herbst 2017 hat der Verein Pinkstinks (www.pinkstinks. de) die Werbemelderin www.werbemelderin.de betrieben. Gefördert vom BMFSFJ konnte als sexistisch erlebte Werbung einfach abfotografiert und per App an diese Website gemeldet werden. Das Projekt war als Monitoringprojekt auf zwei Jahre angelegt und lief danach einfach weiter. Gesetzgeberische Pläne, eine Norm gegen Sexismus in der Werbung in das UWG aufzunehmen (siehe dazu Berit Völzmann, „Für ein Verbot sexistischer Werbung“ in STREIT 2/2016, S.51 ff.), wurden erst einmal zurückgestellt. Die Werbemelderin hat massenhaft Einsendungen erhalten.
Jetzt hat Pinkstinks das Projekt evaluiert und dabei festgestellt, dass neben eindeutig sexistisch zu wertenden Motiven jede Menge „Grauzonen“ in der Praxis auftauchen. Pinkstinks befürchtet daher, dass eine verbindliche Rechtsnorm zu sexistischer Werbung im UWG „Präzedenzfälle“ schaffen könnte mit der Folge, dass als sehr problematisch empfundene Grauzonen- Motive juristisch einen „Freispruch“ bekommen. Gerade klischeehafte stereotype Werbung liege oft in Grauzonen.

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