Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis 2/1999

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Irene Schmitt

Lesben im Recht - Lesben ohne Rechte?

Das vorrangige Argument bei der Diskussion um die Einführung der Ehe für Lesben und Schwule oder zumindest der registrierten PartnerInnenschaft ist die Forderung nach einer rechtlichen Gleichstellung mit Eheleuten.
Unabhängig von der Diskussion, inwieweit Feministinnen überhaupt eine Ehe oder eine registrierte Partnerinnenschaft für Lesben fordern sollen und die Regelungen dann auch nur auf registrierte oder verheiratete Paare zur Anwendung kommen, wird häufig übersehen, daß Lesben bereits jetzt viel mehr Rechte haben, als oft auch Juristinnen bekannt ist, und die Möglichkeit haben, durch Verträge viele Punkte zu regeln, ohne daß es eines staatlichen Eingriffes bedarf.

Preis: 3.00 EUR

Sabine Hark

Ohne Geländer handeln. Paradoxien einer Politik der Rechte

Die Gay Games 1998 in Amsterdam wurden von einer der DirektorInnen mit einem bemerkenswerten Statement eröffnet: Die Games seien nicht nur dazu da, stereotype Vorstellungen über Lesben und Schwule zu überwinden; sie seien vor allem Ausdruck der glücklichen Verbindung von "uns" als community mit dem Staat und dem Kapitalismus. Die Mission Gay Pride, das legte diese Rede nahe, war erfolgreich: Das liberale Projekt, aus jedem Menschen einen Besitzer von Rechten zu machen, scheint endlich auch für uns Realität zu werden. Vorbei sind die Zeiten der Scham und des Versteckens, der Identifizierung von Homosexualität mit Degeneration, körperlicher Mißbildung und Schwäche, mit Dekadenz und ausschweifender Sexualität. 50.000 Lesben und Schwule, heterosexuelle SympathisantInnen und VoyeurInnen auf dem ,,heiligen Grund von Ajax Amsterdam" - so nannte mein schwuler U-Bahn-Bekannter auf dem Weg zur Eröffnungsfeier den Ort der Zeremonie - können es bezeugen: Staat und Ökonomie haben uns entdeckt.
Die Gay Games und die ihnen in dieser Rede gegebene Bedeutung sind ein Szenario, wohin sich gegenwärtig die Politik von Lesben und Schwulen entwickelt. Es geht mehr als je zuvor darum, gesellschaftliche Anerkennung zu erringen, darum, dafür zu streiten, daß die Abweichung von der heterosexuellen Norm kein Anlaß ist, uns von voller bürgerlicher Teilhabe auszuschließen.

Preis: 3.00 EUR

Alexandra Goy

Entwurf einer notariellen Urkunde für lesbische/nichteheliche Lebensgemeinschaften Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht / Patientinverfügung

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Urteil des AG Bremen

Diskriminierung von Lesben im Fitness-Center

Versucht die Betreiberin eines Fitness-Centers, die Namen von lesbischen Besucherinnen zu ermitteln, so stellt dies einen schweren Eingriffin deren Persönlichkeitsrecht dar. Eine fristlose Kündigung des Vertrages ist deshalb berechtigt.
Urteil des AG Bremen v. 27.1.1998 - 1 C 362/97 -
Aus den Gründen:
Die Klägerin kann von der Beklagten keine weiteren Mitgliedsbeiträge verlangen, da die Beklagte den Fitness-Vertrag der Parteien rechtmäßig fristlos gekündigt hat.
Der Beklagten steht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 1 BGB zu.

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Urteil des EuGH

Heiraten nutzt nichts

Ein Gemeinschaftsbeamter, der mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zusammenlebt, erhält keine Haushaltszulage
Urteil des EuGH vom 28.1.1999 - T - 264/97


Aus der Pressemitteilung Nr. 5/99 des Gerichtshofs:
Das Gericht bestätigt eine Entscheidung des Rates und lehnt es ab, feste Beziehungen zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts den Beziehungen zwischen Eheleuten gleichzustellen.
Ein Gemeinschaftsbeamter schwedischer Staatsangehörigkeit verlangte von seinem Arbeitgeber, dem Rat, die im Statut der Gemeinschaftsbeamten vorgesehene Haushaltszulage. Er beantragte, seine Partnerschaft mit einer Person des gleichen Geschlechts, die von der schwedischen Verwaltung ordnungsgemäß registriert worden ist, der Ehe gleichzustellen.

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Anna Sporrer

Die österreichische Gleichbehandlungskommission

1. Entwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes
In Österreich beruht das Arbeitsrecht - und somit auch das Gleichbehandlungsrecht - nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage, sondern ist einerseits dem Recht für den öffentlichen Dienst und andererseits dem für die Privatwirtschaft zugeordnet. Dieser Beitrag bezieht sich nur auf das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft.
Die Entwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes 1979 wurde stark von den Konventionen 100 und 111 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und dem Berichtssystem der IAO beeinflußt. In den Jahren 1975 und 1977 hat das IAO-Expertenkomitee festgestellt, daß die österreichischen Kollektivverträge Generalklauseln und Regelungen enthielten, die mit dem Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht im Einklang standen. In der Folge wurde nach dreijähriger Vorbereitungsarbeit das Gleichbehandlungsgesetz auf der Grundlage eines Initiativantrages des Parlamentes verabschiedet und trat 1979 in Kraft. Es wurde in den Jahren 1985, 1990, 1992 und 1998 novelliert.

Preis: 3.00 EUR

Schlußanträge des Generalbundesanwalts beim EuGH

Abfindung bei Kündigung wegen Kindererziehung

Nach Ansicht des Generalanwalts Leger führen die österreichischen Rechtsvorschriften für Frauen, die ihre Tätigkeit aufgeben, um ein Kind aufzuziehen, zu einer Diskriminierung.
Schlußanträge des Generalbundesanwalts in der Rechtssache beim EuGH C-249/97 vom 23.2.1999


Aus der Presseerklärung Nr. 8/99 des Gerichtshofs: Der Generalanwalt gelangt zu dem Ergebnis, daß die österreichischen Arbeitnehmervorschriften hinsichtlich bestimmter Aspekte, die die Kündigung von Frauen betreffen, die ihre Tätigkeit aufgeben, um ein Kind aufzuziehen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

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Urteil des LAG Berlin

Mann als Frauenreferentin?

Die Ausschreibung einer Stelle als "Frauenreftrentin" verstößt nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Benachteiligung gem. § 611aAbs. 1 BGB. Frauen können Belange von Frauen besser vertreten als Männer.
Urteil des LAG Berlin v. 14.1.98 - 8 Sa 118/97-


Zum Sachverhalt:
Die Beklagte, eine politische Partei, schrieb in einer Tageszeitung die Stelle einer "Bundesfrauenreferentin" aus. Der Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, bewarb sich um diese Srelle. Die Stelle wurde mit einer Frau besetzt.
Der Kläger sieht darin eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts und verlangt eine Entschädigung gem. § 611 a Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von drei Monatsgehältern, insgesamt 10.500,00 DM.

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Beschluß des OVG Münster

Sozialhilfe bei Umzug

Zum Wunsch- und Wahlrecht einer Sozialhilfebezieherin, die wegen eines gewalttätigen Nachbarn eine neue Wohnung anmietet
Beschluß des OVG Münster v. 16.7.97 - 8 B 369/97-

Aus den Gründen:
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten davon ausgegangen, daß die von den Antragstellern mit Wirkung ab 4.9.1996 angemietete Wohnung in Köln sowohl von der Größe als auch von der Höhe des Mietzinses her "die Angemessenheitsgrenze unstreitig nicht übersteigt".
Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden,
vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, Fürsorgerechdiche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 45, 363, 364 f.; QVG NW; Urteil vom 12.3.1997 - 8 A 986/95 -m.w.N. und Beschluß vom 28.4.1997 - 8 E 1220/96-.

 

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Beschlußdes OLG Frankfurt/Main

Doppelwohnsitz des Kindes

Leben die Eltern getrennt, haben jedoch beide die Personensorge, so hat das Kind einen Doppelwohnsitz, der die Zuständigkeit des Gerichts an beiden Wohnsitzen begründen kann. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat.
Beschluß des OLG Frankfurt/M. vom 5.5.1998 - 3 WF 96/98-

Aus den Gründen:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das AG Prozeßkostenhilfe für das Umgangsregelungsverfahren mangels örtlicher Zuständigkeit verweigert, weil K. seit Herbst 1997 ihren ständigen Aufenthalt beim Vater habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter ist zulässig und führt zur Aufhebung des Verweigerungsbeschlusses. Das AG wird über den Antrag im Lichte der neu angekündigten Sachanträge neu zu befinden haben und darf dabei seine örtliche Zuständigkeit nicht verneinen.

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Susanne Pötz-Neuburger

Schüsse im Gerichtssaal - eine Nachlese

Im März 1997 wurde unsere Kollegin, die Rechtsanwältin und Notarin Barbara Henrich im Frankfurter Familiengericht lebensgefährlich durch Schüsse verletzt, ihre Mandantin starb, die Richterin blieb trotz gezielter Schüsse auch auf sie unverletzt. Tater war der Beklagte eines Unterhaltsverfahrens, ein Polizeihauptmeister, der für das Verbrechen seine Dienstwaffe verwendete. Tatort war das Arbeitszimmer der Familienrichterin, in der regelmäßig ihre Verhandlungen stattfanden.
Dieser Vorfall war Anlaß für den 24. Feministischen Juristinnentag in München 1.-3. Mai 1998, eine Resolution zu verabschieden mit folgendem Inhalt:
Aus Anlaß der Schüsse des Polizisten Harald Zwick im Frankfurter Familiengericht im Frühjahr letzten Jahres auf unsere Kollegin Rechtsanwältin und Notarin Barbara Henrich, ihre Mandantin und die Richterin und im Wissen, daß Gewaltanwendungen von Männern im familiengerichtlichen Verfahren immer wieder vorkommen, fordern wir:
  • daß auch familiengerichtliche Verfahren in Sitzungssälen und nicht in Arbeitszimmern von RichterInnen stattfinden,
  • daß diese Sitzungssäle mit Alarmeinrichtungen ausgestattet sind,
  • daß sich Wachtmeister immer in Rufnähe befinden,
  • daß regelmäßige Eingangskontrollen von Männern in den familiengerichtlichen Verfahren stattfinden, so daß kein Mann - auch kein Polizist - mit Waffen in den Sitzungssaal gelangen kann.

Preis: 1.50 EUR

Barbara Degen

Buchbesprechung: Beatrix Geisel: Klasse, Geschlecht und Recht. Vergleichende sozialhistorische Untersuchung der Rechtsberatungspraxis von Frauen und Arbeiterbewegung (1894-1933)

Nomus Verlag Baden-Baden 1997,413 S.

Es kommt nicht so häufig vor, daß eine Dissertation so spannend geschrieben und so gut lesbar ist, daß frau sie kaum aus der Hand legen will. Beatrix Geisel hat eine solche Dissertation vorgelegt und dabei gleichzeitig wissenschaftliche Pionierinnenarbeit geleistet: Sie hat die Arbeit der Rechtsschutzstellen der ersten Frauenbewegung anhand der Quellen erforscht und deren Arbeit, ihre Konflikte und die verschiedenen Strömungen in der Frauenbewegung erforscht und untersucht. Parallel dazu hat sie sich die Rechtsberatungspraxis der Arbeiterbewegung angesehen und die Frage gestellt, wie sich die Arbeitersekretariate bei den typischen Problemen ihrer weiblichen Klientinnen verhalten haben. Damit hat sie einen interessanten Forschungsansatz gefunden: Wo liegen historisch die Verdienste der Rechtsschutzstellen der ersten Frauenbewegung, aber auch deren Grenzen, wenn es um Klassenfragen geht, und wie sieht im Vergleich dazu die Arbeit der Rechtsschutzstellen der Arbeiterbewegung aus, wie gehen diese mit der Geschlechterfrage um?
Gleichzeitig eröffnet dieser Forschungsansatz einen anderen Blick auf die Kategorie "Recht".

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Bettina Graue

Buchbesprechung: Rudolf Buschmann / Heike Dieball / Eckart Stevens-Bartol: Das Recht der Teilzeitarbeit

Kommentar für die Praxis
Bund-Verlag, Köln 1997


Der von Buschmann, Dieball und Stevens-Banol vorgelegte Kommentar zum Recht der Teilzeitarbeit ist bislang das einzige Werk, dem eine Zusammenfassung und Kommentierung der wesentlichen teilzeitrelevanten Vorschriften nach bundesdeutschem und europäischem Recht gelingt.
Der Kommentierung vorangestellt sind die Rechtstexte, die sich auf Teilzeitarbeitsverhältnisse auswirken.

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Richtlinie 97/81 des Rates der EU mit Anmerkung von Heike Dieball

Zu der von UNICE, CEEP u. EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

Der Rat der Europäischen Union -
 gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:

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Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2

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Aus der Gesetzgebung

- Türkisches Gesetz gegen häusliche Gewalt

- Änderungen § 611 a BGB / § 61 b ArbGG

- § 61b Abs. 2-5 ArbGG wurde neugefaßt bzw. augehoben

 

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