Ausgabe 2

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Ausgabe 2/2013

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Dagmar Oberlies

Jetzt schlägt’s 13: SGB XIII!

Rechtliche Anforderungen und Möglichkeiten der Ausgestaltung und Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt

Hintergrund und Auftrag

Derzeit werden auf Bundes- und Landesebene Überlegungen zur Absicherung des Hilfesystems für Gewaltbetroffene angestellt.

Ausgehend von den Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses vom 10.2.2009 zur nachhaltigen Finanzierung von Frauenhäusern (CEDAW/C/ DEU¬/CO¬/6, Nr.43), hat sich der Deutsche Bundestag eingehend mit der Situation der Frauenhäuser befasst (Ausschussprotokoll Nr. 16/69 und BT-Drs.16/12992).

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus nach Flucht aus einem anderen Frauenhaus, psychosoziale Betreuung als Eingliederungsleistung

1. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus steht der Erbringung von psychosozialer Betreuung als Leistung zur Eingliederung nach dem SGB 2 nicht grundsätzlich entgegen.

2. Die Erstattungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erfasst auch Kosten wegen eines Aufenthalts in einem Frauenhaus, die nach einer weiteren Flucht aus einem anderen Frauenhaus entstehen.

Urteil des BSG vom 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R

Preis: 3.00 EUR

Stefanie Porsche

Auswirkungen der Selbständigen-RL 2010/41/EU auf das deutsche Recht

Anmerkung zum EuGH-Urteil v. 11.11.2010 – C-232/09 – Danosa

 I.         Der Arbeitnehmer/innenbegriff 

 Für den Verstoß der Abberufung einer schwangeren Geschäftsführerin (hier einer lettischen) Kapitalgesellschaft gegen die Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG und die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG kommt es nach der EuGH Danosa-Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob das Leitungsorgan dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfällt. Der EuGH bejaht dies ausdrücklich und wiederholt zum unionsrechtlichen AN-Begriff, dass dieser nicht je nach nationalem Recht unterschiedlich auszulegen sei. Vielmehr sei er anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen; wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses sei das weisungsgebundene Erbringen einer Leistung gegen Vergütung.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerin/Geschäftsführerin (Dita Danosa)

1. Für die Zwecke der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das dieser gegenüber Leistungen erbringt und in sie eingegliedert ist, zu bejahen, wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachenprüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

2. Art. 10 der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft ohne Einschränkung zulässig ist, entgegensteht, wenn eine „schwangere Arbeitnehmerin“ im Sinne dieser Richtlinie betroffen ist und die ihr gegenüber ergangene Abberufungsentscheidung im Wesentlichen auf ihrer Schwangerschaft beruht. Selbst wenn das betroffene Mitglied der Unternehmensleitung nicht unter diesen Begriff fallen sollte, kann gleichwohl die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung, das Aufgaben wie die im Ausgangsverfahren beschriebenen wahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder aus einem Grund, der wesentlich auf einer Schwangerschaft beruht, nur Frauen treffen und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Art. 2 Abs. 1 und 7 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung verstößt.

Urteil des EuGH vom 11. November 2010, C-232/09 (Dita
Danosa)

 

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Beschluss des BVerfG

Umgangsausschluss nach Ausstieg der Mutter aus Nazi-Szene. Kindeswohlgefährdung bei Gefährdung der Mutter

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts der Mutter zu Übergriffen auf diese aus der rechtsextremen Szene käme, wären die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Mutter im Falle der Aufrechterhaltung des Umgangsrechts des Vaters in unmittelbarer Gefahr. Da die Mutter die betroffenen Kinder betreut und für sie die Hauptbezugsperson darstellt, bedeutet dies auch eine konkrete Kindeswohlgefährdung, die der Durchführung von Umgangskontakten entgegensteht.

Wird den Kindern durch die Vergabe neuer Namen, die gegenüber dem Vater ebenso wie der aktuelle Wohnort geheim gehalten werden müssen, vermittelt, dass sie sich in einer Gefahrenlage befinden, so könnte durch die Umgangskontakte eine hohe psychische Belastung für die Kinder entstehen, da sie ihrem Vater nicht unbeschwert gegenüber treten können.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

 

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Urteil des OLG Zweibrücken

Umgangsausschluss bei unlösbaren Konflikten der Eltern und entgegenstehendem Kindeswillen

Gegen den ausdrücklichen Willen eines 9-jährigen Kindes erzwungene Umgangskontakte im Konfliktfeld ständiger Differenzen der Eltern gefährden das Kindeswohl erheblich.

Sind extrem zerstrittene Eltern in absehbarer Zeit nicht dazu in der Lage, sich freiwillig einer Mediation zu unterziehen und diese erfolgreich abzuschließen, hat dies zwingend zur Folge, dass ein Umgang nicht durchgeführt werden kann, denn das Dilemma des Kindes ist dann weder durch die Ausgestaltung des Umgangs noch durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu lösen.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 15.12.2012, 6 UF 83/11

 

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Beschluss des KG Berlin

Umgangsausschluss bei Verurteilung des Vaters wegen sexuellen Missbrauchs der Schwester und entgegenstehendem Kindeswillen

1.         Das Kindeswohl und der Wille des 8-jährigen Kindes sind bei einer Entscheidung über das Besuchsrecht zu beachten.

2.      Wenn der gegen den Willen des Kindes erzwungene Umgang dem Kindeswohl schadet, ist die Frage, ob bei den Zusammenkünften ein Dritter anwesend ist, letztlich ohne Bedeutung.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.4.2012 – 18 UF 4/12

 

 

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Urteil des LG Hamburg

Kein Unterlassungsanspruch wegen ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen im engsten Familienkreis (sex. Missbrauch)

1. Für ehrenrührige Äußerungen im engsten Familienkreis, deren Unwahrheit nicht feststeht (hier: sexueller Missbrauch) besteht ein dem Ehrschutz entzogener Freiraum, so dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 1004 Abs. 2 BGB dann nicht rechtswidrig ist.

2. Der anzuerkennende Freiraum definiert sich nach der objektiv zu bestimmenden Verwandtschaft mit den Adressaten der Äußerung und nicht nach der subjektiven Bewertung der Qualität der Beziehung der Familienmitglieder zueinander.

3. Äußerungen, die im Rahmen einer Behandlung bei einem Therapeuten gemacht werden, stellen die Wahrnehmung berechtigter Patienteninteressen dar.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LG Hamburg vom 19.04.2012, 319 O 262/11
(rk., die Berufung wurde nach Hinweis des OLG zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen)

 

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Urteil des LG Wuppertal

100.000 Euro Schmerzensgeld nach Vergewaltigung und Entführung

1. Nach Vergewaltigung und Entführung mit Fesselungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- Euro angemessen.

2. Es macht keinen Unterschied, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalls die Fortführung seines bisherigen Lebens z.B. infolge einer Querschnittslähmung unmöglich gemacht wurde oder ob dem Opfer einer Vergewaltigung infolge der hieraus dauerhaft resultierenden Beeinträchtigungen, welche indes deutlich schwieriger zu beschreiben und medizinisch gesichert festzustellen sind, ein Weiterleben wie vor der Tat unmöglich gemacht wurde, weil die Fähigkeit, Beziehungen gleich welcher Art zu anderen Menschen aufzubauen und zu unterhalten, dauerhaft verändert wurde.

3. Die Höhe der Verurteilung im vorangegangenen Strafverfahren kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LG Wuppertal vom 05.02.2013, 16 O 95/12, (nrkr, Berufung anhängig beim OLG Güsseldorf, I 19 V 11/13)

 

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Bericht vom 39. Feministischen Juristinnentag in Berlin

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Hinweise

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