Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2012

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Monika Hauser

„Auf einem Auge blind? 10 Jahre Internationaler Strafgerichtshof“

 medica mondiale versteht sich als Anwältin für Frauen, die von sexualisierter Kriegsgewalt betroffen sind. Wir haben durch beinahe 20 Jahre interdisziplinäre Arbeit direkte Erfahrungen in verschiedenen Konfliktregionen gewonnen und dadurch einen einzigartigen Einblick in die verschiedenen Lebenssituationen und Perspektiven von betroffenen Frauen vor Ort. Die Erfahrung von Gerechtigkeit, wie minimal sie auch sein mag, ist für Überlebende essentiell für ihre Bewältigung sexualisierter Gewalterlebnisse und die daraus resultierenden Traumata, sowie eine Voraussetzung für gesellschaftliche Versöhnungsprozesse. Das Ausbleiben jeglicher Gerechtigkeitserfahrungen nährt individuelle und kollektive Ressentiments, die an die nächsten Generationen weitergegeben werden und neue Gewalt produzieren.

Trotz wichtiger ratifizierter UN-Resolutionen der letzten Jahre geht die Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Kriegs-, Konflikt- und Nachkriegsgebieten in hohem Ausmaß weiter. Trotz internationaler Strafgerichtshöfe und nationaler Justizreformen ist Straflosigkeit in vielen Ländern auch weiterhin eher die Regel als die Ausnahme. Gerade weil das so ist, hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag die Verantwortung, endlich Standards z.B. bei Strategien der Strafverfolgung als auch im Umgang mit Opfer-Zeuginnen zu erarbeiten, die den Realitäten der Frauen gerecht werden!

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Ermittlungen von sexueller Gewalt vor dem ECCC und ICC

Die Weiterentwicklung im internationalen Strafrecht in den letzten zwanzig Jahren ist beachtlich: Verschiedene internationale oder hybride Gerichte wurden eingerichtet und der Internationale Strafgerichtshof feiert dieses Jahr sein 10-jähriges Bestehen. Viel Rechtsprechung und Forschung füllt inzwischen die Regale der Bibliotheken. Auf UN-Ebene sind zahlreiche Resolutionen verabschiedet worden, die Maßnahmenkataloge zur Bekämpfung von sexueller Gewalt im Besonderen gegen Frauen und Mädchen im Kontext von bewaffneten Konflikten vorsehen.

Jedoch sind im Hinblick auf die Ermittlung und Verfolgung von sexueller Gewalt als internationale Verbrechen weiterhin erhebliche Defizite festzustellen. Dies hat eine Reihe von Gründen und Ursachen, denen ich mit Blick auf die Ermittlungen von sexueller Gewalt vor dem ECCC (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia), aber auch dem ICC nachgehen will.

Preis: 3.00 EUR

Gerichtshof des Gewissens - Guatemla

Kein Vergessen, kein Schweigen

1) Pressemeldung von medica mondiale vom 24.9.2012

2) Kein Vergessen, Kein Schweigen

Abschließende Erklärung der Richterinnen des Gerichtshofs des Gewissens gegen die sexuellen Verbrechen gegenüber Frauen während des bewaffneten Konflikts in Guatemala

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Hannah Wettig

Nach den Revolutionen in Tunesien, Ägypten und Libyen …

Frauen kämpfen gegen einen backlash

Maryam Kirollos schwärmt von den Demonstrationen auf dem Tahrir-Platz in Kairo im Januar vergangenen Jahres. „In diesen 18 Tagen gab es keine Geschlechter- oder Klassenunterschiede. Wir haben eine Utopie gelebt und deshalb glaube ich noch heute, dass diese Utopie möglich ist.“ Doch nach dem Sturz des Präsidenten Hosni Mubarak ist bei Ägyptens Frauen Ernüchterung eingekehrt. „Buthaina Kamel, die einzige Frau, die sich zur Präsidentin wählen lassen will, kann keine 30.000 Unterschriften für ihre Kandidatur zusammen bekommen“, schimpft die 22-jährige Aktivistin. „Das Maß an Sexismus in diesem Land ist absurd.“ 

Als vor einem Jahr in Tunesien, Ägypten und Libyen die Revolten gegen die Diktatoren begannen, standen Frauen Seite an Seite mit Männern. In Ägypten und Libyen haben Frauen die Revolten sogar initiiert. Doch mit dem Sturz der bisherigen Regime gewannen die Islamisten an Macht. Sie sind nicht die einzigen, die die Rechte von Frauen beschneiden wollen. 

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Bericht über ein Gespräch über die Lage der Frauen in Libyen

 Am 14. August 2012 traf ich Renate Eisel, die Leiterin des Sprachlehrzentrums des Goetheinstituts in Tripolis/Libyen zu einem Gespräch in Bochum.

Renate Eisel lebt schon viele Jahre in Libyen, sie blieb während des Aufstandes 2011 in Tripolis. Sie unterrichtet auch persönlich im Sprachlehrzentrum vorwiegend ärztlich oder in Ingenieurberufen Tätige in der deutschen Sprache in geschlechtergemischten (etwa 20 % Frauen) Kursen. Ich erfahre, dass der bewaffnete Aufstand gegen das Ghaddafi-Regime in der einheimischen Bevölkerung Libyens umgangssprachlich als „die Ereignisse“ bezeichnet wird.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Roma aus ehem. Jugoslawien)

Trotz des zu erwartenden weiteren Bezugs von Sozialleistungen erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung der in Kroatien geborenen Klägerin angesichts der dargelegten weitgehenden Verwurzelung in Deutschland und der erheblichen Schwierigkeiten, die von ihr in Mazedonien, dem Herkunftsland ihres Ehemannes, zu bewältigen wären, als unverhältnismäßiger Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens, so dass ihr auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2012, 7 A 11268/11.OVG

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Rückwirkende Zahlung von Familienzuschlägen für verbeamtete Lebenspartner/innen

 1. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 [226]).

Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Firmenparkplatz: Zuteilungskriterium „Frauen vor Männern“

Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.09.2011, 10 Sa 314/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des SG Berlin

Keine Sanktion bei Ablehnung einer Beschäftigung wegen sittenwidriger Entlohnung

 1. Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung nicht vorgenommen und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwungen werden.

2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsleistungserwartung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.

3. Für Berlin ist insoweit im Jahr 2011 bei Vollzeitbeschäftigung eine geringere Vergütung als 815,27 Euro netto / 1058,00 Euro brutto sittenwidrig – entspricht 6,34 Euro Stundenlohn bei 38,5 Wochenstunden.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des SG Berlin vom 19.09.2011, S 55 AS 24521/11 ER

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Fehlende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als absoluter Verfahrensfehler

1) Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG erstreckt sich auch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 33 Abs. 1, 2 BBG), ohne dass es auf einen besonderen Gleichstellungsbezug ankommt.

2) Das Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 BGleiG setzt nicht voraus, dass dem Dienstherrn in Bezug auf die der Beteiligung unterliegende Maßnahme ein Ermessensspielraum eröffnet ist.

3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zwingend vor Erlass der Maßnahme zu beteiligen. Eine Nachholung der zuvor unterbliebenen Beteiligung kommt nicht in Betracht; das Unterlassen der gebotenen Beteiligung führt unablässig vom materiellen Recht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme; § 46 VwVfG ist nicht anwendbar.

Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 04.10.2011, 9 L 2202/11.F

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Kein Sorgerechtsentzug wegen Umgangsverweigerung – Verhältnismäßigkeitsprüfung

1. Wird durch das Verhalten der Mutter den Kindern die Vaterfigur genommen, so kann das eine Trennung der Kinder von der Mutter nur dann rechtfertigen, wenn das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.

2. In solchen Fällen müsste eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben, dass diese Trennung nicht nur geeignet ist, die Kinder dem negativen Einfluss der Mutter zu entziehen und ihnen den Zugang zum Vater wieder zu ermöglichen. Vielmehr müssen die Folgen der plötzlichen Herausnahme der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung sowie der Trennung von ihrer Mutter und die vorübergehende Unterbringung in einer Pflegestelle zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibens der Kinder bei der Mutter ins Verhältnis gesetzt werden. Schließlich muss detailliert begründet werden, warum mildere Mittel – seien es Zwangsmittel oder eine Therapie der Kinder – nicht zielführend sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 28.02.2012, – 1 BvR 3116/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG

Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltes bei Darlegung von ehebedingten Nachteilen in der Einkommensentwicklung

Von einem wirtschaftlichen, ehebedingten Nachteil bei der Einkommensentwicklung des Unterhaltsberechtigten ist dann auszugehen, wenn die durchschnittliche Einkommensentwicklung auf der Grundlage des Indexes des statistischen Bundesamtes „Verdienste und Arbeitskosten“ wesentlich höher liegen als das später tatsächlich erwirtschaftete Einkommen.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des OLG Schleswig vom 16.06.2011, 13 UF 148/10

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)

Nein heißt Nein? Leider nein.

Stellungnahme zur Debatte um die Strafbarkeit der Vergewaltigung aus Anlass eines umstrittenen Urteils des LG Essen

Das aktuelle Urteil des Landgerichtes Essen in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung sorgt bundesweit für Empörung: Der Beschuldigte war freigesprochen worden, weil sich das mutmaßliche Opfer – ein damals 15jähriges Mädchen – nicht ausreichend gewehrt habe.

 

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Die Wiederkehr der Quotendiskussion

 I. Bundesrat
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)

Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg – BR-Drs. 330/12 (330/1/12)

 

 

 

II. Wissenschaftsrat
Fünf Jahre Offensive für Chancengleich- heit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern – Bestandsaufnahme und Empfehlungen

 

 (Drs. 2218-12), Mai 2012

 

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Karin Schubert

Die Repräsentantin des Familienrechts in Deutschland feiert Jubiläum - Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit wird 80!

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Anke Stelkens

Bericht vom 38. Feministischen Juristinnentag in Bremen

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