Ausgabe 3

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Ausgabe 3/2022

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Sabrina Diehl

Gewalt unter der Geburt – Bietet ein Arzthaftungsprozess Schutz? Erfahrungsbericht aus Sicht einer Patientenanwältin

Der Sachverhalt
Seit Stunden liegt eine Frau in den Wehen. Sie hat starke Schmerzen, sorgt sich um ihr Ungeborenes. An ihr vorbei huschen hektische Schritte. „Ich halte das nicht mehr aus!“, wimmert sie. Harsch geht ein Arzt sie an: „Jetzt reißen Sie sich zusammen! So wird das nichts.“ Es fühlt sich an wie Elektroschocks, als der Assistenzarzt ohne vorherige Erklärung mit seinen Fingern die Öffnung des Muttermunds prüft, obwohl bereits wenige Minuten zuvor diese Untersuchung von einer erfahrenen Hebamme gemacht wurde. Der Ton der Mitarbeiter*innen ist harsch und ruppig, die Patientin fühlt sich alleingelassen.
Wenig später wird die ärztliche Entscheidung zur Sectio (Kaiserschnittentbindung) getroffen. Die Anästhesie wirkt jedoch nicht vollständig. Die Patientin schreit vor Schmerz und hat Todesängste, während die Geburt fortgeführt und weitere Schnitte gesetzt werden.

Preis: 3.00 EUR

Eva Maria Bredler

„Geburtshilfliche Gewalt“ in der Menschenrechtsdogmatik

Überall auf der Welt erleben Gebärende Gewalt in der Geburtshilfe – auch in Deutschland. Betroffene berichten von Erniedrigungen, Vernachlässigung, Drohungen und insbesondere Eingriffen ohne oder gegen ihren Willen, etwa vaginale Untersuchungen, Dammschnitte und Kaiserschnitte. Sozialwissenschaftler* innen verwenden für diese Phänomene unterschiedliche Begriffe, z. B. „Respektlosigkeit“, „Misshandlung“ oder „Gewalt“ in der Geburtshilfe. Obwohl sich diese Begriffe in ihrem Fokus unterscheiden, beschreiben sie alle sowohl den individuellen als auch den strukturellen Charakter dessen, was im Kreißsaal passiert. Sie bezeichnen nicht nur die körperliche Gewalt, sondern auch Diskriminierung und Mängel im Gesundheitssystem. In diesem Beitrag geht es nicht darum, für einen dieser Begriffe zu plädieren. Stattdessen möchte ich am Beispiel des Begriffs „geburtshilfliche Gewalt“ analysieren, wie sich diese sozialwissenschaftlichen Begriffe in die Menschenrechtsdogmatik übersetzen.

Preis: 3.00 EUR

CEDAW-Ausschuss

S.F.M. gegen Spanien. Entscheidung vom 28.02.2020 Geburtshilfliche Gewalt ist Frauendiskriminierung

Hintergrund
1. Die Beschwerdeführerin ist S.F.M., eine am 25. Juni 1976 geborene spanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass Spanien durch die geburtshilfliche Gewalt, der sie im Krankenhaus während der Geburt ausgesetzt war, ihre Rechte aus den Artikeln 2, 3, 5 und 12 des Übereinkommens verletzt hat. Die Beschwerdeführerin wurde vertreten durch die Beraterin Francisca Fernández Guillén.

Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin
Vortrag der Beschwerdeführerin zu Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett
2.1 Im Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin schwanger. Ihre Schwangerschaft verlief normal, wurde gut betreut und voll ausgetragen. Am 26. September 2009, als die Beschwerdeführerin 39 Wochen und sechs Tage schwanger war und Vorwehen hatte,1 begab sie sich um 13.45 Uhr in ein öffentliches Krankenhaus, nur um sich beraten zu lassen, da sie sich noch nicht in der aktiven Phase der Wehen befand.

Preis: 3.00 EUR

Maria Sagmeister

Die rechtliche Regulierung der Personenbetreuung in Österreich: Das Hausbetreuungsgesetz

Die Organisation der Pflege- und Betreuungsarbeit für ältere Menschen wird zunehmend zur Herausforderung. Die wachsende Zahl an betreuungsbedürftigen älteren Personen und sich verändernde Lebens- und Erwerbsrealitäten erschweren die Angehörigenpflege, bislang der wichtigste Pfeiler der Altenpflege, sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Folglich steigt der Bedarf an außerfamiliärer Betreuung. Dies macht zwar die große soziale sowie ökonomische Bedeutung von Care Arbeit sichtbar, hat allerdings bislang kaum zu einer Aufwertung dieser Tätigkeiten geführt. Vielmehr bleibt Sorgearbeit auch als bezahlte Arbeit vergeschlechtlicht und wird kaum als Arbeit wahrgenommen. Sowohl bei den zu betreuenden Personen als auch bei den pflegenden Angehörigen handelt es sich mehrheitlich um Frauen. Aber auch bezahlte Pflegeund Betreuungstätigkeiten werden vornehmlich von Frauen erbracht, meist im Kontext von Migration und unter schlechten Arbeitsbedingungen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Kein Schadenersatzanspruch wegen Abbruchs einer Mutter-Kind-Kur

1. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.
Urteil des BGH vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorzeitigen Abbruchs einer stationären medizinischen Vorsorgemaßnahme. Die Beklagte ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Die zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zugrunde zu legenden letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Daher ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit maßgeblich.
Urteil des BAG vom 19.05.2021, 5 AZR 378/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. […] Ende des Jahres 2014 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Während der Zeit der Schutzfristen zahlte ihr die Beklagte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sie auf der Grundlage der von der verheirateten Klägerin gewählten Steuerklasse III berechnete. Im Anschluss an die Schutzfristen nahm die Klägerin Elternzeit und wechselte in Steuerklasse V.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Münster mit Anmerkung

Unterhaltsvorschuss für über 12-Jährige trotz nicht unerheblicher Betreuungsleistung durch den Vater

1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zielt für Kinder zwischen der Vollendung des zwölften und des 18. Lebensjahres in erster Linie darauf ab, die durch den Ausfall des Unterhalts vom anderen Elternteil entstehenden finanziellen Belastungen des das Kind betreuenden Elternteils aufzufangen. Dieser Zweck würde weitgehend verfehlt werden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsleistung auch bei Kindern in einem Alter, in dem die engmaschige Betreuung bei alltäglichen Verrichtungen zunehmend in den Hintergrund tritt, allein oder jedenfalls in ausschlaggebender Weise wegen zeitlich nicht unerheblicher Betreuungsanteile des anderen Elternteils zu verneinen wäre.
Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass in einer Vielzahl von Fällen – je nach dem Umgangsmodell im Einzelfall – ein Anspruch auf Unterhaltsleistung schon wegen der Betreuungszeiten des anderen Elternteils ausscheidet, obwohl es auch in diesen Fällen dabei bliebe, dass ein Elternteil zumindest finanziell durch den anderen Elternteil allein gelassen wird. Dies ließe sich mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Wiesbaden

Flüchtlingseigenschaft für junge afghanische Frauen wegen westlich geprägtem Lebensstil

Alleinstehende Frauen, die in Afghanistan nicht sozialisiert sind und einen westlich geprägten Lebensstil pflegen, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und die eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden, stellen eine soziale Gruppe dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Wiesbaden vom 02.12.2021, 4 K 2354/17.WI.A

Zum Sachverhalt:
Die Kläger*innen tragen vor, afghanische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Konfession zu sein. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind unverheiratete Frauen, die im Jahr 1999 bzw. 2000 geboren wurden und im Iran aufgewachsen sind. Am 14.09.2016 stellten sie Asylanträge in Deutschland. Mit Bescheid vom 29.03.2017 stellte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest und lehnte die Zuerkennung internationalen Schutzes ab. Hiergegen legten die Kläger*innen Klage ein.
(Zusammenfassung der Redaktion)

Preis: 3.00 EUR

Ulrike Lembke

Geschlechtergerechte Amtssprache. Rechtliche Expertise zur Einschätzung der Rechtswirksamkeit von Handlungsformen der Verwaltung bei Verwendung des Gendersterns oder von geschlechtsumfassenden Formulierungen (Zusammenfassung)

Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Die im Dezember 2021 veröffentlichte Expertise geht der Frage nach, welche Auswirkungen die Verwendung geschlechtergerechter Sprache, insbesondere des Gendersterns, auf die Rechtswirksamkeit und den Verbindlichkeitsanspruch von Handlungsformen der Verwaltung entfaltet. Das Ergebnis ist, in Kürze, dass die Verwendung geschlechtergerechter Sprache inklusive des Gendersterns keinen (negativen) Einfluss auf Wirksamkeit oder Verbindlichkeit von Verwaltungshandeln entfalten kann, sondern umgekehrt dessen Verfassungskonformität erhöht.
Auf Grund der komplizierten rechtlichen Fragen und der hohen rechtspolitischen Aktualität ist die Expertise deutlich umfassender geworden als ursprünglich geplant. Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse in Form von Thesen sehr verknappt wiedergegeben. Die Seitenzahlen verweisen auf die Expertise.

Preis: 3.00 EUR

Vanessa von Wulfen

Tagungsbericht zum 46. Feministischen Juristinnentag 2022 in Leipzig

Der diesjährige 46. FJT in Leipzig stand im langen Schatten der Covid-19-Pandemie. Nach dem Ausfall des eigentlich geplanten FJT 2020 sowie auch der digitalen Alternative in 2021 war es 2022 nun endlich möglich, sich wieder in Präsenz zu treffen. Ich hatte es 2020 schon versucht, bekam aber über die Studierendenquote keinen Platz, sodass ich mich sehr darüber freute, als wissenschaftlich Mitarbeitende dieses Jahr dann doch eine Zusage zu erhalten. Ich kam, unendlich vorfreudig und neugierig am frühen Nachmittag zum Sportcampus der Uni Leipzig, der uns als diesjähriger Tagungsort willkommen hieß.

Zu Beginn
Am Freitagnachmittag startete der FJT für alle, die sich schon in der Stadt befanden oder rechtzeitig anreisen konnten, bereits mit dem Rahmenprogramm. Es gab die Wahl zwischen mehreren interessanten Stadtführungen oder zwei inhaltlichen Einführungsveranstaltungen und ich als erstmalig Teilnehmende entschied mich für Letzteres. Um 15 Uhr ging es los mit der ersten Einführungsveranstaltung, dieses Jahr durchgeführt von RAin Anke Stelkens. Anke erzählte uns etwas über die Entstehung und die Organisation des FJT, welcher dank des Veranstalters „Frauen streiten für ihr Recht e.V.“ jährlich stattfinden kann.

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46. Feministischer Juristinnentag

Fachstellungnahmen

1. Fachstellungnahme des 46. FJT zu strukturellen Problemen bei der Rechtsdurchsetzung
„Das Recht steht im Schaufenster – kaufen muss man es können!“ (Malin Bode) Frauen begegnen bei der Rechtsdurchsetzung vielen Hindernissen, von fehlenden Informationen über die Kosten und Individualisierung gesellschaftlicher Probleme bis zu fehlendem Diskriminierungsbewusstsein.
Ausbildung: Die Verknüpfung von Fachrecht, Art. 3 GG, Unionsrecht und CEDAW muss in der Ausbildung gestärkt werden. Legal Clinics helfen beim Erwerb der Kenntnis der Rechtsrealitäten und müssen daher gefördert werden.
Fortbildung: Richter*innen brauchen ein besseres Verständnis der Rechtsrealität und sollten daher vor der Richter*innentätigkeit zunächst fünf Jahre in der Rechtspraxis arbeiten. Außerdem muss es verpflichtende Fortbildungen zu Antidiskriminierungsrecht und typischen Rechtsdurchsetzungshindernissen für Frauen* geben.
Prozessrecht: Wir fordern die Einführung eines Verbandsklagerechts im AGG, um die Individualisierung als strukturelles Mobilisierungshindernis aufzubrechen.

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Malena Knierim

Gleiches Recht für Alle?! Tagungsbericht von der Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft 2022

Die Idee einer Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft entstand 2020 am Lehrstuhl von Prof. Dr. Nora Markard, MA (King’s College London) und war als eine Art „Young FJT“ gedacht. Den Kern des Organisationsteams bildeten Studierende und wissenschaftliche Mitarbeitende des Lehrstuhls, die dann interessierte Freund*innen ins Boot holten. 2021 fand die Sommerakademie sehr erfolgreich das erste Mal statt.
Noch im gleichen Sommer konnte das Projekt dann in die Hände eines neues Organisationkollektivs aus Studierenden, Doktorand*innen, Referendar* innen und Berufseinsteiger*innen aus ganz Deutschland gegeben werden, die Lust hatten, eine Neuauflage des Formats zu organisieren.
So fand die Sommerakademie 2022 dann vom 10. bis 12. Juni am Lehrstuhl von Prof. Dr. Christine Morgenstern an der FU Berlin statt. Die Idee war, nicht nur auf Wissensvermittlung zu setzen, sondern durch ein Rahmenprogramm auch einen Raum für Vernetzung zu schaffen – glücklicherweise nun endlich in Präsenz.
Die diesjährige Akademie stellte die Frage „Gleiches Recht für Alle?!“ und stand dabei wie bereits im letzten Jahr unter dem Motto „Educate, Empower, Enrage“.

Preis: 3.00 EUR

Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2022 geht an Yosra Frawes

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2022 an Yosra Frawes, tunesische Feministin und internationale Aktivistin für die Rechte der Frauen, Anwältin und feministische Dichterin. Yosra Frawes ist die erste Tunesierin, die als Exekutivdirektorin das Büro der internationalen Organisation Fédération Internationale pour les Droits Humains (FIDH) für den Maghreb und den Nahen Osten leitet. Bis Juli 2021 war sie überdies Präsidentin der tunesischen Vereinigung Demokratischer Frauen (ATFD).
Yosra Frawes hat in ihrer Heimat Rechtswissenschaften und Wirtschaftsrecht studiert. Für das Studium der Rechtswissenschaften hat sie sich entschieden, um Anwältin der Armen, von schutzbedürftigen und misshandelten Frauen zu werden.

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Literaturhinweise

Altunjan, Tanja: Reproductive Violence and International Criminal Law, T.M.C. Asser Press, Den Haag 2021
Bff: Frauen gegen Gewalt e. V. (Hg.): 5 Jahre Nein heißt Nein! Erfolge und Grenzen der Reform des Sexualstrafrechts, Dokumentation des Kongresses am 9.11.2021, www.frauen-gegen-gewalt.de
Buchinger, Birgit / Böhm, Renate / Groszmann, Ela (Hg.): Kämpferinnen, Mandelbaum Verlag, Wien 2021
Cruschwitz, Julia / Haentjes, Caroline: Femizide – Frauenmorde in Deutschland, S. Hirzel Verlag, Stuttgart 2022
Degen, Barbara: Meine Zeit mit Annette Kuhn. Wie Kunst, Poesie und Liebe in die Frauengeschichte kamen, Hentrich & Hentrich Verlag, Leipzig 2022
Dupont, Anne-Sylvie / Seiler, Zoé: Direkte rechtliche Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesrecht, Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann EBG (Hg.), Bern 10.12.2021, www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/ dokumentation/publikationen-allgemein/publikationen- recht.html
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