Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2022

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Bündnis Istanbul Konvention

Solidarität mit den Menschen in der Ukraine

Anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März 2022 sprechen 41 Frauen- und weitere Nichtregierungsorganisationen in Deutschland allen Menschen in der Ukraine ihre volle Solidarität aus und fordern das sofortige Einstellen der Kriegshandlungen seitens der russischen Regierung.

Da der Arbeitsschwerpunkt vieler der mitzeichnenden Organisationen auf dem Thema geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen liegt, möchten wir unsere besondere Aufmerksamkeit auf die Situation von Frauen und Mädchen in der Ukraine richten. Krieg und damit einhergehend Vertreibung und Flucht bedeuten für Frauen und Mädchen immer die Bedrohung durch sexualisierte Gewalt, die weltweit ein Phänomen aller bewaffneten Konflikte ist. Krieg bedeutet für viele Frauen und Mädchen auch den Anstieg von häuslicher Gewalt, Traumatisierungen und ein mögliches Ausgeliefert-Sein in neue Gewaltstrukturen.
Leider wird sexualisierte Kriegsgewalt oft verharmlost oder verschwiegen. Eine Studie von Amnesty International stellte bereits 2020 fest, dass das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt in den konfliktbetroffenen Regionen Donezk und Luhansk durch den Konflikt deutlich zugenommen hat.

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Sabine Heinke

Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf die familiengerichtliche Amtsermittlung in Sorge- und Umgangssachen

Einführung

Geschlechtsspezifische Gewalt ist mittlerweile als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Die im Europarat zusammengeschlossenen Staaten haben mit dem „Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“ den bisher umfassendsten Menschenrechtsvertrag gegen geschlechtsspezifische Gewalt entwickelt. Vor 4 Jahren, am 01.02.2018, ist die sog. Istanbul-Konvention in Deutschland in Kraft getreten.
Die Istanbul-Konvention steht in vielen Bereichen neben den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, denn viele sind an die aus der Konvention sich ergebenden Erfordernisse noch nicht angepasst worden. Das betrifft insbesondere auch eine Regelung zur ausdrücklichen Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in allen Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht. Dieser Aufgabe soll sich die Legislative zwar in nächster Zeit widmen, wie aus dem Koalitionsvertrag zu entnehmen ist, die Familiengerichte sind jedoch bereits jetzt an die sich aus der Konvention für ihren Bereich ergebenden Anforderungen gebunden. Mit ihrer Ratifizierung (vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG) gilt die Konvention als Bundesgesetz und zugleich als völkerrechtlicher Vertrag, der für alle staatlichen Stellen bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlichen Rechts zu beachten und anzuwenden ist.

Preis: 3.00 EUR

Alma Laiadhi

Femopatriotismus à la tunisienne – Bedingungen der Durchsetzung von Geschlechtergerechtigkeit in Tunesien

Tunesien wurde bis vor kurzem gerne als vorreitende Ausnahme im Maghreb beschrieben. Diese Erzählung findet sich auch in deutschen Massenmedien im Kontext des sogenannten Arabischen Frühlings. Tunesien gilt als Ursprung und einzige Erfolgsgeschichte dieser politischen Umbrüche, bei denen ab 2011 in mehreren Staaten der MENA-Region (Middle East North Africa) Demonstrierende politische Rechte, Meinungsfreiheit und ein neues politisches System ohne Korruption einforderten.
In einem viel beachteten Prozess hat Tunesien sich 2014 eine neue Verfassung gegeben. Hervorgehoben wird insbesondere die Einbindung von bisher an politischen Prozessen ausgeschlossenen Personen, die (neue) Kultur der Kompromisse, das Entstehen neuer Öffentlichkeiten und die Verankerung von Frauenrechten in der neuen Verfassung. 2015 ging der Friedensnobelpreis an das tunesische Quartett bestehend aus dem tunesischen Gewerkschaftsverband, dem Arbeitgeberverband, der Menschenrechtsliga und der Anwaltskammer des Landes, das durch einen nationalen Dialog wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Verfassungsprozess friedlich zu Ende geführt wurde.

Preis: 3.00 EUR

Anna Kompatscher

Urteil des EGMR vom 16.09.2021 X v. Polen: Sorgerechtsentzug für ein Kind kann nicht mit der sexuellen Orientierung eines Elternteils begründet werden

Am 16. September 2021 hat eine Kammer der ersten Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache X v. Polen entschieden, dass der Entzug des Sorgerechts für ein Kind nicht auf der sexuellen Orientierung eines Elternteils beruhen darf. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat Polen gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, indem polnische Gerichte der Antragstellerin das Sorgerecht für ihr jüngstes Kind verweigerten. Dieses Urteil kommt für die Antragstellerin, deren Kind inzwischen erwachsen ist, zu spät. Bis zur Entscheidung des EGMR dauerte es ganze zwölf Jahre. Mit Blick auf die aktuelle rechtliche Situation von queeren Menschen in Polen ist dieses Urteil des EGMR dennoch ein wichtiges Signal.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Kein Wechselmodell bei mangelnder Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft

Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Frankfurt Main vom 06.07.2021 – 3 UF 144/20

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Beteiligten zu 4. und 5. (im Folgenden: Mutter, Vater, Eltern genannt) sind die verheirateten Eltern des am XX.XX.2008 geborenen Y und der am XX.XX.2011 geborenen Z.
Die Kindesmutter ist anlässlich der Trennung der Beteiligten aus der Ehewohnung ausgezogen und hat die Kinder mitgenommen. Seither haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Bedingungen für die Anordnung eines Wechselmodells

Die an die Anordnung des Wechselmodells gestellten Bedingungen sind: hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern, sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, Kooperationsund Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs sowie keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss vom 16.09.2021 – 10 UF 34/21

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Abweisung eines Umgangsantrags der Großmutter

1. Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsrechts mit Großeltern nicht vor, so bedarf es der Anordnung eines Umgangsausschlusses nicht.
2. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist am Verfahren nicht zu beteiligen, wohl aber anzuhören.
3. Bei fehlender Verständigungsmöglichkeit verlangt das FamFG, einen Dolmetscher zur notwendigen Anhörung hinzu zu ziehen.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.6.2021 – 6 UF 55/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter der acht und sechs Jahre alten betroffenen Kinder. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln.
Die betroffenen Kinder sind aus der geschiedenen Ehe der Mutter […] und eines Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Die zum Zweck der arrangierten Ehe aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelte Mutter war bei A.s Geburt 18 Jahre alt. Das Paar lebte zunächst mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung und bezog später eine eigene.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Düsseldorf

Entscheidungsbefugnis der Mutter bei Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken

Die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Es entspricht regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21

Aus den Gründen:
I. Die Kindeseltern sind getrennt lebende Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre Töchter L. und N. steht ihnen gemeinsam zu. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter und haben mit dem Kindesvater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters, Frau K. S., geborene B., die den Friseursalon „Salon B.“ betreibt, hat Fotos der Kinder aufgenommen. Diese hat sie in ihren Facebook-Account und bei Instagram eingestellt und zur Werbung für ihr Friseurgewerbe verbreitet.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Frankfurt a. M.

Schadensersatz für Verdienstausfall wegen fehlendem Kita-Angebot

Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordert ein aktives Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Neben dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes sind bei der Frage der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes auch die Bedürfnisse seiner Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen, wozu auch die Entfernung des Betreuungsplatzes zur Arbeitsstätte gehört.
(Leitsätze des Gerichts, auszugsweise)
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.05.2021 – 13 UF 436/19 – n.rk.: Das Revisionsverfahren ist beim BGH zum Az. III ZR 91/21 anhängig.

Aus den Gründen:
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, weil der Beklagte ihr im Zeitraum 1.3.2018 bis 13.11.2018 keinen Betreuungsplatz für ihren am XX.XX.2017 geborenen Sohn X zur Verfügung gestellt hat. […]
Mit am 22.11.2019 verkündetem Urteil (Bl. 189 ff. d. A.), dem Beklagten zugestellt am 29.11.2019, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. […] Hiergegen hat der Beklagte am 17.12.2019 (Bl. 199 f. d. A.) Berufung eingelegt, die er am 27.1.2020 (Bl. 215 ff. d. A.) begründet hat.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Pflicht des Vaters zum Vermögenseinsatz für den Mindestunterhalt

1. Bei ansonsten eingeschränkter Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder hat der Unterhaltspflichtige den Stamm seines Vermögens bis auf einen Schonbetrag in Höhe von rund 2.000 bis 3.000 EUR für den Unterhalt zu verwerten.
2. Steht Vermögen nicht sofort in bar zur Verfügung, ist es zumutbar, für einen überschaubaren Zeitraum den Unterhalt fremd zu finanzieren.
3. Schulden sind nur zu berücksichtigen, wenn sich der Unterhaltspflichtige zuvor vergeblich um eine Verringerung der Raten bemüht hat.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 19.5.2021 – 4 UF 41/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt. Die Antragstellerin begehrt in Prozessstandschaft für ihre beiden am XX.XX.2007 geborenen Töchter A und B vom Antragsgegner, deren Vater, die Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts. Die Beteiligten sind seit 2001 miteinander verheiratet und lebten gemeinsam mit ihren Kindern zunächst in einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Immobilie in Stadt1.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Flüchtlingseigenschaft für alleinstehende Irakerin mit westlichem Lebensstil

1. Alleinstehende Frauen mit westlicher Lebenseinstellung ohne den Schutz eines männlichen Familienangehörigen bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen landesweit geschlechtsspezifische Verfolgung droht.
2. Die Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden, geschiedenen Frauen mit westlicher Lebenseinstellung sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
3. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ist es unschädlich, wenn die Fluchtgründe erst in der Klagebegründung vorgetragen werden, wenn der späte Vortrag nachvollziehbar mit der Befürchtung begründet wird, dass bei der Anhörung anwesende arabische Personen den Aufenthalt der Klägerin an im Irak verbliebene Familienmitglieder preisgeben könnten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 20.01.2022, 29 K 107/17

Zum Sachverhalt:
Die 1984 geborene Klägerin […] ist irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit […] (Sie) reiste […] im Dezember 2015 nach Deutschland ein. Am 1. März 2016 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft lesbischer Nigerianerin

1. Homosexuellen Frauen droht in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ausgrenzung durch die Mehrheitsbevölkerung und Diskriminierung von Seiten staatlicher und nicht staatlicher Akteure, die in ihrer Kumulierung als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen sind.
2. Alleinstehende homosexuelle nigerianische Frauen können nicht auf internen Schutz verwiesen werden. Der Zugang zu Arbeit und Obdach ist für sie erschwert, da sie sowohl als Frau als auch als Homosexuelle gleich zwei Arten von Stigmatisierung in Nigeria ausgesetzt sind.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Stuttgart vom 26.11.2021, A 12 K 3847/19

Zum Sachverhalt:
Die am 30.11.1995 geborene Klägerin nigerianischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Edo christlichen Glaubens reiste am 02.07.2017 über Italien in die BRD ein und stellte am 25.07.2017 förmlich einen Asylantrag in Deutschland.

Preis: 3.00 EUR

Plan International

Mädchen fordern Schutz gegen Falschinformationen im Internet

Die Kinderrechtsorganisation Plan International hat 26.000 Mädchen und junge Frauen zu ihrer Internetnutzung befragt. Das Ergebnis, veröffentlicht im Welt-Mädchenbericht 2021: Falschinformationen hindern Mädchen daran, sich politisch und gesellschaftlich zu engagieren.
Neun junge Frauen richten sich im Namen der von Plan International befragten Mädchen und jungen Frauen an die Regierungen auf der ganzen Welt, um ihre Forderungen klar und deutlich zu äußern:

Petition an die Regierungen der Welt
Wir repräsentieren die 26.000 Mädchen, die sich bei Plan International über die Verbreitung von Falschinformationen im Internet geäußert haben. Praktisch jede von uns hat bereits mit Miss- oder Desinformationen zu tun gehabt.
Wir fordern die Regierungen auf der ganzen Welt dringend auf, jetzt zu handeln.

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