Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2014

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Kerima Kostka

Das Wechselmodell als Leitmodell? Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung

1) Einleitung

Das Wechselmodell nach Trennung der Eltern scheint momentan in vieler Munde zu sein – es hat Konjunktur in Veröffentlichungen, auf Tagungen und vor allem mehren sich Berichte aus der Praxis, dass anscheinend Gerichte zunehmend zumindest in Erwägung ziehen, dass dies gerade bei hochstrittigen Eltern die beste Lösung sein könnte. Argumentiert wird – natürlich – mit dem Interesse des Kindes. Gibt es sie also endlich – die Lösung für sich trennende Eltern und ihre Kinder?

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Kindesunterhalt bei stark erweitertem Umgang

Auch bei einem weit über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrecht ist die Annahme gerechtfertigt, dass der andere Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhal
leistet, während der andere Elternteil – auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse – zum Barunterhalt verpflichtet ist. Kriterien sind u.a., wer bedeutsame organisatorisch Aufgaben der Kindesbetreuung übernimmt und wer die Hauptverantwortung für die kontinuierliche Betreuung nachts und in Ausnahmesituationen trägt. Außergewöhnlich hohe Aufwendungen und bedarfsdeckend Leistungen des Unterhaltspflichtigen können Berücksichtigung finden. Dabei ist im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Hans. OLG

Unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Stufenweise herabgesetzt, jedoch höher als die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen der Frau und ihrem angemessenen Lebensbedarf

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.08.2012 – 10 UF 85/11

Aus den Gründen: (...)1. Auf das Verfahren findet gemäß Art. 111 Abs.1 FGG-RG das bis zum 20.8.2009 geltende Recht Anwendung, weil es schon vor diesem Zeitpunkt, nämlich mit Schriftsatz vom 17.7.2008 eingeleitet wurde. (…) Die Voraussetzungen einer Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch ist nicht unbillig.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss mit Anmerkung des OLG Celle

Barwertfaktoren im Versorgungsausgleich müssen geschlechtsneutral berechnet werden

Bei der Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dürfen nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden.
Beschluss des OLG Celle vom 24.10.2013 – 1 WF 47/13 (nicht rechtskräftig)

Preis: 3.00 EUR

Julia Beckel, Lea Junghans

Prostitution – Ein Beitrag zur aktuellen politischen Debatte

Das Thema „Prostitution“ wird aktuell in europa-, bundes- und landespolitischem Kontext diskutiert. Die Bundesregierung ist aufgrund des Koalitionsvertrags sowie der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates1 in der Pflicht, das Prostitutionsgesetz zu überarbeiten. Dabei ringen die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD um die Details einer korrigierenden Regelung. Seitens der Länder ist mit mehreren Anträgen im Bundesrat versucht worden, die Prostitution stärker zu regulieren. 2 Die Kernanliegen der Anträge sind jeweils vor allem am Widerstand der SPD-geführten Länder gescheitert.

Preis: 3.00 EUR

Terre des Femmes (TDF Positpapier Prostitution)

Situationsbeschreibung Prostitution in Deutschland – kein „Beruf wie jeder andere“
Das Prostitutionsgesetz von 2002 sollte die rechtliche und soziale Lage der Frauen in der Prostitution verbessern und die Doppelmoral der Sittenwidrigkeit aufheben. Aus diesem Grund hat TDF dieses Gesetz damals unterstützt.

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Urteil des VG Stuttgart

Opfer von Menschenhandel sind soziale Gruppe nach §§ 3, 3b AsylVerfG

Nach Nigeria rückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung geworden sind und die sich hiervon befreit haben, sind eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Untergruppe von Frauen, die nach dem zum Gegenstande des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen müssen. Angehörige dieser Gruppe sind als Flüchtlinge anzuerkennen. (Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Stuttgart vom 16.05.2014, A 7 K 1405/12

Preis: 3.00 EUR

Heike Rabe

Häusliche Gewalt im Schutzbereich der Art. 3, Art. 8 und Art. 14 EMRK – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Eremia gegen Moldawien aus 2013

1. Überblick

Vier Jahre nach seiner Entscheidung „Opuz gegen die Türkei“,1 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Mai 2013 in dem Verfahren Eremia gegen Moldawien2 die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu häuslicher Gewalt wiederholt und gefestigt. Er stellte erneut fest, dass ein bestimmtes Ausmaß körperlicher häuslicher Gewalt dem Anwendungsbereich des Verbots der Folter und grausamer und unmenschlicher Behandlung, Artikel 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), unterfällt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Keine Versagensgründe nach § 2 OEG bei gewalttätiger Beziehungstat

Keine Versagensgründe bei gewalttätiger Beziehungstat

Die bei Fällen eines zumindest leichtfertigen Eingehens einer Gefahr bei Beziehungstaten in sog. Gewaltbeziehungen erforderliche grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn es der in emotionaler Abhängigkeit zu dem gewalttätigen Partner lebenden Partnerin aufgrund ihrer Verstrickung in die Beziehung unmöglich ist, den gewalttätigen Partner so zu beurteilen, wie dies einem unbeteiligten Dritten möglich gewesen wäre. Hier: freiwilliges Betreten der – nicht gemeinsamen – Wohnung nach vorangegangenen Gewalttätigkeiten und Vergewaltigung. (Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.10.2014, L 12 VE 8/11

Preis: 3.00 EUR

Christine Olderdissen

Buchbesprechung

Anne Wizorek: Weil ein #Aufschrei nicht reicht – für einen Feminismus von heute

Fischer Verlag, Frankfurt 2014.

„Feminismus? Fuck, Yeah“ – Junge Frauen bekennen sich wieder zum F-Wort Das Internet hat sie zur Feministin gemacht – Anne Wizorek, mit 33 im besten Alter, um an die gläserne Decke zu stoßen, hat dem Feminismus 2.0 die Bühne bereitet. Sie war es nicht alleine. Aber nun hat sie, die virtuell immer schnell ist, ein Buch geschrieben. Klassisch auf Papier. Sie hat mehr zu sagen, als in einen Tweet von 160 Zeichen passen: „Weil ein #aufschrei nicht reicht – für einen Feminismus von heute“.

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Sabine Platt

Aus dem Archiv

Die Verfassung der Frauen – Zur Debatte um eine neue gesamtdeutsche Ordnung

(…) Zur Zeit werden im Zuge deutsch-deutscher Vereinigung erneut Verfassungsfragen diskutiert, wenn auch eine Verfassungsdebatte größeren Ausmaßes nicht abzusehen ist. Für die hierbei 1990/91 ebenso wie 1948/49 erforderliche Präsenz und Sichtbarmachung von Frauen haben Heide Hering, Susanne v. Paszensky und Renate Sadrozinski mit Ihrem Aufruf „Frauen in bester Verfassung“ im April 1990 Frauenrechte formuliert, die sie in einem neuen Grundgesetz berücksichtigt sehen wollen.

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