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Ausgabe 4/2023

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Frau! Leben! Freiheit!

Narges Mohammadi erhält den Friedensnobelpreis 2023 – auch für die Bewegung „Frau – Leben – Freiheit“

Nobelstiftung
„Frau – Leben – Freiheit“
Das norwegische Nobelkomitee hat beschlossen, Narges Mohammadi den Friedensnobelpreis 2023 zu verleihen für ihren Kampf gegen die Unterdrückung der Frauen im Iran und ihren Kampf für die Förderung der Menschenrechte und der Freiheit für alle.
Der diesjährige Friedenspreis würdigt zugleich die Hunderttausende von Menschen, die im vergangenen Jahr gegen die Diskriminierung und Unterdrückung von Frauen durch das theokratische Regime im Iran demonstriert haben. Das von den Demonstrierenden gewählte Motto „Frau – Leben – Freiheit“ kennzeichnet treffend das Engagement und die Arbeit von Narges Mohammadi.
Narges Mohammadi ist eine Frau, eine Verteidigerin der Menschenrechte und eine Freiheitskämpferin. Ihr mutiger Kampf für freie Meinungsäußerung und das Recht auf Unabhängigkeit war für sie mit enormen persönlichen Kosten verbunden. Insgesamt hat das iranische Regime sie dreizehn Mal verhaftet, fünf Mal verurteilt und zu insgesamt 31 Jahren Gefängnis und 154 Peitschenhieben verurteilt.
Narges Mohammadi befindet sich noch immer im Gefängnis.
Quelle: www.nobelprize.org/prizes/peace/

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Kerstin Feldhoff

Entgeltgleichheit: Widerlegung der Vermutung geschlechtsbezogener Benachteiligung Anmerkung zu BAG v. 16.2.2023 – 8 AZR 450/21

Sachverhalt und Entscheidungsgründe – kurz skizziert

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen in der Metall- und Elektroindustrie. Zum 1.1.2017 stellte sie einen staatlich geprüften Techniker als „Mitarbeiter Vertrieb/Außendienst“ ein. Auf Verlangen des Bewerbers erhöhte die Beklagte das Grundgehalt von ursprünglich 3500,– € brutto auf 4500,– € brutto. Dieses Gehalt erhielt der Beschäftigte bis Oktober 2017; danach erhielt er 3500,– € brutto. Für den Monat Juli 2018 wurde sein Gehalt auf 4000,– € brutto erhöht. Die Klägerin, Diplom-Kauffrau, wurde zum 1.3.2017 als „Mitarbeiterin Vertrieb/Außendienst“ eingestellt. Ihr individuell ausgehandeltes monatliches Grundgehalt betrug 3500,– € brutto. Weiterhin wurde eine unbezahlte Freistellung im Umfang von 20 Tagen pro Jahr vereinbart.
Ab 1. August 2018 trat bei der Beklagten ein Haustarifvertrag in Kraft. In Anwendung einer Deckelungsregelung i. H. v. 120,– € erhielt die Klägerin ein Monatsgrundgehalt von 3620,– € brutto. Dementsprechend erhielt auch der Mitarbeiter auf der Grundlage des Monatsgrundgehalts von 4000,– € ein um 120.- erhöhtes Grundgehalt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

1. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts wird nach § 22 AGG vermutet, wenn eine Partei darlegt und beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihren zum Vergleich herangezogenen Kollegen/ Kolleginnen des anderen Geschlechts und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet.
2. Der Umstand, dass sich die Parteien eines Arbeitsvertrags im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen als der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG zu widerlegen.
Urteil des BAG v. 16.02.2023, 8 AZR 450/21

Aus dem Sachverhalt:
(Rn. 1) Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung beim Entgelt verpflichtet ist, an die Klägerin ein höheres monatliches Grundentgelt sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Freiburg (Breisgau)

Equal-Pay für eine Bürgermeisterin

1. Es stellt ein Indiz i. S. d. § 22 AGG dar, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt, wenn eine Bürgermeisterin auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses während ihrer Amtszeit niedriger besoldet wurde als ihr männlicher Vorgänger in seinem letzten Amtsjahr und ihr männlicher Nachfolger von Beginn seiner Amtszeit an, obwohl es in der Zwischenzeit weder Veränderungen bezüglich des Aufgabenumfangs des Amtes noch ausschlaggebende Änderungen in der Einwohnerzahl der Stadt gegeben hat.
2. Ein Gemeinderatsbeschluss und die zugehörige Vorlage, die keinerlei Erwägungen enthalten, wieso die Bürgermeisterinstelle nach der niedrigeren der beiden in Betracht kommenden Besoldungsstufen bewertet wurde, vermögen es nicht, die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts zu widerlegen, da hierdurch nicht nachgewiesen ist, dass das Geschlecht bei der Entscheidung keine Rolle gespielt hat.
Urteil des VG Freiburg vom 03.03.2023, 5 K 664/21 (r.k.)

Preis: 3.00 EUR

Verena von Deetzen, Eva Kocher, Oda Hinrichs

Feministische Kontroversen zur Regulierung von Live-in-care / Ein Debattenbeitrag zum Artikel von Marianne Weg in STREIT 1/2023

In vielerlei Hinsicht ist die Lage rund um die Pflege und Betreuung älterer Personen verzwickt – auch oder vor allem aus feministischer Perspektive. In aller Regel sind es Frauen, die ältere pflege- und betreuungsbedürftige Menschen pflegen und betreuen, ob unbezahlt als Angehörige oder erwerbsförmig in Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegearrangements. Das deutsche Pflegesystem baut immer noch explizit auf eine Struktur, die man „familialistisch“2 oder auch einfach patriarchal nennen kann. Dieses System, das sich auf die (überwiegend unbezahlte) Sorgearbeit von Frauen verlässt, bildet den Hintergrund für ein Arrangement,3 in dem typischerweise mittel- und osteuropäische4 Frauen abwechselnd bzw. zeitweise5 in dem Privathaushalt der zu betreuenden Person arbeiten und wohnen.
Mit diesen Arrangements hat sich auch Marianne Weg in Heft 1 der STREIT 2023 beschäftigt.6 Mit ihrer Analyse über viele der zentralen Probleme dieser Pflege-, Betreuungs- und Arbeitsform stimmen wir grundsätzlich überein. Auch sind wir uns einig, dass dringender politischer Handlungsbedarf besteht. Wie diese Regulierung jedoch erfolgen sollte, bei dieser Frage gehen die Positionen auseinander. So endet der Artikel von Marianne Weg am Ende mit einer Forderung, die wir für nicht mehr akzeptabel halten: die Forderung nach einer Einschränkung

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Beschluss des BVerfG

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (teilweise) verfassungswidrig

1. Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird.
Nach ausländischem Recht eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn diese verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderlaufen.
2. Die Freiheit der Ehe erfordert und gestattet gesetzliche Regeln, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definieren und abgrenzen. Solche Regelungen müssen mit den Strukturprinzipien vereinbar sein und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.
3. Der Gesetzgeber darf Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten. Dazu können die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforderungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschließung gehören.
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss des BVerfG vom 01.02.2023, 1 BvL 7/18

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Beschluss des Hans. OLG Bremen

Keine Rückführung bei Angst des Kindes vor Gewalt gegen die Mutter

1. Der Ablehnungsgrund des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist unter Berücksichtigung des Zwecks des HKÜ, eine zügige Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat zu ermöglichen, restriktiv auszulegen. (2) b) aa)
2. Der dem entführenden Elternteil obliegende Nachweis, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, erfordert daher eine über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinausgehende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls. (2) b) aa)
3. Eine solche Beeinträchtigung kann vorliegen, wenn die entführende Mutter nachweist, dass der Vater vor der Entführung in Gegenwart des betroffenen Kindes mit einer ungeladenen Pistole auf sie gezielt und abgedrückt hat und deswegen eine hohe psychische Belastung des Kindes festzustellen ist, die sich in psychosomatischen Symptomen und gravierenden Ängsten äußert, und außerdem festgestellt werden kann, dass es für die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Dekompensation des Kindes bei der Rückkehr keine Rolle spielt, ob die entführende Mutter das Kind begleitet und das Kind dann die noch gesteigerten mütterlichen Ängste vor dem Vater erleben müsste oder ob das Kind gegen seinen Willen in die Hände des Vaters gegeben würde, vor dem es Angst hat .(2) b) bb); 2) b) cc)

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Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft für lesbische Iranerin

Die lesbische Klägerin hat begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran in schwerwiegend menschenrechtsverletzender Weise zum Opfer staatlicher psychischer und physischer Gewalt wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Personen zu werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil VG Stuttgart vom 12.01.2022 – A 11 K 4437/19

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin trägt vor, lesbisch zu sein und ihre Sexualität auf heimlichen Partys mit anderen Frauen ausgelebt zu haben. Sie sei dort heimlich gefilmt worden und als sich die Klägerin wenige Tage später in Griechenland aufgehalten habe, habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass die Polizei mit einem Haftbefehl gegen sie gekommen sei und die Wohnung durchsucht worden sei. Der Familie wurden auf der Polizeistation Nacktfotos von der Klägerin gezeigt.

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Urteil des VG Potsdam

Flüchtlingseigenschaft für tschetschenische Frau wegen Zwangsehe, subsidiärer Schutz für Kinder wegen drohender Trennung von der Mutter

1. Die Gefahr für eine Frau, eine Zwangsheirat fortzuführen zu müssen, stellt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG dar, weil die individuelle Lebensführung der Betroffenen aufgehoben wird. Ihr droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit psychische, physische und sexuelle Gewalt gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG.
2. Drohende häusliche Gewalt und die Trennung von ihrer Mutter gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange stellt für die Minderjährigen einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 EMRK, in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Potsdam vom 08.06.2022, VG 16 K 3097/17.A

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Urteil des BGH

AStA darf kritisch über „Pick-Up-Artist“ berichten

1. Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre verfasste Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift (AStA-Zeitung) oder wegen sonstiger Verlautbarungen unterfallen dem öffentlichen Recht.
2. Die Studierendenschaft nimmt insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr; auf die Ausübung eigener Kommunikationsfreiheiten kann sie sich nicht berufen. Ein sog. allgemein-politisches Mandat steht ihr nicht zu. Soweit die Studierendenschaft Meinungen Dritter zur Diskussion stellt, ist ihr äußerste Zurückhaltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung der verschiedenen Sichtweisen abzuverlangen.
3. Zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden durch die Studierendenschaft andererseits (hier: Berichterstattung über sog. „Pick-Up-Artists“).
BGH, Urteil vom 08.11.2022, VI ZR 65/21

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Studierendenschaft auf Unterlassung einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung in zwei Artikeln in deren Mitgliederzeitschrift („AStA-Zeitung“) in Anspruch.

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Rechtsanwaltskammer Berlin

Berufsbezeichnung „Rechtsanwält*in“

Bis zum Jahr 2007 verwendete die BRAO ausschließlich die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“. Die Verwendung des generischen Maskulinums war auch nicht zu beanstanden, da mit dieser Verwendung gemäß den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden erkennbar kein geschlechtsspezifischer Aussagegehalt verbunden war. Nach dem Dritte-Options-Beschluss des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16) hat eine verfassungsmäßige Auslegung der von Ihnen zitierten Norm dahingehend zu erfolgen, dass nunmehr in der Berufsordnung benannten Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt“ und „Rechtsanwältin“ nicht abschließend sind.
Die von unserem Mitglied verwendete Berufsbezeichnung „Rechtsanwält*in“ ist auch nicht geeignet, das Ansehen des Anwaltstandes zu gefährden, sondern ist Ausdruck des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts.
Mitgeteilt von Rechtsanwält*in Ronska Grimm

Preis: 3.00 EUR

Zum Tod von

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit

Die unermüdliche Kämpferin für Frauenrechte ist am 2. September 2023 gestorben. Geboren 1932 gehörte sie zur ersten Generation junger Juristinnen, die sich entschlossen für Frauenrechte einsetzte. Dies war eine Pionierarbeit, waren doch in der NS-Zeit Frauenrechte weitgehend abgeschafft worden, viele Akteurinnen der alten Frauenbewegung vertrieben, ermordet und ihre Organisationen verboten worden.
Mit ihrem Lebensentwurf als geschiedene alleinerziehende und trotzdem beruflich erfolgreiche Mutter dreier Kinder verstieß Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit mutig gegen gesellschaftliche Normen der damaligen Zeit. Sie verlangte und erreichte leitende Positionen in der Gerichtsbarkeit und Politik, die Frauen ihrer Generation fast vollständig verschlossen waren.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Claudia Goldin erhält den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften

Die 1946 geborene Wirtschaftshistorikerin Claudia Goldin ist die erste Frau, die den Alfred-Nobel-Gedächtnispreis für Wirtschaftswissenschaften allein erhalten hat, und sie ist die dritte Frau überhaupt, der der Preis, der seit 1969 verliehen wird, zuerkannt wurde. Auch war sie 1990 die erste Frau, die an der Eliteuniversität Harvard eine unbefristete Professur im Bereich der Wirtschaftswissenschaften erhielt.
Gewürdigt wird von der schwedischen Königlichen Akademie der Wissenschaften, dass Claudia Goldin mit ihren Forschungen Barrieren und Ermöglichungsfaktoren für die Erwerbsbeteiligung von Frauen aufgezeigt und Ursachen des fortbestehenden Gender Gaps analysiert hat.

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Literaturhinweise

Abramowski, Ruth / Lange, Joachim / Meyerhuber, Sylke / Rust, Ursula (Hg.): Gewaltfreie Arbeit – Arbeit der Zukunft, Loccumer Protokolle Band 72/2021, Rehburg- Loccum 2022, Download unter: www.loccum. de/publikationen/9783817272211/

Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Hg.): Spiecker gen. Döhmann, Indra / Towfigh, Emanuel V.: Automatisch benachteiligt. Das AGG und der Schutz vor Diskriminierung durch algorithmische Entscheidungssysteme. Rechtsgutachten im Auftrag der ADS, April 2023

Auer, Katja von / Micus-Loos, Christiane / Schäfer, Stella / Schrader, Kathrin (Hg.): Intersektionalität und Gewalt. Verwundbarkeiten von marginalisierten Gruppen und Personen sichtbar machen, Unrast Verlag, Münster 2023

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Hinweis in eigener Sache

STREIT auf neuen Wegen und mit neuen Preisen

Wie wir im letzten Heft 3/2023 bereits angekündigt haben, wird die STREIT – Feministische Rechtszeitschrift – zum Jahreswechsel mit Heft 1/2024 die Produktion und den Vertrieb wechseln. Der Fachhochschulverlag in Frankfurt/M., der uns seit vielen Jahren begleitet und unseren Satz, die Herstellung und den Vertrieb der STREIT übernommen hatte, übergibt seine Aufgaben an einen neuen Verlag. Wir gehen deshalb ebenfalls mit. Wir danken an dieser Stelle dem Fachhochschulverlag in Frankfurt am Main mit Prof. Ulrich Stascheit, Sarah Kalck und Jutta Parthe herzlich für die jahrelange sehr gute Zusammenarbeit.
In diesem Zusammenhang mussten wir auch die Preise neu berechnen und müssen nun wegen der gestiegenen Kosten unsere Preise zum ersten Mal seit sehr vielen Jahren erhöhen.

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