1) Eine
Nachbeurkundung des Lebenspartners des Vaters eines Kindes ist nicht zulässig,
wenn das Kind von einer Leihmutter in Kalifornien/USA geboren wurde, dort vom
Vater mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt wurde und danach der Vater und
dessen Lebenspartner vom zuständigen Gericht als Eltern des Kindes festgestellt
worden waren.
2) Ein auf Grund eines
Leihmutterschaftsvertrags in Umgehung eines Adoptionsverfahrens begründetes
Eltern-Kind-Verhältnis steht zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
in untragbarem Widerspruch, da es gegen die Menschenwürde der Mutter und des
Kindes verstößt.
3) Zum Recht auf Kenntnis der Abstammung
gehört auch das Recht auf Kenntnis der Mutter, die das Kind geboren hat, ohne
mit diesem genetisch verwandt zu sein.
4) Eine unvollständige Beurkundung
bekannter Tatsachen – hier die Eintragung des Vaters ohne Angaben zur Mutter –
ist abzulehnen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des KG Berlin vom 01.08.2013, 1 W 413/12, Rechtsbeschwerde wurde
eingelegt.