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2023

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2023

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STREIT für Frauenrechte. 40 Jahre Feministische Rechtszeitschrift STREIT

Ein Grund zu feiern: 40 Jahre STREIT – 40 Jahre und länger streiten feministische Juristinnen für Frauenrechte! Vieles konnten wir in dieser Zeit bewegen und erreichen: das macht ein Blick in alte Jahrgangsbände deutlich. Aber viel bleibt zu tun: das steht in jedem neuen Heft der STREIT und macht diese weiterhin nötig.

Alles begann mit der Neuen Frauenbewegung der 1970er Jahre, als feministische Anwältinnen sich zum Ziel setzten, Frauen in ihren Rechtskämpfen zu unterstützen und Frauenrechte zu erstreiten. Die seit 1978 stattfindenden Jurafrauentreffen / ab 1985 Feministische Juristinnentage dienten ihnen als Freiräume bei der Kritik bestehender Gesetze und Rechtslagen und der Entwicklung neuer Rechtsvorstellungen und Strategien in den verschiedenen Verfahren, wie im Familienrecht, im Strafrecht in der Nebenklagevertretung oder im Arbeitsrecht und Antidiskriminierungsrecht.

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Aus dem Archiv

Editorial und Inhalt von Heft 1/1983

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Stimmen aus der Redaktion

Wofür STREITen wir?

Warum streiten?
Recht ist Bewegung. Keine ändert die Welt allein. Praxis braucht Theorie und Theorie braucht Praxis. – Das könnte zusammenfassen, was die STREIT für mich bedeutet. Und das ist keine Abstraktion, sondern in und mit der STREIT intensiv zu erleben.
Ohne die Frauenbewegung, die eigentlich aus unterschiedlichen Bewegungen besteht, und ohne die Bewegung der Anwältinnen, Bürofrauen und Referendarinnen und dann immer mehr Studentinnen, die den Feministischen Juristinnentag begründet haben, ist die STREIT nicht vorstellbar. Auf diesem Pfad des FJT gelangte wohl auch ich in die Redaktion, in der sich allerdings viele Wege kreuzen – bei mir das Engagement gegen häusliche Gewalt, gegen Pornographie, gegen sexuelle Belästigung, für eine geschlechtergerechte Verfassung, für feministische Rechtstheorie. Damals ging ich wohl davon aus, dies alles mache mich zu einem Teil der feministisch-rechtskritischen Bewegung – aber in der STREIT und auf dem FJT ließ und lässt sich immer wieder erfahren, dass es kein solches Credo gibt, kein Programm, dass über (fast) alles immer auch, ja: gestritten wird.

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Marianne Weg

24-Stunden-Pflege neu denken. STREITige Gedanken zu einer emotionalisierten Debatte

1. Stand der Dinge und der politischen Agenda
„Eine Frau aus Osteuropa für die Pflege zu Hause“

Der Pflegenotstand in der Altenpflege ist Dauerthema in Politik, Gesellschaft und Medien. Zur Realität gehört die „24-Stunden-Pflege“ durch osteuropäische „Live-In“-Betreuungskräfte in schätzungsweise 300.000 bis 400.000 Haushalten mit rund 600.000 bis 700.000 Betreuungskräften. Ihre Arbeitsbedingungen sind meist hochbelastend mit rechtswidrigen Arbeitszeiten und Löhnen weit unter dem Mindestlohn. Dienstleistungsagenturen mit Sitz in einem osteuropäischen EU-Mitgliedstaat entsenden die Beschäftigten in Privathaushalte in Deutschland; die Geschäftsanbahnung erfolgt durch eine in Deutschland ansässige Vermittlungsagentur.
Politischer Handlungsbedarf wird seit Jahren beschworen. Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag eine Lösung in Aussicht gestellt, geschehen ist noch nichts. Andere EU-Mitgliedstaaten haben dazu rechtliche Wege geschaffen, die nicht unkritisch zu sehen sind, aber den Gestaltungswillen für rechtssichere, faire und handhabbare Rahmenbedingungen zeigen.
Die 99. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister* innen der Bundesländer hat am 30.11./01.12.2022 mit einem einstimmigen Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, ein Gesamtkonzept vorzulegen, mit dem diese faktisch bestehende und weiter zunehmende Betreuungsform in legale Bahnen gelenkt, als Gute Arbeit gestaltet sowie für Privathaushalte finanzierbar gemacht wird.

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Arbeits- und Sozialministerkonferenz

Verbesserter Schutz der in Privathaushalten beschäftigten Betreuungskräfte (sog. ,,Live-Ins“)

Die 99. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) hat am 30.11./1.12.2022 einstimmig beschlossen:

1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder stellen fest, dass Tätigkeiten zur Bewältigung des in Deutschland auch aufgrund des demographischen Wandels stetig steigenden Bedarfs an Betreuung pflegebedürftiger Menschen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellen.

2. Sie erkennen an, dass es häufig der Wunsch der pflegebedürftigen Personen und/oder ihrer Familien ist, dass die pflegerische Versorgung so lange wie möglich im gewohnten häuslichen Umfeld stattfindet, auch in Fällen, in denen sie nicht durch Angehörige übernommen werden kann.

3. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder sehen jedoch mit Sorge, dass insbesondere im Bereich der sog. ,,Live-Ins“ verhältnismäßig häufig unzureichende Arbeitsbedingungen herrschen.

Preis: 3.00 EUR

Julia Zinsmeister

Häusliche Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen und/oder durch Täter mit Behinderungen: Rechtsschutzlücken schließen!

In ihrem Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP die Entwicklung einer ressortübergreifenden politischen Strategie gegen Gewalt angekündigt. Sie soll die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen und die Bedarfe von vulnerablen Gruppen – darunter Frauen und queere Menschen mit Behinderungen – berücksichtigen. Damit will die Bundesregierung insbesondere die Verpflichtungen Deutschlands aus Art.16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 11.05.2011 umsetzen.

Mädchen und Frauen mit Behinderungen haben sowohl im Vergleich mit nichtbehinderten Mädchen und Frauen als auch behinderten Jungen und Männern ein deutlich erhöhtes Risiko, Gewalt, insbesondere sexualisierte Gewalt, zu erfahren.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500,00 Euro brutto. Ab dem 1. August 2018 richtete sich ihre Vergütung nach einem Haustarifvertrag, der u.a. die Einführung eines neuen Eingruppierungssystems regelte. Die für die Tätigkeit der Klägerin maßgebliche Entgeltgruppe des Haustarifvertrags sah ein Grundentgelt i.H.v. 4.140,00 Euro brutto vor. In § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags heißt es: “Für den Fall, dass das neue tarifliche Grundentgelt das bisherige tarifliche Entgelt (…) überschreitet, erfolgt die Anpassung um nicht mehr als 120,00 €/ brutto in den Jahren 2018 bis 2020“ (Deckelungsregelung).

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Beschluss des OLG Karlsruhe

Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Der mehrere Monate nach der Heirat geschlossene erste Ehevertrag und der später geschlossene zweite Ehevertrag sind wegen des unausgewogenen Vertragsinhaltes und der ungleichen Verhandlungspositionen zu Lasten der aus Weißrussland stammenden Ehefrau aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände sittenwidrig.
Der Staat hat der durch Art. 6 GG begründeten Freiheit der Ehegatten, mit Hilfe von Verträgen die ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.3.2021 – 5 UF 125/20

Aus dem Sachverhalt:
Die beteiligten, zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen, Ehegatten streiten um die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt.
Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin, die (nur) die weißrussische Staatsangehörigkeit hat, lebte in Weißrussland, sie ist studierte Physikerin. Die Beteiligten fanden über eine Kontaktanzeige zueinander. Im Sommer 2002 hielt sich die Antragsgegnerin mit ihrem 1998 geborenen Sohn aus einer anderen Beziehung erstmals beim Antragsteller mehrere Monate in Deutschland auf. Im Januar 2003 zogen sie und ihr Sohn endgültig zum Antragsteller nach Deutschland um.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Saarbrücken

Keine Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund

1. Die Vorschriften über den Scheidungsverbund dienen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist deshalb eng auszulegen.
2. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 16.11.2021 – 6 UF 139/21

Aus den Gründen:
[…] In dem – nach vorangegangenem Richterwechsel – unter dem 7. Juni 2021 angeordneten schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO hat das Familiengericht – ohne zuvor den Abtrennungsantrag des Ehemannes der Ehefrau bekannt zu geben – mit am 21. Juli 2021 verkündeten gesonderten Beschlüssen, auf die Bezug genommen wird, zum einen die Folgesache nachehelicher Unterhalt gestützt auf § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG abgetrennt und zum anderen die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1 der Beschlussformel) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer 2).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Keine Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund

1. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG, betreffend die Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund ist eine Ausnahmeregelung und dient dem Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung auch über alle wichtigen Folgesachen.
2. Trägt der die Abtrennung beantragende Ehegatte selbst in nicht unerheblichem Maße zur Verzögerung der verfahrensmäßigen Erledigung einer Folgesache bei, etwa wenn er geschuldete Auskünfte nicht vollständig erteilt, spricht dies gegen eine Abtrennung.
3. Wird dem Scheidungsantrag von dem Familiengericht zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, entsteht eine selbstständige Beschwer, die (nur) mit Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann. Die unzulässige Abtrennung führt zu einer unzulässigen Teilentscheidung in der Ehesache.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 29.04.2021 – 13 UF 173/20

Aus den Gründen:
[…] Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen vor. Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt gemäß § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges in der Sache noch nicht entschieden hat oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vorliegend in der durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommenen Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich. Die Antragsgegnerin hat Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Magdeburg

Flüchtlingseigenschaft für irakische kurdische Yezidin

1. Alleinstehende Frauen im Irak ohne männliche Begleitung und ohne Möglichkeit der Rückkehr in einen Familienverband bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen geschlechtsspezifische Verfolgung landesweit droht. Yezidinnen, die westliche Kleidung und kein Kopftuch tragen, sind noch schwierigeren Bedingungen ausgesetzt.
2. Die Verfolgungshandlungen gegenüber diesen Frauen sind als schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Frauen werden nicht nur gehindert, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, sondern es wird ihnen in erheblicher Weise erschwert, alleine zu überleben.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Magdeburg vom 14.06.2022, 4 A 205/21 MD

Zum Sachverhalt:
[…] Die Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, yezidischen Glaubens. Sie kommt aus Shekan. Im Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an, im Irak lebten noch eine Schwester und ein Bruder. Diese lebten von der Rente des Vaters, die allerdings zuletzt nicht mehr regelmäßig komme.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Triumph lateinamerikanischer Feministinnen: Neue Gesetze in Oaxaca (Mexiko) und Chile sehen harte Sanktionen gegen säumige Unterhaltsschuldner vor

Im Bundesstaat Oaxaca (Mexiko) wurde am 14.09.2021 eine Reform der Artikel 100, 226 a und 411 des Bürgerlichen Gesetzbuches verabschiedet. Die neuen Regelungen sehen einen Katalog an Konsequenzen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vor. Die Initiative der Reform kam von einigen feministischen Organisationen. Alle 29 anwesenden Abgeordneten haben die Vorschläge der Feministinnen angenommen.
Druck wurde auch von den betroffenen Müttern ausgeübt, die ihre Kinder ohne finanzielle Unterstützung der Väter betreuen. Ihre Lage ist teilweise äußerst prekär, da es in Mexiko keine staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen gibt.
Die betroffenen Mütter haben die Namen der Unterhaltsschuldner veröffentlicht, um auf die wirtschaftliche Gewalt aufmerksam zu machen. Unter den säumigen Unterhaltsschuldnern befinden sich viele Politiker, Parteiführer, Regierungsbeamte, Sozialaktivisten, Musiker und Lehrer. Als säumiger Unterhaltspflichtiger gilt, „wer während eines Zeitraums von dreißig Tagen der von der Justizbehörde vorläufig oder endgültig angeordneten oder gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht nachkommt“.

Preis: 3.00 EUR

Hanah Abdullahi Musse Abucar

Buchbesprechung: Doris Liebscher: „Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten Kategorie“

Suhrkamp, Berlin 2021

Wie der Titel schon nahelegt zeichnet Doris Liebscher mit Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten Kategorie zum einen den Begriff der Rasse im Recht und die Geschichte rassistischen Rechts nach, zum anderen beleuchtet sie aber auch Möglichkeiten eines antirassistischen Rechts. Das Buch endet mit dem Satz: „Erinnern heißt verändern“ (S. 489). In diesem Sinne greift es in den (rechts-)wissenschaftlichen Diskurs um den Begriff der Rasse und das Antidiskriminierungsrecht ein und schöpft seine Kraft aus der Bezugnahme auf gesellschaftliche Kämpfe und Anstrengungen.
Die rassismuskritische Rechtswissenschaft knüpft nach Liebscher an die Rassismusforschung an, die „Rassismus als soziales Verhältnis“ untersucht und als historisch gewachsen anerkennt (S. 26). Sie lernt aus der feministischen Rechtswissenschaft, die sich fragt „welches Wissen über Geschlecht als natürliche und/oder soziale Kategorie im Recht zirkuliert, welche Rolle der Rechtsdiskurs bei der Herstellung von Geschlecht und der Zuweisung sowie Rechtfertigung vergeschlechtlichter Positionen einerseits und für den Abbau damit einhergehender Diskriminierungen andererseits spielt“ (S. 30).

Preis: 3.00 EUR

Heinrich-Böll-Stiftung

Joumana Seif erhält Anne-Klein-Frauenpreis 2023

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2023 an die syrische Juristin, Frauenrechtlerin und Menschenrechtsaktivistin Joumana Seif. Schon lange lebt sie im erzwungenen Exil in Berlin. Die Juryvorsitzende Dr. Imme Scholz, Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung, begründet die Entscheidung für Joumana Seif: „Engagierten Jurist*innen wie ihr ist es zu verdanken, dass sexualisierte Gewalt als systematisch eingesetzte Kriegswaffe eingestuft und in internationalen Verfahren als Verbrechen gegen die Menschlichkeit juristisch verfolgt und verurteilt werden kann“.

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Programm des 47. Feministischen Juristinnen*tags vom 12.–14. Mai 2023 in Frankfurt am Main

Freitag, 12. Mai 2023
15:00 – 16:15 Uhr / 16:30 – 18:00 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteigerinnen*
RAin Heike von Malottki, Landshut; RAin Sabine Rechmann, Rosenheim
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
Prof. Dr. Lena Foljanty, Uni Wien; Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin

19:00 Uhr:
Festakt zum 40-jährigen Bestehen der Feministischen Rechtszeitschrift STREIT
40 Jahre STREIT – eine Säule der feministischen Rechtsbewegung: Festrede von Dr. Birgit Schweikert, BMFSFJ Berlin
„Justitias Töchter“ live: Selma Gather, FU Berlin und Prof. Dr. Dana-Sophia Valentiner, Uni Rostock im Gespräch mit STREIT-Redakteurinnen
Moderation: RAin und Notarin Dr. Laura Adamietz, Bremen

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Alle Redakteurinnen der STREIT von 1983 bis heute

(Fett: Redakteurinnen 2023)

Gründungsredakteurinnen März 1983

RAin/Notarin a.D. Jutta Bahr-Jendges, Bremen
RAin Jutta Bartels, Münster
RAin Barbara Becker-Rojczyk, Frankfurt/M.
RAin Malin Bode, Bochum
RAin (1983: Stud.) Ulrike Breil, Dortmund
RAin Claudia Burgsmüller, Wiesbaden
RiAG Dr. Bettina Cramer-Frank, Hannover
RAin (1983: Stud.) Martina Flack, Essen
Prof. Dr. (1983: RAin) Sibylla Flügge, Frankfurt/M.
RiAG a.D. (1983: RAin) Sabine Heinke, Bremen
RAin Jutta Junginger-Mann, Markgröningen
RAin Anne-Rose Kocyba, Ludwigsburg
RAin Margret Nimsch, Frankfurt/M.
Prof. Dr. (1983: RAin) Dagmar Oberlies, Frankfurt/M.
RAin Susanne Pötz-Neuburger, Hamburg
(1983: RAin) Anita Roggen, Hamburg
RAin/Notarin a.D. Barbara Schoen, Darmstadt
RAin Sabine Scholz, Flensburg

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2023

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Sabine Heinke, Barbara Steiner

Probleme bei der Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen – Vorschläge für eine Anpassung des Vollstreckungsverfahrens im Sinne der Istanbul-Konvention

Durch Art. 29 der Istanbul-Konvention haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, „die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen (zu treffen), um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter beziehungsweise der Täterin auszustatten“. Auf die Kennzeichnung der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe als „wirksam“ haben die Vertragsparteien verzichtet.
Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit auslegungsbedürftig. Die Auslegung kann sich wohl nur an den Zielen der Istanbul-Konvention orientieren. Zweck der Konvention ist es, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist. Die einzelnen Staaten treffen dazu „die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben“. Gewalt gegen Frauen wird als Menschenrechtsverletzung definiert, was die Staaten über die völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag hinaus zum Handeln zwingt.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber interviewt Susanne Pötz-Neuburger

Ein Leben als feministische Rechtsanwältin

Katharina Gruber: Liebe Susanne, vor 100 Jahren durften Frauen erstmals beide juristischen Staatsexamina ablegen und Berufe in der Rechtspflege ergreifen. Auch 50 Jahre später gab es nur wenige Frauen in juristischen Berufen. Du aber hast dich – trotz sicherlich einiger Hindernisse – für diesen Weg entschieden. Seit 45 Jahren bist du als Rechtsanwältin tätig, bist Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin und hast dich auch immer neben deinem Beruf für die Belange von Frauen eingesetzt. Außerdem bist du Mitbegründerin des Feministischen Juristinnentags, als Gründungsmitglied der STREIT immer noch aktive Redakteurin. Und sicherlich werden wir heute auch noch über deine weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten und zahlreichen Enkelkinder sprechen.
Zunächst interessiert mich, wie es dazu kam, dass du einen juristischen Beruf für dich in Betracht gezogen hast?

Susanne Pötz-Neuburger: Schon früh habe ich ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden entwickelt. Ich wurde 1951 in eine bürgerliche Familie geboren und wuchs bis zum 12. Lebensjahr in einer Industriestadt am Ruhrgebietsrand mit vier Geschwistern gut behütet auf. Bereits in der Grundschulzeit beschäftigten mich soziale Unterschiede in der Gesellschaft, wenn ich an der Eisenhütte vorbeikam, die auf dem Schulweg lag. Ich erlebte in den 50er Jahren die Ausgrenzung von Kindern, die ein anderes christliches Bekenntnis als die Ortsansässigen hatten oder deren Mutter alleinerziehend war. Ich beobachtete auch, dass nur unverheiratete Frauen einer aushäusigen Erwerbsarbeit nachgingen und das als nicht erstrebenswert galt.

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Beschluss des OLG Zweibrücken

Umgangsausschluss bei schwerer Gewalt gegen die Mutter

1. Ein Umgangsausschluss kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Gewährung des Umgangs die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit des Obhutselternteils gefährdet wäre, da das Wohl des Kindes ganz entscheidend von der Unversehrtheit dieses Elternteils abhängt.
2. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dadurch begründet sein, dass ein Umgang erstmals in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden müsste und das Kind dabei mit den massiven Straftaten des den Umgang begehrenden Elternteils zulasten des Obhutselternteils und deren Folgen konfrontiert würde.
3. Wird mit dem Umgangsverfahren lediglich bezweckt, wieder in Kontakt mit der Kindesmutter zu kommen und das Kind zur Erreichung dieses Ziels instrumentalisiert, kann ebenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sein.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 30.6.2022 – 6 UF 18/22

Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Vater der Kinder … und … . Die Kindeseltern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht standesamtlich verheiratet. Eine Eheschließung erfolgte nach islamisch-religiöser Art.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Ordnungsgeld gegen den Umgangsberechtigten bei Verweigerung des Umgangs

Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden, wenn die Gründe der Verweigerung (hier Kosten des Umgangs) bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden.
(amtlicher Leitsatz)
Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.08.2022 – 6 WF 112/22

Sachverhalt:
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung.
Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 27. Oktober 2021 den Umgang des Antragsgegners mit den zwei gemeinsamen Kindern der Beteiligten unter anderem dahingehend geregelt, dass in ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Freitag 14 Uhr bis Montag 8 Uhr und in geraden Kalenderwochen am Dienstag von 14:30 Uhr bis 19 Uhr Umgang des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern stattfindet. Zu dem Beschluss im Einzelnen wird auf diesen verwiesen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Stuttgart

Keine Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ in das Staatsgebiet der Ukraine

Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine steht derzeit eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine entgegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.10.2022 – 17 UF 186/22

Sachverhalt:
I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung seiner Tochter K., geb. …2021, in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute und die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes K. Bis zum 02.03.2022 lebten die Beteiligten zusammen in einer Wohnung in O. in der Ukraine. Bei Fliegeralarm flüchteten sie sich mit K. ins Auto und verbrachten die Nacht in der Tiefgarage.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Aachen

Unterhaltsvorschuss für Grenzgängerin – kein Wohnsitzerfordernis

Das sog. Wohnsitzerfordernis im Bundesgebiet bzw. Inland in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist im Hinblick auf den Vorrang der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (VO (EU) Nr. 492/2011) und in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, wenn die – alleinerziehende – Mutter des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Belgien) wohnt.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Aachen vom 30.11.2021, 10 K 1393/21

Aus dem Sachverhalt:
[…] Der […] Kläger begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Mit seiner ledigen Mutter – Frau L. S. – war er zunächst in Aachen und ist mit ihr seit Februar 2021 in Eupen/Belgien wohnhaft. […] Die Mutter des Klägers ist seit 2016 in Aachen […] in Vollzeit beschäftigt. […] Die Beklagte lehnte […] die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. […] Sein Wohnsitz liege bei der Mutter in Belgien außerhalb des Bundesgebietes und damit sei ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gegeben.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des SG Berlin

Kein Ausschluss von SGB II-Leistungen für Ausländerin nach freiwilliger Beendigung der Prostitution

Eine Tätigkeit in der Prostitution ist nicht mit einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit vergleichbar. Aus der staatlichen Schutzpflicht für die Menschenwürde folgt, dass eine Arbeit in der Prostitution im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II als unzumutbar anzusehen ist und von der betreffenden Person nicht ausgeübt werden muss, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Eine unzumutbare Tätigkeit darf die betreffende Person jederzeit aufgeben, ohne dass dies eine freiwillige Arbeitsaufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU darstellen würde.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Berlin vom 15.06.2022, S 134 AS 8396/20

Aus dem Sachverhalt:
[…] Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin zu 1. aus ihrer bis Juli 2019 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Prostituierte für den streitgegenständlichen Zeitraum ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht herleiten kann, so dass die Kläger nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind.
Die […] Klägerin […] sowie ihre beiden […] Söhne […] sind bulgarische Staatsangehörige. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben seit dem 25.03.2014 ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland […], war ferner nach eigenen Angaben seit April 2014 bis Juli 2019 selbständig als Prostituierte tätig. […] Im Juli 2019 gab die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte auf, weil sie […] schwanger war und weil sie die Tätigkeit für sich als nicht mehr zumutbar empfand. […] Der Beklagte […] lehnte […] die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II […] ab. Die Klägerin sei von Leistungen ausgeschlossen, da sie kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche habe.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Spaniens Regierung stärkt die Rechte von Frauen

In Spanien wurden in den letzten Monaten zwei Reformpakete verabschiedet, die eine umfassende Stärkung der Rechte von Frauen mit sich brachte. Das umstrittene Gesetzt für die „Garantie der sexuellen Freiheit“ wurde im April 2023 bereits wieder geändert.
Am 7. Oktober 2022 ist das „Nur ein Ja ist ein Ja“- Gesetz zunächst in Kraft getreten. In diesem Rahmen wurde die vorherige Unterscheidung zwischen sexuellem Missbrauch und Aggression aufgehoben und somit das System der Klassifizierung von sexuellen Übergriffen geändert. Es bedarf der ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten bei sexuellen Handlungen, so dass nicht mehr nachgewiesen werden musste, dass sich die Betroffene gewehrt hat.
Eine Einwilligung liegt nur dann vor, wenn sie frei durch Handlungen zum Ausdruck gebracht wurde, die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles eindeutig den Willen der Person zum Ausdruck bringen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Originäre Verhängung von Ordnungshaft gegen Intensivstalker

Lässt das bisherige (unstreitige) und wiederholte Verhalten des Antragsgegners erkennen, dass ihn die Festsetzung und Vollstreckung eines Ordnungsgeldes von weiteren Verstößen gegen die ergangenen Schutzanordnungen nicht abhalten würde, kommt auch die sofortige Anordnung von Ordnungshaft (vorliegend von 4 Wochen) in Betracht.
(amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des OLG Celle vom 30.05.2022 – 21 WF 172/21

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet und leben seit Januar 2021 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist die am 21. Dezember 2018 geborene Tochter G. hervorgegangen, die im Haushalt der Antragstellerin lebt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Cuxhaven hat dem Antragsgegner mit dem auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 17. September 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 17. März 2022, unter anderem untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich der Antragstellerin oder der Wohnung der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern, den Arbeitsplatz der Antragstellerin aufzusuchen und Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Flüchtlingseigenschaft für Betroffene von Zwangsprostitution und sexueller Ausbeutung in Guinea

1. Frauen in Guinea bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. An die Prüfung des in Buchstabe b von § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG verankerten sog. externen Elements dürfen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgungsmaßnahmen besonders im Hinblick auf die Istanbul-Konvention keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden.
2. Für junge alleinstehende Frauen ohne erkennbare (Aus-)Bildung und beruflicher Erfahrung und ohne Möglichkeit auf ein soziales Netzwerk zurückzugreifen besteht in Guinea die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Verelendung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil VG Berlin vom 17. August 2022 – 31 K 305/20 A

Zum Sachverhalt:
Die subsidiär schutzberechtigte Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die im Dezember 2002 geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Fulla zugehörig. Nach im Januar 2019 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet stellte sie am 21. September 2020 […] einen Asylantrag […].
Mit Bescheid vom 3. November 2020 […] erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Bremen

Flüchtlingseigenschaft für Iranerin mit westlich geprägtem Lebensstil

1. Eine Iranerin, die das Tragen eines Kopftuchs ablehnt, ist bei Rückkehr in den Iran schon aufgrund der Kontrollen am Flughafen der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
2. Ein über dreijähriger Aufenthalt in Deutschland, Berufstätigkeit und finanzielle Unabhängigkeit weisen auf einen westlich geprägten Lebensstil hin.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil VG Bremen vom 30.11.2022 – 1 K 1527/20

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als politischer Flüchtling […].

Zu den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weil bei ihr die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG erfüllt sind. […]
Die Situation von Frauen in Iran wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20.7.2021 (10 A 5156/18 –, juris) eindrücklich beschrieben. Darauf wird Bezug genommen.

Preis: 3.00 EUR

Zümrüt Turan-Schnieders

Buchbesprechung: Christina Clemm: AktenEinsicht – Geschichten von Frauen und Gewalt

Antje Kunstmann Verlag, München 2020

Eine Reise in die Gerichtssäle der Republik, an Orte und zu Geschehen von Gewalt gegen Frauen, hat die Fachanwältin für Strafrecht und Familienrecht, Christina Clemm, mit ihrem Buch „AktenEinsicht“ unternommen und damit einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung geleistet. Mit sieben modifizierten Biografien und Beispielen aus ihrer langjährigen Praxis als Rechtsanwältin und speziell auch als Nebenklagevertreterin von Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, hat die Juristin ungewöhnliche Einblicke in die alltägliche Praxis an deutschen Gerichten ermöglicht. Sie hat den Opferschutz nachvollziehbar gemacht, gezeigt, wie Gerichtsverfahren funktionieren und wo die Tücken und Fallstricke liegen. Deutlich wird, wie sehr Gewalt mit ungleichen Machtverhältnissen zu tun hat – auch vor Gericht. Wer als Täter einen guten Anwalt hat, der kann leichter das Strafmaß reduzieren und zum Beispiel auf Notwehr plädieren, wenn er übergriffig wurde.

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Resolution des 47. FJT am 12.–14. Mai 2023 zu den Forderungen afghanischer Frauen an Deutschland und die Weltgemeinschaft

Wir unterstützen die Forderungen der afghanischen Frauen an Deutschland und die Weltgemeinschaft anlässlich des 47. FJT in Frankfurt am Main.

Forderung der afghanischen Frauen anlässlich des 47. Feministischen Juristinnen*tags

Durch die drakonische Politik der Taliban werden Millionen Afghaninnen und Afghanen seit deren erneuten Machtübernahme im August 2021 ihres Rechts auf ein sicheres, freies und würdiges Leben beraubt. Nach dem fluchtartigen Abzug westlicher Kräfte entwickelte sich das Land binnen weniger Monate zum frauenfeindlichsten Land der Welt. Die dort lebenden Menschen, die sich in den vorangegangenen 20 Jahren für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt, mit westlichen Kräften zusammengearbeitet oder einen westlichen Lebensstil angenommen haben, wurden schutzlos zurückgelassen, bedroht durch die menschen- und freiheitsfeindlichen Taliban.

In Afghanistan herrscht eine Art Gender-Apartheid. Frauen haben ihr Recht auf Bildung, politische Teilhabe, Ausübung eines Berufes verloren. In allen Lebensbereichen werden sie diskriminiert, unterdrückt und aus dem öffentlichen Leben gedrängt. Sie dürfen nicht reisen, keinen Sport treiben, nicht einmal Parks oder öffentliche Bäder besuchen. Stattdessen drohen ihnen bei Verstößen gegen die drakonischen Dekrete der Taliban Auspeitschungen und Steinigungen.

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Hinweise

Die Beschränkung der Mit-Mutterschaft im österreichischen Abstammungsrecht ist verfassungswidrig

Datenbank des DIM ius gender & gewalt

Meldestelle für Antifeminismus

EU-weite Nummer für Hilfetelefone für Betroffene von Gewalt

UN-Sonderberichterstatterin Reem Alsalem: PAS-Theorie ist zu bekämpfen

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2022

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2022

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Sonja Gerth

Legislative Maßnahmen gegen geschlechtsbezogene Gewalt in Mexiko

Rosa Kreuze erinnern in Mexiko an die Opfer von Femiziden. Es gibt sie in Ciudad Juárez, der Stadt an der Grenze zu den USA, die um das Jahr 2000 herum für frauenfeindliche Morde berühmt geworden ist. Es gibt sie aber auch in allen anderen Bundesstaaten. Blanca, Jessica, Abril, Lesvy – kaum ein Frauenname, an den Aktivist*innen auf ihren vielen Märschen gegen Gewalt an Frauen noch nicht erinnern mussten.
Als ich 2017 als Fachkraft von Brot für die Welt begann, für die feministische Nachrichtenorganisation CIMAC zu arbeiten, zählte UN Women in Mexiko sieben ermordete Frauen pro Tag. Heute sind die Statistiker* innen fast bei elf angelangt. Diese dramatische Verschlechterung ist eingebettet in einen allgemeinen Kontext der Gewalt, mit mehr als 40.000 ermordeten Personen pro Jahr, einer Zahl von insgesamt 80.000 Verschwundenen (bei einer Bevölkerung von knapp 130 Millionen Menschen) und einem Klima der Straffreiheit, selbst bei Kapitalverbrechen.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Mexikos Oberster Gerichtshof hat ein absolutes Abtreibungsverbot für verfassungswidrig erklärt

Am 07.09.2021 entschied der Oberste Gerichtshof von Mexiko einstimmig, dass eine allgemeine Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen verfassungswidrig ist, und betonte, dass das Entscheidungsrecht von Frauen und Schwangeren an oberster Stelle steht.
In Mexiko waren Abtreibungen bisher nur in Mexiko- Stadt und den Bundesstaaten Hidalgo, Oaxaca und Veracruz bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei.
Der Entscheidung zugrunde lag eine Abtreibung in Coahuila und die Anwendung des Artikels 196 des nationalen Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel sieht eine Gefängnisstrafe sowohl für eine Frau vor, die freiwillig eine Abtreibung vornimmt als auch für Personen, die sie dabei unterstützen.
Der Oberste Gerichtshof hält die Leibesfrucht grundsätzlich für schutzwürdig, wobei er davon ausgeht, dass der Schutz mit fortschreitender Schwangerschaft zunimmt. Allerdings dürfe dieser Schutz nicht die Rechte von Frauen und Schwangeren auf reproduktive Freiheit außer Acht lassen. Daher erklärten die Bundesrichter die generelle Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs für verfassungswidrig und somit Artikel 196 für nichtig.

Preis: 3.00 EUR

150 Jahre § 218 Strafgesetzbuch

Abschlusserklärung der Fachkonferenz am 27.-28.08.2021 (Online)

Der Abbruch einer Schwangerschaft – eine Erfahrung im Leben vieler Menschen – ist in Deutschland seit 150 Jahren eine Straftat. Am 27. und 28. August 2021 fand in Berlin und online dazu der Fachkongress „150 Jahre 218 StGB“ statt. Expert*innen, Politiker* innen, Aktivist*innen und Betroffene setzten sich kritisch mit der Kriminalisierung durch § 218 auseinander. Aus sozialwissenschaftlicher, juristischer, historischer, medizinischer, psychotherapeutischer, politischer und der Erfahrungs-Perspektive beleuchteten sie in Vorträgen und Workshops, wie der § 218 entstanden ist und welche Folgen die Kriminalisierung der betroffenen Frauen* und Ärzt*innen hat.

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Urteil des EGMR

Unterlassene Schutzmaßnahmen der Polizei mitursächlich für Gewalt gegen Frauen (Georgien)

1) Die Einhaltung der positiven Verpflichtungen des Staates zum Schutz des Lebens (Art. 2 EMRK) erfordert, dass in Fällen, in denen diskriminierende Einstellungen zu einer Gewalttat geführt haben, das innerstaatliche Rechtssystem seine Fähigkeit unter Beweis stellt, das Strafrecht gegen die Urheber solcher Gewalttaten durchzusetzen (Art. 14 EMRK). Das Unterlassen eines strikten Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden käme einer behördlichen Duldung oder sogar Duldung von Hassverbrechen gleich.
2) Unzulänglichkeiten bei der Beweiserhebung nach einem gemeldeten Vorfall häuslicher Gewalt, insbesondere der Verzicht auf eine eigenständige Einschätzung des Tötungsrisikos, können dazu führen, dass das Ausmaß der tatsächlich ausgeübten Gewalt unterschätzt wird und dass Opfer häuslicher Gewalt davon abgehalten werden, ein misshandelndes Familienmitglied bei den Behörden anzuzeigen.
3) Die allgemeine und diskriminierende Passivität der Strafverfolgungsbehörden in Georgien gegenüber Vorwürfen häuslicher Gewalt hat ein Klima geschaffen, das eine weitere Ausbreitung von Gewalt gegen Frauen begünstigt. (Leitsätze der Redaktion)
EGMR, Urteil vom 08.07.2021 – 33056/17, (Tkhelidze ./. Georgien)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestlohn für 24-Stunden-Pflege

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BAG vom 24.6.2021, 5 AZR 505/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Differenzvergütung nach dem Mindestlohngesetz für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015. Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, unter dem 8. April 2015 einen in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag.

Preis: 3.00 EUR

Barbara Bucher

24-Stunden-Pflege braucht ein Gesetz / Zugleich eine Anmerkung zu BAG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20

Die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur 24-Stunden-Pflege hat ein sehr großes Medien- Echo erfahren. Die Entscheidung ist dabei von großer Klarheit, wenn in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut betont wird, dass von Arbeitgeberseite die Zahlung des Mindestlohns auch für entsendete ArbeitnehmerInnen nicht nur für deren geleistete Vollarbeit, sondern auch für Zeiten der Bereitschaft geschuldet ist.
Diese Entscheidung ist in jeder Hinsicht bemerkenswert: Sie offenbart einmal mehr die Notwendigkeit der nach wie vor rechtspolitisch zu stellenden Forderung nach einer gesetzlichen Regelung von Pflegesettings, die, wie auch hier, als Live-In-Arrangement vereinbart sind und der Rund-um-Betreuung einer Person in ihrem Privathaushalt dienen. Voraussetzung für die Formulierung eines Regelungsauftrages des Gesetzgebers sind dabei zwei Aspekte, die von der vorliegenden Entscheidung gestützt werden: Zum einen sind solche Pflegearrangements einer gesetzlichen Regelung zugänglich; sowohl die beteiligten Akteure, als auch die Vertragsbeziehungen und die vertragstypischen Pflichten sind typisierbar.

Preis: 3.00 EUR

Sabine Rechmann

Buchbesprechung: Barbara Bucher: Rechtliche Ausgestaltung der 24-h-Betreuung durch ausländische Pflegekräfte in deutschen Privathaushalten. Eine kritische Analyse

Nomos Verlag, Bd. 947, Baden-Baden 2018

Die Pflege und Betreuung alter Menschen ist in Deutschland juristisch – zumindest mit einer Pflegekraft alleine – nicht regelbar und findet daher weitgehend im Verborgenen statt. Zu diesem Schluss kommt Dr. Barbara Bucher in ihrer im Wintersemester 2017/18 an der juristischen Fakultät der Europa- Universität Viadrina bei Prof. Dr. Eva Kocher verfassten Dissertation, in der sie die verschiedenen Pflegearragements typisiert hat. Das gilt ganz besonders für den Arbeitsort Privathaushalt. Während für Reinigungskräfte, Kinderfrauen, Au-Pair-Verhältnisse etc. klare rechtliche Regelungen existieren, an die sich die Beteiligten halten könnten, gilt dies nicht für den wachsenden Beschäftigungsmarkt der osteuropäischen Pflegekräfte, die bei Pflegebedürftigen in deren Haushalt leben, arbeiten und ihnen 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. Wie viele der ca. 3 Mio. Pflegebedürftigen so betreut werden, ist nicht bekannt. Es dürften weit mehr als 100.000 Beschäftigte aus EU-Ländern sein, die für entsprechend viele Pflegebedürftige, darunter überwiegend Frauen, und deren Angehörige tätig sind.

Preis: 3.00 EUR

Lucy Chebout

„Nodoption IV“

Mit dem AG München hat am 11. November 2021 bereits das vierte Gericht einen Antrag zur konkreten Normenkontrolle des geltenden Abstammungsrechts an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Alle vier „Nodoption“-Verfahren betreffen die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung in Zwei-Mütter-Familien. Die Kinder wurden jeweils mittels Samenbank-Samenspende gezeugt und in die bestehende Ehe zweier Frauen hineingeboren. Anders als in heterosexuellen Ehen verweigern die Standesämter und Gerichte bislang die Zuordnung des zweiten Elternteils qua Ehe (analog zu § 1592 Nr. 1 BGB).
Das AG München begründete in seinem Vorlagebeschluss erstmals, warum die geltende Rechtslage auch gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, konkret gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts verstößt.

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des AG München

§ 1592 BGB benachteiligt die Ehefrau der Mutter wegen des Geschlechts

1) Das Recht der Ehefrau der Mutter auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG ist verletzt. Sie wird als die Frau, die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des im Wege der qualifizierten Samenspende im Sinne von § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten Kindes verheiratet ist, ohne rechtfertigenden Grund aufgrund ihres Geschlechts gegenüber einem Mann in einer entsprechenden Situation benachteiligt.
2) Rechtliche Elternschaft ist in unserer Rechtsordnung nicht kategorisch auf eine Frau als Mutter und einen Mann als Vater begrenzt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG spricht nicht von Mutter und Vater, sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern.
3) Die Beschränkung der elterlichen Verantwortung auf einen Elternteil ungeachtet aller Bemühungen des Ehepaares, die rechtlichen Rahmenbedingungen gemeinsamer Elternschaft soweit wie möglich nachzubilden, verletzt die Rechte des Kindes auf Gleichbehandlung.
(Leitsätze der Redaktion)
AG München, Vorlagebeschluss vom 11. November 2021, Az. 542 F 6701/21

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG München

Mit-Mutterschaft nach britischem Recht

Im Hinblick auf die Abstammung gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Das heißt, es ist die Rechtsordnung anzuwenden, welche dem Kind am schnellsten einen zweiten rechtlichen Elternteil verschafft.
(Leitsatz der Redaktion)
AG München, Beschluss vom 29. Juni 2021, Az. 528 F 12176/20

Tenor:
Es wird festgestellt, dass zwischen dem am … in … geborenen [Kind] und der [Ehefrau der Mutter] ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Zum Sachverhalt:
Das Verfahren betraf die Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses gem. § 169 Nr. 1 FamFG. Das Kind war in eine Ehe zweier Frauen hineingeboren worden. Die Ehefrau der Mutter war sowohl deutsche als auch britische Staatsangehörige. Um Auskunft zum materiellen Abstammungsrecht in Großbritannien zu bekommen, wandte sich die Familienrichterin an das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) – eine kostengünstige und zeitsparende Alternative zu aufwendigen Sachverständigengutachten oder internationalen Amtshilfeersuchen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Keine Aufhebung einer Auslandsehe mit minderjähriger Ehefrau

Trotz Verstoßes gegen das Ehemündigkeitsalter und damit trotz Vorliegens eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt die im Rahmen dieser Norm dem Gericht eingeräumte Ermessensausübung dazu, dass die Ehe nicht aufzuheben ist. Nach langjähriger, im Erwachsenenalter bewusst gelebter Familienwirklichkeit und der Geburt von vier gemeinsamen ehelichen Kindern ist von der Eheaufhebung durch das Gericht abzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.07.2020 – XII ZB 131/20

Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung der am 10. September 2001 in Haret Hreik, Libanon, geschlossenen Ehe der Antragsgegner.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Dresden

(Konkludenter) Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht

Äußerungen und Angriffe des Sorgerechts-Vollmachtgebers gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter zeigen den konkludenten Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht.
Beschluss des OLG Dresden vom 16.07.2021, 21 WF 451/21

Aus den Gründen:
I. Die Antragstellerin hat mit beim Familiengericht am 27.04.2021 eingegangenem Antrag zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für zwei Kinder zugleich um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Die Antragstellerin hat in der Begründung darauf verwiesen, dass schon in der Vergangenheit ein Sorgerechtsverfahren und ein Umgangsverfahren geführt wurden. […] Im Termin vom 01.12.2020 im vorhergehenden Sorgerechtsverfahren habe der Vater ihr eine Vollmacht für alle Aufgaben der elterlichen Sorge erteilt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Entschädigung nach AGG wegen zu geringen Mutterschaftslohns

1. Eine ungünstige Behandlung Schwangerer ist in allen Bereichen, auch bei der Entlohnung, als unmittelbar geschlechtsbedingte Benachteiligung unzulässig. Die während der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit und während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote – entgegen der klaren Rechtslage – zu geringe Entgeltzahlung löst einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs.
2 AGG aus. 2. Bei Bemessung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist auch zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber alle Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen erstattet werden, die Klägerin hingegen gezwungen ist, ihre Ansprüche einzuklagen, so dass sie nach § 12a ArbGG in erster Instanz trotz Obsiegens mit Kosten belastet wird. Auch diese wirtschaftlichen Nachteile sind auf ihre Schwangerschaft zurückzuführen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2021, 5 Sa 266/20

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LG Memmingen

Kein Ausschluss der Frauen bei „Brauchtums-Fischen“ im Allgäu

Obwohl nach der Satzung des Fischertagsvereins M. e.V. nur Männer Mitglied in der Untergruppe der Stadtbachfischer werden können, ist der Verein wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung verpflichtet, bei gegebener Eignung auch Frauen aufzunehmen und mitfischen zu lassen.
Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.07.2021 – 13 S 1372/20

Aus den Gründen:
A. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Vereinsuntergruppe der „Stadtbachfischer“ aufzunehmen und ob er sie aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Memminger Stadtbaches am sogenannten „Fischertag“ ausschließen kann.

1. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. In § 2 der Satzung ist festgehalten:
„Der Verein dient der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und dem Umweltschutz. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und festliche Gestaltung des alljährlich stattfindenden Fischertages und der periodisch stattfindenden Festspiele, die Pflege des Stadtbaches und des heimischen Brauchtums sowie die Pflege von Begegnungen, insbesondere mit historischen Bezügen auf nationaler und internationaler Ebene.“

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Johannes Feest, Brunilda Pali (Hrsg.): Gerlinda Smaus: „Ich bin ich“ – Beiträge zur feministischen Kriminologie

Springer Verlag, Wiesbaden 2020

Der Band „Ich bin ich“ – Beiträge zur feministischen Kriminologie, herausgegeben von Johannes Feest und Brunilda Pali im Springer-Verlag, ist – im eigentlichen Sinn des Wortes – ein Lebenswerk: Er erschien zum 80. Geburtstag einer ‚jungen Kriminologin‘ und umfasst Artikel von Gerlinda Smaus aus über zwei Jahrzehnten (1986-2010); darunter sind auch einige, die zuerst in STREIT erschienen sind, wie ‚Der feministische Blick auf den Abolitionismus‘ (STREIT 1989, Seite 123-129) oder die ‚Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis‘ (STREIT 1991, 23-33).
Gerlinda Smaus ist sie selbst, weil – und wenn – sie denkt. Sie hat in ihrem Leben klüger über Geschlecht und Kriminalität nachgedacht als irgendeine, die ich kenne.

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Gabriele Kawamura-Reindl, Linda Weber: Straffällige Frauen. Erklärungsansätze, Lebenslagen und Hilfeangebote

Beltz Juventa, Weinheim und Basel 2021

Auf eine zutiefst praktische Art setzen sich Gabriele Kawamura-Reindl und Linda Weber mit der Straffälligkeit von Frauen auseinander. Wo bei Gerlinda Smaus die Entwicklung eines eigenen theoretischen Zugangs zum Thema Kriminalität (und Kriminalisierung) zu beobachten ist, greifen die Autorinnen – etwas eklektisch – eine Vielzahl von ‚Erklärungsansätzen zur Frauenkriminalität‘ auf (Kapitel 1), darunter biologische, sozialpsychologische, sozialstrukturelle, aber auch Mehr-Faktoren-Ansätze und sog. frauenspezifische. Erst im zweiten Kapitel wird das Phänomen beschrieben, das im ersten Kapitel ‚erklärt‘ wurde, nämlich Umfang und Struktur von Frauenkriminalität in Deutschland. Dort finden sich dann auch Ausführungen zu den Selektionsprozessen, die Handlungen nicht nur vom Dunkel- ins Hellfeld, sondern, folgt man einem Labeling-Ansatz, überhaupt in den Fokus des Strafrechts befördern.

Preis: 3.00 EUR

Programm des 46. Feministischen Juristinnentags vom 06. – 08. Mai 2022 in der Universität Leipzig

46. Feministischer Juristinnentag
06. – 08. Mai 2022
in der Universität Leipzig
Campus Sportwissenschaften, Jahnallee 59

Freitag 6. Mai 2022
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteiger*innen
RAin Heike von Malottki, Landshut; RAin Anke Stelkens, München

16.30 – 18.00 Uhr:
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin, Dr. Doris Liebscher, LADS Berlin

19.00 Uhr: Eröffnungsveranstaltung
Rechtspolitische Forderungen und Visionen der Wendezeit in Ost und West
Prof. Dr. Ute Gerhard, Bremen; MA Peggy Piesche, Bundeszentrale für pol. Bildung, Berlin; Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin
Moderation: Zita Küng, EQuality Zürich

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Hinweise

Aktiv gegen sexistische Werbung – Pinkstinks evaluiert das Projekt „Werbemelder*in“ / Bff: Frauen gegen Gewalt e.V.: Handbuch zu Gefährdungen von Frauen als Hochrisikofall

Seit Herbst 2017 hat der Verein Pinkstinks (www.pinkstinks. de) die Werbemelderin www.werbemelderin.de betrieben. Gefördert vom BMFSFJ konnte als sexistisch erlebte Werbung einfach abfotografiert und per App an diese Website gemeldet werden. Das Projekt war als Monitoringprojekt auf zwei Jahre angelegt und lief danach einfach weiter. Gesetzgeberische Pläne, eine Norm gegen Sexismus in der Werbung in das UWG aufzunehmen (siehe dazu Berit Völzmann, „Für ein Verbot sexistischer Werbung“ in STREIT 2/2016, S.51 ff.), wurden erst einmal zurückgestellt. Die Werbemelderin hat massenhaft Einsendungen erhalten.
Jetzt hat Pinkstinks das Projekt evaluiert und dabei festgestellt, dass neben eindeutig sexistisch zu wertenden Motiven jede Menge „Grauzonen“ in der Praxis auftauchen. Pinkstinks befürchtet daher, dass eine verbindliche Rechtsnorm zu sexistischer Werbung im UWG „Präzedenzfälle“ schaffen könnte mit der Folge, dass als sehr problematisch empfundene Grauzonen- Motive juristisch einen „Freispruch“ bekommen. Gerade klischeehafte stereotype Werbung liege oft in Grauzonen.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2022

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Bündnis Istanbul Konvention

Solidarität mit den Menschen in der Ukraine

Anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März 2022 sprechen 41 Frauen- und weitere Nichtregierungsorganisationen in Deutschland allen Menschen in der Ukraine ihre volle Solidarität aus und fordern das sofortige Einstellen der Kriegshandlungen seitens der russischen Regierung.

Da der Arbeitsschwerpunkt vieler der mitzeichnenden Organisationen auf dem Thema geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen liegt, möchten wir unsere besondere Aufmerksamkeit auf die Situation von Frauen und Mädchen in der Ukraine richten. Krieg und damit einhergehend Vertreibung und Flucht bedeuten für Frauen und Mädchen immer die Bedrohung durch sexualisierte Gewalt, die weltweit ein Phänomen aller bewaffneten Konflikte ist. Krieg bedeutet für viele Frauen und Mädchen auch den Anstieg von häuslicher Gewalt, Traumatisierungen und ein mögliches Ausgeliefert-Sein in neue Gewaltstrukturen.
Leider wird sexualisierte Kriegsgewalt oft verharmlost oder verschwiegen. Eine Studie von Amnesty International stellte bereits 2020 fest, dass das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt in den konfliktbetroffenen Regionen Donezk und Luhansk durch den Konflikt deutlich zugenommen hat.

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Sabine Heinke

Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf die familiengerichtliche Amtsermittlung in Sorge- und Umgangssachen

Einführung

Geschlechtsspezifische Gewalt ist mittlerweile als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Die im Europarat zusammengeschlossenen Staaten haben mit dem „Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“ den bisher umfassendsten Menschenrechtsvertrag gegen geschlechtsspezifische Gewalt entwickelt. Vor 4 Jahren, am 01.02.2018, ist die sog. Istanbul-Konvention in Deutschland in Kraft getreten.
Die Istanbul-Konvention steht in vielen Bereichen neben den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, denn viele sind an die aus der Konvention sich ergebenden Erfordernisse noch nicht angepasst worden. Das betrifft insbesondere auch eine Regelung zur ausdrücklichen Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in allen Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht. Dieser Aufgabe soll sich die Legislative zwar in nächster Zeit widmen, wie aus dem Koalitionsvertrag zu entnehmen ist, die Familiengerichte sind jedoch bereits jetzt an die sich aus der Konvention für ihren Bereich ergebenden Anforderungen gebunden. Mit ihrer Ratifizierung (vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG) gilt die Konvention als Bundesgesetz und zugleich als völkerrechtlicher Vertrag, der für alle staatlichen Stellen bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlichen Rechts zu beachten und anzuwenden ist.

Preis: 3.00 EUR

Alma Laiadhi

Femopatriotismus à la tunisienne – Bedingungen der Durchsetzung von Geschlechtergerechtigkeit in Tunesien

Tunesien wurde bis vor kurzem gerne als vorreitende Ausnahme im Maghreb beschrieben. Diese Erzählung findet sich auch in deutschen Massenmedien im Kontext des sogenannten Arabischen Frühlings. Tunesien gilt als Ursprung und einzige Erfolgsgeschichte dieser politischen Umbrüche, bei denen ab 2011 in mehreren Staaten der MENA-Region (Middle East North Africa) Demonstrierende politische Rechte, Meinungsfreiheit und ein neues politisches System ohne Korruption einforderten.
In einem viel beachteten Prozess hat Tunesien sich 2014 eine neue Verfassung gegeben. Hervorgehoben wird insbesondere die Einbindung von bisher an politischen Prozessen ausgeschlossenen Personen, die (neue) Kultur der Kompromisse, das Entstehen neuer Öffentlichkeiten und die Verankerung von Frauenrechten in der neuen Verfassung. 2015 ging der Friedensnobelpreis an das tunesische Quartett bestehend aus dem tunesischen Gewerkschaftsverband, dem Arbeitgeberverband, der Menschenrechtsliga und der Anwaltskammer des Landes, das durch einen nationalen Dialog wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Verfassungsprozess friedlich zu Ende geführt wurde.

Preis: 3.00 EUR

Anna Kompatscher

Urteil des EGMR vom 16.09.2021 X v. Polen: Sorgerechtsentzug für ein Kind kann nicht mit der sexuellen Orientierung eines Elternteils begründet werden

Am 16. September 2021 hat eine Kammer der ersten Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache X v. Polen entschieden, dass der Entzug des Sorgerechts für ein Kind nicht auf der sexuellen Orientierung eines Elternteils beruhen darf. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat Polen gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, indem polnische Gerichte der Antragstellerin das Sorgerecht für ihr jüngstes Kind verweigerten. Dieses Urteil kommt für die Antragstellerin, deren Kind inzwischen erwachsen ist, zu spät. Bis zur Entscheidung des EGMR dauerte es ganze zwölf Jahre. Mit Blick auf die aktuelle rechtliche Situation von queeren Menschen in Polen ist dieses Urteil des EGMR dennoch ein wichtiges Signal.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Kein Wechselmodell bei mangelnder Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft

Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Frankfurt Main vom 06.07.2021 – 3 UF 144/20

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Beteiligten zu 4. und 5. (im Folgenden: Mutter, Vater, Eltern genannt) sind die verheirateten Eltern des am XX.XX.2008 geborenen Y und der am XX.XX.2011 geborenen Z.
Die Kindesmutter ist anlässlich der Trennung der Beteiligten aus der Ehewohnung ausgezogen und hat die Kinder mitgenommen. Seither haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Bedingungen für die Anordnung eines Wechselmodells

Die an die Anordnung des Wechselmodells gestellten Bedingungen sind: hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern, sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, Kooperationsund Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs sowie keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss vom 16.09.2021 – 10 UF 34/21

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Abweisung eines Umgangsantrags der Großmutter

1. Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsrechts mit Großeltern nicht vor, so bedarf es der Anordnung eines Umgangsausschlusses nicht.
2. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist am Verfahren nicht zu beteiligen, wohl aber anzuhören.
3. Bei fehlender Verständigungsmöglichkeit verlangt das FamFG, einen Dolmetscher zur notwendigen Anhörung hinzu zu ziehen.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.6.2021 – 6 UF 55/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter der acht und sechs Jahre alten betroffenen Kinder. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln.
Die betroffenen Kinder sind aus der geschiedenen Ehe der Mutter […] und eines Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Die zum Zweck der arrangierten Ehe aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelte Mutter war bei A.s Geburt 18 Jahre alt. Das Paar lebte zunächst mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung und bezog später eine eigene.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Düsseldorf

Entscheidungsbefugnis der Mutter bei Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken

Die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Es entspricht regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21

Aus den Gründen:
I. Die Kindeseltern sind getrennt lebende Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre Töchter L. und N. steht ihnen gemeinsam zu. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter und haben mit dem Kindesvater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters, Frau K. S., geborene B., die den Friseursalon „Salon B.“ betreibt, hat Fotos der Kinder aufgenommen. Diese hat sie in ihren Facebook-Account und bei Instagram eingestellt und zur Werbung für ihr Friseurgewerbe verbreitet.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Frankfurt a. M.

Schadensersatz für Verdienstausfall wegen fehlendem Kita-Angebot

Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordert ein aktives Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Neben dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes sind bei der Frage der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes auch die Bedürfnisse seiner Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen, wozu auch die Entfernung des Betreuungsplatzes zur Arbeitsstätte gehört.
(Leitsätze des Gerichts, auszugsweise)
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.05.2021 – 13 UF 436/19 – n.rk.: Das Revisionsverfahren ist beim BGH zum Az. III ZR 91/21 anhängig.

Aus den Gründen:
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, weil der Beklagte ihr im Zeitraum 1.3.2018 bis 13.11.2018 keinen Betreuungsplatz für ihren am XX.XX.2017 geborenen Sohn X zur Verfügung gestellt hat. […]
Mit am 22.11.2019 verkündetem Urteil (Bl. 189 ff. d. A.), dem Beklagten zugestellt am 29.11.2019, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. […] Hiergegen hat der Beklagte am 17.12.2019 (Bl. 199 f. d. A.) Berufung eingelegt, die er am 27.1.2020 (Bl. 215 ff. d. A.) begründet hat.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Pflicht des Vaters zum Vermögenseinsatz für den Mindestunterhalt

1. Bei ansonsten eingeschränkter Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder hat der Unterhaltspflichtige den Stamm seines Vermögens bis auf einen Schonbetrag in Höhe von rund 2.000 bis 3.000 EUR für den Unterhalt zu verwerten.
2. Steht Vermögen nicht sofort in bar zur Verfügung, ist es zumutbar, für einen überschaubaren Zeitraum den Unterhalt fremd zu finanzieren.
3. Schulden sind nur zu berücksichtigen, wenn sich der Unterhaltspflichtige zuvor vergeblich um eine Verringerung der Raten bemüht hat.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 19.5.2021 – 4 UF 41/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt. Die Antragstellerin begehrt in Prozessstandschaft für ihre beiden am XX.XX.2007 geborenen Töchter A und B vom Antragsgegner, deren Vater, die Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts. Die Beteiligten sind seit 2001 miteinander verheiratet und lebten gemeinsam mit ihren Kindern zunächst in einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Immobilie in Stadt1.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Flüchtlingseigenschaft für alleinstehende Irakerin mit westlichem Lebensstil

1. Alleinstehende Frauen mit westlicher Lebenseinstellung ohne den Schutz eines männlichen Familienangehörigen bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen landesweit geschlechtsspezifische Verfolgung droht.
2. Die Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden, geschiedenen Frauen mit westlicher Lebenseinstellung sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
3. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ist es unschädlich, wenn die Fluchtgründe erst in der Klagebegründung vorgetragen werden, wenn der späte Vortrag nachvollziehbar mit der Befürchtung begründet wird, dass bei der Anhörung anwesende arabische Personen den Aufenthalt der Klägerin an im Irak verbliebene Familienmitglieder preisgeben könnten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 20.01.2022, 29 K 107/17

Zum Sachverhalt:
Die 1984 geborene Klägerin […] ist irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit […] (Sie) reiste […] im Dezember 2015 nach Deutschland ein. Am 1. März 2016 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft lesbischer Nigerianerin

1. Homosexuellen Frauen droht in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ausgrenzung durch die Mehrheitsbevölkerung und Diskriminierung von Seiten staatlicher und nicht staatlicher Akteure, die in ihrer Kumulierung als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen sind.
2. Alleinstehende homosexuelle nigerianische Frauen können nicht auf internen Schutz verwiesen werden. Der Zugang zu Arbeit und Obdach ist für sie erschwert, da sie sowohl als Frau als auch als Homosexuelle gleich zwei Arten von Stigmatisierung in Nigeria ausgesetzt sind.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Stuttgart vom 26.11.2021, A 12 K 3847/19

Zum Sachverhalt:
Die am 30.11.1995 geborene Klägerin nigerianischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Edo christlichen Glaubens reiste am 02.07.2017 über Italien in die BRD ein und stellte am 25.07.2017 förmlich einen Asylantrag in Deutschland.

Preis: 3.00 EUR

Plan International

Mädchen fordern Schutz gegen Falschinformationen im Internet

Die Kinderrechtsorganisation Plan International hat 26.000 Mädchen und junge Frauen zu ihrer Internetnutzung befragt. Das Ergebnis, veröffentlicht im Welt-Mädchenbericht 2021: Falschinformationen hindern Mädchen daran, sich politisch und gesellschaftlich zu engagieren.
Neun junge Frauen richten sich im Namen der von Plan International befragten Mädchen und jungen Frauen an die Regierungen auf der ganzen Welt, um ihre Forderungen klar und deutlich zu äußern:

Petition an die Regierungen der Welt
Wir repräsentieren die 26.000 Mädchen, die sich bei Plan International über die Verbreitung von Falschinformationen im Internet geäußert haben. Praktisch jede von uns hat bereits mit Miss- oder Desinformationen zu tun gehabt.
Wir fordern die Regierungen auf der ganzen Welt dringend auf, jetzt zu handeln.

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Hinweise

Deutscher Juristinnenbund: 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen
Der djb führt in diesem Jahr teils virtuell, teils mit Veranstaltungen in verschiedenen Städten eine bundesweite Kampagne „100 Jahre Frauen in juristischen Berufen“ durch, die finanziell gefördert wird vom Bundesministerium der Justiz...

Podcast: Der Weg zum Gewaltschutzbeschluss
Fünf Hamburger Zonta Clubs haben im Kontext des internationalen Projekts „Zonta says No“ den Podcast „Jede Dritte Frau“ veröffentlicht...

Deutscher Juristinnenbund: Spendenaufruf für afghanische Juristinnen
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. beschreibt die Situation afghanischer Juristinnen und ihrer Familien nach Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban als äußerst schwierig...

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2022

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Sabrina Diehl

Gewalt unter der Geburt – Bietet ein Arzthaftungsprozess Schutz? Erfahrungsbericht aus Sicht einer Patientenanwältin

Der Sachverhalt
Seit Stunden liegt eine Frau in den Wehen. Sie hat starke Schmerzen, sorgt sich um ihr Ungeborenes. An ihr vorbei huschen hektische Schritte. „Ich halte das nicht mehr aus!“, wimmert sie. Harsch geht ein Arzt sie an: „Jetzt reißen Sie sich zusammen! So wird das nichts.“ Es fühlt sich an wie Elektroschocks, als der Assistenzarzt ohne vorherige Erklärung mit seinen Fingern die Öffnung des Muttermunds prüft, obwohl bereits wenige Minuten zuvor diese Untersuchung von einer erfahrenen Hebamme gemacht wurde. Der Ton der Mitarbeiter*innen ist harsch und ruppig, die Patientin fühlt sich alleingelassen.
Wenig später wird die ärztliche Entscheidung zur Sectio (Kaiserschnittentbindung) getroffen. Die Anästhesie wirkt jedoch nicht vollständig. Die Patientin schreit vor Schmerz und hat Todesängste, während die Geburt fortgeführt und weitere Schnitte gesetzt werden.

Preis: 3.00 EUR

Eva Maria Bredler

„Geburtshilfliche Gewalt“ in der Menschenrechtsdogmatik

Überall auf der Welt erleben Gebärende Gewalt in der Geburtshilfe – auch in Deutschland. Betroffene berichten von Erniedrigungen, Vernachlässigung, Drohungen und insbesondere Eingriffen ohne oder gegen ihren Willen, etwa vaginale Untersuchungen, Dammschnitte und Kaiserschnitte. Sozialwissenschaftler* innen verwenden für diese Phänomene unterschiedliche Begriffe, z. B. „Respektlosigkeit“, „Misshandlung“ oder „Gewalt“ in der Geburtshilfe. Obwohl sich diese Begriffe in ihrem Fokus unterscheiden, beschreiben sie alle sowohl den individuellen als auch den strukturellen Charakter dessen, was im Kreißsaal passiert. Sie bezeichnen nicht nur die körperliche Gewalt, sondern auch Diskriminierung und Mängel im Gesundheitssystem. In diesem Beitrag geht es nicht darum, für einen dieser Begriffe zu plädieren. Stattdessen möchte ich am Beispiel des Begriffs „geburtshilfliche Gewalt“ analysieren, wie sich diese sozialwissenschaftlichen Begriffe in die Menschenrechtsdogmatik übersetzen.

Preis: 3.00 EUR

CEDAW-Ausschuss

S.F.M. gegen Spanien. Entscheidung vom 28.02.2020 Geburtshilfliche Gewalt ist Frauendiskriminierung

Hintergrund
1. Die Beschwerdeführerin ist S.F.M., eine am 25. Juni 1976 geborene spanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass Spanien durch die geburtshilfliche Gewalt, der sie im Krankenhaus während der Geburt ausgesetzt war, ihre Rechte aus den Artikeln 2, 3, 5 und 12 des Übereinkommens verletzt hat. Die Beschwerdeführerin wurde vertreten durch die Beraterin Francisca Fernández Guillén.

Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin
Vortrag der Beschwerdeführerin zu Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett
2.1 Im Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin schwanger. Ihre Schwangerschaft verlief normal, wurde gut betreut und voll ausgetragen. Am 26. September 2009, als die Beschwerdeführerin 39 Wochen und sechs Tage schwanger war und Vorwehen hatte,1 begab sie sich um 13.45 Uhr in ein öffentliches Krankenhaus, nur um sich beraten zu lassen, da sie sich noch nicht in der aktiven Phase der Wehen befand.

Preis: 3.00 EUR

Maria Sagmeister

Die rechtliche Regulierung der Personenbetreuung in Österreich: Das Hausbetreuungsgesetz

Die Organisation der Pflege- und Betreuungsarbeit für ältere Menschen wird zunehmend zur Herausforderung. Die wachsende Zahl an betreuungsbedürftigen älteren Personen und sich verändernde Lebens- und Erwerbsrealitäten erschweren die Angehörigenpflege, bislang der wichtigste Pfeiler der Altenpflege, sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Folglich steigt der Bedarf an außerfamiliärer Betreuung. Dies macht zwar die große soziale sowie ökonomische Bedeutung von Care Arbeit sichtbar, hat allerdings bislang kaum zu einer Aufwertung dieser Tätigkeiten geführt. Vielmehr bleibt Sorgearbeit auch als bezahlte Arbeit vergeschlechtlicht und wird kaum als Arbeit wahrgenommen. Sowohl bei den zu betreuenden Personen als auch bei den pflegenden Angehörigen handelt es sich mehrheitlich um Frauen. Aber auch bezahlte Pflegeund Betreuungstätigkeiten werden vornehmlich von Frauen erbracht, meist im Kontext von Migration und unter schlechten Arbeitsbedingungen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Kein Schadenersatzanspruch wegen Abbruchs einer Mutter-Kind-Kur

1. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.
Urteil des BGH vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorzeitigen Abbruchs einer stationären medizinischen Vorsorgemaßnahme. Die Beklagte ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Die zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zugrunde zu legenden letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Daher ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit maßgeblich.
Urteil des BAG vom 19.05.2021, 5 AZR 378/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. […] Ende des Jahres 2014 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Während der Zeit der Schutzfristen zahlte ihr die Beklagte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sie auf der Grundlage der von der verheirateten Klägerin gewählten Steuerklasse III berechnete. Im Anschluss an die Schutzfristen nahm die Klägerin Elternzeit und wechselte in Steuerklasse V.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Münster mit Anmerkung

Unterhaltsvorschuss für über 12-Jährige trotz nicht unerheblicher Betreuungsleistung durch den Vater

1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zielt für Kinder zwischen der Vollendung des zwölften und des 18. Lebensjahres in erster Linie darauf ab, die durch den Ausfall des Unterhalts vom anderen Elternteil entstehenden finanziellen Belastungen des das Kind betreuenden Elternteils aufzufangen. Dieser Zweck würde weitgehend verfehlt werden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsleistung auch bei Kindern in einem Alter, in dem die engmaschige Betreuung bei alltäglichen Verrichtungen zunehmend in den Hintergrund tritt, allein oder jedenfalls in ausschlaggebender Weise wegen zeitlich nicht unerheblicher Betreuungsanteile des anderen Elternteils zu verneinen wäre.
Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass in einer Vielzahl von Fällen – je nach dem Umgangsmodell im Einzelfall – ein Anspruch auf Unterhaltsleistung schon wegen der Betreuungszeiten des anderen Elternteils ausscheidet, obwohl es auch in diesen Fällen dabei bliebe, dass ein Elternteil zumindest finanziell durch den anderen Elternteil allein gelassen wird. Dies ließe sich mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Wiesbaden

Flüchtlingseigenschaft für junge afghanische Frauen wegen westlich geprägtem Lebensstil

Alleinstehende Frauen, die in Afghanistan nicht sozialisiert sind und einen westlich geprägten Lebensstil pflegen, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und die eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden, stellen eine soziale Gruppe dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Wiesbaden vom 02.12.2021, 4 K 2354/17.WI.A

Zum Sachverhalt:
Die Kläger*innen tragen vor, afghanische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Konfession zu sein. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind unverheiratete Frauen, die im Jahr 1999 bzw. 2000 geboren wurden und im Iran aufgewachsen sind. Am 14.09.2016 stellten sie Asylanträge in Deutschland. Mit Bescheid vom 29.03.2017 stellte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest und lehnte die Zuerkennung internationalen Schutzes ab. Hiergegen legten die Kläger*innen Klage ein.
(Zusammenfassung der Redaktion)

Preis: 3.00 EUR

Ulrike Lembke

Geschlechtergerechte Amtssprache. Rechtliche Expertise zur Einschätzung der Rechtswirksamkeit von Handlungsformen der Verwaltung bei Verwendung des Gendersterns oder von geschlechtsumfassenden Formulierungen (Zusammenfassung)

Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Die im Dezember 2021 veröffentlichte Expertise geht der Frage nach, welche Auswirkungen die Verwendung geschlechtergerechter Sprache, insbesondere des Gendersterns, auf die Rechtswirksamkeit und den Verbindlichkeitsanspruch von Handlungsformen der Verwaltung entfaltet. Das Ergebnis ist, in Kürze, dass die Verwendung geschlechtergerechter Sprache inklusive des Gendersterns keinen (negativen) Einfluss auf Wirksamkeit oder Verbindlichkeit von Verwaltungshandeln entfalten kann, sondern umgekehrt dessen Verfassungskonformität erhöht.
Auf Grund der komplizierten rechtlichen Fragen und der hohen rechtspolitischen Aktualität ist die Expertise deutlich umfassender geworden als ursprünglich geplant. Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse in Form von Thesen sehr verknappt wiedergegeben. Die Seitenzahlen verweisen auf die Expertise.

Preis: 3.00 EUR

Vanessa von Wulfen

Tagungsbericht zum 46. Feministischen Juristinnentag 2022 in Leipzig

Der diesjährige 46. FJT in Leipzig stand im langen Schatten der Covid-19-Pandemie. Nach dem Ausfall des eigentlich geplanten FJT 2020 sowie auch der digitalen Alternative in 2021 war es 2022 nun endlich möglich, sich wieder in Präsenz zu treffen. Ich hatte es 2020 schon versucht, bekam aber über die Studierendenquote keinen Platz, sodass ich mich sehr darüber freute, als wissenschaftlich Mitarbeitende dieses Jahr dann doch eine Zusage zu erhalten. Ich kam, unendlich vorfreudig und neugierig am frühen Nachmittag zum Sportcampus der Uni Leipzig, der uns als diesjähriger Tagungsort willkommen hieß.

Zu Beginn
Am Freitagnachmittag startete der FJT für alle, die sich schon in der Stadt befanden oder rechtzeitig anreisen konnten, bereits mit dem Rahmenprogramm. Es gab die Wahl zwischen mehreren interessanten Stadtführungen oder zwei inhaltlichen Einführungsveranstaltungen und ich als erstmalig Teilnehmende entschied mich für Letzteres. Um 15 Uhr ging es los mit der ersten Einführungsveranstaltung, dieses Jahr durchgeführt von RAin Anke Stelkens. Anke erzählte uns etwas über die Entstehung und die Organisation des FJT, welcher dank des Veranstalters „Frauen streiten für ihr Recht e.V.“ jährlich stattfinden kann.

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46. Feministischer Juristinnentag

Fachstellungnahmen

1. Fachstellungnahme des 46. FJT zu strukturellen Problemen bei der Rechtsdurchsetzung
„Das Recht steht im Schaufenster – kaufen muss man es können!“ (Malin Bode) Frauen begegnen bei der Rechtsdurchsetzung vielen Hindernissen, von fehlenden Informationen über die Kosten und Individualisierung gesellschaftlicher Probleme bis zu fehlendem Diskriminierungsbewusstsein.
Ausbildung: Die Verknüpfung von Fachrecht, Art. 3 GG, Unionsrecht und CEDAW muss in der Ausbildung gestärkt werden. Legal Clinics helfen beim Erwerb der Kenntnis der Rechtsrealitäten und müssen daher gefördert werden.
Fortbildung: Richter*innen brauchen ein besseres Verständnis der Rechtsrealität und sollten daher vor der Richter*innentätigkeit zunächst fünf Jahre in der Rechtspraxis arbeiten. Außerdem muss es verpflichtende Fortbildungen zu Antidiskriminierungsrecht und typischen Rechtsdurchsetzungshindernissen für Frauen* geben.
Prozessrecht: Wir fordern die Einführung eines Verbandsklagerechts im AGG, um die Individualisierung als strukturelles Mobilisierungshindernis aufzubrechen.

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Malena Knierim

Gleiches Recht für Alle?! Tagungsbericht von der Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft 2022

Die Idee einer Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft entstand 2020 am Lehrstuhl von Prof. Dr. Nora Markard, MA (King’s College London) und war als eine Art „Young FJT“ gedacht. Den Kern des Organisationsteams bildeten Studierende und wissenschaftliche Mitarbeitende des Lehrstuhls, die dann interessierte Freund*innen ins Boot holten. 2021 fand die Sommerakademie sehr erfolgreich das erste Mal statt.
Noch im gleichen Sommer konnte das Projekt dann in die Hände eines neues Organisationkollektivs aus Studierenden, Doktorand*innen, Referendar* innen und Berufseinsteiger*innen aus ganz Deutschland gegeben werden, die Lust hatten, eine Neuauflage des Formats zu organisieren.
So fand die Sommerakademie 2022 dann vom 10. bis 12. Juni am Lehrstuhl von Prof. Dr. Christine Morgenstern an der FU Berlin statt. Die Idee war, nicht nur auf Wissensvermittlung zu setzen, sondern durch ein Rahmenprogramm auch einen Raum für Vernetzung zu schaffen – glücklicherweise nun endlich in Präsenz.
Die diesjährige Akademie stellte die Frage „Gleiches Recht für Alle?!“ und stand dabei wie bereits im letzten Jahr unter dem Motto „Educate, Empower, Enrage“.

Preis: 3.00 EUR

Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2022 geht an Yosra Frawes

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2022 an Yosra Frawes, tunesische Feministin und internationale Aktivistin für die Rechte der Frauen, Anwältin und feministische Dichterin. Yosra Frawes ist die erste Tunesierin, die als Exekutivdirektorin das Büro der internationalen Organisation Fédération Internationale pour les Droits Humains (FIDH) für den Maghreb und den Nahen Osten leitet. Bis Juli 2021 war sie überdies Präsidentin der tunesischen Vereinigung Demokratischer Frauen (ATFD).
Yosra Frawes hat in ihrer Heimat Rechtswissenschaften und Wirtschaftsrecht studiert. Für das Studium der Rechtswissenschaften hat sie sich entschieden, um Anwältin der Armen, von schutzbedürftigen und misshandelten Frauen zu werden.

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Literaturhinweise

Altunjan, Tanja: Reproductive Violence and International Criminal Law, T.M.C. Asser Press, Den Haag 2021
Bff: Frauen gegen Gewalt e. V. (Hg.): 5 Jahre Nein heißt Nein! Erfolge und Grenzen der Reform des Sexualstrafrechts, Dokumentation des Kongresses am 9.11.2021, www.frauen-gegen-gewalt.de
Buchinger, Birgit / Böhm, Renate / Groszmann, Ela (Hg.): Kämpferinnen, Mandelbaum Verlag, Wien 2021
Cruschwitz, Julia / Haentjes, Caroline: Femizide – Frauenmorde in Deutschland, S. Hirzel Verlag, Stuttgart 2022
Degen, Barbara: Meine Zeit mit Annette Kuhn. Wie Kunst, Poesie und Liebe in die Frauengeschichte kamen, Hentrich & Hentrich Verlag, Leipzig 2022
Dupont, Anne-Sylvie / Seiler, Zoé: Direkte rechtliche Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesrecht, Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann EBG (Hg.), Bern 10.12.2021, www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/ dokumentation/publikationen-allgemein/publikationen- recht.html
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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2022

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Kerstin Feldhoff

Beweislastverteilung bei Klage nach dem Entgelttransparenzgesetz – Anmerkung zu BAG v. 21.1.2021 – 8 AZR 488/19

Kurze Skizzierung des Sachverhalts
Die Klägerin war als Abteilungsleiterin bei einer Versicherung beschäftigt. Seit April 2013 wurde sie außertariflich vergütet. Sie erhielt zuletzt ein Grundentgelt von 5.385,40 € brutto zzgl. einer übertariflichen Zulage von 500 € brutto. Auf Antrag der Klägerin auf Auskunft nach § 11 EntgTranspG** im Juli 2018 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst nur den Median der männlichen Abteilungsleiter mit, die seit 2012 eine Führungsaufgabe übernommen hatten. Dieser Median lag nur unwesentlich höher als die der Klägerin gezahlte Vergütung. Die Klägerin beanstandete diese Auskunft und verlangte, alle Abteilungsleiter in den Vergleich einzubeziehen. Daraufhin erhielt sie die Auskunft, dass der Median der männlichen Abteilungsleiter 6.292 € brutto monatlich zuzüglich einer Zulage von 600 € brutto monatlich betrage.
Die Klägerin hat die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen August 2018 und Februar 2019, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab diesem Zeitpunkt dasselbe Entgelt zu zahlen wie den männlichen Abteilungsleitern, beantragt.
Die Vorinstanz, das LAG Niedersachsen, hat die Klage abgewiesen. Das im Vergleich mit den anderen Abteilungsleitern geringere Entgelt der Klägerin begründe kein Indiz für eine Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts. Damit sei eine Beweislastumkehr gemäß § 22 AGG nicht geboten.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgeltgleichheit, Vermutung unmittelbarer Diskriminierung

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson(en), regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
(Leitsatz des Gerichts)
Urteil des BAG vom 21.01.2021, 8 AZR 488/19

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Karolin Seitz

Geschlechtergerechtigkeit in globalen Lieferketten

Ein von Unternehmen und Politik bislang missachteter Aspekt
Der Einsturz der Textilfabrik Rana-Plaza in Bangladesch, der Staudammbruch des Bergbaukonzerns Vale in Brasilien oder die Ermordung der Umweltaktivistin Berta Cáceres in Honduras sind nur einige der zahlreichen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung durch Unternehmen. Bis heute sind nur wenige Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen worden und viele Betroffene warten noch immer auf Wiedergutmachung. Mehr als 80 Prozent des globalen Welthandels basiert auf weit verzweigten Lieferketten mit zahlreichen Zulieferbetrieben, was die Zuordnung von Verantwortung in solchen Fällen erschwert.
Rund 190 Millionen Frauen arbeiten in globalen Lieferketten. Sie sind besonders und in anderer Weise als Männer von den negativen Auswirkungen globalen Wirtschaftens betroffen und strukturell benachteiligt.
Frauen arbeiten vielfach in Bereichen, die von prekären unterbezahlten Beschäftigungsverhältnissen gekennzeichnet sind, ohne soziale Sicherungssysteme und unter gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen. In der weltweiten Textilindustrie sind beispielsweise mehr als 80 Prozent der Beschäftigten Frauen.

Preis: 3.00 EUR

Berit Völzmann

Beschimpft und verstummt – Hassrede als Gleichheitsproblem

Hassrede als Folge der Digitalisierung aus gleichheitsrechtlicher Perspektive
Grundlage jeder freien, demokratischen Gesellschaft ist der offene Diskurs, an dem sich alle Bürger*innen frei und gleich beteiligen können.1 Während die Politik noch immer von ungleichen Beteiligungen geprägt ist und auch in den Medien nur langsam eine stärkere Beteiligung nichtmännlicher und nichtweißer Perspektiven erfolgt, verspricht die digitale Kommunikation über das Internet direkte Zugänge und Äußerungsmöglichkeiten für alle. Die Digitalisierung hat die Kommunikation verändert, insbesondere vereinfacht und beschleunigt. Dies gilt in besonderem Maße für die sozialen Medien, die den Zugang zum demokratischen Diskurs auf eine völlig neue, unmittelbare Art ermöglicht und damit gesellschaftliche Deliberation und demokratische Teilhabe gefördert haben. Insbesondere auch jene, die unter strukturellen Benachteiligungen leiden, finden Austauschmöglichkeiten, Vernetzung, Empowerment und Mobilisierungsanreize. Gerade auch aus feministischer Perspektive können die sich mit der Digitalisierung eröffnenden Möglichkeiten kaum hoch genug eingeschätzt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hamm mit Hinweis

Frage nach der Schwangerschaft auch im befristeten Arbeitsverhältnis unzulässig

Bei Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses besteht keine Offenlegungspflicht einer bestehenden Schwangerschaft.
Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft im Einstellungsgespräch ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis unzulässig.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Hamm vom 26.1.2022 – 3 Sa 1087/21 nkr. Revision anhängig BAG unter 6 AZR 102/22

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.03.2021 bestehende Arbeitsverhältnis weder durch Anfechtung noch durch Kündigung aufgelöst wurde.
Die Klägerin ist verheiratet sowie Mutter eines Kleinkindes und eines Säuglings. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit einer Kindertagesstätte für Kinder im Vorschulalter. […]
Am 25.02.2021 stellte die Frauenärztin der Klägerin bei dieser eine Schwangerschaft fest. Am 27.02.2021 ging bei der Klägerin der […] von der Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertrag ein.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Bevorzugte Berücksichtigung der Mutter als Betreuerin für ihre psychisch erkrankte volljährige Tochter

Der erklärte Wille der Betreuten und die Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehung und familiären Bindung der Betreuerin als Mutter zu ihrer Tochter sind für die Entscheidung über die Entlassung der Betreuerin zu beachten, auch wenn besser geeignete Betreuungspersonen zur Verfügung gestanden hätten.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BVerfG vom 31.03.2021 – 1 BvR 413/20

Sachverhalt:
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein betreuungsrechtliches Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) und Mutter der Betreuten setzte sich gegen ihre Entlassung als Betreuerin zur Wehr. Die 1992 geborene Tochter der Bf. (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde 2014 ein Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis „Vertretung vor Ämtern, Behörden und Einrichtungen“ bestellt. 2018 wurde die Betreuung verlängert, um den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung“ erweitert und für diesen Aufgabenkreis die Bf. als Betreuerin bestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Anlage des Altersvorsorgeunterhalts in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

Die Unterhaltsberechtigte ist, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.9.2021 − XII ZB 544/20

Sachverhalt:
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings.
Die 1989 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem 16. November 2011 rechtskräftig geschieden. In einer der Scheidung vorausgegangenen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3. Mai 2011 hatte sich der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) zur Zahlung monatlichen nachehelichen Elementarunterhalts (1.600 EUR), Altersvorsorgeunterhalts (500 EUR) und Krankheitsvorsorgeunterhalts verpflichtet. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) zahlt die auf die Altersvorsorge entfallenden Unterhaltsbeträge seit Dezember 2011 in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ein, welche ab dem 1. Dezember 2024 eine monatliche Rente von 303,14 EUR oder wahlweise eine Kapitalabfindung von 82.514 EUR vorsieht.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Berlin

Sonderurlaub für die Betreuung des Kindes der Lebenspartnerin

Wird einer Beamtin, die in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, Sonderurlaub für die Betreuung des von der Lebenspartnerin nach einverständlicher Samenspende geborenen Kindes verweigert, so liegt darin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlichen Grund schlechter gestellt wird als Beamte, die die rechtliche Elternstellung für ihr Kind innehaben.
Zugleich liegt in dieser Schlechterstellung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der die tatsächlichen Lebensund Erziehungsgemeinschaften von Eltern und Kindern schützt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Mitmutter rechtlich daran gehindert ist, die rechtliche Elternstellung einzunehmen, so darf sie deshalb nicht schlechter gestellt werden, als Elternteile, die die Elternstellung automatisch mit der Geburt erhalten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 09.09.2021 – VG 36 K 68/19

Aus dem Sachverhalt:
Die 1983 geborene Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Betreuung ihres Stiefsohnes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Sigmaringen

Flüchtlingseigenschaft für kurdische Frau in der Türkei

1. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 3 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn diese allein an das Geschlecht anknüpft. Die soziale Gruppe der Frauen wird in der Türkei weiterhin erheblich diskriminiert; sie hat daher als solche eine deutlich abgrenzbare Identität und wird von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet.
2. Für eine alleinerziehende Frau mit zwei Kindern, die auf kein familiäres Unterstützungsnetzwerk zugreifen kann, gibt es in der Türkei keine interne Schutzalternative, da Frauen in der patriarchal geprägten türkischen Gesellschaft auch auf dem Arbeitsmarkt weitgehend diskriminiert werden, Kinderbetreuung kaum verfügbar ist und sie deshalb den Lebensunterhalt nicht erwirtschaften kann.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Sigmaringen vom 09.02.2021, A 6 K 4814/17

Zum Sachverhalt:
Die 1993 in der Türkei geborene kurdische Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist Mutter von zwei in den Jahren 2014 und 2015 geborenen Kindern. Die Klägerin verließ die Türkei zusammen mit ihrem ersten Kind und reiste Mitte Oktober 2015 über den Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie am 29.10.2015 förmlich ihren Asylantrag stellte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Oldenburg

Flüchtlingsanerkennung für Kurdin aus der Türkei

1. Frauen, die in der Türkei gegen Moralvorstellungen/ den Ehrenkodex und die traditionellen Wertvorstellungen der Familien aus der Herkunftsregion verstoßen, können eine besondere soziale Gruppe i. S. v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG bilden. Die Verfolgungshandlung „Ehrenmord“ zielt auf das identitätsprägende Merkmal der Frau, die ihr Recht auf freie Wahl des eigenen Partners oder auf selbstbestimmte sexuelle Identität wahrnimmt, ab.
2. Frauen ohne ausreichende Schulbildung, die wenig türkisch sprechen, sich im vorhandenen System nicht auskennen und diesem gegenüber kein Vertrauen haben, stehen die Schutzmöglichkeiten des türkischen Staates vor den verfolgenden Familienangehörigen nicht zur Verfügung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Oldenburg vom 10.11.2021, 5 A 4802/17

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug die Klägerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie mit einem Handelspartner des Vaters gegen ihren Willen verheiratet werden sollte. Als sie ihrem Vater ihren gegenstehenden Willen kundgetan habe, habe dieser sie geschlagen und ihr angedroht, sie zu verstoßen und zu töten, sollte sie sich widersetzen.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, Nivedita Prasad (Hg.): Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung

transcipt Verlag, Bielefeld 2021

Der bff stößt mit diesem Buch in eine Wahrnehmungslücke jenseits von Hate Speech und antifeministischen Narrativen in Social Media, nämlich in die bisher kaum thematisierte Digitalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt. Gewalt gegen Frauen, wie sie der bff seit Jahrzehnten bekämpft, erfährt in Zeiten der Digitalisierung neue Dimensionen. Als digitalisierte geschlechtsbezogene Gewalt im sozialen Nahbereich geht sie weit über Hate Speech hinaus. Und die neuen digitaltechnischen Möglichkeiten zur Überwachung werden gnadenlos eingesetzt, um patriarchale Herrschaftsmuster gegenüber Frauen und vulnerablen Personen durchzusetzen. Wie immer in der Technikgeschichte ist dies die Schattenseite von allein marktgetriebenen Innovationen in patriarchalen Gesellschaftssystemen.

In der Einleitung führen Jenny Kerstin Brauer, Ans Hartmann und Nivedita Prasad diese These überzeugend aus mit einer klaren Unterscheidung zwischen Hate Speech und Digitaler Gewalt im Sozialen Nahraum. Und sie machen unmissverständlich deutlich, dass zur analogen Gewalt eine neue Vielzahl von sehr niedrigschwelligen digitalen Begehungsformen hinzukommt, so dass sie insgesamt von einer „Digitalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt“ sprechen möchten.

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Deutscher Juristinnenbund e.V.

Stellungnahme zu den Reformplänen im Familienrecht

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Ankündigung des Bundesjustizministers, das Abstammungsrecht für sogenannte Zwei-Mütter-Familien rasch zu reformieren. Bislang haben Kinder, die in eine Ehe zweier Frauen hineingeboren werden, qua Geburt nur einen rechtlichen Elternteil. Demgegenüber wird der Ehemann der Mutter auch dann automatisch Vater des Kindes, wenn das Kind mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wurde. Auch die Möglichkeit zur Anerkennung der Elternschaft, wie sie für unverheiratete Väter vorgesehen ist, existiert nicht für unverheiratete Mütter.
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die geltende Rechtslage nicht nur Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, sondern auch ihre Kinder massiv benachteiligt. An der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung hängen sämtliche Rechte und Absicherungen des Kindes: von der Staatsangehörigkeit und dem Namen bis zum Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht. Insofern ist eine Reform des Abstammungsrechts dringend nötig.

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Hinweis

Roses Revolution – Gegen Gewalt in der Geburtshilfe

Seit 2011 ist der 25. November weltweit der Roses Revolution Day (www.rosesrevolutiondeutschland. de). Frauen legen rosa Rosen ab an den Orten – Kreißsälen, Kliniken – wo sie während der Geburt ihrer Kinder Gewalterfahrungen machen mussten. Der Roses Revolution Day wurde im Jahr 2011 in Spanien von der Geburtsaktivistin Jesusa Ricoy ins Leben gerufen.

In Deutschland zeichnet aktuell der Verein „Traum(a) Geburt“ verantwortlich für die Aktion (www.traumageburtev. de). Der Verein bietet auch Hilfe und Informationen für Betroffene zum Thema Trauma, Folgestörungen und Gewalterfahrungen unter der Geburt. Im gesamten Kontext von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett kann es zu Gewalt kommen.

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IFFF Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit / WILPF Women‘s International League for Peace and Freedom

Solidarität mit feministischen Protesten im Iran

Die 22-jährige Kurdin Jîna Amini wurde von der sogenannten Sittenpolizei des iranischen Regimes brutalst festgenommen und erlag am 16. September 2022 den ihr in Haft zugefügten schweren Verletzungen. Ihre Festnahme erfolgte aufgrund der repressiven Kleidungsbestimmungen – sie trug ihren Hijab angeblich nicht regimekonform. Jîna Amini ist eine von vielen Frauen im Iran und weltweit, welche Opfer eines Femizids wurde – eine spezifische Form der patriarchalen Gewalt und Ermordung von Frauen. Ihr Fall löste massive Proteste im Iran aus, zunächst in kurdischen Gebieten und Städten im Iran, welche sich inzwischen auf das ganze Land und insbesondere der Hauptstadt Teheran ausgebreitet haben. Als Symbol des Protestes legen Frauen öffentlich ihren Hijab ab, schneiden sich die Haare ab und führen damit die Protestbewegung weiterhin an. Protestierende thematisieren nicht nur die körperliche Selbstbestimmung von Frauen sondern stehen gegen jegliche repressive Staatsgewalt, Unterdrückung und Ungerechtigkeit durch das iranische Regime.

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2021

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2021

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Reingard Zimmer

ILO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

I Einleitung
Bereits die Jahrhunderterklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) proklamiert 2019 das Ziel einer Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Im Rahmen der internationalen Arbeitskonferenz wurde dann im gleichen Jahr ein bemerkenswertes völkerrechtliches Abkommen vereinbart: Das nunmehr jüngste ILO-Übereinkommen Nr. 190 hat die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zum Thema und ergänzt insoweit das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Damit liegt nicht nur eine weltweit gültige Definition von sexueller Gewalt und Belästigung vor, das ILO-Abkommen geht in Teilen sogar über bestehende unionsrechtliche und nationale Bestimmungen aus den Antidiskriminierungs-Richtlinien und dem AGG hinaus. Der vorliegende Beitrag stellt das Abkommen vor und diskutiert offene Fragen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgelttransparenzgesetz – Auskunftsanspruch und Arbeitnehmerbegriff

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes einen individuellen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 EntgTranspG. Beschäftigte i.S.d. EntgeltTranspG sind nach der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG getroffenen Bestimmung „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“.
2. Die Begriffe „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind nicht nach rein nationalem Rechtsverständnis, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. innerstaatlichen Rechts Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg

Mindestlohn für 24-Stunden-Betreuung

1. Der oder die Arbeitgeber*in schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Davon wird nicht nur Vollarbeit, sondern auch Bereitschaftszeit erfasst.
2. Dabei obliegt es dem oder der Arbeitgeber*in, die Arbeit im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO so zu organisieren, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Arbeitszeit auch eingehalten werden.
3. Abweichungen von diesen Grundsätzen wegen der Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin in einem Haushalt kommen nicht in Betracht. Das widerspräche dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte.

Preis: 3.00 EUR

Elisabeth Greif, Jasmine Senk

Das österreichische Gesetzespaket zur Bekämpfung von Hass im Netz und zum Schutz der Nutzerinnen auf Kommunikationsplattformen

Hass im Netz in Form von Beleidigungen, Bedrohungen und Verleumdungen oder durch das Verbreiten von intimen Bildern im Internet oder in den sozialen Medien stellt mittlerweile ein globales gesellschaftliches Problem dar. Zielscheibe von Hass im Netz und in sozialen Medien sind meist gesellschaftliche Gruppen, die als „anders“ oder „fremd“ wahrgenommen werden. Aber auch Einzelpersonen werden Opfer von Hass und Hetze im virtuellen Raum. In den meisten Fällen beruhen die Angriffe auf rassistischen, ausländerfeindlichen, misogynen oder homophoben Motiven. Die Bedeutung von Hass im Netz wächst durch die fortschreitende technologische Entwicklung von Kommunikationsformen kontinuierlich an.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Mit dem Smart-Meter-Gateway öffnet das BSI Tür und Tor für häusliche Gewalt

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat 2020 eher unbeachtet von der breiten Öffentlichkeit eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der SmartHome-Geräten der Markt bereitet wird. Gedacht als technische Basis für die Digitalisierung der Energiewende wird ein Smart-Meter-Gateway zukünftig als zentraler Datenpunkt in Privathaushalten und Unternehmen installiert werden können. Damit wird zugleich ein Einfallstor für die smarte Überwachungswelt im privaten Leben geöffnet (siehe dazu Stelkens – Smarte Gewalt in STREIT 1/2019, S.3). Wann und wo im privaten Haushalt Energie verbraucht wird, lässt sich genau ablesen, überwachen und vor allem auch verknüpfen mit beliebigen anderen smarten Systemen.

Preis: 3.00 EUR

Anna Katharina Mangold

Mitgemeint – Und täglich grüßt das Murmeltier

Im vergangenen Herbst bebte einmal wieder das Internet. Das Murmeltier ließ schön grüßen. Es ging um: Geschlechtergerechtigkeit in der Sprache. Welche Person Lust auf richtig Aufregung hat, die möge sich einmal für mehr Gerechtigkeit in der Sprache aussprechen. Ein großer Spaß für die ganze Familie – funktioniert auch in Zeiten von Corona, garantiert.
Anlass diesmal also: Ein Gesetz wurde anders formuliert als üblich. Das Ministerium von Bundesjustizministerin Lambrecht hatte einen Referent*innenentwurf zur „Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“ – horribile dictu! – im generischen Femininum formuliert. Das führte zu veritablem Zoff in der Koalition.

Preis: 3.00 EUR

Nora Wienfort

Buchbesprechung: Annelie Bauer: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache. Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sorgte im Oktober 2020 für Empörung: Er war ausschließlich unter Verwendung weiblicher Formen, also im generischen Femininum formuliert. Nach erhitzten Diskussionen in Politik und Medien wurde der Gesetzentwurf schließlich vom generischen Femininum ins generische Maskulinum übertragen. Diese Episode macht offensichtlich: Weder über das „Ob“ noch über das „Wie“ der Verwendung geschlechtergerechter Sprache besteht in Deutschland Einigkeit. Die zahlreichen offenen Fragen betreffen dabei nicht nur die Rechts- und Amtssprache. Ob in Zeitungsartikeln oder Radiobeiträgen, in wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder universitärer Lehre, in Gerichtsentscheidungen oder im Gespräch unter Freund*innen: Wer sich äußert, kommt an einer Entscheidung über Ob und Wie geschlechtergerechter Sprache nicht mehr vorbei.

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Urteil des VG Berlin

Rechte der Gleichstellungsbeauftragten: Einladung zu einer Leitungsklausur des Ministeriums

1.) Gleichstellungsbeauftragte sind grundsätzlich an Dienstbesprechungen zu beteiligen, die auf der Führungsebene der Dienststelle erfolgen, bei der die Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist. (Rn. 22)
2.) Der Dienststelle obliegt im Regelfall die aktive Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in alle Entscheidungsprozesse. Dazu gehören Dienstbesprechungen von Führungskräften bereits bei Beginn eines Entscheidungsprozesses, insbesondere im Stadium noch generell- steuernder Entscheidungen. (Rn. 23)
3.) An einer Leitungsklausur, die die mobile Arbeit in der Dienststelle zum Gegenstand hat, ist die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. (Rn. 24)
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 27. April 2020 – 5 K 50.17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Minden

Keine Überstellung nach Italien im Asylverfahren für alleinerziehende Mutter mit Kind

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu berücksichtigen, dass Kinder besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht.
2. Das italienische Asylsystem weist derzeit systemische Schwachstellen für alleinerziehende Mütter auf, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, weil die derzeitigen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Istanbul-Konvention in Leichter Sprache

Das Bochumer Zentrum für Disability Studies hat eine Leichte Sprache Version der Istanbul- Konvention erstellt. Wer mit Frauen mit anderen Lernmöglichkeiten arbeitet oder Fortbildung zu sexualisierter Gewalt anbietet, kann diese nutzen.
Die Istanbul-Konvention gibt es als PDF zum Download:
www.bodys-wissen.de/files/bodys_wissen/Downloads/Istanbul-Konvention%20in%20Leichter%20Sprache_barrierefrei.pdf.

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Pressemitteilung des Bündnis Istanbul-Konvention

Istanbul-Konvention konsequent umsetzen

Die Bundesregierung veröffentlichte am 1.9.2020 den GREVIO-Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Auch über zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gewaltschutz-Konvention fehlen Deutschland ein politisches Konzept, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um alle Frauen und Mädchen vor Gewalt zu schützen, kritisiert das zivilgesellschaftliche Bündnis Istanbul-Konvention, BIK.

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Pressemitteilung der Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2021 an Cânân Arın

Die türkische Juristin und Frauenrechtlerin Cânân Arın erhält den Anne-Klein-Frauenpreis 2021. Die Anwältin aus Istanbul setzt sich seit über 40 Jahren für die Rechte und die Selbstbestimmung von Frauen ein. Sie ist Mitbegründerin des ersten unabhängigen türkischen Frauenhauses des Vereins Mor Çatı (Lila Dach). Sie hat in unzähligen Verfahren für Frauen gestritten, denen Gewalt angetan wurde.
Cânân Arın hat mit ihrem Engagement dazu beigetragen, dass die Türkei 2012 als erstes Land die sogenannte Istanbul-Konvention ratifiziert hat.

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Buchhinweise

Bauer, Annelie: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache – Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen, Duncker & Humblot 2020
Bff: Suse: Zugang zum Strafverfahren für Frauen mit Behinderungen bei geschlechtsspezifischer Gewalt – Ein Handbuch für die Praxis, 2021, Bezug über www.frauen-gegen-gewalt.de
Bff: Suse: Hürden und Rampen – gemeinsam Impulse setzen für einen barrierearmen Rechtsweg für Frauen und Mädchen mit Behinderungen! – Tagungsdokumentation 2019, www.frauen-gegen-gewalt.de

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Feministischer Juristinnentag 2021?! Online am 8. Mai 2021 ab 16 Uhr

Nachdem der in Leipzig geplante FJT 2020 pandemiebedingt ausfallen musste, hofften wir auf ein Treffen am gewohnten zweiten Maiwochenende 2021. Nur leider wurde dies immer unwahrscheinlicher, so dass die Inhaltsgruppe sich Alternativen überlegte. Wenn wir uns schon am 7.–9. Mai nicht in Leipzig treffen können, so wollen wir doch wenigstens einen kleinen Ersatz und Vorgeschmack auf den nächsten „echten“ FJT anbieten.

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SAVE the DATE: 25. September 2021! Open-Space & DIY FJT 2021 – Online

Die Leipziger Orgagruppe hatte zunächst geplant, den FJT 2021 auf Ende September zu verschieben – aber leider ist die Pandemielage so unklar, dass eine verbindliche Buchung von Veranstaltungsräumen nicht möglich ist. Es übersteigt die Kapazitäten der Vorbereitungsgruppen, verschiedene Varianten – lokal, hybrid oder rein digital – parallel vorzubereiten.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2021

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Petra Ladenburger, Martina Lörsch

Herausforderungen der Nebenklagevertretung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In den letzten 20 Jahren hat es im Strafverfahrensrecht etliche positive Veränderungen für Betroffene von Sexualstraftaten ergeben. Ihre Rechte im Verfahren wurden deutlich gestärkt. Sie werden nicht mehr ausschließlich als Beweismittel gesehen, sondern haben mit der Nebenklage die Möglichkeit, zu Verfahrensbeteiligten zu werden. Verschiedene verfahrensrechtliche Vorschriften sollen sie zudem in ihrer besonderen Vulnerabilität in einem Strafverfahren schützen. Gleichwohl sind die Rechte Betroffener gegenüber denen der Beschuldigten nach wie vor eingeschränkt. Dies soll auch nach der aktuell vorgesehenen Änderung der StPO so bleiben.

Preis: 3.00 EUR

Dilken Çelebi, Anne-Katrin Wolf

„Upskirting“– Geschlechtsspezifische Gewalt ist strafbar!

Das sog. „Upskirting“ ist seit dem 01.01.2021 strafbar. In ihrem Podcast „Justitias Töchter“ haben Dana Valentiner und Selma Gather mit der Strafrechtsexpertin Dr. Leonie Steinl, LL.M., Vorsitzende der Kommission Strafrecht, Berlin, bereits in ihrer zweiten Folge über die verschiedenen Gesetzesentwürfe zu „Upskirting“ diskutiert. Was sich nun am Ende durchgesetzt hat und wie der neue § 184k StGB zu bewerten ist, erörtern Dilken Çelebi, LL.M. (UNICRI/UPEACE) und Dr. Anne-Katrin Wolf, LL.M. (KCL) gemeinsam.
Die Fragen stellte Katharina Gruber für die STREIT.

Das sogenannte „Upskirting“ wird mittlerweile als strafrechtliches Verhalten sanktioniert. Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff?
„Upskirting“ ist das unbefugte Fotografieren oder Filmen, wie der Name schon sagt, unter den Rock der Betroffenen. Diese Verhaltensweisen stellen eine Form der sexuellen Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum dar.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Schleswig

Strafbarkeit des Stealthing

Das „Stealthing“ – also das heimliche Abziehen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs – ist nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn dem Verkehr nur mit Kondom zugestimmt worden war und eine veränderte Willensbildung nicht ausdrücklich erkennbar wurde. Entscheidend ist nicht ein Akt der Täuschung und auch nicht die Ejakulation als zusätzliche Gefährdung, sondern die Nichtbeachtung des erkennbaren Willens der anderen Person.
Wegen des in der Istanbul-Konvention verankerten Grundsatzes „Nein heißt Nein“ sind gemäß der Neufassung des § 177 StGB jegliche sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h StGB, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person verstoßen, strafbar. Der sexuelle Verkehr ohne Kondom unterscheidet sich maßgeblich von einem durch Kondom geschützten Verkehr, das Einverständnis muss sich daher auf die Nichtnutzung des Kondoms beziehen.
Der Geschlechtsakt ist nicht in „Teilakte“ aufzuteilen, für die ein zuvor kommunizierter Wille immer wieder erneut zum Ausdruck gebracht werden müsste.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OLG Schleswig vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21 (Zurückverweisung an AG Kiel)

Preis: 3.00 EUR

Offener Brief

An das BMFSFJ und das HMSI zum Internationalen Tag gegen Genitalverstümmelung

Sehr geehrte Frau Giffey, sehr geehrter Herr Klose, sehr geehrte Damen und Herren,

seit mehr als zwei Jahrzehnten vertreten wir von Genitalverstümmelung betroffene Frauen asyl- und aufenthaltsrechtlich. Mit großem Interesse haben wir deshalb Ihre Presseerklärungen zum Tag gegen Genitalverstümmelung vom 05.02.2021 zur Kenntnis genommen.
Es ist wichtig und gut, dass das Thema FGM zunehmend eine breitere Öffentlichkeit erhält, aus unserer Sicht ist die Berichterstattung jedoch sehr eindimensional. Wir möchten deshalb den Versuch unternehmen, Ihnen die Perspektive der von FGM betroffenen Frauen und auch unsere Perspektive zu dem Thema etwas näher zu bringen. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit von FGM betroffenen Frauen im Asylverfahren, die unzureichende ärztliche Infrastruktur sowie den Umgang mit von FGM bedrohten Mädchen in Familiennachzugsverfahren. Genital verstümmelt oder davon bedroht zu sein, bedeutet nämlich keineswegs, im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland Schutz zu erhalten.

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Beschluss des BGH

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen

Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist zulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 16.9.2020 – XII ZB 499/19

Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die im Juni 2011 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie begehrt vom Antragsgegner im Wege des Stufenantrags Auskunft zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt.
Die 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer eines Verlags und weiterer Gesellschaften. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der
Kindesmutter.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Trennungsunterhalt ohne Zusammenleben

Trennungsunterhalt ist auch dann zu zahlen, wenn die Ehegatten zu keiner Zeit zusammengelebt oder gemeinschaftlich gewirtschaftet haben. Der Anspruch ist allein durch Eheschließung gegeben. Die Ehedauer sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien spielen dabei keine Rolle.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19

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Beschluss des BGH

Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter

Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig. Ein rechtskräftiger Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, sodass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist […].
Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist.
Beschluss des BGH vom 18.03.2020, XII ZB 321/19

Aus den Gründen:
Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Mutter berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. […] Die Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB (ist) gewahrt.
Das Anfechtungsrecht der Mutter ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig […]. Das Gesetz enthält für die Anfechtung durch die Mutter von der Einhaltung der Anfechtungsfrist abgesehen keine zusätzlichen Voraussetzungen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg mit Anmerkung

Gerichtliche Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt. Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung

1.) In einem Stufenverfahren über einen Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkts zulässig.
2.) Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung nicht. (amtliche Leitsätze, auszugsweise)
3.) Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 10.08.2020 – 13 UF 172/17

Zum Sachverhalt:
Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Belegvorlage im von der Antragsgegnerin eingeleiteten Stufenverfahren, mit dem sie Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend macht.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Versorgungsausgleich nach Scheidung in Serbien – (keine) Unbilligkeit trotz Nichtaufklärbarkeit ausländischer Anwartschaften

1. Keine Ausgleichssperre, wenn die ausländischen Anrechte nur einen geringen Ausgleichswert haben.
2. Die Geringwertigkeit in der Ehezeit erworbener ausländischer Anwartschaften lässt sich auch mit Hilfe eines Vergleichs der aus- und inländischen Durchschnittsgehälter ermitteln.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Celle vom 30.01.2020, 19 UF 32/17

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihre geschiedene Ehe. Sie haben am xx. Mai 2010 geheiratet. Seit Juni 2014 leben sie getrennt. Auf Antrag des Antragsgegners, welcher der Antragstellerin am 19. März 2015 zugestellt wurde, hat das Grundgericht in Novi Sad (Serbien) die Ehe der Beteiligten mit Urteil vom 24. September 2015 geschieden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Mehrjähriger Ausschluss des Umgangsrechts wegen Gefährdung der Mutter

1. Eine Gefährdung des kindlichen Wohls, die einen mehrjährigen Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und familienfernem Elternteil rechtfertigt, liegt auch vor, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der körperlichen und/oder psychischen Unversehrtheit des betreuenden Elternteils gegeben sind, weil davon das Wohl eines siebenjährigen, von Geburt an in der Obhut des gefährdeten Elternteils lebenden Kindes abhängt. […]
(Amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des KG v. 23.12.2020 – 16 UF 10/20

Zum Sachverhalt:
Der Vater wendet sich gegen den am 16.12.2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit dem gemeinsamen Sohn, dem heute etwa sieben Jahre alten … … bis zum 12. Geburtstag des Jungen am […] 2025 ausgeschlossen wurde.
… … ist der im […] 2013 in Afghanistan geborene, aus der im Verlauf des Jahres 2016 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten hervorgegangene Sohn.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BFH

Einsichtsrecht in die Kindergeldakten

1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.
Beschluss des BFH vom 03.11.2020 – III R 59/19

Aus den Gründen:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter der Kinder D. und R. Sie bezog für diese bis Januar 2014 Kindergeld.
Mit Schreiben vom 17.11.2017 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Einsicht in die Kindergeldakte. Die Familienkasse teilte ihnen dazu am 07.02.2018 mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

„Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ – Zusammenfassende Analyse des Gutachtens zum 3. Gleichstellungsbericht der Bundesregierung

Einleitung
Am 26.1.2021 hat die Sachverständigenkommission des Dritten Gleichstellungsberichts (3. GlB) ihr Gutachten „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ an Bundesministerin Giffey übergeben. Der Auftrag für den 3. GlB lautete „Welche Weichenstellungen sind erforderlich, um die Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft so zu gestalten, dass Frauen und Männer gleiche Verwirklichungschancen haben?“ Seit Frau Merkel 2005 Bundeskanzlerin wurde, ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass in jeder Legislaturperiode ein „Bericht zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ zu erstellen ist. Dieser besteht zum einen aus Sachverständigengutachten im Auftrag der Bundesregierung unter dem Dach des „Instituts für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS)“, zum anderen aus einer Stellungnahme der Bundesregierung, die mittlerweile auch eine Bilanz zur Umsetzung vorhergehender Gleichstellungsberichte enthält. Der 1. GlB erschien im Jahr 2011, der 2. GlB folgte 2017. Nachdem im 1. GlB eine selbstbestimmte Erwerbsbiographie mit Lebensverlaufsperspektive und im 2. GlB die Vereinbarkeit von Erwerbsund Sorgearbeit Berichtsgegenstand waren, ist nun die Digitalisierung Thema für diese Legislaturperiode. Für den 3. GlB wird das BMFSFJ die Ressortabstimmung zur Stellungnahme der Bundesregierung einleiten und dann das Gutachten voraussichtlich im Mai 2021 dem Kabinett vorlegen.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung

Bericht zu Gewalt gegen Frauen nimmt Bundesregierung in die Pflicht

Das Bündnis Istanbul-Konvention veröffentlicht heute seinen Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens fehlen in Deutschland eine ressortübergreifende Gesamtstrategie, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um das Recht aller Frauen und Mädchen auf ein gewaltfreies Leben umzusetzen, stellt das zivilgesellschaftliche Bündnis Istanbul-Konvention (BIK) fest. Insbesondere für Gruppen, wie Frauen mit Flucht- oder Migrationsgeschichte, mit Behinderungen, diversen geschlechtlichen Identitäten oder in Wohnungslosigkeit, ist der in der Konvention verankerte Zugang zu Prävention, Schutz, Beratung und Recht nach wie vor mangelhaft.

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Hinweise

hilfe-info.de | Klagewelle gegen Smart-Meter-Gateway

hilfe-info.de
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Oktober 2020 eine zentrale Opferschutzplattform online gestellt. Unter www.hilfe-info.de finden Betroffene von Straftaten ein umfassendes Informationsangebot zu allen opferrechtlichen Belangen nach einer Straftat wie den bestehenden Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, Entschädigungsleistungen, aber auch zum Ablauf des Strafverfahrens. Beantwortet werden z.B. Fragen, was bei einer Strafanzeige zu beachten ist, wie Beweise gesichert werden können, wer psychologische Beratung anbietet und welche finanziellen Hilfen es gibt. Betroffene werden auf weitere Unterstützungsangebote sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner hingewiesen.

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Pressemitteilung

Alternativer Nobelpreis 2020 für Nasrin Sotudeh

Die iranische Rechtsanwältin Nasrin Sotudeh wurde im September 2020 von der Right Livelihood Foundation mit dem alternativen Nobelpreis ausgezeichnet. Die Stiftung würdigt damit Sotudeh „... für ihr furchtloses Engagement, unter hohem persönlichem Risiko, zur Förderung politischer Freiheiten und der Menschenrechte im Iran …“.
Nasrin Sotudeh ist eine iranische Rechtsanwältin, die sich unter dem repressiven iranischen Regime für Rechtsstaatlichkeit und die Rechte von politischen Gefangenen, oppositionellen Aktivistinnen und Aktivisten, Frauen und Kindern einsetzt. Derzeit verbüßt sie für ihren Widerstand gegen das drakonische Rechtssystem des Landes eine lange Haftstrafe. Trotz ihrer Inhaftierung und ständiger Drohungen gegen ihre Familie bleibt Sotudeh eine unbeugsame Verfechterin der Rechtsstaatlichkeit.

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Aufruf zum OPEN SPACE & DIY FJT 2021 – Online am 25. September 2021

Liebe Freundinnen* des FJT,
wir wollen mit Euch zusammen ein großes digitales, dezentrales und anarchisches Wissensfest feiern, den OPEN SPACE & DIY FJT 2021.
Auch wenn wir uns alle nach realen Treffen und dem Austausch beim Feministischen Juristinnentag sehnen, wird ein „analoges“ und reales Wiedersehen in diesem Jahr noch nicht möglich sein. Langfristige Planung ist unmöglich und die Chancen auf echte Präsenzveranstaltungen stehen auch im Herbst noch eher schlecht, da Räume an Universitäten und anderen öffentlichen Einrichtungen derzeit nicht buchbar sind. Es übersteigt unsere Kapazitäten, verschiedene Varianten parallel vorzubereiten.

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2021

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Anja Titze

Recht und Rechtswirklichkeit – der Schwangerschaftsabbruch in Polen

Einleitung
Die politischen Entwicklungen in Polen haben in den vergangenen Jahren immer wieder für Schlagzeilen in westlichen Medien gesorgt. Den jüngsten „Frauenstreik“ hatte eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Oktober 2020 ausgelöst. Während Abtreibungsgegner die Entscheidung bejubelten, zogen die Gegner zu Tausenden auf die Straße und protestierten – nicht nur gegen die Verschärfung, sondern auch gegen die nationalkonservative Regierung. Sogar die Kirche(n), bislang nahezu unantastbare Instanz, wurde(n) zum Angriffspunkt.

1. Das Abtreibungsrecht bis 1989
1.1. Recht und Rechtsänderungen
Das Verbot, eine Schwangerschaft zu beenden, hat in Polen wie in den meisten europäischen Ländern eine lange Geschichte. Frauen konnten nicht frei über Sexualität und Mutterschaft entscheiden und Zuwiderhandlungen wurden streng bestraft. Erst im 20. Jahrhundert kam es vielerorts zu gesellschaftlichen und politischen Veränderungen, die eine neue Sichtweise auf selbstbestimmte Mutterschaft implizierten und entsprechende Rechtsänderungen bewirkten.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Wolff

„Gegen den Klassen-Paragrafen“ – Die Abtreibungsdebatte zwischen 1900 und 1933

Im Kaiserreich – Von aufklärerischen Ideen zur Bevölkerungspolitik
Als die §§ 218 bis 220 bei der Reichsgründung 1871 im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt wurden, waren diese keine revolutionäre Neuerung. Vielmehr wurden Vorgängergesetze fortgeschrieben, zum Beispiel die Paragrafen des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851. Die Regelungen waren für die Mitte des 19. Jahrhunderts durchaus "modern": In ihnen spiegelte sich die aufklärerische Idee wider, dass der Embryo als zukünftiger "Staatsbürger" potenziell vom Staat beschützt werden könne (wenn auch nicht beschützt werden müsse). Ebenfalls im Zuge der Aufklärung war die Todesstrafe für einen Schwangerschaftsabbruch abgeschafft worden.
Der § 218 regelte im Jahr 1871, dass eine Schwangere mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft würde, wenn sie vorsätzlich abtriebe. Selbiges Strafmaß wurde auch für eine dabei helfende Person veranschlagt. Ziel des Gesetzes war es, Abtreibungen zu verhindern – ein Ziel, welches nie erreicht wurde.

Preis: 3.00 EUR

Doctors for Choice Germany e.V.

Abschaffung der §§ 218–219b StGB, § 12 SchwKG

Deutschland hat eines der strengsten Abtreibungsgesetze Europas: Nicht nur der Eingriff selbst, sondern auch die bloße, sachliche Information zu diesem Eingriff ist strafbar. Im Abschnitt Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222 StGB) findet sich neben Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen unter § 218 der Schwangerschaftsabbruch und § 219 die Beratung einer Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage. Die Strafandrohungen verstärken die Stigmatisierung und Tabuisierung des Schwangerschaftsabbruches in unserer Gesellschaft und verhindern einen offenen und medizinisch fundierten Diskurs über Sexualität und Fortpflanzung. Sie erschweren die Thematisierung in der medizinischen Ausbildung.

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Urteil des LG Hamburg

Vergleich von Abtreibungen mit NS-Morden: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

1. Die Veröffentlichungen von Äußerungen und Bildmaterial, in denen Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust verglichen werden und in denen auf die Klägerin Bezug genommen wird, verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie die Klägerin im Bereich ihrer beruflichen Betätigung als Ärztin, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt, berühren.
2. Die Gleichsetzung der Abtreibungstätigkeit einer Ärztin mit der auf der Rassentheorie fußenden Ermordung unzähliger Menschen im Nationalsozialismus stellt einen erheblichen Eingriff in das die Sozialsphäre betreffende Persönlichkeitsrecht dar und muss nicht hingenommen werden.
3. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ärztin lässt sich nur durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen, da die Durchsetzung von Ansprüchen auf Gegendarstellung oder Berichtigung der Klägerin nicht zumutbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LG Hamburg vom 15.01.2021– 324 O 290/19, Berufung anhängig, Hanseatisches OLG Hamburg, 7 U 14/21

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des KG Berlin

Ungleichbehandlung von Kindern in Regenbogenfamilien

Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es unvereinbar, dass das Gesetz es unterlässt, einem durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten und in der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter geborenen Kind die Ehefrau der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuzuordnen, während das Gesetz in § 1592 Nr. 1 BGB einem auf gleiche Weise gezeugten Kind, das in der verschiedengeschlechtlichen Ehe der Mutter geboren wird, den Ehemann der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuordnet.
(Leitsatz der Redaktion)
Vorlagebeschluss des KG Berlin vom 24.03.2021, Az. 3 UF 1122/20

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2. […] und die Beteiligte zu 3. […] schlossen am ... 2018 […] die Ehe miteinander. Um ihren Kinderwunsch zu erfüllen, entschieden sie sich, eine reproduktionsmedizinische Behandlung in einem Kinderwunschzentrum in der Weise durchzuführen, dass die Person des Samenspenders ihnen gegenüber unbekannt bleibt und der Samenspender auf alle Rechte aus der Elternschaft verzichtet.

Preis: 3.00 EUR

Kirsten Plötz

„… in ständiger Angst …“ Eine historische Studie über rechtliche Folgen einer Scheidung für Mütter mit lesbischen Beziehungen und ihre Kinder in Westdeutschland unter besonderer Berücksichtigung von Rheinland-Pfalz (1946 bis 2000), Kurzbericht

Die nachstehend in Auszügen abgedruckte Studie „… in ständiger Angst…” von Dr. Kirsten Plötz beschreibt anhand zahlreicher Fallbeispiele die Auswirkungen der Rechtslage im Scheidungs- und Sorgerecht auf lesbische Mütter bis zur Familienrechtsreform 1977 und danach. Sie zeigt, welchen Diskriminierungen lesbische Mütter ausgesetzt waren und gibt damit den rechtsgeschichtlichen Hintergrund für die in diesem Heft abgeduckten Vorlagebeschlüsse zum Thema „Nodoption“.
Wegen der Konzentration auf die Rechts- und Rechtsauslegungsentwicklung und die Auswirkungen des Antidiskriminierungsrechts auf die Rechte lesbischer Mütter enthält unsere gekürzte Fassung kaum Fallbeispiele – deshalb sei hier ausdrücklich die Lektüre der Studie oder zumindest der Kurzfassung unter www.mffjiv.rlp.de oder www.regenbogen.rlp.de empfohlen.
Die Redaktion

(…)
Die Sozialpädagogin Ilse Kokula stellte 1977 fest:
„Um die Angst verheirateter Lesben zu reduzieren, müßte gewährleistet sein, daß sie bei einer Scheidung nicht mehr automatisch die Kinder verlieren.“ 1979 erläuterte sie die Rechtslage, die bis Sommer 1977 galt: „Viele Lesbierinnen konnten sich bisher nicht scheiden lassen […], ein Schuldausspruch zu Lasten der Frau [bewirkte], daß sie keinen Unterhalt erhielt und für die Kinder nur unter besonderen Umständen die elterliche Gewalt übertragen bekam. […] der Verlust der Kinder und des Unterhalts ließen Frauen davor zurückschrecken, von ihrem Scheidungsrecht Gebrauch zu machen.“

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Kein Umgangsrecht des biologischen Vaters

1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.
2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.
3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 19.12.2019 – 13 UF 120/19, anhängig BGH, XII ZB 58/20

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Eltern von A., geb. am x.x.2013, haben am x.x.2013 eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz aF begründet. Frau B. ist die leibliche Mutter von A. Biologischer Vater von A. ist der Antragsteller. Die Beteiligten lernten sich 2008 kennen. Einvernehmlich verabredeten sie, dass Frau B. mittels einer Samenspende des Antragstellers schwanger werden sollte. A. wurde nach mehreren vergeblichen Versuchen gezeugt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

Die Anordnung eines Umgangs im Wechselmodell scheidet aus, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich bei ihrem Handeln allein von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes leiten zu lassen, sondern egoistische Motive verfolgen.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 26.11.2020 – 16 UF 138/19

Aus dem Sachverhalt:
Der Vater wendet sich gegen den am 16. Juli 2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit der gemeinsamen, im Haushalt der Mutter lebenden, heute knapp über sechs Jahre alten Tochter x geregelt wurde. Zur Begründung der Umgangsentscheidung hat das Familiengericht im Wesentlichen darauf verwiesen, die getroffene Regelung entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Es sei eine klare, eindeutige Regelung erforderlich, um zu verhindern, dass es bei der Ausübung des Umgangs erneut – wie in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen – zu schweren Eskalationen oder gar Polizeieinsätzen komme.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners im Gewaltschutzverfahren

Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 06.08.2020 – 15 UF 126/20

Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.06.2020 verkündeten Beschluss, mit dem das Amtsgericht die im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen ihn ergangene, bis zum 04.12.2020 befristete Unterlassungsanordnung vom 04.06.2020 nach mündlicher Verhandlung aufrecht erhalten hat, ist gem. §§ 57 S. 1, S. 2 Nr. 4, 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH mit Anmerkung

Externe Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich nach der Entscheidung des BVerfG vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18

1. Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte.
2. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.
3. Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familiengericht entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte.
4. Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des BGH vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Würzburg

Flüchtlingsanerkennung für Afghanin, die eine Gruppenvergewaltigung erst vor Gericht offenbart

1. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist auch eine objektiv erhebliche Steigerung im Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung – hier: Bericht über eine Vergewaltigung – unschädlich, wenn die Umstände, die zur Verzögerung geführt haben, nachvollziehbar begründet werden können.
2. Allein Frauen droht in Afghanistan regelmäßig sexuelle Gewalt, so dass es sich um eine frauenspezifische Verfolgung handelt, die landesweit gilt.
3. Frauen bilden eine soziale Gruppe, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet werden.
4. Frauen, die ohne männliche Begleitung das Haus verlassen, gehören zu den besonders gefährdeten Untergruppen der Frauen. Der Umstand, dass Frauen überhaupt eigenständig ihre Familienwohnung verlassen können und über eine gewisse Bewegungsfreiheit verfügen, ist hierbei als bedeutsamer Teil des Rechts auf Selbstbestimmung anzusehen und damit als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren. Aufgrund der sehr hohen identitätsstiftenden Bedeutung einer eigenständigen Lebensführung können Frauen nicht i.S.d. § 3b Nr. 4a) AsylG gezwungen werden, hierauf zu verzichten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Würzburg vom 20.02.2018 – W 1 K 16.32644

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Francesca Schmidt: Netzpolitik

Francesca Schmidt legt eine „feministische Einführung“ in die Netzpolitik vor und schließt damit eine Wahrnehmungslücke in der aktuellen digitalpolitischen Diskussion, die weit offen klafft. „The elephant in the room“, nämlich der allgegenwärtige Antifeminismus im Internet, findet hier eine deutliche Benennung und angemessene Einschätzungen, die dringend Eingang in die politische Arbeit finden müssen. Die Autorin, ausgebildete Germanistin, verantwortet seit Jahren als Referentin für Netzpolitik im Gunda-Werner- Institut der Heinrich-Böll-Stiftung eine Reihe hervorragender Veranstaltungen zum Thema und das Buch ist ein Destillat dieser Arbeit.

Gleich „Zum Anfang“ stellt Schmidt in der entsprechend betitelten Einleitung fest, dass Aufgabe von Netzpolitik die Schaffung eines rechtsstaatlichen Ordnungsrahmens für die gesellschaftsverändernde Digitalisierung sei. Das ist nicht mehr und nicht weniger als die Feststellung eines echten Paradigmenwechsels für Internetpolitiken. Von freiheitlicher Internetanarchie über eine sich selbst regulierende Balance im virtuellen Raum bis hin zu weltverbessernden Community-Ideologien hat sich die Netzgemeinde seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts durch alles geträumt, was science-fiction-like an staatsfernen Utopien erzählbar schien.

Preis: 3.00 EUR

bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Vertrauliche Spurensicherung als Kassenleistung

Forderungspapier zur Gewährleistung einer flächendeckenden niedrigschwelligen medizinischen und psychosozialen Versorgung sowie vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt

Seit dem 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Darin aufgenommen ist in §§ 27 und 132 k SGB V die Finanzierung der vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Finanziert wird zukünftig eine vertrauliche Spurensicherung nach erlebter Gewalt einschließlich Dokumentation, Laboruntersuchungen und Aufbewahrung der Befunde. Das Gesetz wird auf Länderebene umgesetzt.
Der bff und seine angeschlossenen Fachberatungsstellen wollen bei der Umsetzung des Gesetzes auf Länderebene unterstützen. Der bff empfiehlt zugleich, dass die Perspektive von Betroffenen mit sehr unterschiedlichen Erfahrungen nach erlebter Gewalt bei der Umsetzung unbedingt einbezogen werden sollte.

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Hinweis

Gutachten zu den Möglichkeiten gesetzlicher Neuregelungen im Konfliktfeld 'Gehsteigbelästigungen'

Das Gunda-Werner-Institut in der Heinrich-Böll-Stiftung hat beim Deutschen Juristinnenbund ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das von Dr. Sina Fontana, der Vorsitzenden der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung, erstellt wurde.
Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der Zugang zu Gesundheitsleistungen für Frauen* nicht flächendeckend gesichert ist. Neben sehr weitreichenden Werbeverboten und der Kriminalisierung von Ärzt*innen erschweren Abtreibungsgegner*innen mit sogenannten „Gehsteigbelästigungen“ den ungehinderten Zugang ungewollt Schwangerer zu Beratungseinrichtungen und ärztlichen Praxen.

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Wir gratulieren Zita Küng mit Laudatio

Wir gratulieren
Zita Küng
zum Emilie Kempin-Spyri-Preis
Zita Küng, uns allen seit vielen Jahren gut bekannt durch ihre vielfältigen Engagements für die Rechte
von Frauen und als engagierte Teilnehmerin und Mitwirkende bei den Feministischen Juristinnentagen, ist die erste Preisträgerin des Emilie Kempin- Spyri-Preises des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV). Der Preis zeichnet Rechtsanwältinnen, Personen oder Organisation aus, die sich in besonderem Maße um die Belange von Gleichstellung zwischen Frau und Mann in Beruf, Justiz, Politik und Gesellschaft verdient gemacht haben oder eine besondere Vorbildfunktion für Anwältinnen oder Anwälte haben.

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Vorankündigung

Feministischer Juristinnentag 2022

Am zweiten Maiwochenende 2021 musste leider der FJT in Leipzig zum zweiten Mal in Folge coronabedingt ausfallen. Als kleinen Ersatz hatten wir am 8. Mai ein virtuelles Forum zum Thema Digitale Gewalt gegen Frauen* veranstaltet, das die rechtlichen und rechtstatsächlichen Lücken im Schutz vor digitaler Gewalt verdeutlichte.
Der ebenfalls für 2021 geplante virtuelle DIYFJT konnte leider – wohl wegen der zunehmenden Internet-Müdigkeit – nicht stattfinden.
Umso mehr freuen wir uns jetzt auf den echten Feministischen Juristinnentag am 6.-8.Mai 2022 vor Ort in Leipzig!

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Offener Brief

An die Bundesregierung: Frauenrechtlerinnen in Afghanistan brauchen dringend unseren Schutz!

Wir bitten Sie eindringlich, neben den Botschaftsangehörigen, Mitarbeitenden der Entwicklungshilfeorganisationen
und den Ortskräften so viele Frauenrechtlerinnen wie möglich zusammen mit ihren Familien aus Afghanistan zu retten. Diese mutigen Frauen haben sich als Politikerinnen, Journalistinnen, Juristinnen, Ärztinnen und Mitarbeiterinnen von Frauenorganisationen für Frauen- und Kinderrechte eingesetzt und damit für eine offene, vielfältige und demokratische Gesellschaft. Viele von ihnen haben jahrelang gegen alle Widerstände vertrauensvoll mit den westlichen Ländern zusammengearbeitet.
Sie haben die gleiche, wenn nicht sogar noch schlimmere Behandlung durch die Taliban zu befürchten als die anderen Gruppen. Wir dürfen sie Folter und Mord durch die Taliban nicht schutzlos ausliefern.
16.8.2021
Elke Ferner, Vorsitzende UN Women Deutschland und viele weitere mitunterzeichnende Frauenorganisationen:
www.unwomen.de / #HelftAfghanistansFrauen

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2021

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Josephine Ballon

Schutz vor digitaler Gewalt – Bestandsaufnahme und Ausblick

Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Gewalt haben das politische Geschehen in den vergangenen zwei Jahren maßgeblich mitbestimmt. Man kann sagen: Der Gesetzgeber hat die gesamtgesellschaftliche Bedeutung von „Hass im Netz“ und anderen Ausprägungen digitaler Gewalt in den Grundzügen erkannt. Auch Erkenntnisse über die enge Verknüpfung mit dem Rechtsextremismus wurden hinreichend gewürdigt. Dies führte zur Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten Feindeslisten und zur effektiveren Bekämpfung von Cyberstalking, die allesamt kürzlich in Kraft traten.
Aus Sicht der Betroffenen von digitaler Gewalt sind all diese Maßnahmen begrüßenswert. Und dennoch muss sich der Gesetzgeber nicht unerhebliche Versäumnisse vorwerfen lassen.

Evidenz schaffen für die Betroffenheit von Frauen

So wurde es weitgehend versäumt, die besondere Betroffenheit von Frauen zu adressieren, die sich mittlerweile in diversen Studien abzeichnet und dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann. Immerhin wurde erst im Frühjahr 2021 eine rege mediale Debatte über die bessere statistische Erfassung von Frauenhass im Netz z.B. über die Kriminalstatistiken geführt, die bis in die höchsten Regierungskreise reichte.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund e.V.

Das Netz als antifeministische Radikalisierungsmaschine – zur Bedeutung von Frauenhass als Element extremistischer Strömungen und der radikalisierenden Wirkung des Internets

Policy Paper vom 09.09.2021 (Auszug aus Teil II, S. 6-11)

Teil I: Der djb hält es für dringend geboten, dem bisher vernachlässigten Aspekt des Antifeminismus als Prinzip extremistischer Strömungen die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen. (…)
Teil II: Der djb hält es für überfällig, Antifeminismus und Frauenhass, die bei der extremistischen Radikalisierung im Netz eine zentrale Rolle spielen, mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. (…)

1. Antifeminismus, Frauenhass und Extremismus

(…) „Antifeministische Einstellungen und Ressentiments ziehen sich durch alle Bereiche des Alltagslebens: Antifeministische Aussagen finden sich in Internet-Memes, -Foren und -Chats, Kunst und Musik, aber auch im Schul- und Berufsleben, in Partnerschaften, Familien und Freundschaftsbeziehungen.“

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Charlotte Spieler

Buchbesprechung: Claudia Burgsmüller, Brigitte Tilmann unter Mitarbeit von Ute Weinmann: Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext

Springer VS Verlag für Sozialwissenschaften, Heidelberg 2019

Ein Buch, dem man viele Leser*innen wünscht, ein Buch, das lesenswerter und spannender ist als der etwas spröde Titel und die schlicht-sachliche Aufmachung es erwarten lassen. Schon nach wenigen Seiten war ich gepackt von dem, was da berichtet wurde, ich habe das Buch bis zum Ende mit großen Erwartungen gelesen, die nicht enttäuscht wurden.
Es geht um die Elly-Heuss-Knapp-Schule in Darmstadt. Sie wurde 1954 gegründet als öffentliche Volksschule, später Grund- und Hauptschule, zeitweise mit Förderstufe. Das Besondere war, dass sie im Grünen nach modernen architektonischen Gesichtspunkten errichtet und nach damals neuen aufgeschlossenen pädagogischen Prinzipien geführt wurde. An dieser Schule war der Lehrer Erich Buß von 1954 bis 1992, also 38 Jahre lang, tätig. Während dieser Zeit hat er ungehindert unzählige Jungen auf heftigste Art und Weise sexuell missbraucht.

Preis: 3.00 EUR

Lucy Chebout

Queere Elternschaft im Recht – Über mutige Nodoption-Familien, Party und Protest

Das Hamburger Pride-Motto in diesem Jahr lautet: „Keep on fighting. Together.“ Neben der Party also auch Protest?
Aktuell kämpfen Regenbogenfamilien in Deutschland für ihre Rechte. Dieses Thema gibt in diesem Jahr Anlass zum Feiern, aber auch für Protest und passt deshalb ganz wunderbar zum diesjährigen CSD-Motto. Vielleicht erinnern Sie sich, wie wir im Sommer 2017 die „Ehe für alle“ gefeiert haben. Damals dachten viele, jetzt ist die volle Gleichstellung erreicht, die letzte Bastion der rechtlichen Diskriminierung beseitigt. In der Tat, mit der „Ehe für alle“ wurden schwule und lesbische Lebensgemeinschaften, so sie wollen, Eheleuten formal gleichgestellt.
Das Abstammungsrecht regelt, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, und rekurriert für die Zuordnung ganz wesentlich auf die Ehe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot sichtbarer Zeichen religiöser, politischer, weltanschaulicher Überzeugung am Arbeitsplatz in engen Voraussetzungen bei Einhaltung strikten Neutralitätsgebots nicht unmittelbar diskriminierend – günstigere nationale Vorschriften möglich

1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund religiöser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird.
2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden oder Nutzern zu verfolgen,...

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung – Kopftuchverbot

Die Regelung in § 2 Berliner NeutrG, wonach es Lehrkräften und anderen Beschäftigten mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen ohne weiteres u.a. verboten ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke, mithin auch ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist, sofern das Tragen dieses Kleidungsstücks nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie das Tragen des Kopftuchs innerhalb des Dienstes nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verbietet. (amtlicher Leitsatz)
Urteil des BAG vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Religion zu zahlen.
Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin. Sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat auf eine Stelle als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der beruflichen Schule.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des HessLAG mit Hinweis

Mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sozialplan

Eine Regelung in einem Sozialplan, die für einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder an die „Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte“ anknüpft, d.h. an einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal, benachteiligt mittelbar Frauen. Dies beruht darauf, dass bei der Lohnsteuerklasse V Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht vorgesehen sind und noch deutlich mehr Frauen als Männer die Lohnsteuerklasse V wählen.
Die alleinige Anknüpfung in dem Sozialplan an den Kinderfreibetrag war nicht durch das begrenzte Volumen des Sozialplans oder Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (insoweit gegen BAG 12.03.1997 – 10 AZR 648/96).
Urteil des HessLAG vom 28.10.2020 – 18 Sa 22/20 (rechtskräftig)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Erhöhung einer Sozialplanabfindung. Die Klägerin macht geltend, sie werde als Frau mittelbar diskriminiert.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Baden-Württemberg

Keine sachgrundlose Befristung bei lange zurückliegender Vorbeschäftigung

1. Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Vollzeitarbeitsverhältnis von 5 Monaten, die schon 15 Jahre lang zurücklag, steht einer sachgrundlosen Befristung entgegen, wenn die Unterbrechung der Erwerbsbiografie nicht mit einer beruflichen Neuorientierung einherging, sondern familiärer Auszeit zur Kindererziehung geschuldet war.
2. Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, mit der bestätigt wird, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam, denn sie ist als Tatsachenbestätigung geeignet, die Beweislast zulasten des anderen Vertragsteils und zugunsten des Verwenders zu verändern.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.3.2020, 4 Sa 44/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und über Weiterbeschäftigung.
Die am … geborene, verheiratete und (mittlerweile) gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 5. April 1999 mit Wirkung ab 6. April 1999 eingestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Karlsruhe

Keine Fortsetzung des Wechselmodells. Keine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Keine Einholung eines Sachverständigengutachtens

Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem bei Kindern im Jugendalter, der vom Kind geäußerte Wille. Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).
Kommt danach ein Wechselmodell nicht (mehr) in Betracht, kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.12.2020 – 20 UF 56/20

Aus dem Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am … geborenen M. […]
M. ist aus der am 04.01.2006 geschlossenen Ehe der Beteiligten hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Jahr 2009. Seither haben beide Kindeseltern und M. zunächst in D. gelebt, bis die Kindesmutter im Sommer 2019 in das benachbarte Sch. gezogen ist, wo sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten lebt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Kein Ordnungsgeld gegen gestalkte Frau wegen Fotobeweis

Das Opfer eines Stalkers hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Gewaltschutzsache zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren mit der Folge, dass der mit diesem Handeln objektiv verwirklichte Verstoß gegen das auch vom Opfer zugesagte, im Vergleich vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot gerechtfertigt ist und gegen das Opfer keine Ordnungsmittel festzusetzen sind.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 27.04.2021 – 16 WF 27/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen, am 5. Februar 2021 erlassenen Beschluss gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt hat, weil sie einem am 13. November 2020 abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich in einer einstweiligen Gewaltschutzsache zuwidergehandelt haben soll. […]
Die Antragstellerin war von etwa 2013 bis April 2017 die Lebenspartnerin des Antragsgegners. Seit der Trennung der Beteiligten wird die Antragstellerin von ihm „gestalkt“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hannover

Flüchtlingseigenschaft für alleinerziehende irakische Kurdin

1. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne familiären Rückhalt bilden eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen geschlechtsspezifische Verfolgung drohen kann. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet, nach verbreiteter Einschätzung sogar als gesellschaftlicher Fremdkörper.
2. Für alleinstehende Frauen in der kurdischen Autonomieregion gibt es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das liegt an der schwierigen humanitären Lage in der kurdischen Autonomieregion generell und auch daran, dass eine alleinerziehende Frau ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr selbst bei Umzug an einen anderen Ort in der Autonomieregion nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Hannover vom 07.10.2019 – 6 A 5999/17

Zum Sachverhalt:
Die KlägerInnen, Mutter (Klägerin zu 1) und minderjähriger Sohn (Kläger zu 2), irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie stammen aus der Stadt Sulaimaniyya in der gleichnamigen Provinz.

Preis: 3.00 EUR

Susanna Roßbach

Buchbesprechung: Konstanze Plett: Geschlechterrecht

Herausgegeben von Marion Hulverscheidt, transcript Verlag, Bielefeld 2021

Als im September 2020 die US-amerikanische Verfassungsrichterin Ruth Bader Ginsburg starb, fragten sich feministische Rechtswissenschaftler*innen hierzulande: Wer ist eigentlich die deutsche RBG? Falls noch nicht geschehen, sollte Konstanze Plett in diesem Zusammenhang unbedingt genannt werden! Der Sammelband „Geschlechterrecht“ vermittelt einen Eindruck einer bemerkenswerten Juristin und ihres jüngsten akademischen Lebensthemas: den Rechten intergeschlechtlicher Menschen.
Konstanze Plett, 1947 geboren, war in ihrem beruflichen Leben vieles: Jura-Studentin in Marburg, Tübingen und Hamburg, Journalistin, Referendarin, Aktivistin für die Abschaffung der Anrede „Fräulein“, Vertreterin verschiedener Organisationen in der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Frauenorganisationen, wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni Hamburg, Mitarbeiterin in der Sozialwissenschaftlichen Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht und am Zentrum für Europäische Rechtspolitik, Sprecherin des Zentrums für Feministische Studien an der Uni Bremen, später dort Jura-Professorin und Studiendekanin, Bevollmächtigte für die Verfassungsbeschwerde „Dritte Option“, Trägerin des Bundesverdienstkreuzes.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Frauenrat

Klimaschutz geht alle an!

Ursache, Folgen, Auswirkungen und Anpassungsleistungen des Klimawandels sind nicht geschlechtsneutral.
Frauen und Männer sind durch strukturelle Geschlechterunterschiede unterschiedlich an den Ursachen des Klimawandels, wie der Verursachung von Treibhausgasemissionen, beteiligt. Frauen und Männer sind auch von den Folgen der Klimaanpassung unterschiedlich betroffen und können als Akteur*innen des Wandels unterschiedliche Wirkungen erzielen.
Um bestehende Ungleichheiten zwischen Geschlechtern nicht zu verstärken, müssen Klimaschutz und Geschlechtergerechtigkeit unabdingbar zusammen gedacht werden.
Die Geschlechterperspektive auf Klimaschutz gewinnt in den letzten Jahren an Aufmerksamkeit, insbesondere in internationalen Debatten. Der Gender Aktionsplan (GAP) von 2017 fordert auf internationaler Ebene, Klimapolitik geschlechtersensibel zu gestalten. Auch die Rolle der Care-Arbeit im Kontext von Degrowth wird zunehmend von Wissenschaftler*innen in die klimapolitische Debatte eingetragen.

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Literaturhinweise

Archiv der deutschen Frauenbewegung – AddF: Unfruchtbare Debatten? 150 Jahre gesellschaftspolitische Kämpfe um den Schwangerschaftsabbruch, Schwerpunktheft ARIADNE – Forum für Frauenund Geschlechtergeschichte Nr. 77, Kassel 2021
bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Nivedita Prasad (Hg.): Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung, transcript Verlag, open access
Braun, Katherine / Dinkelaker, Samia: Nach der »Willkommenskultur «. Schutz für geflüchtete Frauen* im Spannungsfeld von besonderer Schutzbedürftigkeit und restriktiven Migrationspolitiken, in: Nach der »Willkommenskultur«, edited by Samia Dinkelaker, Nikolai Huke and Olaf Tietje, transcript Verlag, Bielefeld 2021
Dackweiler, Regina-Maria / Rau, Alexandra / Schäfer, Reinhild (Hg.): Frauen und Armut – feministische Perspektiven, Barbara Budrich Verlag, Opladen, Berlin 2020
Ebner, Julia: Radikalisierungsmaschinen – Wie Extremisten die neuen Technologien nutzen und uns manipulieren, Suhrkamp, Berlin 2021
Endler, Rebekka: Das Patriarchat der Dinge. Warum die Welt Frauen nicht passt, Dumont, Köln 2021
Feest, Johannes / Pali, Brunilda (Hg.): Gerlinda Smaus: „Ich bin ich“: Beiträge zur feministischen Kriminologie, Springer, Wiesbaden 2020

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2020

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2020

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„Nach Hanau“ – Gespräch zwischen den STREIT-Redakteurinnen Malin Bode aus Bochum und Zümrüt Turan-Schnieders aus Hanau

Malin Bode: Wer ist die Hanauer Redakteurin der STREIT Zümrüt Turan-Schnieders? – Eine niedergelassene Rechtsanwältin in eigener Praxis!

Zümrüt Turan-Schnieders: Mir fällt es hier etwas schwer über mich zu reden, aber ich fange mal damit an, wie ich nach Deutschland kam. Das war 1973, für mich nicht nur ein Meilenstein, sondern eine grundlegende Richtungsänderung in meinem Leben. Geboren bin ich Anfang 1959 in Ankara.
Mein Vater ist 1965 nach Bonn gekommen. Er wurde als Lehrer mit vielen anderen Lehrern von der türkischen Regierung nach Deutschland geschickt, damit er hier Deutsch lernen konnte, um dann zurück in der Türkei Deutsch als Fremdsprache zu lehren.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Feldhoff

Umfang des unionsrechtlich gebotenen Viktimisierungsschutzes zugunsten von Unterstützer*innen einer diskriminierten Person

Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 20.6.2019 – C-404/18 (Hakelbracht)
Die Entscheidung des EuGH betrifft eine Regelung der Richtlinie 2000/54, die bislang wenig Aufmerksamkeit erfahren hat. Es ist, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung des EuGH zu Art. 24. Die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Arbeitnehmer*innen und Arbeitnehmervertreter*innen vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Unterstützerin einer wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligten Frau genießt ebenfalls Diskriminierungsschutz im Arbeitsverhältnis

Wird eine Frau vom Arbeitgeber wegen ihres Geschlechts benachteiligt und erhält sie in der Weise von einer anderen Arbeitnehmerin Unterstützung, dass diese als Zeugin im Rahmen einer Untersuchung der Beschwerde aufgetreten ist und ihre Zeuginnnenaussage den in dieser Regelung vorgesehenen Formerfordernissen entspricht, ist Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen dahingehend auszulegen, dass auch diese Unterstützerin gegen Benachteiligung geschützt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil EuGH vom 20. Juni 2019 – C-404/18 „Hakelbracht“

Aus den Gründen:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
(ABl. 2006, L 204, S. 23).

Preis: 3.00 EUR

Sylvia Cleff Le Divellec

Die ‚Privatscheidung’ nach französischem Modell – eine Darstellung und erste Bilanz nach drei Jahren einvernehmlicher Ehescheidung ohne Gericht

Am 1. Januar 2017 trat eine wichtige Reform des französischen Scheidungsrechts in Kraft. Danach ist es Eheleuten in Frankreich nun möglich, ihre Ehe ohne jegliche Beteiligung des Gerichts ausschließlich unter Mitwirkung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen durch einen Scheidungsvertrag zu scheiden (Art. 229 Cc). Bereits im folgenden Jahr 2018 wurden über 70 % der Ehen nach diesen neuen Regeln geschieden. Die Zufriedenheit mit dem neuen Scheidungsverfahren und der Arbeit und Rolle der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in diesem Verfahren ist nach einer Umfrage des französischen Anwaltsrates aus dem Jahr 2018 bei allen befragten Beteiligten1 mit 84 % sehr hoch.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung

Facebook muss Hass-Postings eines „viralen Schwarms“ gegen Politikerin aktiv suchen und weltweit löschen

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Anmerkung zum Urteil des EuGH „Glawischnig-Piesczek“ vom 3. Oktober 2019 – C-18/18

Das Urteil ist ein Erfolg bei der Bekämpfung antifeministischer Hassrede. Ob es einen Fortschritt bei der Gestaltung von Meinungsfreiheit im internationalen Cyberspace darstellt, ist allerdings fraglich.

Der Fall ist unter zwei Gesichtspunkten exemplarisch. Die beschimpfte Frau war politisch aktiv. Und die beschimpfte Person war eine Frau. Es sind die politisch aktiven Personen in der Gesellschaft, die von konzertierten Hassrede-Aktionen im Netz gezielt getroffen werden sollen. Die organisierte technisch versierte anonyme strategische Verbreitung hetzerischer Inhalte macht Hassrede zu einem ernsthaften Demokratieproblem. Und es sind Frauen, die – dem Geschlechterverhältnis aus der realen Welt geschuldet – durch Hass-Postings im Netz weit verletzbarer sind als Männer.1 Von Hass-Postings im Netz betroffen sind Politikerinnen schlicht häufiger als Politiker.

Preis: 3.00 EUR

Zwischenruf aus Straßburg zu Art. 8 EMRK – Adoptionsrecht und Leihmutterschaft

2019 hat der EGMR einige Entscheidungen zum Reproduktionsrecht getroffen, die im Hinblick auf Fragen der Leihmutterschaft und der Eispende eine klare Auslegung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.
Dies erfolgte vor dem Hintergrund einer sehr uneinheitlichen Rechtslage zur Leihmutterschaft in den 44 Vertragsstaaten des EGMR. In neun Vertragsstaaten ist Leihmutterschaft ausdrücklich erlaubt, in zehn weiteren wird sie offenbar toleriert und in 25 Staaten ist sie explizit oder implizit verboten.

Auf die Anfrage des französischen Cour de Cassation (Request No. P16-2018-001) entschied die Große Kammer des EGMR am 10. April 2019 in einem „beratenden Gutachten“ über den Fall der Eintragung einer „Bestellerin“ in das Geburtsregister, und zwar als Mutter eines Kindes, das im Ausland, in diesem Fall in Kanada, nach den dort geltenden Regeln von einer Leihmutter ausgetragen worden war. Biologischer Vater des Kindes war der Ehemann der Klägerin/ Bestellerin, genetische Mutter eine Eispenderin/die Leihmutter. Die kanadische Geburtsurkunde benannte die Klägerin/Bestellerin als „Mutter“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hessen

Kündigungsverbot schwangerer Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt.
Urteil des LAG Hessen vom 13.06.2019, 5 Sa 751/18 (nrk. Revision anhängig BAG 2 AZR 498/19)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über das Eingreifen des Kündigungsverbots des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit.

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Er beschäftigt in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer/ innen. Am 09./14.12.2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit der Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte. Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.02.2018 mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen, während derer beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen hätte gekündigt werden können. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, im Falle einer schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Eberswalde

Voller Nachtschichtzuschlag für Eiskremherstellerinnen

Eine tarifliche Regelung, die für diejenigen, die in Schicht arbeiten, in der Nachtschicht geringere Nachtschicht- Zuschläge vorsieht, als für andere Beschäftigte, die in der Nacht arbeiten, verstößt gegen Art. 3 GG.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des ArbG Eberswalde vom 12.09.2019 – 1 Ca 375/19, nrkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Nachtzuschlages.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.06.1993 als Anlagenfachkraft gegen eine monatliche Bruttovergütung von 2.506,32 Euro (15,19 Euro brutto pro Stunde) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar der Manteltarifvertrag (nachfolgend MTV) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden der Rosen Eiskrem Süd GmbH, Werk Prenzlau vom 12.02.2018. Soweit für den Rechtsstreit erheblich, haben die Tarifvertragsparteien folgendes geregelt:

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG – FamG Bremen mit Anmerkung

Verfahrenskostenhilfe für Dolmetscherkosten beim Mandantinnengespräch

In Ergänzung des Beschlusses vom 27.02.2018 (Gewährung von Verfahrenskostenhilfe) sind die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers für die rumänische Sprache für bis zu 4 Stunden Mandantengespräch über das vorgelegte Sachverständigengutachten zwischen der Beteiligten zu 7. (Kindesmutter) und ihrer Bevollmächtigten als Verfahrenskosten zu tragen.
Beschluss des AG – FamG Bremen vom 30.10.2019, 65 F 61/18 VKH

Aus den Gründen:
[…] Die Entscheidung ergeht von Amts wegen. Sie erfolgt angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Sachverständigengutachtens für das weitere Verfahren aus dem Grundsatz der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs in einem grundrechtsrelevanten Verfahren (Entzug der elterlichen Sorge).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine Kostenvorschusspflicht gem. § 14 FamGKG für die Antragstellerin im Umgangsabänderungsverfahren

Nach § 21 FamGKG schuldet derjenige, der das Verfahren des Rechtszuges beantragt, die Kosten, wenn das Verfahren nur durch einen Antrag eingeleitet werden kann. Ein Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB und ein Abänderungsverfahren gemäß § 1696 BGB nach einem bereits vorausgegangenen, mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossenen Umgangsverfahren, sind keine Antragsverfahren in diesem Sinne.
(Leitsätze der Redaktion)
KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2018 – 13 WF 142/18

Aus den Gründen:
I. […]
Die Mutter hat zunächst im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 – 13 UF 40/16 – beantragt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Würzburg

Geschlechtsspezifische Verfolgung einer Eritreerin

1. Eine Verfolgung kann nach § 3b Abs. 4 AsylG (Art. 10 Absatz 1 d RL 2011/95/EU) wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft.
2. Bei einer Zwangsverheiratung mit dem Vergewaltiger handelt es sich um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
3. Es handelt sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einher gehenden Rechtsverletzungen um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
4. Eine Zwangsverheiratung verstößt gegen die Freiheit der Eheschließung, die in internationalen Konventionen (Art. 13 EMRK, Art. 9 GR-Charta, Art. 16 Abs. 2 UN-Menschenrechtserklärung) garantiert ist.
5. Der eritreische Staat ist zur Überzeugung des Gerichts nicht willens und in der Lage, Frauen, die von ihrer Familie bedroht oder gegen ihren Willen zwangsverheiratet werden, Schutz zu bieten.
Urteil des VG Würzburg vom 20.2.2019 – W 3 K 18.31910

Preis: 3.00 EUR

Anna Hochreuter

Buchbesprechung: Schwedens feministische Außenpolitik – ein Handbuch

Das Handbuch für Schwedens feministische Außenpolitik vom August 20181 ist eine Zusammenfassung realpolitischer feministischer Außen-, Entwicklungsund Außenhandelspolitik, erarbeitet unter den Ministerinnen Margot Wallström (Außenministerin), Isabella Lövin (Internationale Zusammenarbeit und Klima) und Ann Linde (EU-Angelegenheiten und Handel). Es beschreibt die im Oktober 2014 proklamierte gemeinsame Initiative dieser drei Ministerinnen.

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Anke Stelkens

Buchbesprechung: Hensel/Schönefeld/Kocher/Schwarz/Koch (Hrsg.): Selbstständige Unselbstständigkeit

edition sigma in der Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019

Die Autorinnen und Autoren nähern sich in dieser interdisziplinären Untersuchung zum „Crowdworking zwischen Autonomie und Kontrolle“ einem Phänomen, dessen gesellschaftliche Auswüchse noch nicht einschätzbar sind. Fest steht, dass sich durch die Digitalisierung die Verhältnisse auf dem Erwerbsarbeitsmarkt grundlegend verändern werden und dies faktisch bereits stattfindet.
Crowdworking meint Erwerbstätigkeiten, die in Form von Einzelarbeitsaufträgen über Internetplattformen vermittelt werden. Unternehmen bzw. sogenannte Crowdsourcer*innen schreiben dort ihre mehr oder weniger komplexen Einzelaufgaben aus, das ist der sogenannte Call.

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Stellungnahme der Zentralen Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser

Femizid – Mord an einer Frau, weil sie eine Frau ist

Femizide sind keine dramatischen Einzelfälle, wie sie medial noch zu häufig dargestellt werden. Sie haben System und sind Produkt eines gesellschaftlichen Ganzen. Mit Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen tradierte und normative Rollenvorstellungen gemeint. Frauen, die selbstbestimmt über ihr Leben, ihren Körper und ihre Sexualität entscheiden wollen, werden von denen, die dies nicht dulden, gewaltvoll bestraft. In Deutschland treten Femizide meist als ,Trennungstötung‘ auf: also die Tötung der derzeitigen oder ehemaligen Partnerin wegen der durchgeführten oder beabsichtigten Trennung.

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Hinweis

Ende der Männergesangsvereine? – Geschlechterselektive Vereine sollen ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren

Das Bundesfinanzministerium erarbeitet zurzeit eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Begrenzen Vereine ihre Mitgliedschaft ohne nachvollziehbaren Grund auf ein Geschlecht, sollen ihnen künftig die Steuerprivilegien, die sich aus dem Status der Gemeinnützigkeit ergeben, gestrichen werden. Oder kurz in den Worten des Finanzministers Olaf Scholz, „Wer Frauen ausschließt, soll keine Steuervorteile haben“. Hintergrund ist das sogenannte „Freimaurer- Urteil“ des BFH (Urteil vom 17.05.2017, Az.: VR 52/15), wo eine frauenausschließende Satzung den Verlust der Gemeinnützigkeit begründet hatte.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis der Redaktion

Wenn Kinder in der Corona-Krise zu Hause betreut werden müssen – Eltern-Entschädigung

Seit dem 30.3.2020 gilt eine Regelung zur „Eltern- Entschädigung“. Mütter und Väter, die erwerbstätig sind und ihre Kinder wegen Schul- oder Kita- Schließungen jetzt selbst betreuen müssen, haben schon bisher gemäß § 275 Abs. 3 BGB das Recht, nicht zur Arbeit zu gehen.
Die Verdienstausfälle, die sie dadurch erleiden, können sie jetzt gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (in Höhe des Kurzarbeitergeldes) durch den Arbeitgeber als eine Art Lohnfortzahlung gezahlt bekommen.
In den ersten Tagen sollte ihnen auch gemäß § 616 BGB Entgeltfortzahlung zustehen.

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Pressemitteilung des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Frauen gegen Gewalt e.V.

Neues Entschädigungsrecht greift zu spät

Am 29.11.2019 entscheidet der Bundesrat über das neue Soziale Entschädigungsrecht. Es enthält deutliche Verbesserungen für gewaltbetroffene Frauen. Der bff kritisiert das späte Inkrafttreten.
Am 7.11.2019 hat der Bundestag das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) beschlossen. Das Gesetz passiert am 29. November den Bundesrat. Ziel ist es, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Hilfe und Entschädigung erhalten.
Der bff kritisiert, dass die meisten Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen. „Das ist deutlich zu spät und gewaltbetroffenen Frauen nur schwer vermittelbar“, so Katharina Göpner, Referentin des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe.

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Hinweis

djb fordert Berücksichtigung von Antifeminismus bei der Bekämpfung von Hasskriminalität

Hasskriminalität hat eine Geschlechterdimension, die in der rechtspolitischen Diskussion immer noch weitgehend ausgeblendet wird. Dies gilt auch für die beiden Gesetzentwürfe, die die Bundesregierung Anfang 2020 zur „Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ und zur „Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ vorgelegt hat.

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Wir gratulieren

Ulrike Lembke wurde zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt

Am 5. März 2020 haben die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses Ulrike Lembke mit einer deutlichen Mehrheit von 130 Ja- zu 9 Nein-Stimmen bei 11 Enthaltungen zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt.
Ulrike Lembke ist Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt- Universität zu Berlin, aktives Mitglied im DJB und Vorstandsmitglied im Feministischen Rechtsinstitut.

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Feministischer Juristinnentag – FJT – Absage

Die Organisationsgruppe des FJT hat aufgrund der Corona-Pandemie schweren Herzens entschieden, den im Mai 2020 in Leipzig geplanten FJT auf nächstes Jahr zu verschieben. Der nächste FJT wird voraussichtlich vom 7. bis 9. Mai 2021 in Leipzig stattfinden. Die bereits verlosten Plätze behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die Organisationsgruppe wird alle angemeldeten Teilnehmerinnen* etwa 4 Monate vor dem FJT per E-Mail kontaktieren und um eine Bestätigung des Platzes bitten. Informationen dazu
www.feministischer-juristinnentag.de

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2020

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Dagmar Freudenberg

Istanbul-Konvention – Pflicht und Kür des Schutzes vor genderbezogener und häuslicher Gewalt

Zunächst einmal möchte ich mich herzlich bedanken für die Gelegenheit, aus Anlass des heutigen Tages gegen Gewalt an Frauen den Festvortrag zu halten. Ein Fest ist dieser Tag eigentlich erst, wenn die Istanbul-Konvention vollständig umgesetzt ist.

Gleichwohl ist es mir eine große Ehre und ein persönliches Anliegen an diesem bedeutungsvollen Tag zu Ihnen über die Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Europarats – kurz: die Istanbul-Konvention – zu sprechen. Lassen Sie mich bitte zunächst
zur Vermeidung von Verwechslungen kurz den Unterschied zwischen der europäischen Union (der EU) und dem Europarat (Council of Europe), also dem Urheber der Istanbul-Konvention, skizzieren:

Preis: 3.00 EUR

Cara Röhner

Paritätsgesetze und ihre verfassungsmäßige Begründung

I. Einleitung
Seit dem Beginn der Bundesrepublik Deutschland sind Frauen in allen Parlamenten und kommunalen Vertretungen deutlich unterrepräsentiert. Aufgrund des Jubiläums des Frauenwahlrechts gibt es inzwischen eine Debatte darüber, was geschlechtergerechte Demokratie bedeuten kann. In der Politik wird dies vor allem über Paritätsgesetze diskutiert, die eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern in den Parlamenten gewährleisten sollen. Die Länder Brandenburg und Thüringen haben im Jahr 2019 die ersten deutschen Paritätsgesetze verabschiedet.
In der wissenschaftlichen Debatte zeigt sich, dass Uneinigkeit über die verfassungsrechtliche Bewertung von Paritätsgesetzen besteht. Kritische Stimmen erheben zahlreiche Einwände, insbesondere, dass diese gegen das repräsentative Demokratieverständnis des Grundgesetzes, die Parteifreiheit und die Wahlrechtsgleichheit verstoßen. Es liege an den Frauen, sich in Parteien zu engagieren und Parteien mit einer frauenfreundlichen Programmatik zu wählen.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Doris König: Der Schutz von Frauenrechten im Rahmen der Vereinten Nationen

Aus: STREIT 4/96, S. 159-167 (Auszug)
(…) Die Ausgangslage in den Vereinten Nationen war dadurch gekennzeichnet, daß im Jahre 1945 nur 30 der 51 Gründungsmitglieder den Frauen das Wahlrecht gewährten. (…) Um den Frauen erstmals weltweit die Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen, verabschiedete die Generalversammlung am 10.12.1952 das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frauen, das den Frauen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, öffentliche Ämter zu besetzen, sichert. Dieses Abkommen beruhte auf den umfangreichen Vorarbeiten der Frauenrechtskommission. Im Bereich der entgeltlichen Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der Erziehung und Ausbildung arbeitete die Kommission eng mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und mit der UNESCO zusammen. Die Gleichstellung der Frau am Arbeitsplatz wurde in zwei Übereinkom¬men der ILO sichergestellt, dem Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29.06.195 l und dem Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25.06.1958.

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Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen mit Anmerkung

Mutterschaftsgeld während Arbeitslosigkeit und Elternzeit für erstes Kind

1. Die Voraussetzungen für eine einen Mutterschaftsgeldanspruch begründende Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung kann durch eine nahtlose Kette von Erhaltungstatbeständen des § 192 SGB V hergestellt werden.
2. Rechtsfolge der erhaltenen Mitgliedschaft ist, dass die erhalten gebliebene Pflichtmitgliedschaft eine vollwertige Pflichtmitgliedschaft ist, während der grundsätzlich alle in Betracht kommenden Leistungsansprüche erworben werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2019, L 16 KR 191/18 (rk.)

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mutterschaftsgeld für ihr am 3. April 2017 geborenes zweites Kind. Die […] Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war bis zum 31. Dezember 2015 befristet versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2016 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) I bis zum 24. Januar 2016, ab dem 25. Januar 2016 Mutterschaftsgeld für ihr erstgeborenes Kind und ab 5. Mai 2016 bis 8. März 2017 Elterngeld.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Baden-Württemberg

Große Witwenrente trotz Ehedauer von weniger als einem Jahr

Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.10.2019, L 2 R 3931/18

Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 8.1.2016 verstorbenen K. S. (im Folgenden: Versicherter) unter dem Gesichtspunkt einer sog. Versorgungsehe.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Altersvorsorgeunterhalt: Zuschlag für eine zusätzliche Altervorsorge

Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
(4. amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – XII ZB 25/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsgegner. […]

Aus den Gründen:
[…]
III. […]
e) Rechtsfehlerfrei – und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen – hat das OLG der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nicht nur den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern darüber hinaus auch einen Zuschlag von vier Prozentpunkten für eine zusätzliche Altersvorsorge zugrunde gelegt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Erörterung im Rechtssinne findet nicht statt, wenn eine Beteiligte nicht ordnungsgemäß geladen wurde oder krankheitsbedingt nicht erscheinen kann und entweder Terminsverlegung beantragt hat oder die krankheitsbedingte Verhinderung dem Gericht bekannt ist.
Für den Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gilt nicht die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 63 Abs. 2 FamFG.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des KG Berlin vom 31.01.2020 – 19 UF 3/20

Aus den Gründen:
I.
Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung, durch die der Mutter ein Teilbereich der elterlichen Sorge für ihren Sohn L. entzogen worden ist.
Die Beteiligten sind Eltern des am […] geborenen Kindes L. L. und seine Halbschwester P. […] lebten bislang bei der sie allein betreuenden Mutter.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft bei drohender Zwangsverheiratung für Tunesierin

Eine auf Furcht vor Zwangsverheiratung begründete Verfolgung im Heimatland begründet die Flüchtlingseigenschaft, da eine Zwangsverheiratung die betroffene Frau in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung beeinträchtigt und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3c Nr. 3 AsylG.
Urteil des VG Stuttgart vom 28.5.2019 – 5 K 16660/17

Zum Sachverhalt:
Die […] Klägerin ist nach ihren Angaben tunesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste […] am […].10.2015 oder […].10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am […].06.2016 einen Asylantrag.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Münster

Keine Wohnheimpflicht für schwangere Asylbewerberin wegen Corona

Die zuständige Ausländerbehörde ist bei Corona- Ansteckungsgefahr gemäß § 49 Abs. 2 AsylG verpflichtet, eine schwangere Asylsuchende und ihren Ehemann jedenfalls vorläufig dezentral außerhalb der zentralen Aufnahmeeinrichtung unterzubringen und ihre Verpflichtung, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, zu beenden.
Die Regelung des § 49 Abs. 2 Halbs. 1 Var. 1 AsylG („aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge“) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem individuellen Interesse des Schutzes der Flüchtlinge vor Ansteckung.
Eine schwangere Asylsuchende gehört zur als besonders vulnerabel anzusehenden Personengruppe.
Die Verpflichtung kann im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Münster vom 7.5.2020, – 6a L 365/20 rkr.

Zum Sachverhalt und aus den Gründen:
Das in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO ausgelegte tatsächliche Begehren der Antragsteller auf Aufhebung der Verpflichtung, in der im Tenor genannten Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 L 204/20.A –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2020 – 11 L 269/20.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 L 224/20.A; NK-AuslR/Dominik Bender/Maria Bethke, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 49 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig sowie begründet.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen sexueller Belästigung

1. Die unerwünschte Zusendung pornografischer Videos über einen Messenger-Dienst (WhatsApp) an eine Arbeitskollegin ist als Grund „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
2. Unerwünscht ist die Zusendung, wenn dies objektiv erkennbar ist. Wie der Belästiger sein eigenes Verhalten eingeschätzt und empfunden hat oder verstanden wissen wollte, ist unerheblich. Eine sexuelle Belästigung ist bereits kraft Gesetzes untersagt; einer ausdrücklichen vorherigen Ablehnung durch die oder den Betroffene/n bedarf es nicht. Es ist Sache des Versenders pornografischer Videos, sich eines Einverständnisses des Empfängers zu versichern.
3. Eine vorherige Abmahnung kann bei einer unerwünschten Zusendung pornografischer Videos entbehrlich sein.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.03.2020, 5 TaBV 9/19

Aus den Gründen:
A.
Die beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Übersendung pornografischer Videoclips an eine Arbeitskollegin.

Preis: 3.00 EUR

Aufruf

Wann, wenn nicht jetzt!

Wann, wenn nicht jetzt, wird deutlich,
welches die Jobs sind, die das Überleben sichern und die unter Bedingungen der Corona-Pandemie als systemrelevant gelten. Es sind Kranken- und Altenpfleger* innen, Verkäufer*innen, Arzthelfer*innen, Erzieher* innen und alle, deren Arbeit in der Öffentlichkeit gar nicht wahrgenommen wird. Menschen, die in den Küchen, den Wäschereien, in der Verwaltung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und in den Rettungsdiensten u.a.m. arbeiten. Sie halten den Laden am Laufen und das, obwohl sie sich tagtäglich einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen.

Es sind die sogenannten „Frauenberufe“, die in Deutschland schlecht bezahlt und häufig unter schwierigen Arbeitsbedingungen erledigt werden. Gesellschaftlich notwendige Arbeit muss jetzt und für die Zukunft neu bewertet werden. Seit Jahren haben wir immer wieder auf den Personalmangel und die Überlastung u.a. in den Pflegeberufen aufmerksam gemacht, bessere Arbeitsbedingungen und eine bessere Bezahlung des Kranken-und Altenpflegepersonals, von Erzieher*innen und in den Reinigungsdiensten gefordert.

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Hinweise

Frauenpolitische Aktivitäten zu Corona auch in Österreich und der Schweiz

Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF): Transparenz zu den Geldflüssen der Corona-Rettungsschirme, Geschlechterparität und Diversität unter den Expert*innen in den Entscheidungsgremien

Weltweiter Aufruf zum Schutz sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechte von Frauen und Mädchen in der COVID-19-Krise

Informationsordner des bff senkt Hürden im Strafverfahren für Frauen und Mädchen mit Lernschwierigkeiten

Journalist*innenbund realisiert das Projekt „Genderleicht“

Justitias Töchter – djb startet Podcast zu feministischer Rechtspolitik

Buchhinweise

Parität am Bundesverfassungsgericht!

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2020

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Barbara Degen

Der patriarchale Kern im Recht des Nationalsozialismus – am Beispiel von Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisationen und Kindermorden

„Die von einer Frau gewünschte und durchgesetzte Abtreibung – und sei sie noch so brutal und selbstzerstörerisch – stellt so deutlich wie nirgendwo sonst unter Beweis, dass sie diese Macht über Leben und Tod originär besitzt und mit ihrem Willen nutzen kann (…). Sie tritt damit in Konkurrenz zu einer Männergesellschaft, in der sich allein staatliche und wissenschaftliche Institutionen das Recht vorbehalten haben, über Leben und Tod zu entscheiden.“ (Anna B. Bergmann)1

„‚Das Auge, das mich zum Bösen führt‘ (…) zeigt, dass die von Gott gegebenen Funktionen des Leibes in absolutem Gehorsam zu stehen haben.“ (Friedrich von Bodelschwingh, Treysa 1931)2

„Zugleich aber ist der nationalsozialistische Staat gerade kein Polizeistaat, sondern ein völkischer Rechtsstaat.“ (Aus dem Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission 1935)3

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG mit Anmerkungen

Versorgungsausgleich: § 17 VersAusglG – Verfassungsmäßigkeit externer Teilung

1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 <302 f.>; 136, 152 <169 ff. Rn. 40 ff.>).

2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.

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Gudrun Lies-Benachib

Geschlechtergerechtigkeit im Versorgungsausgleich | Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18

1. Einleitung
Am 26. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag des OLG Hamm zurückgewiesen, § 17 VersAusgIG für verfassungswidrig zu erklären. Wer glaubt, dass damit die Stimmen ungehört verhallt sind, die die gleichheitswidrigen Effekte dieser Vorschrift seit Jahren anprangern, täuscht sich. Im Gegenteil ist dem Bundesverfassungsgericht etwas Außergewöhnliches geglückt: Innerhalb des zurückgewiesenen Normenkontrollantrags, der sich notgedrungen auf eine Einzelvorschrift beziehen musste, hat das Bundesverfassungsgericht wie bei einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde das Zusammenwirken mehrerer Vorschriften überprüft. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht der verfassungsrechtlich nicht haltbaren Situation für die im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Personen ein Ende gesetzt. Weil dies zu rund 90 % Frauen sind, muss man das Urteil als Sieg für die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen an den während einer Ehe erworbenen Rentenanrechten sehen.

Preis: 3.00 EUR

Harriet Hoffmann-Baasen, Zümrüt Turan-Schnieders

Anwaltliche Praxis im Familienrecht aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 – 1 BvL 5/18

Diese Entscheidung verändert die anwaltliche (Beratungs-) Tätigkeit zwar nicht grundlegend, soll aber Anlass sein, die besonderen Anforderungen und Gefahren für Versorgungsausgleichverfahren zu verdeutlichen.
In der Entscheidung wurde es als verfassungsgemäß erachtet, bei betrieblichen Anrechten aus Direktzusage und Unterstützungskasse die externe Teilung über die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus in den Grenzen des § 17 VersAusglG zu erlauben (BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18 –, Rn. 102, juris).

Preis: 3.00 EUR

Stimmen aus der STREIT-Redaktion

Zum Urteil des BVerfG zum Versorgungsausgleich vom 26.5.2020

Stimme 1: Rechtsanwältin Ute Stöcklein, Berlin
Ich bin weder mit dem BVerfG-Urteil noch mit dessen positiver Würdigung froh. Das Urteil gibt allenfalls „Steine statt Brot“ für die Frauen, aber viel Arbeit für die Anwältinnen und für die Familiengerichte. Einen „Sieg für die Geschlechtergerechtigkeit“ sehe ich nicht, und auch nicht die Lösung der differenzierten Berechnungsfragen über „angepasste Berechnungsprogramme zum Versorgungsausgleich“. Nun soll im Scheidungsverfahren, einem familienrechtlichen Massengeschäft, in jedem Einzelfall das Familiengericht im gegebenen Fall zusätzlich erst aufklären, ob für die ausgleichsberechtigte Frau bei dem Zielversorgungsträger eine „verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung“ begründet wird, und dann den vom Quellversorgungsträger an den Zielversorgungsträger als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festsetzen, dass „übermäßige Transferverluste“ verhindert werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG mit Anmerkung

Elterngeld für wirtschaftlich nicht aktive Kroatin aus Beitrittsgebiet

Angehörige der Europäischen Union haben beim übrigen Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld, solange der Verlust ihres Freizügigkeitsrechts nicht förmlich festgestellt ist.
Den Elterngeldstellen steht dabei im Rahmen des § 1 Abs. 7 BEEG keine eigene Prüfungskompetenz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines materiellen Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgerinnen nach dem FreizügG/EU zu.
Das Freizügigkeitsrecht einer Unionsangehörigen wird vermutet, solange sein Fehlen oder Verlust nicht förmlich festgestellt ist.
Dies gilt auch für Angehörige der Beitrittsstaaten, die hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt Beschränkungen unterliegen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BSG vom 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 R

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als kroatische Staatsangehörige und Unionsbürgerin Elterngeld zusteht.
Die Klägerin lebt seit Dezember 2012 in Deutschland. Sie ist Mutter zweier 2012 und 2013 geborener Kinder und ihrer am 4.4.2015 geborenen Tochter A. (nachfolgend A).

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Elterngeld ohne Ausnahmen – Auch eine Anmerkung zum Urteil des BSG vom 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 R

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.3.2020 zum Elterngeldbezug stellt fest, dass auch eine wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürgerin aus einem Beitrittsland – hier Kroatien -, in der Zeit der Beschränkungen in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (hier bis zum 30.6.2015) Anspruch auf Elterngeld hat.
Die Klägerin hat gemäß § 1 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elterngeld, denn sie erfüllt alle gesetzlichen Voraussetzungen. Sie hat im April 2015 ein Mädchen geboren, sie erzieht und betreut ihr Kind selbst und das Kind lebt mit ihr in ihrem Haushalt, die Klägerin geht keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nach. Die Entscheidung stellt klar, dass die Klägerin des Verfahrens als EU-Angehörige wie eine Inländerin zu behandeln ist.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Ehevertrag sittenwidrig wegen benachteiligender Einzelregelungen

1. Ehevertragliche Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs können zur objektiven Sittenwidrigkeit führen, wenn sie im Zusammenwirken erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen.
2. Wirtschaftliche Abhängigkeit sowie eine sprachliche Unterlegenheit im Beurkundungsverfahren können eine subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten ergeben.
3. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit der Einzelregelungen in einem Ehevertrag aus ihrem objektiven Zusammenwirken und der subjektiven Imparität der Ehegatten, führt dies zur Nichtigkeit des ganzen Ehevertrages. Sämtliche Scheidungsfolgesachen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu regeln.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2020 – II-4 UF 86/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Solingen

Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung (Aufmalen der Brustumrisse auf Arbeitskittel)

1. Das Umranden der Brust einer Arbeitskollegin mittels Textmarker ist kein Scherz, sondern sexuelle Belästigung und wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 BGB.
2. Ähnlich wie bei einem „Griff in die Kasse“ muss jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass sexuelle Belästigungen jeglicher Art absolut nicht tolerierbar sind und bereits bei einmaligem Vorkommnis das Vertrauen in die Integrität und in das arbeitsvertragliche Pflichtverhalten des Arbeitnehmers unwiederbringlich zerstört ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.02.2020, 2 Ca 917/19

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger ist seit dem 07.08.2007 als Pharmakant bei der Beklagten […] beschäftigt. […] Mit Schreiben vom 06.08.2019, am selben Tag zugestellt, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Preis: 3.00 EUR

Heike Dieball

Buchbesprechung: Jutta Bahr-Jendges – Von Grenzgängen einer feministischen Anwältin

Mit dem Zitat von Simone de Beauvoir „Frauen, die nicht fordern, werden beim Wort genommen – sie bekommen nichts“ beginnt die fast 450 Seiten umfassende Romanbiografie von Jutta Bahr-Jendges, deren Verkörperung sich in der Romanfigur Clara entwickelt. Nach eigener Erklärung der Autorin ist dies „kein wissenschaftliches Werk“ (S. 429), obgleich sie an zahlreichen Stellen Theorie und Praxis klug verknüpft und vermittelt.

Die Autorin wurde 1943 am Niederrhein im Sternzeichen Steinbock (S. 124) geboren, lebt in Bremen und hat u. a. mehrere Jahrzehnte insbesondere als „Frauenrecht-anwältin“ im Strafrecht, Familien-, Kindschafts- und Erbrecht sowie als Notarin gewirkt.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2020

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Gespräch zwischen den STREIT-Redakteurinnen Sarah Elsuni und Sibylla Flügge

Ein Leben mit der Frauenbewegung

Sarah Elsuni: Wir kennen uns fast auf den Monat genau 18 Jahre, eine Zeit, in der ich Teile deines Weges miterleben, viel erleben und lernen konnte. Insofern freut es mich sehr, dass ich aus Anlass deines 70. Geburtstags das Interview für die STREIT mit dir führen und auf diese Weise auch nochmal anders mit dir ins Gespräch kommen kann. Zum Beispiel mit der Frage: Warum bist du Juristin geworden?

Sibylla Flügge: Wahrscheinlich hauptsächlich, weil meine Mutter Juristin war, die schon in den frühen dreißiger Jahren in der Schweiz als Juristin promovierte. Interessanterweise konnte sie aber nie als Juristin arbeiten, was ihr ewiges Lebensunglück war, weil sie geheiratet hat, vier Kinder bekommen hat, Pfarrfrau war und als solche einfach in eine bestimmte Rolle gezwungen war, die sie so gar nicht wünschte für sich. Zum anderen aber – sozusagen bewusster – bin ich Juristin geworden, weil meine Mutter zu einem der Lehrgänge, die sie immer durchgeführt hat, die nannten sich „Staatsbürgerliche Lehrgänge für Frauen“, den Rechtsanwalt Heinrich Hannover aus Bremen eingeladen hat.

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Völkerstraftaten im Ausland – Nebenklage in Deutschland

I Einleitung und Hintergrund
Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) existiert seit 1. Juli 2002 und setzt das Rom Statut, das die Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist, in nationales Recht um. In den letzten Jahren ist die Generalbundesanwaltschaft (GBA) aktiv in diesem Bereich geworden und führt derzeit über 80 personenbezogene Ermittlungsverfahren und 10 Strukturermittlungsverfahren. Seitdem das Gesetz in Kraft getreten ist, gab es allerdings bisher lediglich sechs rechtskräftige Verurteilungen nach dem VStGB (Stand Oktober 2019) – keine davon erfolgte wegen sexualisierter und/oder geschlechtsbezogener Gewalt.
Das Jugoslawien- und Ruandatribunal und später der Internationale Strafgerichtshof haben zunächst ebenfalls sexualisierte und genderspezifische Gewalt im Kontext von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vernachlässigt. Internationale Kritik und auch eigene interne Analysen, warum diese Gewalt entweder ganz unsichtbar oder im Laufe der Verfahren auf der Strecke blieb, haben mit dazu beigetragen, dass bei den Ad-hoc Tribunalen und auch beim IStGH ein Umdenken eintrat und Strategien zur Verfolgung von konfliktbezogener sexualisierter Gewalt entwickelt wurden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EGMR

Verpflichtung zur effektiven Untersuchung häuslicher Gewalt, hier: Cyberbullying

Art. 3 und Art. 8 EMRK: Positive Verpflichtung zu einer effektiven Untersuchung: Versäumnis der Behörden, eine strafrechtliche Untersuchung aus dem Blickwinkel häuslicher Gewalt zu behandeln, und das Versäumnis der Gerichte, die Begründetheit einer Klage wegen Cybermobbing zu prüfen, die eng mit einer Klage wegen häuslicher Gewalt verbunden ist, stellt eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 und 8 der EMRK dar.
Urteil des EGMR vom 11.02.2020 – 56867/15, Buturugă gegen Rumänien

Tatbestand – die Fakten:
Unter Berufung auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten meldete die Klägerin das gewalttätige Verhalten ihres ehemaligen Ehemannes bei den Behörden. Sie beantragte eine elektronische Durchsuchung des Familiencomputers, der als Beweismittel für das Strafverfahren verwendet werden sollte, und behauptete, dass ihr ehemaliger Ehemann ihre elektronischen Konten, einschließlich ihres Facebook-Kontos, unerlaubt durchsucht und Kopien ihrer privaten Gespräche, Dokumente und Fotos angefertigt habe.

Preis: 3.00 EUR

Parlamentarische Versammlung des Europarats – Resolution 2306/2019 (Auszug)

Gynäkologische und geburtshilfliche Gewalt

(...)
3. Geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt ist eine Form von Gewalt, die lange verborgen war und immer noch zu oft ignoriert wird. In der Privatsphäre einer ärztlichen Behandlung oder bei der Entbindung werden Frauen Opfer von Praktiken, die gewalttätig sind oder als solche wahrgenommen werden können. Dazu gehören unangemessene oder nicht einvernehmliche Handlungen wie Scheidendammschnitte und das Abtasten der Scheide ohne Zustimmung, Druck auf den Unterbauch oder schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung. Auch von sexistischem Verhalten im Rahmen ärztlicher Konsultationen wurde berichtet. (...)

5. In einigen Mitgliedstaaten des Europarats wurden in den letzten Jahren Sensibilisierungskampagnen in sozialen Netzwerken durchgeführt und zahlreiche Erfahrungsberichte gesammelt. Diese größere Bereitschaft über das Problem zu sprechen und der Austausch von Erfahrungen haben Frauen, die Opfer von gynäkologischer und geburtshilflicher Gewalt wurden, erkennen lassen, dass dies keine Einzelfälle gewesen waren. Diese Gewalt spiegelt eine patriarchale Kultur wider, die in der Gesellschaft immer noch vorherrschend ist, auch im medizinischen Bereich. (...)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Schutzlose Lage gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB

1. Der Begriff der „schutzlosen Lage“ i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht. Bezugspunkt des strafrechtlichen Vorwurfs ist nicht mehr die Beugung des Opferwillens im Sinne einer Nötigung, sondern die Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers durch den Täter.
2. §§ 176 ff. StGB dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, § 177 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
3. Zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BGH vom 02.07.2020 – 4 StR 678/19

Aus den Gründen:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Koblenz

Kontaktverbot bei Besitz von kinderpornografischen Bildern

Das Familiengericht darf im kinderschutzrechtlichen Eilverfahren Maßnahmen treffen, – hier Verweisung aus der Ehewohnung, Kontakt- und Näherungsverbote gegen den Vater – wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet ist, die Eltern nicht gewillt und nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und die angeordneten Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Die Nutzung von kinderpornographischen Abbildungen stellt einen Hinweis auf pädophile Neigungen dar und ist deshalb mit einem erhöhten Risiko für eigenes übergriffiges Verhalten zum Nachteil von Kindern verbunden.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2020 – 7 UF 201/20

Aus den Gründen:
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der betroffenen […] [beiden Kleinkinder]. […] Die Kindesmutter arbeitet regelmäßig von 8-14 Uhr. Während dieser Zeit erfolgte bislang eine „Betreuung“ der Kinder durch den Vater. Gegen diesen wird aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften geführt. Auf seinem Handy wurden insgesamt 5 Dateien sichergestellt, die seitens der ermittelnden Staatsanwaltschaft […] als kinder- bzw. jugendpornographisch eingestuft wurden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Köln

Beleidigung von Frauen als Volksverhetzung

Die pauschale Beleidigung von Frauen im Internet stellt eine Volksverhetzung i.S.v. § 130 StGB dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des OLG Köln vom 09.06.2020 – III-1 RVs 77/20

Aus den Gründen:
I. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 7. Mai 2019 wegen Volksverhetzung in sechs Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. […]
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

II. Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt gemäß §§ 353 Abs. 2, 354 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten aus dem Auswahlverfahren

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerin in dem Auswahlverfahren um die Besetzung der Stelle der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor der Mitteilung vom 24. April 2018 an die Bewerberin K., sie könne in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, nicht beteiligt hat.
(Tenor)
Urteil des VG Berlin vom 27.04.2020 – 5 K 237.18

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte in dem von der Beklagten geführten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (nachfolgend: das Ministerium), begehrt die Feststellung, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Das Amt der Klägerin versah seit 2001 die Beamtin K. (nachfolgend: die Beamtin). Mit Schreiben vom 5. April 2018 teilte der Leiter des Referates für Personalangelegenheiten in dem Ministerium der Beamtin mit, die Stelle der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes solle schnellstmöglich neu besetzt werden. Bewerbungen seien ab Referatsleiterebene möglich.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Kündigungsverbot schwangerer Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
Urteil des BAG vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Beklagte, der in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, schloss mit der Klägerin am 9./14. Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte. Nach dessen § 1 Nr. 1 sollte „das Arbeitsverhältnis“ am 1. Februar 2018 beginnen. […]
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot“ attestiert worden sei. Der Beklagte kündigte „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis“ mit Schreiben vom 30. Januar 2018 zum 14. Februar 2018.
Dagegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Köln

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen geplanter Schwangerschaft und Entschädigung

Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22 AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. Im konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der „Entlastungsbeweis“ nicht.
Urteil des LAG Köln vom 17.01.2020, 4 Sa 862/17 (NZB anhängig BAG, 2 AZN 229/20)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten […] noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb während der Wartefrist sowie über einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG in Gewaltschutzfällen

Das BMI und das BMFSJ geben in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 14.2.2020 Hinweise für die Handhabung der Wohnsitzregelung in Gewaltschutzfällen. Dem Rundschreiben liegt die 2016 (Integrationsgesetz v. 31.7.2016, BGBl. I 2016, S. 1939) geschaffene Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG zugrunde. Die Regelung war zunächst bis zum 6.8.2019 befristet und wurde 2019 entfristet (Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes v. 4.7.2019, BGBl. I 2019, S. 914). Sie verpflichtet Asylberechtigte, Geflüchtete, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und andere Personen mit humanitärem Aufenthaltstitel, für den Zeitraum von drei Jahren in dem Land Wohnsitz zu nehmen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde.

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Hinweis

Gemeinsames Rundschreiben des BMI und des BMFSFJ zur Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes in Gewaltschutzfällen vom 14. Februar 2020 (Auszug)

[…]
II. Aufhebung der Wohnsitzbindung in Gewaltschutzfällen

1. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle sind Härtefälle im Sinne des Gesetzes und daher immer ein Aufhebungsgrund
Gemäß § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes ist eine Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung zur Vermeidung einer Härte aufzuheben [...]. [...] Danach besteht eine unzumutbare Einschränkung durch eine Wohnortbindung, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung eine gewalttätige oder gewaltbetroffene Person an den bisherigen Wohnsitz bindet oder einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder sonstigen erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt (insbesondere häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt) entgegensteht. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle (vgl. zum grundsätzlichen Nachweiserfordernis die Ausführungen unter Punkt II. 2.) stellen immer einen Härtefall im Sinne des § 12a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes dar – mit der Folge, dass in diesen Fällen eine bestehende Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung aufzuheben ist.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Rechtsfragen zur geschlechtergerechten Sprache bleiben offen

„Mit dem heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts1 ist eine Chance vertan zu bestätigen, dass das generische Maskulinum nicht nur sprachlich, sondern auch rechtlich diskriminierend ist. Die aus formalen Gründen getroffene Entscheidung weist dennoch auf Lücken bzw. Reformbedarfe des geltenden Rechts hin. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, die Gesetzgebung kann aber selbstverständlich tätig werden. Denn auch die Rechtssprache ist geprägt von Zeiten, in denen Frauen noch keine gleichen Rechte hatten oder als Rechtssubjekte gar nicht vorkamen. Es ist an der Zeit, das zu ändern und das historische Unrecht nicht in der Sprache zu perpetuieren.“, kommentiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) Prof. Dr. Maria Wersig den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Mit diesem Beschluss hat das Gericht eine Verfassungsbeschwerde zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

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Aufruf

Rheinland-Pfälzische Frauennotrufe fordern die sofortige Evakuierung von Moria

Empörung und die Aufnahme weniger ausgesuchter Menschen sind nicht genug

Die Situation der geflüchteten Menschen nach den Bränden in Moria ist eine Katastrophe mit Ansage und die Folge von gewollten politischen Entscheidungen zum Umgang mit geflüchteten Menschen in Deutschland und Europa. Auch in der gemeinsamen Stellungnahme unseres Bundesverbandes bff mit BKSF, BAG FORSA und DGfPI zu Moria vom 14.9.2020 wird dies deutlich benannt: „Längst hätte das Camp evakuiert werden müssen. Der Brand ist Ergebnis des Versagens der menschenrechtswidrigen europäischen und deutschen Politik in den letzten Jahren“.

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Hinweis der Redaktion

Österreich bereitet Gesetzentwurf zu Hass im Netz vor

In Österreich wurde am 3. September 2020 ein Entwurf für ein Bundesgesetzpaket zu „Hass im Netz“ vorgestellt und in die „Begutachtung“ gegeben. Die Begutachtung entspricht in etwa der „Verbändeanhörung“ im deutschen Recht und ist ein dem Kabinettsbeschluss vorgelagertes Beteiligungsverfahren. Der Entwurf wurde also bisher ausschließlich von den drei zuständigen Ministerien verfasst und es ist noch kein Gesetzentwurf der österreichischen Regierung. Fristablauf für die Begutachtung war der 15. Oktober 2020.

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Hinweise

Policy-Paper des djb zu Partnerschaftsgewalt | Gesetzentwurf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder | Hilfesystem 2.0

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat im November 2020 ein Policy-Paper zum strafrechtlichen Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt veröffentlicht: www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28.
Darin analysiert der djb bestehende Problemlagen und Missstände bei strafgerichtlichen Entscheidungen. Auswirkungen und Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt werden danach oft verkannt oder nur unzureichend erfasst, gleichzeitig werden vorherrschende Geschlechterstereotype und bestehende Sexualitätsmythen unkritisch perpetuiert. Das Policy Paper zeigt Lösungsansätze für eine Verbesserung des strafrechtlichen Umgangs mit Partnerschaftsgewalt auf.

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2019

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2019

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Anke Stelkens

Smarte Gewalt – Zur Digitalisierung häuslicher Gewalt im Internet of Things

Nach dem Siegeszug des Smartphone gibt es zunehmend mehr smarte Begleitung im Alltag. Das Internet of Things (IoT) ist ein Netzwerk, das alle denkbaren Geräte drahtlos direkt miteinander kommunizieren lässt, ohne dass zwingend ein Mensch „dazwischengeschaltet“ ist. Nicht nur in industriellen Anwendungen soll das Energie und Personalkosten sparen, Produktivität und Effizienz steigern (Industrie 4.0). Auch im privaten Haushalt soll das SmartHome Energie sparen und die Abläufe des täglichen Lebens „intelligenter“ und natürlich zeitsparender gestalten. Die Unternehmen stehen bereit, um flächendeckend smarte Schließ- und Alarmanlagen, Heizungs- und Lüftungssysteme, Beleuchtungssysteme, Küchenund Haushaltsgeräte sowie Unterhaltungselektronik zu verkaufen für das Consumer Internet of Things (CIoT).

Preis: 3.00 EUR

Sibylla Flügge

Leihmutterschaft ist kein Menschenrecht

Im Kontext der Diskussion um Reproduktive Autonomie konzentriere ich mich mit meiner Kommentierung auf den auch unter Feministinnen besonders umstrittenen Bereich der Leihmutterschaft. Zu hinterfragen sind in diesem Kontext Argumente, die sich auf den Anspruch der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beziehen. Auch geht es um die scheinbare Interessengleichheit von Müttern und Vätern, die durch die Verwendung des Paarbegriffs nahegelegt wird, wie auch um die fiktionale Trennung von schwangerer Frau und Embryo. Die Leihmutterschaft als privatwirtschaftliches Geschäft unterliegt der Logik der liberalen Marktwirtschaft, ethisch muss sie daher auch zumindest an den dort geltenden Standards gemessen werden.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Ute Winkler: Die Frankfurter „Leihmutter“-Agentur

Aus: STREIT 1/1988, S. 34-35 (Auszug)
Der amerikanische Rechtsanwalt Noel P. Keane hat vor, auch den europäischen Markt mit einer „Leihmutter“- Agentur zu befruchten. Am 1. Oktober 87 hatte der „Vater“ der amerikanischen „Leihmutter“-Industrie auf der Frankfurter Zeil unter dem vielversprechenden Namen „United Family International“ eine Agentur eröffnet. Bei dieser Agentur handelte es sich um ein europäisches Informationszentrum, das die administrative Abwicklung für den deutschen/europäischen Kunden übernahm. (…)
Die „Leihmütter“ waren bisher US-amerikanische Frauen (ob die neueste „Baby-M“-Entscheidung daran etwas ändern wird, ist noch nicht bekannt). Die heterologe Insemination, Schwangerschaft und Geburt, inklusive der Übergabe, finden in den USA statt. Die Leistungen der Agentur – von der Information und Beratung in Frankfurt bis hin zu der Übergabe des Kindes einschließlich des Adoptionsvertrages in den USA – kosten ca. 60.000 DM.

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Keine Abänderung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in eine gerichtliche Wechselmodellentscheidung

1.) § 1696 Abs. 1 BGB, der für die Abänderung einer Entscheidung insbesondere nach triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen verlangt, ist auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliegt, in welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmodells auf einen Elternteil übertragen worden ist und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung angestrebt wird.
(Amtlicher Leitsatz)
2.) § 1696 Abs. 1 BGB soll sicherstellen, dass bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder kindeswohlorientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG

Sorgevereinbarung erfordert Einvernehmen der Eltern

Im Sorgerechtsstreit setzt eine sog. Vollmachtslösung zur Vermeidung einer Sorgerechtsübertragung als Mindestanforderung voraus, dass jedenfalls über die Erteilung der Vollmacht als solche und die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten Einvernehmen zwischen den Eltern besteht. Nur dann kann die Erteilung einer Vollmacht als Ausfluss einer – für die gemeinsame Sorge erforderlichen – tragfähigen sozialen Beziehung angesehen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.04.2018, 12 UF 56/18

Aus den Gründen:
I.
Mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. August 2017, Gesch.-Nr. 12 UF 162/15, war eine Entscheidung des Familiengerichts vom 24. Juni 2015, mit der den Eltern das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie das Recht zur ärztlichen Versorgung für ihre Kinder J., J. und R. entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden war, teilweise dahingehend abgeändert worden, dass die Entziehung der genannten Teilbereiche in Bezug auf die Mutter aufgehoben wurde.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Obhutswechsel des Kindes

1. Die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die bisherige gesetzliche Vertreterin im Kindesunterhaltsverfahren ist nach Obhutswechsel des Kindes in der Beschwerdeinstanz zulässig.
2. Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners stehen seiner vollschichtigen Erwerbsfähigkeit
nicht entgegen.
3. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist dem Kindesunterhaltsanspruch gleichrangig i.S.v. § 1609 BGB.
4. Der Unterhaltsschuldner findet sich auch mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Verzug i.S.v. § 1613 BGB, wenn ihn das Kind, vertreten durch den ausgleichsberechtigten Elternteil, auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses 1. Instanz zum Ehegattenunterhalt

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts wird einstweilen nur eingestellt, soweit der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt an die Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.03.2018, 19 UF 10/18 SH

Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller ist gem. Ziffer 3 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt verpflichtet worden, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von 2.889 EUR monatlich (davon 721 EUR monatlich Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ist angeordnet worden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Stuttgart

Trennungsunterhaltsanspruch auch bei Scheidungsentschädigung nach marokkanischem Recht

Im deutschen Rechtsstreit um Trennungsunterhalt sind von einem marokkanischen Gericht im Scheidungsverfahren zugesprochene nacheheliche Entschädigungsleistungen nicht als bedarfsdeckend anzurechnen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.03.2019, 11 WF 19/19

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten haben am 19.03.2016 in Marokko geheiratet und sich spätestens im September 2016 getrennt. Der Antragsgegner hat am 21.09.2016 in Marokko die Ehescheidung beantragt, woraufhin am 30.08.2017 ein Urteil erging, das die Ehe endgültig (rechtskräftig) schied und der Antragstellerin eine Abfindung in Höhe von 37.000 MAD (rund 3.400 Euro) und ein Wohngeld in Höhe von 3.000 MAD (rund 276 Euro) zusprach.

Preis: 3.00 EUR

Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a. M.

Akteneinsicht der Gegenseite im Verfahrenskostenhilfeverfahren

1.) Stellt der Gegner im laufenden Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen „Antrag“ auf Zuleitung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wird dies – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte – im familiengerichtlichen Verfahren unter Beteiligung der Ehegatten regelmäßig als Anregung an das Gericht aufzufassen sein, nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu verfahren.
2.) Bewilligt das Familiengericht – auf eine solche Anregung oder von Amts wegen – nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO die Einsichtnahme in die genannten Unterlagen, kommt gegen diese Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als statthafter Rechtsbehelf nicht in Betracht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen – Streitgegenstand bei einem Abgeltungsverlangen

1. Das Verlangen nach Abgeltung in mehreren Jahren nicht genommenen Urlaubs bildet hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand.
2. Teilurlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag.
3. Die Frage, ob der Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt war, den Urlaub der Klägerin zu kürzen, oder Unionsrecht dem entgegensteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BAG vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zur Änderung des § 219a StGB und zu den Mindestanforderungen an die medizinische Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen

Am 28. Januar 2019 hat das BMJV einen „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ vorgelegt. Damit sollen erste Aspekte des am 12. Dezember 2018 von der Bundesregierung vorgelegten Eckpunktepapiers zur „Verbesserung der Information und Versorgung in Schwangerschaftskonfliktlagen“ umgesetzt werden.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt grundsätzlich, dass die Bundesregierung die andauernde Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte sowie ungewollt schwangere Frauen beseitigen möchte. Ebenso erfreulich ist, dass neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen auch durch staatliche oder staatlich beauftragte Stellen zur Verfügung gestellt werden sollen.

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Urteil des EGMR

Zulässige Unterlassungsverfügung gegen „Gehsteigberatungen“

Die von einem Arzt erwirkte Unterlassungsanordnung gegen einen Abtreibungsgegner greift nicht unzulässig in dessen Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK ein, wenn durch Flugblätter der Eindruck erweckt wurde, der Arzt begehe, indem er Abtreibungen vornehme, strafbare Handlungen, wenn der Arzt als Einzelner angegriffen und gewissermaßen an den Pranger gestellt wurde und wenn durch eine direkte Ansprache der die Praxis aufsuchenden Patientinnen in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin eingegriffen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des EGMR vom 20.09.2018, 9765/10 (Annen/Deutschland – Nr. 4)

Aus den Gründen:
Am 12. und 13. April 2005 verteilte der Beschwerdeführer Flugblätter in der Nähe der Arztpraxis von Dr. Y., in der dieser Abtreibungen vornahm. […] Der Beschwerdeführer sprach auch Passanten und mutmaßliche Patientinnen des Arztes an und versuchte, sie in Gespräche über Abtreibungen zu verwickeln.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VGH BW

Polizeiliches Verbot der „Gehsteigberatung“ vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

Das an einen privaten Verein gerichtete Verbot, unmittelbar vor einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen und ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen (sog. Gehsteigberatung), kann auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und der Glaubensfreiheit dieses Vereins zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der schwangeren Frauen gerechtfertigt sein (hier bejaht; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 10.06.2011 – 1 S 915/11 – ESVGH 62, 27 = NJW 2011, 2532 = VBlBW 2011, 468).
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2012, 1 S 36/12

Aus den Gründen:
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot der Durchführung so genannter Gehsteigberatungen vor der vom Beigeladenen unterhaltenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 27.03.2019

Pforzheim: Keine 40-tägige abtreibungskritische Demonstration vor pro familia

2 K 1979/19, http://vgkarlsruhe.de

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung der Stadt Pforzheim (Antragsgegnerin) vom 28.02.2019 abgelehnt.
Mit der Verfügung hatte die Antragsgegnerin eine von der Antragstellerin zu dem Thema „40 days for life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gegenüber dem Gebäude der Beratungsstelle pro familia in Pforzheim in der Form „Tägliches stilles Gebet / Mahnwache“ stattfinden.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2019

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Petra Haubner

Anwältinnen* im Migrationsrecht

Auf einer süddeutschen Rechtsberaterkonferenz im letzten Jahr (2018) beklagte sich eine leitende Mitarbeiterin des Bundesverbandes der Diakonie Deutschland vom Zentrum Migration und Soziales darüber, dass der größere Teil der am Migrationsrecht interessierten jungen Juristinnen* eine berufliche Laufbahn in der Wissenschaft oder in den NGOs anstrebe und nicht im Anwältinnen*beruf. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Aufhebungsvertrag - Widerruf wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns

Aus dem Sachverhalt: 
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. 
Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2014 bei der Beklagten als Reinigungshilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 22. Juni 2015, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2015, dessen Zugang zwischen den Parteien streitig ist, teilte sie mit, dass der Arbeitsvertrag bis zum 29. Februar 2016 „verlängert“ werde. Die Klägerin setzte ihre Arbeit über den 22. Juni 2015 hinaus fort.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Eintragung einer Namensänderung im Grundbuch nach Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz

1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet. 
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. 
Beschluss des BGH vom 07.03.2019 – V ZB 53/18 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft

§ 1579 BGB ist bei einem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.05.2019 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG

Wechselmodell: Voraussetzungen und Kindesunterhalt

1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein. 

2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 – BGH Az.: XII ZB 601/15, BGHZ 214, S. 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen. 

3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet. 

Beschluss des Kammergerichts (Senat) vom 15.04.2019 – 13 UF 89/16 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt am Main

Keine Verjährung und keine Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

1. Die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berechtigten gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB); sie sind auch nicht verwirkt (§ 242 BGB), wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält. 

2. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589 – 592). 

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18 

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des OLG Hamm

Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG: Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und Art. 3 Abs. 1 GG

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist. 

Beschluss des OLG Hamm vom 17.10.2018 – II – 10 UF 178/17 

Aus den Gründen: 

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem ein betriebliches, kongruent rückgedecktes Anrecht des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse V (V) in Höhe eines Ausgleichswertes von 4.891,50 Euro gem. § 14 i.V.m. § 17 VersAusglG extern geteilt. 

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Beschluss des OLG Düsseldorf

VKH für Härtefallscheidung nach Gewaltexzess und Bedrohung

Das Scheidungsverlangen vor Ablauf des Trennungsjahres ist zulässig, wenn der Ehemann nach einem Gewaltexzess weiterhin bedrohlich gegen Kontakt- und Näherungsverbote verstößt. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.06.2019, II-6 WF 124/19 

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Urteil des LSG Berlin-Brandenburg mit Anmerkung

Beziehungstat kein Versagungsgrund nach OEG

1. Eine die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ausschließende Mitverursachung kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt. 

2. Es stellt keine leichtfertige Selbstgefährdung dar, wenn die Geschädigte eine Beziehung, die sie aufgrund von Gewalttaten beendet hatte, wieder aufnahm. Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen subjektiven Erkenntnisfähigkeit stellt es kein grob fahrlässiges Verhalten der Geschädigten dar, dass sie den Beteuerungen des Partners, es werde nicht wieder zu Gewalttaten kommen, Glauben schenkte. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019, L 13 VG 3/18 

Preis: 3.00 EUR

Daniela Schweigler

Buchbesprechung: Ute Gerhard: Für eine andere Gerechtigkeit. Dimensionen feministischer Rechtskritik

„Es erben sich Gesetz und Recht wie eine ew‘ge Krankheit fort“. Dieses Zitat aus Goethes Faust, das Fragen nach dem Verhältnis von Recht und Rechtswirklichkeit im Zeitverlauf thematisiert, wählte Ute Gerhard 1983 als Titel eines Aufsatzes über die Gleichberechtigung der Geschlechter.1 Damit sind zugleich zentrale Aspekte angesprochen, die sich auf vielfältige Weise wie rote Fäden durch Ute Gerhards Arbeiten als Soziologin und Juristin ziehen, die zudem umfangreiche und sehr wertvolle (zeit-)historische Forschung geleistet hat.

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Aus dem Archiv

Heide Hering, Susanne von Paczensky, Renate Sadrozinski Frauen in bester Verfassung

In beiden deutschen Staaten wurde – trotz ausdrücklicher Verfassungsgrundsätze – die Gleichberechtigung der Frauen bisher nicht verwirklicht. Weder in Regierungen und Parlamenten noch in den Entscheidungspositionen von Wirtschaft, Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft, Kultur und Medien beider Staaten sind Frauen so vertreten, wie es dem Gleichheitsgrundsatz entspräche. Die Arbeit von Frauen wird in vielen Bereichen geringer bewertet, als ihrer Bedeutung gerecht wird. 

Ein Staat, der sich der Demokratie verpflichtet, darf nicht länger bei der Proklamation der Gleichberechtigung stehen bleiben. Er muß vielmehr aktiv die Teilnahme der Frauen am gesellschaftlichen Leben fördern und die Hindernisse abbauen, die dem entgegenstehen. 

Eine neue deutsche Verfassung muß die folgenden Frauenrechte enthalten, die aufgrund der Defizite des Grundgesetzes formuliert wurden: 

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Hinweis

BRAK-Studie zur Situation von Anwältinnen

In den BRAK-Mitteilungen Heft 5/2018, S. 218 ff., gibt Nicole Gentheim im Aufsatz „STAR 2018: Ergebnisse zur wirtschaftlichen Lage der Kanzleien und zur Berufszufriedenheit“ einen Überblick über die wichtigsten Ergebnisse des von der Bundesrechtsanwaltskammer beauftragten und vom Institut für Freie Berufe erstellten Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR). In Wort und Bild sind Daten z.B. zur Wochenarbeitszeit (Mittelwert Männer: 44,7 Stunden, Frauen: 38,4 Stunden), zum Honorarumsatz (Mittelwert gesamtes Bundesgebiet Männer: 259TEUR, Frauen: 175TEUR und zum Überschuss (Mittelwert gesamtes Bundesgebiet Männer: 145TEUR, Frauen: 88TEUR) ausgewertet; die wirtschaftlichen Daten sind zudem noch einmal unterteilt in Ost und West, wobei die Zahlen OST signifikant geringer sind. 

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Vera Fischer und Laura Jäckel

Bericht vom 45. Feministische Juristinnen*tag 2019 in Freiburg i.Brg.

Resolutionen und Fachstellungnahmen

Dieses Jahr fand der 45. Feministische Juristinnen*tag (FJT) vom 10. bis 12. Mai 2019 an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg statt. Diese einzigartige Veranstaltung in der eigenen Universität beherbergen zu dürfen, war etwas ganz Besonderes. Unsere Hörsäle haben an diesem Wochenende vermutlich so viel feministischen Input wie noch nie bekommen. 

Wir als Orgagruppe aus über 25 Freiburger Jurastudentinnen stimmten uns schon am Donnerstagabend mit dem Hissen eines FJT-Banners direkt an einem der Haupteingänge der Universität auf das feministische Wochenende ein. So lange haben wir diesem Wochenende entgegengesehen, jetzt stand es kurz bevor. 

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Relaunch „Feministisches Rechtsinstitut“

Das „Feministische Rechtsinstitut“ (http://www. feministisches-rechtsinstitut.de/) soll als Teil feministischer Rechtspolitik in Berlin wieder aufleben. Im letzten Jahr sind Ulrike Spangenberg und Ulrike Lembke als neuer Vorstand des Vereins gewählt worden und sind nun dabei das Institut zu beleben. 

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2019

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Sylvia Cleff Le Divellec

Gesundheitsrechtlicher Zugang zum Schwangerschaftsabbruch am Beispiel Frankreich

Auf dem Feministischen Juristinnen*tag 2019 in Freiburg wurde eine Resolution verabschiedet, durch die der deutsche Gesetzgeber aufgefordert wird, die §§ 218 StGB ff. ersatzlos zu streichen und das Recht der Frau auf Abtreibung zu verankern.1 Der Staat wird als verpflichtet angesehen, die Wahrnehmung des Rechtes durch eine geeignete Infrastruktur zu ermöglichen. Als Vorbild wird auf das französische Abtreibungsrecht verwiesen.
Ziel dieses Artikels ist es, ergänzend zum mündlichen Vortrag der Autorin beim feministischen Juristinnen*tag 2019, die französische Rechtslage, ihre Genese und Praxis genauer darzustellen.

1. Einige Fakten
Laut des demographischen Instituts INED wurden 2017 etwa 216 600 Schwangerschaftsabbrüche in Frankreich vorgenommen. Die Zahlen sind seit Anfang der 2000er Jahre stabil. Eine Französin von dreien nimmt somit im Laufe ihres Lebens einen Schwangerschaftsabbruch vor. 50% werden medikamentös vorgenommen, 18% außerhalb eines Krankenhauses.

Preis: 3.00 EUR

Sonja Marzock

Versorgung mit der Dienstleistung Schwangerschaftsabbruch in Deutschland – Statistische Leerstellen und Handlungsbedarfe

Trotz der Kampagne für die Abschaffung des § 219aStGB blieb dieser Paragraph bestehen, der Kompromiss der Regierungsfraktionen führte nur zu geringfügigen Änderungen.
Die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ findet sich im Strafgesetzbuch im 16. Abschnitt unter „Straftaten gegen das Leben“ und ist auch nach dem Kompromiss der Großen Koalition im Bundestag vom 21.02.19 dort verblieben. Der Kompromiss bietet keine vollkommene Informationsfreiheit für Mediziner*innen und Kliniken, die Abbrüche von Schwangerschaften vornehmen. Sie dürfen zwar öffentlich über die Tatsache informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, müssen aber für weiterführende Informationen auf Informationsseiten neutraler Stellen verweisen, d.h. auf die Seiten der Bundesärztekammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Preis: 3.00 EUR

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport – Erlass vom 20.08.2019

Handreichung zur Lösung von Konfliktfällen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken

Anlässlich von weiterhin stattfindenden beziehungsweise neu angemeldeten Demonstrationen in unmittelbarer
Nähe von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bitte ich in Ergänzung meines Erlasses vom 7. Juni 2019 um Beachtung folgender Ausführungen und Information des nachgeordneten Bereichs.
Der Staat hat die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts des SchKG (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90; zum Beratungskonzept insbesondere VG Freiburg, Beschluss vom 4. März 2011 – 4 K 314/11). Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind integraler Bestandteil dieses Konzepts. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag dienen die Beratungsstellen der Unterstützung von Schwangeren und Familien und dem Schutz des ungeborenen Lebens.

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Laura Klein / Friederike Wapler

Reproduktive Gesundheit und Rechte

In Deutschland wird die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch häufig auf eine Konfliktlage zwischen Schwangerer und Embryo reduziert. In dem folgenden Beitrag ordnen wir die gegenwärtige Debatte in den weiteren Kontext der reproduktiven Rechte ein, wie sie im Völkerrecht, zunehmend aber auch in der deutschen Verfassungsrechtswissenschaft diskutiert werden.

Reproduktive Gesundheit und Rechte im internationalen Recht

Unter „reproduktiver Gesundheit“ wird im internationalen Recht ein Zustand uneingeschränkten körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens in allen Lebensbereichen der Fortpflanzung verstanden.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Anna Dorothea Brockmann: Von Recht und Ordnung in der Gebärmutter

Aus: STREIT 1/88, S. 18-25 (Auszug)

Die neuen Techniken der Reproduktionsmedizin – die In-Vitro-Fertilisation (IVF), die pränatalen Diagnosemethoden und die Forschungen an Embryonen – werden, wie die letzten Kongresse der Humangenetiker und der Perinatalmediziner 1987 demonstrierten, auch in der BRD zur Routine. (…)
Bereits in den frühen 60ger Jahren, mit der ersten Initiative zur Strafrechtsreform, wird unter Medizinern und Juristen die „Notwendigkeit“ diskutiert, Schwangerschaftsabbrüche besonders an geistig behinderten Frauen oder bei Diagnose des Risikos einer vererbten Erkrankung des Fötus bzw. des späteren Kindes zu entkriminalisieren und eine eugenische Indikation neben der medizinischen in den § 218 aufzunehmen.

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Sibylla Flügge

Berufsstand der Hebammen – traditionell prekär

Die geburtshilfliche Tätigkeit der Hebammen genießt eine hohe Wertschätzung, die sich unmittelbar aus der Bedeutung von Mutterschaft und Geburt herleitet. Trotzdem ist insbesondere die Bezahlung der Hebammen so unzureichend, dass seit Jahren Hebammen in großer Zahl die Geburtshilfe aufgeben. Die Ursachen für die Diskrepanz von gesellschaftlicher Bedeutung der Tätigkeit und ihrer finanziellen Absicherung haben sehr alte Wurzeln. Gerade weil die professionelle Geburtshilfe in Deutschland seit Jahrhunderten als unverzichtbar galt, wurden die für die Geburtshilfe zu zahlenden Gebühren auf ein Existenzminimum festgeschrieben – eine Tradition, die bis heute fortwirkt. Alte Wurzeln hat auch der heute neu entdeckte Präventionsgedanke, der im neu geschaffenen Tätigkeitsfeld der „Familienhebamme“ zum Ausdruck kommt. In keinem anderen Berufsfeld kommen die strukturellen Unterschiede zwischen einem von Frauen geprägten und einem von Männern dominierten Berufsbild klarer zum Ausdruck als im Bereich der Geburtshilfe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Besonderer Schutz stillender Nachtschichtarbeiterinnen

1.) Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der die betroffene Arbeitnehmerin Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet.
2.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der eine Arbeitnehmerin, der die Ausstellung eines ärztlichen Attests über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnenden Risikos für das Stillen versagt und in der Folge die Geldleistung wegen des Risikos während der Stillzeit verwehrt wurde, die Beurteilung der Risiken ihres Arbeitsplatzes vor einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats anficht, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass diese Beurteilung keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat und dass daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vorliegt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Keine Sanktion bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege von Angehörigen

1. § 34 SGB II bietet keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides über dem Grunde nach zu erstattende SGB II-Leistungen, denn die Norm vermittelt keine Befugnis des Grundsicherungsträgers, über bloße Elemente oder Vorfragen des Ersatzanspruchs, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, zu entscheiden.
2. § 34 Abs. 1 SGB II setzt als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus. Entscheidend kommt es dabei darauf an, dass ein Verhalten im Hinblick auf die im SGB II verankerten Wertungsmaßstäbe als missbilligenswert erscheint.
3. Die Pflege von Angehörigen gehört zu den familiären Pflichten, die eine Arbeitsaufnahme unzumutbar machen können, wenn die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Cottbus

Schadensersatz bei nicht erfolgter Information über Aufstockungsmöglichkeit von Teil- auf Vollzeitbeschäftigung

Hat die Arbeitnehmerin ihren Wunsch, von Teilzeit in Vollzeit zu wechseln, angezeigt, ist der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 2 (i.d.Fassung. v. 21.12.2000) TzBfG verpflichtet, sie über freie und frei werdende Vollzeitstellen dauerhaft zu informieren.
Unterlässt der Arbeitgeber dies und kann deswegen gemäß § 9 TzBfG kein Vollzeitarbeitsvertrag geschlossen werden, macht er sich wegen des entgangenen Verdienstes schadensersatzpflichtig.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Cottbus vom 5.3.2019 – 3 Ca 608/18 rkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Wunsch der Klägerin auf Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit.
Die Beklagte betrieb in Cottbus ein Klinikum mit rund 2.500 Beschäftigten. Die Klägerin war dort seit 1984 zunächst als Kinderkrankenschwester, später als stellvertretende Stationsschwester und seit einem Wegeunfall im Jahr 2012 als Kodierfachkraft für die Fallbearbeitung im Medizincontrolling tätig.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Vergewaltigung durch Ausnutzen eines Überraschungsmoments

Ein Täter nutzt ein Überraschungsmoment im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus, wenn er die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht. Ferner muss er dieses Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BGH vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 – LG Wiesbaden

Aus den Gründen:
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am frühen Morgen des 28. Oktober 2016 fuhren die Zeuginnen L. und B. im Taxi des Angeklagten. Als die Zeugin L. den Angeklagten bat, sie in der Nähe ihrer Wohnung abzusetzen, fuhr dieser, der sich spätestens nun entschlossen hatte, die Situation auszunutzen und die beiden jungen Frauen an einem abgelegenen Ort sexuell anzugehen, eigenmächtig weiter und hielt etwa 500 Meter hinter dem angegebenen Zielort an unbelebter Stelle.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).
4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Saarbrücken

Ausgleich geringfügiger VA-Anrechte durch Zahlung in die Versorgungsausgleichskasse

Ein im Sinne von § 18 VersAusglG geringfügiges Anrecht ist jedenfalls dann regelmäßig auszugleichen, wenn dies durch externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. Denn dies verursacht weder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand noch die Entstehung einer Splitterversorgung, weil die Versorgungsausgleichskasse die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten.
(amtl. Leitsatz)
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 02.04.2019, 6 UF 9/19

Aus den Gründen:
I.
Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 10. April 1990 die Ehe geschlossen, aus der eine mittlerweile volljährige Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 7. Juni 2018 zugestellt.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Baer, Susanne u.a. (Hg.): Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (JöR) Bd. 67, Mohr Siebeck, Tübingen 2019, darin: Debatte: Perspektivenerweiterung durch Genderforschung in der Rechtswissenschaft, S. 361-507
Bucher, Barbara: Rechtliche Ausgestaltung der 24-Std- Betreuung durch ausländische Arbeitskräfte in deutschen Privathaushalten, Nomos, Baden-Baden 2018
Bloch, Yanina: UN-Women. Ein neues Kapitel für Frauen in den Vereinten Nationen. Nomos, Baden-Baden 2019
Bornhofen, Maya: Rechtliche Einelternschaft: zur Samenspende an alleinstehende Frauen, W. Metzner, Frankfurt a.M. 2019
Burgsmüller, Claudia / Tilmann, Brigitte: Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext, Aufarbeitung der sexuellen Missbrauchsfälle an Schülern der Elly-Heuss-Knapp-Schule in Darmstadt (1965–1992), Springer, Wiesbaden 2019

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2019

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Ulrike Spangenberg

Steuern und Geschlechtergerechtigkeit: (An)Forderungen aus Europa

I Einleitung:
Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der EU

Das Europäische Parlament hat im Januar 2019 eine Entschließung mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der EU“ verabschiedet. Diese Entschließung ist aus zwei Gründen erstaunlich. Erstens werden Steuern und Geschlechterverhältnisse selten zusammengedacht. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für die europäische Ebene. Bislang konzentrierte sich die Kritik der EU auf die hohe Steuer- und Abgabenbelastung von Zweitverdienenden in Mitgliedstaaten, die Ehen ganz oder teilweise gemeinsam besteuern. Die daraus resultierenden Erwerbshürden für Frauen widersprechen den wirtschaftspolitischen Zielen der EU und werden deshalb seit einigen Jahren im Rahmen des sogenannten Europäischen Semesters angemahnt. Darüber hinausgehende Aspekte, etwa die be- oder entlastenden finanziellen Auswirkungen von Steuerreformen auf das Nettoeinkommen von Frauen und Männern, sind selten.
Zweitens gehört die Steuerpolitik zu den Sachgebieten, in denen die EU nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten
und vor allem kaum Gesetzgebungskompetenzen hat.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss mit Anmerkung OLG Hamm, § 218 StGB, §§ 630d, 1626 BGB

Einwilligungsfähigkeit einer Minderjährigen in eine Abtreibung

1. Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.
2. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.
Beschluss des OLG Hamm vom 29.11.2019, II-12 UF 236/19, 12 UF 236/19

Aus den Gründen:
I.
Die 16-jährige Antragstellerin möchte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Sie lebt seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2007 im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Antragstellerin besucht die 10. Klasse einer Sekundarschule. Seit Sommer dieses Jahres ist sie mit dem 19-jährigen J zusammen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BGH, §§ 1671, 1696 Abs.1, 1697a BGB

Keine Abänderung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen.
Beschluss des BGH vom 27.11.2019 – XII ZB 511/18

Aus den Gründen:
I. Die beteiligten Eltern streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei gemeinsamen Kinder.
Die Eltern schlossen im Januar 2005 die Ehe.
Aus der Ehe stammen der 2008 geborene Sohn K-D. sowie die 2009 geborenen Zwillinge M.D. und L-M. Der 1960 geborene Kindesvater ist Bürokaufmann. Er hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres, bereits erwachsenes Kind.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss HansOLG, § 1565 BGB

Härtefallscheidung bei Gewalt zwecks Aufrechterhaltung der Ehe

Ein von Gewaltanwendungen und Drohungen begleiteter Druck des Ehemanns zur Aufrechterhaltung der Ehe macht es der Ehefrau unzumutbar, das Trennungsjahr abzuwarten.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen OLG vom 03.06.2019 – 2 UF 13/19

Zum Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehe zu scheiden ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist bereits seit dem 1.12.2014 rechtshängig. Ab Juli 2015 haben die Beteiligten einen Versöhnungsversuch unternommen. Mit Schriftsatz vom 6.6.2018 bat die Antragstellerin um Fortsetzung des Verfahrens. Der Zeitpunkt der Trennung der Eheleute ist ebenso streitig wie ihr Vorbringen zu den Gründen für eine eventuelle Härtefallscheidung.

Preis: 3.00 EUR

Urteil BAG, § 17 BEEG

Elternzeit – keine automatische Kürzung des Urlaubsanspruchs

1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.
2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil LAG Hamm, TVöD-VKA § 12

Eingruppierung einer kommunalen Reinigungskraft in Schule

1. Die Tätigkeit einer Reinigungskraft stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, bei dem alle Arbeitsschritte dem einzigen Arbeitsergebnis der Reinigung der schuleigenen Räumlichkeiten dienen.
2. Es genügt für die Annahme der Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA-NRW („für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung [in Zeiten des Publikumsverkehrs oder der Öffnungszeiten/ Bürozeiten]…“) ein ausreichend gewichtiger Umfang der Reinigungstätigkeit während des laufenden Einrichtungsbetriebs, der nicht die Hälfte der Tätigkeit ausmachen muss (hier bestätigt für 7 von 23,48 Wochenstunden).
3. Bereits die Reinigung im laufenden Betrieb der Einrichtung begründet die besonderen Anforderungen, ohne dass darüber hinaus noch konkrete Erschwerungen hinzukommen müssen.
(Leitsätze der Redaktion)
LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2019, 17 Sa 1158/18

Preis: 3.00 EUR

Beschluss SG Dresden, § 19 SGB II, § 16 Abs. 5 AufenthG, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG

Vorläufige SGB II-Leistungen für an Krebs erkrankte Irakerin ohne Krankenversicherungsschutz

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.11.2019 bis zum 10.01.2020 – längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 424,00 € monatlich zu zahlen.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
3. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, über keine ausreichenden Mittel zu verfügen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt nebst der Kosten der Krankenhausbehandlung bestreiten zu können.
4. Eine jederzeit mögliche Ausreise in den Irak und die Aufnahme einer Behandlung im Heimatland ist nicht zumutbar, da die bereits begonnene Krebstherapie nach den vorliegenden Unterlagen der Uniklinik D unmittelbar und unterbrechungsfrei durchgeführt werden muss, um der Antragstellerin eine Chance auf Heilung zu eröffnen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des SG Dresden vom 28.10.2019, S 29 AS 3154/19 ER

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Münster, §§ 3, 3a, 3b, 3c AsylG, §§ 3, 4 AsylVfG

Geschlechtsspezifische Verfolgung für alleinstehende Irakerin

Alleinstehenden Frauen, die keine schutzbereiten männlichen Familienangehörige im Irak haben, droht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der irakische Staat oder andere Organisationen sie schützen könnten.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Münster vom 2.10.2018 – 6a K 5132/16.A

Zum Sachverhalt:
Die am … in Faida im Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Ehemann […] am 28. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … einen Asylantrag, beschränkt auf die Gewährung internationalen
Schutzes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Aachen, §§ 3 Abs1, 3a bis 3e AsylG, § 3 AsylVfG, Richtlinie 2011/95/EU

Flüchtlingseigenschaft für verwitwete Irakerin

Einer alleinstehenden, verwitweten Frau aus Bagdad, die an westlichen Werten orientiert ist, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Aachen vom 3.5.2019 – 4 K 3092/17.A

Zum Sachverhalt:
Die ihren Angaben zufolge am 24. Oktober 1974 in Arbil, Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie ist verwitwet. Sie verließ den Irak eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2015 über die Türkei. Zuletzt wohnhaft war sie im Irak in Bagdad, Stadtteil Al Ameriya.
Am 23. Oktober 2015 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. November 2015 bei der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Münster ein formloses Asylgesuch. […]

Preis: 3.00 EUR

Juliane Fett, Sophie Henckmann, Hanna Mandel, Pia Storf, Charlotte Thanhäuser, Patricia Trapp

Die „Büchse“ der feministischen Rechtswissenschaft – Passaus die Juristinnen* im Portrait

Je prominenter „der“ Feminismus im gesellschaftlichen Kontext verhandelt wird, desto überzeugter erscheint die rechtswissenschaftliche Lehre, dass das geltende Recht schon zur Gleichstellung der Geschlechter ausreicht. Immerhin lernen Student*innen der Rechtswissenschaft bereits in Staatsrecht II  „Mann und Frau sind gleichberechtigt“. Wer im dritten Semester die faktische Wirkung des Gleichheitssatzes noch anzweifelt, wird in der Familienrechtsvorlesung erleichtert zur Kenntnis nehmen, dass die Reformen 19581 und 19772 die Frau auch zivilrechtlich dem Mann gleichgestellt haben. Und es gibt ja auch noch das AGG. Das ist allerdings auch schon alles an Gleichstellung, was das „normale“ Rechtswissenschaftsstudium thematisiert.

Die Entdeckung feministischer Rechtswissenschaft gleicht daher der Öffnung der Büchse der Pandora; je mehr wir uns mit marginalisierten und unterdrückten Perspektiven beschäftigen, umso wirkungsloser erscheint das Recht in seiner jetzigen3 Form und desto machtvoller als Instrument für eine gleichberechtigte, freie Gesellschaft.

Preis: 3.00 EUR

Juliane Ottmann

Gender in der juristischen Ausbildung – Bericht vom Workshop beim 45. Feministischen Juristinnentag 2019 in Freiburg

In dem Workshop „Genderaspekte in der juristischen Ausbildung“ ging es um zwei zentrale Fragen: Was lernen wir in der juristischen Ausbildung über das Recht? Wie lernen wir das Recht und vom wem lernen wir es?
Ziel des Workshops war es, den thematischen Rahmen dafür zu bieten, dass die Teilnehmerinnen* ihr Wissen austauschen und von ihren Erfahrungen in den verschiedenen Abschnitten der juristischen Ausbildung berichten. Die Diskussion wurde durch drei Themenblöcke strukturiert: Studium, Referendariat und Vernetzung.

Studium
Die Teilnehmerinnen* fanden es besonders wichtig, dass im Jurastudium eine gendergerechte Sprache verwendet und akzeptiert wird. Das ist bis heute nicht die Regel. Sinnvolle Maßnahmen können Handbücher und Leitfäden sein, wie es sie an einigen Universitäten bereits gibt (z.B. an der Humboldt-Universität zu Berlin).

Preis: 3.00 EUR

46. Feministischer Juristinnentag 08. – 10. Mai 2020 in Leipzig

Campus Sportwissenschaften, Jahnallee 59

Freitag 08. Mai
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteiger*innen
RAin Heike von Malottki, Landshut, RAin Anke Stelkens, München
Die Geschichte und Struktur des FJT wird vorgestellt.

16.30 – 18 Uhr:
Einführung: Feministische Debatten im FJT
Selma Gather, FU Berlin, RAin Ronska Grimm, Berlin, Doris Liebscher, HU Berlin
Einführung in feministische Rechtstheorie und -politik, wie sie bei den FJTs z.T. kontrovers diskutiert wurden.

19.00 Uhr:
Eröffnungsveranstaltung: Feministische Visionen und Politiken in Ost und West
Ute Gerhard, Bremen, Ulrike Lembke, HU Berlin, Gabi Zekina, Berlin
Moderation: Zita Küng, Zürich

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VAMV e.V. Bundesverband

Eckpunktepapier für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts

Der VAMV e.V. sieht „die Gefahr, dass das Wechselmodell als Leitmodell über die Hintertür eines neuen Kindesunterhaltsrechts eingeführt wird, nämlich dann, wenn es als Unterhaltssparmodell für die derzeitigen Unterhaltsverpflichteten ausgestaltet wird.“
In der mit vielen Nachweisen versehenen ausführlichen Stellungnahme wird die Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt beim Wechselmodell als unfaire Benachteiligung der großen Mehrheit der Mütter kritisiert, die bei bestehender Ehe beruflich zurückgesteckt haben, um das Kind zu betreuen. Hervorgehoben wird die ohnehin unzureichende Bedarfsdeckung durch die Düsseldorfer Tabelle und die ungerechten Effekte der Anrechnung erhöhter Wohnkosten und des Kindergeldes bei der Berechnung der Zahlbeträge.

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2018

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2018

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Daniela Schweigler

Die geplante Reform des Sozialen Entschädigungsrechts und ihre Bedeutung für Betroffene von Missbrauch und häuslicher Gewalt

Das Soziale Entschädigungsrecht soll reformiert werden. Geplant ist, mit dem SGB XIII ein neues Buch im Sozialgesetzbuch zu schaffen.1 Nach einem „Werkstattgespräch“ 2014 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Anfang 2017 einen „Ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ vorgelegt. In diesem Beitrag wird der Arbeitsentwurf mit dem Fokus auf die Rechte von Frauen und Kindern in den Blick genommen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffen sind.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen als staatliche Pflichtaufgabe?

Aus: STREIT 4/1997, S. 162-170 (Auszug)
Die wichtigste Feststellung gleich zu Anfang: Die Bereitstellung des Hilfesystems bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist eine staatlicher Pflichtaufgabe. Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 2 GG: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“ (Art. 2 Abs. 2 GG).
Daß damit nicht nur ein „Abwehrrecht“ gegen staatliche Eingriffe gemeint ist, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen – glücklicherweise nicht nur denen zum § 2181 – klargestellt.

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Susette Jörk

Die temporäre Bedarfsgemeinschaft – Anmerkungen aus anwaltlicher Sicht

Wer sein vom Gesetzgeber definiertes Existenzminimum nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann – und weitere Voraussetzungen erfüllt –, hat grundsätzlich Anspruch auf staatliche Unterstützung durch Geldzahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) gehen dabei den sozialhilferechtlichen Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, § 21 S. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II. Auch wenn das Leistungssystem des SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen offen steht, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben, erhalten auch die unter 15-jährigen Kinder über die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II.

Preis: 3.00 EUR

VAMV e.V. Bundesverband

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes: Was haben Alleinerziehende (bisher) davon?

Zum ersten Juli des vergangenen Jahres wurden endlich zwei lebensferne Regelungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz gestrichen: Die Begrenzung des Anspruchs bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten. Darauf haben Einelternfamilien lange gewartet. Die Reform war zuletzt noch einmal um ein halbes Jahr verschoben worden, damit sich die Kommunen auf die Flut der zu erwartenden Neuanträge vorbereiten konnten. Der VAMV wollte von Alleinerziehenden wissen, ob das Warten sich für sie gelohnt hat.

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Urteil des EuGH

Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit wegen Elternzeit

Tenor
1. § 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub […], ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die endgültige Beförderung in ein Amt mit leitender Funktion im öffentlichen Dienst voraussetzt, dass der ausgewählte Bewerber zuvor eine zweijährige Probezeit im übertragenen Amt erfolgreich absolviert, und wonach die Probezeit, wenn sich ein solcher Bewerber während des überwiegenden Teils davon im Elternurlaub befand und weiterhin befindet, kraft Gesetzes und unter Ausschluss der Möglichkeit einer Verlängerung nach diesen zwei Jahren endet, so dass dem Bewerber bei der Rückkehr aus seinem Elternurlaub wieder das status- und besoldungsrechtlich niedriger eingestufte Amt übertragen wird, das er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe innehatte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung

Mindestköpergröße als Zulassungsvoraussetzung für den Zugang zu Polizeischulen

Tenor
Die Bestimmungen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach für die Zulassung von Bewerbern für das Auswahlverfahren für den Zugang zur Polizeischule dieses Mitgliedstaats unabhängig von ihrem Geschlecht eine Mindestkörpergröße von 1,70 m erforderlich ist, wenn diese Regelung eine viel höhere Zahl von Personen weiblichen Geschlechts als männlichen Geschlechts benachteiligt und für die Erreichung des rechtmäßigen Ziels, das sie verfolgt, nicht geeignet und erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG SH

Stellenausschreibung für Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen

Die Ausschreibung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nur für Frauen ist durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert, weil die Beschränkung des Zugangs zu der Position einer Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen in verhältnismäßiger Weise darauf abzielt, die Situation der Frauen im öffentlichen Dienst mit Hilfe der Gleichstellungsbeauftragten so zu verbessern, dass künftig insbesondere auch bezogen auf höhere Vergütungs- und Besoldungsgruppen bzw. Führungspositionen die verfassungsrechtlich geforderte Chancengleichheit erreicht wird.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 02.11.2017, 2 Sa 262 d/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Hessen

Leibesvisitation als Arbeitsunfall

Die versicherte Tätigkeit wird nicht durch polizeiliche Maßnahmen unterbrochen, wenn diese in einem Ursachenzusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Erleidet die Versicherte aufgrund einer polizeilichen Maßnahme (Leibesvisitation) einen Gesundheitsschaden (hier: Gefühle des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht), ist dieses Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Hessen vom 17.10.2017, L 3 U 70/14

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1973 geborene Klägerin ist bei der D. AG beschäftigt. Am 7. Januar 2012 […] verrichtete die Klägerin zusammen mit ihrem Kollegen F. ihren Dienst von 14.00 Uhr bis 22.30 Uhr am Service-Point des Fernbahnhofs […]. Der Mitarbeiter F., der für die örtliche Bahnsteigaufsicht zuständig war, übergab um ca. 15.00 Uhr der Klägerin einen Rucksack.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH mit Anmerkung

Akteneinsicht der Nebenklägerin beeinträchtigt nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage

Aus den Gründen
(…)
Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich keine Erörterungspflicht in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten besteht (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16).
Regelmäßig drängt auch in Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen die Aufklärungspflicht das Gericht nicht dazu, Feststellungen zur Wahrnehmung des sich aus § 406e Abs. 1 StPO ergebenden Akteneinsichtsrechts zu treffen. Auch in solchen Fällen bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel keiner ausdrücklichen Würdigung des Umstands, dass ein Verletzter vermittelt durch einen Rechtsanwalt Zugang zum Inhalt der Ermittlungsakten – insbesondere auch zu Niederschriften seiner früheren Vernehmungen – hatte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG München

Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung (Afghanistan)

1. Diejenigen Frauen in Afghanistan unterliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung i.S. von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, die sich nicht der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der Männer ihrer Familien unterwerfen bzw. anpassen.
2. Wenn Frauen in einer nichtehelichen Beziehung mit einem Mann leben, aus der ein Kind hervorgegangen ist, drückt sich dies hierdurch aus.
3. Die Islamische Republik Afghanistan ist nicht in der Lage, Frauen Schutz vor Zwangsverheiratung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten.
(Leitsätze der Redaktion)
VG München, Urteil vom 25.04.2017 – M 26 K 16.34294

Preis: 3.00 EUR

Kampagne

„Frauen und Frauenorganisationen für einen Frieden in Afrin/Nordsyrien“

„Frei werden wir erst, wenn wir uns mit dem Leben verbünden gegen die Todesproduktion und die permanente Tötungsvorbereitung. Frei werden wir weder durch Rückzug ins Private, ins „Ohne mich“, noch durch Anpassung an die Gesellschaft, in der Generäle und Millionäre besonders hochgeachtet werden. Frei werden wir, wenn wir aktiv, bewusst und militant für den Frieden arbeiten lernen.“ (Dorothee Sölle)
„Der Sicherheitsrat ... ferner anerkennend, dass ein Verständnis der Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Mädchen, wirksame institutionelle Vorkehrungen zur Gewährleistung ihres Schutzes und ihre volle Mitwirkung am Friedensprozess in erheblichem Maße zur Wahrung und Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen können ... fordert die Mitgliedsstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Frauen in den nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Mechanismen zur Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten auf allen Entscheidungsebenen stärker vertreten sind.“
(Auszug aus der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)

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Jetzt online: Themen der Neuen Frauenbewegung

Der FrauenMediaTurm in Köln hat mit einer Förderung des BMFSFJ 19 Themendossiers zur Neuen Frauenbewegung erarbeitet, von „Abtreibung: gegen § 218“ bis „Weiblichkeit & Mütterlichkeit“. Hinzu kommt eine „Chronik der Frauenbewegung“ in Text und Bild in den 1970ern.
Das Archiv ist u.a. Mitglied im Dachverband deutschsprachiger Lesben-/Frauenarchive, -bibliotheken und -dokumentationsstellen – i.d.a.: http://www.ida-dachverband.de/ueber-ida/. Dort besteht die Möglichkeit zur zentralen Suche in den Beständen der Mitgliedseinrichtungen des i.d.a.-Dachverbandes.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2018

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Kerstin Feldhoff

Unmittelbare Diskriminierung einer stillenden Arbeitnehmerin wegen unzureichender mutterschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19.10.2017 – C-531/15

In dem Rechtsstreit (s.u., S. 61 ff.) geht es um die Frage, ob die Entscheidung der beklagten Sozialversicherung, dass keine Gefährdung für die stillende Mutter durch die Arbeitsbedingungen besteht, auf einer zutreffenden Gefährdungsbeurteilung beruht. Der Beitrag stellt zunächst die Begründungen zur Anwendbarkeit des Art. 19 Gleichbehandlungsrichtlinie1 (Beweislastverteilung) auf diesen Sachverhalt vor. Weiter werden die Vorgaben des EuGH zur konkreten Anwendung der Beweislastregel erläutert. Gleichzeitig werden Bezüge zum deutschen Antidiskriminierungsrecht des AGG hergestellt. Die europarechtliche Gefährdungsbeurteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 Mutterschutzrichtlinie2 wird nach Art. 3 durch Leitlinien der Kommission konkretisiert; darauf nimmt die Entscheidung Bezug und gibt Hinweise zur Durchführung einer ordnungsgemäßen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Diese werden zuletzt im Kontext der neu gefassten Regelungen zum betrieblichen Mutterschutz erörtert.

Preis: 3.00 EUR

Gisela Ludewig

Das neue Mutterschutzgesetz im Überblick – mit einigen kritischen Anmerkungen aus anwaltlicher Sicht

Art. 6 Abs. 4 GG – Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Dieses Grundrecht wird für die Zeit der Schwangerschaft konkretisiert durch das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz, MuSchG). Die Regelungen aus der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) sind in das MuSchG integriert worden. Verstöße gegen mutterschutzrechtliche Regelungen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

Ziel des MuSchG, in Kraft getreten am 01.01.2018
- Das Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, § 1 Abs. 1 Satz 1.
- Das Gesetz ermöglicht es Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, ihre Beschäftigung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während dieser Zeiten entgegen, § 1 Abs. 1 Satz 2.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Beweislast für die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes einer stillenden Arbeitnehmerin

Tenor
1.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – in der eine stillende Arbeitnehmerin bei einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes anficht, da diese nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz durchgeführt worden sei – anwendbar ist.
2.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 ist dahin auszulegen, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der betroffenen Arbeitnehmerin obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, die dafür sprechen, dass die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes nicht gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchgeführt wurde, und somit das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vermuten lassen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Sodann obliegt es der beklagten Partei, zu beweisen, dass diese Risikobeurteilung gemäß den Anforderungen dieser Vorschrift durchgeführt wurde und dass somit kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.
Urteil des EuGH vom 19.10.2017, C-531/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hessen

Erfüllung des Urlaubsanspruchs im individuellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot

Eine bloße Möglichkeit für den Arbeitgeber zur Umsetzung einer schwangeren Arbeitnehmerin reicht im Fall eines individuellen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht aus, um den neben der Vornahme der Leistungshandlung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB ebenfalls erforderlichen Leistungserfolg eintreten zu lassen.
Urteil des LAG Hessen vom 08.02.2017, 2 Sa 1278/16

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Frage, ob die Beklagte zur Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2015 verpflichtet ist. Die Beklagte betreibt Spielhallen und beschäftigt über 100 Arbeitnehmer. Die […] Klägerin […] wurde bei der Beklagten […] bis zum 17. September 2015 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages […] als Serviceaufsichtskraft in einer Spielhalle der Beklagten in A beschäftigt.

Preis: 3.00 EUR

Sheela Saravanan

Humanitäre Grenzen und Grenzüberschreitungen feministischer Rechtsforderungen – ein Bericht über Leihmutterschaft in Indien

1. Einleitung
Feministinnen haben sich lange für die Aufnahme bestimmter reproduktiver Rechte in die internationalen Menschenrechtsvereinbarungen engagiert, besonders bezogen auf den Einsatz medizinischer Technologien bei Schwangerschaftsabbrüchen. In den letzten zwei Jahrzehnten haben jedoch Entwicklungen in der Reproduktionstechnologie und ihre Anwendungen bei Abtreibungen wegen des Geschlechts oder bei Schwangerschaftsverträgen den Blick auf einige der grundlegenden Werte, für die Feminismus steht, beeinflusst: auf Gleichheit (sozioökonomisch, auf Gesundheit bezogen, vor dem Gesetz), Freiheit (Entscheidungsfreiheit, Autonomie) und Gerechtigkeit (soziale Gerechtigkeit und Gerechtigkeit bei der Reproduktion). Während Wissenschaftlerinnen neue Lösungen vorgeschlagen haben, um bestehende Ungleichheit zu reduzieren, sind die Debatten über Freiheit und Gerechtigkeit immer noch ungelöst.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Angelika Cortese, Annegret Feldmann: Leihmutterschaft – die neue Heimarbeit?

Aus: STREIT 4/1985, S. 123-130 (123 f.), Auszug
(…) Fragt man sich, welche Frauen sich zu einer Leihmutterschaft entschließen, so werden es solche sein, für die das versprochene Entgelt eine finanzielle Entlastung mit sich bringt, die allein oder mit Kindern und/oder Mann am Rande des Existenzminimums leben, und denen deshalb die Bezahlung als Rettung aus einer unerträglichen Situation erscheint. Berufstätigkeit als Merkmal wird bei den wenigsten Leihmüttern anzutreffen sein.
Auch männliche Phantasien rechnen bereits mit der bedürftigen Frau, die sich zu Leihmutterschaft und anderen Experimenten bereitfinden wird. Ein amerikanischer Bioethiker: „Es sind sicher genügend Frauen vorhanden, um eine Kaste von Kindergebärerinnen zu bilden, besonders bei guter Bezahlung.“5 Aber die sich zunehmend verschlechternde wirtschaftliche Lage von Frauen und ihre geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt werden auch hier zunehmendes „Interesse“ von Frauen garantieren: das Motiv für die Bereitschaft der Frauen liegt klar auf der Hand und wird auch von männlichen Befürwortern richtig eingeschätzt (s.o.): es ist nicht der individuelle Genuß der Schwangerschaft, der die Frauen verlockt, sondern Armut und existenzielle Not.

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Beschluss des BVerfG

Alleinige Sorge bei transsexuellem Verhalten und Willen des Kindes

1) Unabhängig davon, ob die Diagnose einer Geschlechtsdysphorie im klinischen Sinn als gesichert anzusehen ist oder nicht und unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass sich eine Geschlechtsdysphorie zurückbilden könnte, ist zu fragen, wie es sich auswirkt, wenn das Kind aktuell daran gehindert wird, seinem Wunsch gemäß (zeitweise) als Mädchen aufzutreten.
2) Eine verfassungsrechtlich hinreichende Feststellung zum Kindeswohl darf nicht ausschließlich auf eine mögliche „Auflösung der Geschlechtsidentitätsstörung“ in der Zukunft abstellen, ohne sich mit der aktuellen Bedürfnislage des Kindes im konkreten Fall zu befassen.
3) Durch die auf einer unzureichenden Grundlage erfolgte Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wird die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
(Leitsätze der Redaktion)
Kammerbeschluss des BVerfG vom 07.12.2017, 1 BvR 1914/17

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Erweiterung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrvergleich in einer selbständigen Familiensache

Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren.
BGH, Beschluss vom 17.1.2018 – XII ZB 248/16

Aus den Gründen:
A. Der Ast. begehrt die Erweiterung der ihm erstinstanzlich für den Abschluss eines Mehrvergleichs bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Differenzgebühren. Der Ast. und die Ag. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern ihrer Tochter M. Sie haben vor dem AG Sömmerda ein Verfahren zur Regelung des Aufenthalts ihres gemeinsamen Kindes geführt. Hierfür ist dem Ast. mit Beschluss vom 15.4.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt worden.

Preis: 3.00 EUR

Bericht vom 44. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt (Oder)

Die Entscheidung, den FJT – obschon im Wesentlichen von Berlinerinnen organisiert – nicht in Berlin, sondern in Frankfurt (Oder) abzuhalten, hatte viele Gründe: Inspiriert vom 41. FJT in Landshut, wollten die Organisatorinnen* wieder einen Tagungsort finden, an dem der FJT gebündelt stattfinden kann und sich nicht verläuft (weil alle nach den AGs noch Freunde und Clubs in Berlin besuchen). So hat das Orga-Team kurzerhand das halbe Studierendenwohnheim in Słubice reservieren lassen und somit einen gemeinsamen Übernachtungsort inklusive veganem Frühstück aus dem Hut gezaubert – denn nach den letzten FJTs war auch klar, wir brauchen mehr Platz, um nicht die Hälfte der Frauen zuhause vor dem PC an einer geschlossenen Anmeldemaske verzweifeln zu lassen.

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Resolutionen und Fachstellungnahmen des 44. FJT in Frankfurt (Oder)

Resolutionen

Forum 3: Finanzielle Lebenssituation nach Trennung und Scheidung – Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, SGB II
Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft im SBG II / Forderung nach einem Umgangsmehrbedarf im SGB II
Wir fordern die Abschaffung der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft, das heißt das dem Kind zustehende Sozialgeld soll vollständig an die Bedarfsgemeinschaft des Elternteils gezahlt werden, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält. Die tageweisen Abzüge beim überwiegend betreuenden Elternteil gehen nicht mit entsprechenden Einsparungen bei den Lebensunterhaltskosten einher, denn Kosten für Bekleidung, Wäsche waschen, Einrichtung, Spielzeug und andere laufende Kosten fallen weiterhin an. Erhöhte Lebensunterhaltskosten beim Umgangselternteil sollen über einen pauschalen Anspruch auf einen Umgangsmehrbedarf im SGB II geregelt werden.

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2018

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Katja Nebe

Sichere und gute Arbeit für Frauen

Mutterschutz verdient gesellschaftlich hohe Aufmerksamkeit
Der Ausschuss für Mutterschutz muss gebildet werden. So sieht es § 30 des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vor. Ob dies durch schlichte Verwaltungsroutine abläuft oder öffentlichkeitswirksam inszeniert wird, ist sicher nicht nur Geschmacks- oder Ressourcenfrage. Es ist eine erste wichtige Kernbotschaft, die heute von hoher politischer Stelle gesendet und hoffentlich auch medial wirksam verbreitet wird: Der Mutterschutz verdient gesellschaftlich hohe Aufmerksamkeit. Dem wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gerecht, wenn es die Konstitution des Ausschusses für Mutterschutz mit der heutigen feierlichen Auftaktveranstaltung
würdigt.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) – Bundesverband e.V.

Wechselmodell nur einvernehmlich – Handlungsbedarf beim Unterhalt

Das Wechselmodell: Debatte und Definition
Die Debatte um das Wechselmodell ist im Frühjahr 2018 im Bundestag angekommen. Anlass waren zwei zeitgleiche Anträge von FDP und DIE LINKE. Erstere verfolgen das Ziel, das Wechselmodell als Regelfall einzuführen, wenn getrennte Eltern sich nicht einvernehmlich auf ein Betreuungsmodell einigen können, letztere lehnen dies ab.
Die fachliche wie politische Debatte krankt an unscharfen Definitionen und einem Mangel an aussagekräftigen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen. Wenn über die Folgen für das Kindeswohl diskutiert wird, sprechen die Beteiligten oft einheitlich vom „Wechselmodell“, gehen aber von verschiedenen Definitionen aus. Das ist verständlich, denn während die Rechtsprechung zwischen Wechselmodell und erweitertem Umgang genau unterscheidet, sind die Definitionen im allgemeinen Sprachgebrauch und in der psychologischen Forschung fließend.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Kerima Kostka: Das Wechselmodell als Leitmodell? – Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung (Auszug)

Aus STREIT 4/2014, S. 147-157

Einleitung
(…) Das (Wechsel-)Modell ist schon seit einigen Jahrzehnten bekannt, in der Praxis ist ein massiver Anstieg der Häufigkeit aber bisher ausgeblieben. Insofern überrascht der plötzliche „Hype“ um das Thema etwas und lässt vermuten, dass es um mehr als die proklamierten Kindesinteressen geht – was in anderen Ländern deutlich zu beobachten ist. In Australien und Großbritannien wurden bspw. unter massivem Einfluss von Vaterrechtsgruppen rechtliche Reformen eingeleitet, die den Eindruck erwecken, dass das Wechselmodell generell das gewünschte Modell ist, auch und gerade bei hochstrittigen Eltern; eine Argumentationslinie, die nun anscheinend auch Deutschland erreicht. (…)

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Beschluss des KG Berlin

Kein Wechselmodell bei hochstreitigen Beziehungen

1. Der Senat hält daran fest, daß das Wechselmodell im allgemeinen gegen den Willen eines Elternteils nicht
angeordnet werden kann. Insbesondere in von starken Konflikten geprägten Elternbeziehungen entspricht es
regelmäßig nicht dem Kindeswohl, durch eine gerichtliche Entscheidung ein Wechselmodell herbeizuführen.
2. In derartigen Konfliktbeziehungen begegnet auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem Wechselmodell nahekommt, Bedenken.
Beschluss des KG Berlin vom 22.05.2015, 18 UF 133/14

Aus den Gründen:
I.
Die nicht verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten, aber seit August 2009 getrenntlebenden Eltern des heute dreizehnjährigen Kindes J... L... streiten zum Aufenthalt des Kindes um die Einrichtung eines Wechselmodells. Sie haben sich im Zuge dieses vom Vater mit dem Ziel einer Umgangserweiterung eingeleiteten Verfahrens auf Anregung der Mutter zunächst in einer Zwischenvereinbarung im Oktober 2013 für die Zeit bis Februar 2014 geeinigt, daß der Junge jeweils eine Woche wechselweise bei ihnen lebt. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich die Mutter dagegen gewendet, das Wechselmodell aufrechtzuerhalten; denn die Eltern seien völlig zerstritten, das Wechselmodell habe sich daher nicht bewährt. […]

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Alleinige Sorge zum Wohle der Jugendlichen

1) Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus.
2) Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen.
3) Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 22.03.2018, 1 BvR 399/18

Aus den Gründen
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine beiden 15- beziehungsweise 17-jährigen Söhne.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Söhne, die seit der Trennung ihrer Eltern im September 2014 bei der Mutter leben und jeglichen Kontakt mit ihrem Vater strikt ablehnen. Zwischen den Eltern waren diverse Verfahren anhängig.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Baden-Württemberg mit Anmerkung

Folgeschaden durch traumatisierende Strafverhandlung

1. In einer dem Opferentschädigungsrecht zuzuordnenden Konstellation wie der vorliegenden, bei der sich die Klägerin im Strafverfahren entgegen ihres Wunsches nicht äußern konnte, wird eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und der Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gerecht.
2. Hat der Strafprozess gegen den Täter für die Geschädigte nicht den therapeutisch gewünschten Aufarbeitungseffekt mit der ihm zukommenden Genugtuungsfunktion, da der Staat den Täter aus ihrer Sicht nicht hinreichend zur Rechenschaft zog und verschlimmert sich dadurch der gesundheitliche Zustand, auch weil wegen der mit dem Strafverfahren für die Geschädigte einhergehenden Belastungen eine konfrontative Trauma-Behandlung nicht möglich war, besteht ein kausaler Zusammenhang im Sinne eines Folgeschadens zwischen dem schädigenden Ereignis (Vergewaltigung) und der sich nach dem Strafprozess verschlimmernden gesundheitlichen Störung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.12.2017, L 6 VG 6/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des SG Kiel mit Anmerkung

Opferentschädigung bei nicht nachgewiesenem sexuellem Kindesmissbrauch und Möglichkeit von Scheinerinnerungen

1. Kann der Nachweis des schädigenden Ereignisses nicht geführt werden, weil Zeugen nicht vorhanden sind und der mutmaßliche Täter verstorben ist, greift die Beweiserleichterung entsprechend der Vorschrift des § 15 Satz 1 des KOVVfG, wonach Glaubhaftmachung genügt.
2. Für den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon am relativ wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für die Möglichkeit spricht, wobei durchaus Zweifel verbleiben können. Es muss insbesondere nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass es sich bei den sexuellen Übergriffen in der Kindheit um Scheinerinnerungen handelt.
3. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist nicht geeignet, festzustellen, ob ein geschildertes Ereignis auf eigenem Erleben beruht oder ob es sich um die Wiedergabe von Pseudoerinnerungen handelt.
4. Das vorliegende Störungsbild ist – wie mittlerweile Studien belegen – typisch für einen stattgehabten sexuellen Missbrauch in der Kindheit. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass Traumatisierungen in der Kindheit erst im Erwachsenenalter erinnerbar werden. Es gibt im vorliegenden Fall keinen Hinweis auf ein anderes adäquates Trauma, welches geeignet sein könnte, die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung auszulösen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Kiel vom 13.01.2017, S 15 VG 25/13, n.rk., die Berufung ist anhängig beim LSG Schleswig unter dem Aktenzeichen L 2 VG 43/17

Preis: 3.00 EUR

Susette Jörk

Anmerkung zu den Urteilen des LSG Baden-Württemberg und des SG Kiel

Wer sich mit sozialem Entschädigungsrecht befasst, kennt die unterschiedlichen Beweismaßstäbe des OEG: Vollbeweis, Wahrscheinlichkeit und Glaubhafterscheinen.
Schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen bedürfen grundsätzlich des Vollbeweises, d.h. die Tatsachen müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, wobei verbleibende Restzweifel unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten.
Für den Nachweis der Kausalität zwischen schädigendem Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Urteil vom 14.04.2013 – B 9 V1/12 R, s. dazu auch: Claudia Böwering-Möllenkamp, Die Begutachtung seelischer Folgen sexuellen Missbrauchs nach dem OEG, STREIT 4/2015, S. 163-173).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg

Quote im Nachrückverfahren bei Betriebsratswahlen

Scheiden mehrere Mitglieder des Betriebsrates aus verschiedenen Listen gleichzeitig aus dem Gremium aus und wird dadurch die Geschlechterquote unterschritten, so ist der Nachrücker, der für eine Person des Minderheitengeschlechts zurückstehen muss, nach den Regelungen in § 15 Abs. 5 WO zu bestimmen. Von welcher Liste das Betriebsratsmitglied des Minderheitengeschlechts stammt, ist für die Erfüllung der Quote unbeachtlich. Der mit der geringsten Stimmenzahl errungene Betriebsratssitz muss zur Realisierung des gesetzgeberischen Ziels der Geschlechterquotierung im Konfliktfall zur Disposition stehen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.07.2017, 7 TaBV 358/17

Aus den Gründen:
Die Beteiligten streiten darüber, wie bei einem gleichzeitigen Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern unterschiedlicher Listen die Nachrücker unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts zu bestimmen sind.

Preis: 3.00 EUR

Elke Schüller

Endlich Staatsbürgerinnen! – 100 Jahre Frauenwahlrecht in Deutschland

Es war am 12. November 1918, als im Zuge der deutschen Novemberrevolution, die das Ende des Kaiserreiches
einleitete, die provisorische deutsche Regierung in Form des Rates der Volksbeauftragten in einer Erklärung „An das deutsche Volk!“ verkündete, dass zukünftig „alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften (…) nach dem gleichen, geheimen, direkten Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen“ sind.1 Mit diesen knappen Sätzen hatte das Männergremium des Rates der Volksbeauftragten2 eine große Wahlrechtsreform auf den Weg gebracht, die im Reichswahlgesetz vom 30. November 1918 noch einmal festgeschrieben wurde. Sie beinhaltete nicht nur die Senkung des Wahlalters von 25 auf 20 Jahre und die Verankerung des Verhältniswahlrechts, sondern führte eben auch – wie es auf den ersten Blick fälschlicherweise scheinen könnte – ‚einfach so‘ das Frauenwahlrecht ein.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens:

Buchbesprechung: Antje Schrupp: Vote for Victoria!

Ulrike Helmer Verlag, Sulzbach 2016

In „Vote for Victoria“ stellt Antje Schrupp das „wilde Leben von Amerikas erster Präsidentschaftskandidatin Victoria Woodhull (1838-1927)“ vor. Aus der Faszination heraus, dass schon rund 150 Jahre vor Hillary Clinton eine Frau offiziell als amerikanische Präsidentschaftskandidatin nominiert wurde und sich 1872 in geschlechtergerechter Sprache als „Future Presidentess“ zur Wahl stellte, hat sie sich an die Arbeit zu diesem Buch gemacht und ist dafür sogar auf den Spuren von Victoria durch Amerika gereist.

Das Buch beginnt mit der Beschreibung des Zeugungsakts dieser künftigen Präsidentschaftskandidatin. Und das ist konsequent. Denn dieses Frauenleben, was so sexuell freizügig entstanden sein soll, – ob es so war oder nur eine gute Geschichte ist, bleibt offen – wird auch weiterhin starke emotionale Kräfte aktivieren, um sich gesellschaftlich Aufmerksamkeit und Anerkennung zu verschaffen. Bildung, Ratio, Hosenanzug-angepasste Männerkleidung und berufspolitische Professionalität – Werkzeuge, die Hillary Clinton (nicht) zu politischem Erfolg verholfen haben – sie sind für Victoria Woodhull nicht einsetzbar in der amerikanischen und englischen Gesellschaft des 19. Jahrhunderts.

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Hedwig Richter/Kerstin Wolff (Hg.): Frauenwahlrecht – Demokratisierung der Demokratie in Deutschland und Europa

Hamburger Edition, Hamburg 2018

Hedwig Richter vom Hamburger Institut für Sozialforschung und Kerstin Wolff, Forschungsleiterin im Archiv der deutschen Frauenbewegung in Kassel, haben sich mit dem vorliegenden Band das Ziel gesetzt, die bisher vorherrschende Geschichtsschreibung zur Entstehung von Demokratien zu hinterfragen, wonach Demokratien jeweils durch revolutionäre Bewegungen und also vorwiegend durch Männer erkämpft worden seien. Dementsprechend werde der Eindruck erweckt, dass das Frauenwahlrecht im Zuge der Umstürze nach dem Ende des 1. Weltkriegs den Frauen quasi in den Schoß gefallen sei. Diesem Narrativ werden in elf Beiträgen Einzelstudien entgegengehalten, die am Beispiel verschiedener deutscher und europäischer Länder (vor allem Österreich, England und Niederlande) ein differenziertes Bild der Jahrzehnte währenden Kämpfe von Frauenorganisationen zur Erlangung der vollen staatsbürgerlichen Rechte erkennen lassen, sowie Vorstufen dieser Rechte in Kommunen, Kirchengemeinden und in der Zulassung zu Ämtern in der Sozialverwaltung.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2018

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Heike Rabe

Die Istanbul-Konvention – innerstaatliche Anwendung

unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Hamburg vom 8.3.2018 (Strafverfolgung häuslicher Gewalt)
Die Staaten des Europarates haben mit dem Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention) 1 den bisher umfassendsten Menschenrechtsvertrag zum Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt entwickelt. Die Konvention definiert in Artikel 3 Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung sowie als Form der Diskriminierung. Damit wird erstmalig die Auffassung des CEDAW-Ausschusses in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 2 sowie das Rechtsverständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter Artikel 3 (Folterverbot) und Artikel 8 (Achtung des Privat- und Familienlebens) aus verschiedenen Entscheidungen 3 normiert.

Preis: 3.00 EUR

Vereinte Nationen – Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands

CEDAW/C/DEU/CO/7-8 vom 09.03.2017 (Auszug)
Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen
26. Der Ausschuss erinnert an seine Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (1992) zu Gewalt gegen Frauen und wiederholt seine früheren Empfehlungen, dass der Vertragsstaat:
a) seine Bemühungen zur Bekämpfung aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen verstärkt und Schritte unternimmt zur Entwicklung einer umfassenden Präventionsstrategie für den Umgang mit häuslicher Gewalt, einschließlich Sensibilisierungskampagnen;

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Forderungskatalog aus einem rechtsvergleichenden Projekt im Bereich Gewalt gegen Frauen

Aus STREIT 2/2001, S. 69 ff.
I. Gewaltbetroffenen Frauen muss ein leicht zugängliches, unentgeltliches Informationsangebot zur Verfügung stehen, das qualifiziert über Hilfen und Schritte Auskunft gibt, die es der Frau ermöglichen, sich und ihre Kinder zu schützen und frühzeitig eine gewalttätige Beziehung zu verlassen (Clearing Stelle). Die Qualität der Auskünfte muss durch spezielle und frauenspezifische Fortbildungen gewährleistet werden, die sowohl die psycho-sozialen als auch die rechtlichen Aspekte umfasst. (…)
II. Männliche Gewalt gegen Frauen erfordert eine unmittelbare und eindeutige gesellschaftliche Reaktion. Maßstab ist die Menschenwürde und die Integrität der gewaltbetroffenen Frauen sowie die Verantwortungsübernahme durch den gewalttätigen Mann. (…)

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Beschluss des Hans. OLG Hamburg

Kein Beweisverwertungsverbot des Antrags nach § 1 GewSchG

Hans. OLG Hamburg, § 252 StPO, § 1 GewSchG, § 240 Abs. 4 S. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 Istanbul-Konvention
Kein Beweisverwertungsverbot des Antrags nach § 1 GewSchG
1.) Äußerungen, die eine Zeugin „aus freien Stücken”, unabhängig von einer Vernehmung gegenüber Amtspersonen macht, die sie z.B. um polizeiliche Hilfe bittet, werden nicht vom Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO erfasst, wenn sie im Strafverfahren das Zeugnis verweigert. Dies gilt auch für Angaben, die im Antrag auf eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG gegenüber dem Familiengericht gemacht werden.
2.) Die Maßgaben aus Art. 46 ff. der Istanbul-Konvention erfordern eine – etwa auch im Wege der Strafrahmenbestimmung – abschreckende Sanktionierung der dem Anwendungsbereich der Konvention unterfallenden Straftaten.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bericht)

Schwere Gewalt und Mord als Folge staatlicher Untätigkeit

Bericht zum Urteil im Fall Talpis versus Italy (EGMR 41237/14 vom 02.03.2017)

Am 2. Marz 2017 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Urteil, dass die italienischen Behörden das Leben und die Gesundheit von Elisaveta Talpis und ihrem Sohn nicht ausreichend geschützt hätten, und verurteilte das Land zu einer Schadenersatzzahlung.
Die Vorgeschichte: Am frühen Morgen des 26. November 2013 wurde Elisaveta Talpis, rumänische Staatsangehörige, in ihrer Wohnung in Italien vom Ehemann durch mehrere Messerstiche in die Brust schwer verletzt. Der gemeinsame Sohn, der seine Mutter schützen wollte, wurde dabei vom Vater erstochen. Dies, obwohl vorangegangene Gewalttätigkeiten des Mannes den Behörden im italienischen Remanzaccio bekannt waren, da sich Frau Talpis mehrmals Hilfe suchend an die Polizei gewandt hatte (siehe EGMR: 2017b).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Oldenburg

Härtefallscheidung nach jahrelanger Gewalt

1.) Kann eine Ehefrau nach jahrelangen Demütigungen und Tätlichkeiten von Seiten des Ehemannes diese nicht mehr ertragen, kann die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes für sie eine unzumutbare Härte darstellen. Das Abwarten des Trennungsjahres ist dann nicht erforderlich.
2.) Eine „kulturelle“ Übersetzung vermag schwerwiegende Beleidigungen nicht zu relativieren.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.04.2018 – 4 UF 44/18

Aus den Gründen:
3. Die Beteiligten sind verheiratet. Sie leben jedenfalls seit dem 23.09.2017 voneinander getrennt. Das Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg hat die Ehe der Beteiligten auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 13.02.2018 vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bremen

Alleinige Sorge bei anhaltendem Machtkampf der Eltern trotz Widerspruch des 16-jährigen Sohnes

1.) Wenn Eltern nach Trennung aus einer gewaltgeprägten Beziehung nur noch über die Kinder miteinander kommunizieren und diese unter einem anhaltenden Machtkampf um die Deutungshoheit über die familiären Auseinandersetzungen und deren Gründe leiden, ist die alleinige Sorge der Mutter zu übertragen, bei der die Kinder leben.
2.) Der entgegenstehende Wille des 16-jährigen Sohnes steht dem nicht entgegen, wenn dieser tatsächlich vom Vater nicht selbst betreut werden kann und er auch von der 11-jährigen Schwester nicht getrennt werden soll.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des AG Bremen vom 05.01.2019 – 65 F 1324/17 SO

Aus den Gründen:
I.
Die Kinder D. und Y.-F. stammen aus der bereits 2014 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. (Beide Eltern haben türkische Wurzeln, die Kinder sind in Bremen geboren.) Seit dem 13.10.2011 lebten die Beteiligten getrennt, die Kinder leben seit der Trennung bei ihrer Mutter.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Betreuungsunterhalt einer nicht verheirateten Mutter, nachhaltiges Einkommen

1. Von einem nachhaltig erwirtschafteten, dauerhaft gesicherten Erwerbseinkommen der betreuenden, nicht
verheirateten Mutter, das der Berechnung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB zugrunde gelegt werden kann, ist auch dann auszugehen, wenn die betreuende Mutter nach erfolgreichem Abschluss ihrer Hochschulausbildung und der Beendigung einer fachlichen Weiterbildung ihre erste Stelle im erlernten Beruf antritt, soweit es sich dabei um eine unbefristete Stelle handelt und sie sich nicht mehr in der arbeitsrechtlichen Probezeit befindet. Dabei bleibt es auch dann, wenn sie bei Antritt der Stelle bereits mit dem zu betreuenden Kind schwanger ist und sie aufgrund von Krankheit und eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Elternzeit effektiv nur eine Woche erwerbstätig sein kann.
2. Entscheidender Gesichtspunkt für die Frage, ob das erzielte Einkommen nachhaltig ist, ist weniger die tatsächliche Dauer der Tätigkeit, sondern maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Tätigkeit, aus der das zuletzt bezogene Einkommen generiert wurde, vom Berechtigten prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann bzw. ohne die Geburt des zu betreuenden Kindes mit großer Wahrscheinlichkeit hätte weiter ausgeübt werden können.
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss des KG Berlin vom 24.09.2018, 13 UF 33/18

Preis: 3.00 EUR

Kinderkommission des Deutschen Bundestages

Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren

Ausgangspunkt

Im Jahr 2017 gab es über 340.000 Kindschaftsverfahren 2 vor deutschen Familiengerichten. In der Familiengerichtsbarkeit werden Entscheidungen getroffen, die oft erhebliche Auswirkungen auf die Biografien von Kindern und ihre Familien haben. Häufig handelt es sich um hochkonflikthafte Sorge- und Umgangsstreitigkeiten sowie komplexe Kinderschutzverfahren.
Familiengerichtliche Verfahren und Entscheidungen sollen sich am Primat des Kindeswohls und der Verhältnismäßigkeit orientieren. Doch werden die Rechte von Kindern nicht immer ausreichend gewahrt. Das staatliche Wächteramt erfordert einerseits, jedes Kind vor Gefährdung und Schaden zu schützen, und andererseits garantiert die Verfassung, die Integrität und das Erziehungsrecht von Familien zu achten.

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Lucy Chebout, Theresa Richarz

Lesbische Eltern! Warum das Kindeswohl keinen Aufschub mehr verträgt

Lesbische Frauen können in Deutschland seit mehr als einem Jahr eine Ehe schließen. Im Recht der Eltern-Kind-Zuordnung werden sie aber immer noch nicht gleichbehandelt. In der Bundestagsdebatte über einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf von B90/DIE GRÜNEN verwiesen die Abgeordneten auf bestehende Prüfungserfordernisse. Die Prüfungen sind aber längst erfolgt. Die rechtliche Gleichstellung lesbischer Co-Mütter darf deshalb nicht weiter vertagt werden – vor allem das Kindeswohl verträgt keinen Aufschub mehr.

Heterosexuelle Realität: Zwei Eltern qua Geburt

Das Abstammungsrecht ist in den §§ 1591 ff. BGB geregelt und bestimmt, wer unmittelbar nach der Geburt eines Kindes die Sorge- und Unterhaltsverantwortung übernimmt. Im geltenden Recht gibt es zwei Elternpositionen: Mutter und Vater.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Sigmaringen

Auch im Dublin-Verfahren keine Abschiebung nach Polen

Der Abschiebung in einen nach der Dublin-III VO für das Asylverfahren zuständigen Staat steht § 60 Abs.7 S.1 AufenthG entgegen, wenn der Antragstellerin bei einer Verweigerung des Aufenthaltes in Deutschland eine Extremgefahr droht.
Dies gilt auch dann, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens im Übernahmestaat (hier Polen) nicht festgestellt werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Sigmaringen vom 16.10.2018 – A 6 K 4205/18

Aus den Gründen
I.
Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Polen.
Sie reiste am 04.03.2018 aus Polen kommend in die Bundesrepublik ein. Am 23.05.2018 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VGH Baden-Württemberg

Verweigerung des Schulbesuchs als politische Verfolgung

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.02.2018, A 11 S 2433/17

Zum Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellte der Gerichtshof fest:
Allerdings bedarf die von der Klägerin Ziffer 4 als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, „ob
der Umstand, dass einem Mädchen im Grundschulalter der gesamte Schulbesuch gezielt aufgrund ihres Geschlechts unmöglich gemacht wird (bei staatlicher Zurechenbarkeit) politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG begründet“, keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist ohne weiteres zu bejahen.
Mitgeteilt von RAin Ursula Damson-Asadollah,
Stuttgart

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Sabine Scholz

Buchbesprechung: Ulrike Schultz/Anja Böning/Ilka Peppmeier/Silke Schröder: De jure und de facto: Professorinnen in der Rechtswissenschaft

Nomos Verlag, Baden-Baden 2018

Mit der umfangreichen Untersuchung zu Professorinnen in der Rechtswissenschaft hat die Autorin Ulrike Schultz mit ihren Mitstreiterinnen ein unglaublich spannendes, vielfältiges Werk geschaffen, welches für alle angehenden und tätigen Juristinnen und Juristen hilfreich ist. Für das Buch wurden über 80 Interviews mit Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftlern an rechtswissenschaftlichen Fakultäten in Deutschland und 20 Interviews mit Praktikerinnen und Expertinnen der Gleichstellung geführt.(...)

 

Anja Böning
Wissenschaft, Recht und Geschlecht

2.5 Wissenschaft als kontextuelle Geschlechterpraxis
Mikrosoziologische Untersuchungen haben herausgearbeitet, dass in sozialen Zusammenhängen stets ein geschlechtlicher „Ausweiszwang“ (Hirschhauer 1994, S. 2015) herrscht. Individuen müssen sich beispielsweise in die eine oder andere Geschlechtergruppe einpassen, diese durch körperliche Praktiken (Mimik, Gestik, Stimme usw.) und Artefakte (durch Kleidung, Schmuck usw.) symbolisch vermitteln und sich in institutionalisierte Geschlechterarrangements einfinden, um eine reibungslose Interaktion sicherzustellen (Garfinkel 1967; Goffmann 1977; Hirschhauer 1989; West/Zimmermann 1991).

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Alice Regina Bertram

Buchbesprechung: Susanne Baer/Ute Sacksofsky (Hg.): Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen

Nomos Verlag, Baden-Baden 2018

Freiheit in Abhängigkeit
1. Autonomie in Abhängigkeit denken!
Was zunächst nach einem Widerspruch klingt, ist Leitgedanke für den Sammelband „Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen“, herausgegeben von Susanne Baer und Ute Sacksofsky. Der Sammelband entstand im Anschluss an die gleichnamige Tagung in Frankfurt am Main im Februar 2016. Die Herausgeberinnen, die die Initiatorinnen von Tagung und Sammelband sind, verfolgen ein ambitioniertes Ziel. Sie kehren sich vom Autonomieverständnis des juristischen Mainstream ab, in dem Autonomie als negative Freiheit gedacht wird – also der Vorstellung, dass wer nichts tun muss, alles tun kann, was seinen eigenen Vorstellungen, Interessen und Bedürfnissen entspricht (S. 11).

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Buchhinweise

(Anti)Feminismus: Aus Politik und Zeitgeschehen (APuZ 17/2018), Themenheft zur Geschichte des Feminismus, Entwicklung verschiedener Feminismen und des Antifeminismus, unter: www.bpb.de/apuz/267934/anti-feminismus
Achtelik, Kirsten / Sanders, Eike / Jentsch, Ulli: Kulturkampf und Gewissen. Medizinethische Strategien der „Lebensschutz“-Bewegung, Verbrecher Vlg, Berlin 2018
an der Heiden, Iris / Wersig, Maria: Preisdifferenzierung nach Geschlecht in Deutschland, Eine Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Baden-Baden (Nomos) 2017, unter: www.antidiskriminierungsstelle.de
Baer, Susanne / Sacksofsky, Ute (Hg.): Autonomie im Recht – Geschlechtertheoretisch vermessen, Nomos, Baden-Baden 2018
Behr, Hamida Sarah: Koranauslegung und Rechtsprechung zu Frauen: Positionen von Abou El Fadl und Abu Zaid im deutschen Kontext, Waxmann, Münster 2018

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Programm des 45. Feministischen Juristinnentags vom 10.-12. Mai 2019 in der Universität Freiburg i.Brg.

Freitag 10. Mai
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteigerinnen*
Alice Bertram, FU Berlin; Sibylla Flügge, Frankfurt University of Applied Sciences
Die Geschichte und Struktur des FJT wird vorgestellt und den Teilnehmerinnen* wird die Möglichkeit gegeben, sich kennenzulernen.

16.30 – 18.00 Uhr:
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
RAin Friederike Boll, Frankfurt a.M.; Ulrike Lembke, HU Berlin; Doris Liebscher, HU Berlin
Geschlechteridentitäten, kulturalistische Rechtspolitiken, Inklusions- und Exklusionsmechanismen zwischen Differenz- und radikalem Feminismus, queer theory und Intersektionalität führten bei den FJTs immer wieder zu hoch engagierten Diskussionen. Drei teilnehmende Beobachterinnen* aus der Zwischengeneration berichten.

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2017

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2017

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Malin Bode

Arbeit neu denken

Was ist Arbeit? – Wann wird sie bezahlt?
Bei Männerarbeit ist das im Klischeeverständnis einfach: Der außer Haus schwer körperlich oder geistig anspruchsvoll bezahlt tätige Mann, eingebunden in eine hierarchische Organisation, verrichtet Arbeit.
Diese Art von Arbeit gibt es bei Frauen natürlich auch; sie füllen dann solange gewissermaßen eine fremde Rolle aus, bis sie sie selbst neu definieren konnten; zur Perfektionierung dieser Anverwandlung gehört nicht zuletzt die Diskussion um das social freezing, das Einfrieren der Eizellen junger berufstätiger Frauen.

Preis: 3.00 EUR

Petra Woocker

Entgeltdiskriminierung in Tarifverträgen – Überlegungen zum prozessualen Vorgehen

1. Gibt es überhaupt noch Entgeltdiskriminierungen in Tarifverträgen?
Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EGV) fordert gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch Forderungen zur Verwirklichung der Entgeltgleichheit in der Richtlinie 2006/54/EG, die die Richtlinie 76/207/EWG aus dem Jahr 1976 abgelöst hat.
Während der Grundsatz der Entgeltgleichheit somit bereits seit Jahrzehnten als unmittelbar anwendbares Recht bei uns gilt, klafft nach wie vor eine Einkommenslücke zwischen Frauen und Männern von ca. 23%, die jährlich durch statistische Daten neu bestätigt wird. Dass die Ursachen für diese Einkommenslücke unterschiedlicher Art sind (z.B. fehlende Chancengleichheit, Teilzeit zur Erfüllung von Familienaufgaben etc.), ist nichts Neues. Eine Ursache ist nach wie vor die unterschiedliche Vergütung von gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dabei wirkt dieser Umstand vornehmlich da, wo keine Entgeltsysteme existieren und insbesondere tarifvertragliche Eingruppierungssysteme nicht vorhanden sind.

Preis: 3.00 EUR

Ute Klammer

Alte und neue Herausforderungen der Frauenalterssicherung

I. Einführung
Kaum ein Übergang im Lebensverlauf wird institutionell so stark geprägt wie der Übergang von der Erwerbs- in die Nacherwerbsphase. Gegenwärtig wechseln Frauen und Männer durchschnittlich im Alter von 64,1 Jahren (Frauen) bzw. 63,9 Jahren (Männer) in den Bezug einer Altersrente, sofern sie nicht bereits vorher aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (Deutsche Rentenversicherung Bund 2016a, Zahlen für 2015). Dabei haben Frauen aufgrund der höheren Lebenserwartung statistisch die Aussicht auf mehr verbleibende Lebensjahre als Männer: eine 65-jährige Frau darf in Deutschland heute statistisch auf 20,7 weitere Lebensjahre, ein Mann auf 17,5 Jahre hoffen (Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zur ferneren Lebenserwartung nach Alter, Stand 2011/2012, www.destatis.de). Frauen leben also länger – die Frage ist aber: wie und wovon?

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

M. Verena Brombacher Steiner: Die Altersvorsorge in der Schweiz unter Berücksichtigung der Stellung der nichterwerbstätigen; Frau AG Rentenreform des 24. Feministischen Juristinnentages: Eine Rentenreform unter feministischen Gesichtspunkten

aus STREIT 1/2000 S. 3 ff. (Auszug)
Die schweizerische Altersvorsorge, die sich in wesentlichen Bereichen vom deutschen System unterscheidet, ruht auf drei „Säulen“. (...) Die erste Säule besteht aus einer für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), deren Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen.

aus STREIT 1/2000 S. 9 ff. (Auszug)
Den folgenden Kriterien für eine Rentenreform liegt die auch in anderen europäischen Ländern (wie zum Beispiel Schweden) geäußerte Vorstellung zugrunde, dass die Sicherung der Versorgung im Alter nicht nur eine allgemein gesellschaftliche, sondern insbesondere eine originär staatliche Aufgabe ist, die der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen BürgerInnen entspringt.

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Beschluss des BGH

Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich

1. Zweck des § 23 VersAusglG ist es, Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Ausgleichsberechtigte möglichst zu vermeiden und ihr eine eigenständige Versorgung zu verschaffen.
2. Ein Anrecht, dessen vollständige Abfindung gem. § 23 Abs. 2 VersAusglG für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar wäre, kann bis zur Zumutbarkeitsgrenze teilweise abgefunden werden.
3. Da gem. § 26 Abs. 1 VersAusglG der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich eines Anrechts bei einem ausländischen Versorgungsträger hinter dem Anspruch nach § 25 Abs.1 VersAusglG deutlich zurückbleibt, ist auf die Interessen der Ausgleichsberechtigten an der Schließung dieser Sicherungslücke durch die Abfindung des ausländischen Anrechts stärker Rücksicht zu nehmen als auf die Interessen des Ausgleichspflichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.06.2016 – XII ZB 514/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Auflagen des Familiengerichts an Mutter und Partner zum Schutz der Tochter vor sexuellen Übergriffen des Partners

1. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
2. Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1, 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Beratungshilfe bei Trennung – bis zu sechs Angelegenheiten

Eine anwaltliche Beratung bei Trennung und Folgesachen ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist aus Praktikabilitätserwägungen heraus eine typisierende Betrachtung geboten.
Es kann bis zu sechs verschiedene beratungshilferechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe geben.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 08.04.2016 – 25 W 295/15
Aus den Gründen:
I. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt Gebührenansprüche erwachsen, hängt von der Auslegung des Begriffes der „Angelegenheiten“ in § 2 Abs. 2 BerHG ab.
1. Das Gebührenrecht des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt unmittelbar nur die Höhe einer einzelnen Gebühr und deren Abgeltungsumfang.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Entgelt bei Beschäftigungsverbot im Mutterschutz ab Beginn des Arbeitsverhältnisses

1. Der Entgeltanspruch gemäß § 11 MuSchG besteht in der Schwangerschaft bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG auch schon ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem regelmäßigen Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016, 9 Sa 917/16
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche während eines Beschäftigungsverbotes.
Die Parteien unterzeichneten am 13. November 2015 einen Arbeitsvertrag, gemäß dem ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend ab 1. Januar 2016, eine Tätigkeit im Bereich Reinigung und ein Entgelt von 9,55 Euro brutto pro Stunde vereinbart wird.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Weiden

Gesamtschuldnerische Haftung bei sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis

1. Unerwünschte Körperkontakte durch Heranrutschen auf der Couch, einen Griff an den Oberschenkel und eine Umarmung von hinten stellen eine schadensersatz- und entschädigungspflichtige sexuelle Belästigung im Sinne des AGG dar [hier: Entschädigung i.H.v. 2.500 Euro und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zugesprochen].
2. Eine Verletzung der Schutzpflichten nach § 12 AGG begründet i.V.m. § 15 Abs. I und § 15 Abs. II eine Haftung des Arbeitgebers für eigenes Organisationsverschulden, auch wenn die eigentliche Benachteiligungshandlung durch einen anderen Beschäftigten oder einen Dritten begangen wird. Der Täter haftet über §§ 823, 253 BGB. Arbeitgeber und Täter haften als Gesamtschuldner.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Weiden vom 16.09.2015, 3 Ca 1739/14 [rk., die Berufung wurde zurückgenommen.]
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, um Vergütung, Schadensersatz und Entschädigung. […] Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1) ab 1.8.2014 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses befristet als Bürokraft mit einem monatlichen Arbeitslohn i.H.v. 400 Euro […] beschäftigt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Brandenburg mit Praxishinweis von Susette Jörk

Unterlassungsanspruch gegen Äußerung über nicht nachweislichen sexuellen Missbrauch

Die öffentliche Äußerung eines nicht nachweislichen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs ist nicht rechtswidrig, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.
Wenn die Beschuldigungen nur im engsten Familienkreis – insbesondere gegenüber ihrem Ehemann/Lebenspartner, ihrer Mutter, ihren Großeltern und ihren Kindern bzw. gegenüber den sie behandelnden Ärzten und/oder Psychotherapeuten oder gegenüber ihrem Rechtsanwalt bzw. gegenüber einem Geistlichen in seiner Eigenschaft als ihr Seelsorger – geäußert werden, stellen sie keine Persönlichkeitsverletzung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Brandenburg vom 24.06.2016, 34 C 39/16
Praxishinweis
Wer mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe oder sexuellen Missbrauchs konfrontiert wird, kann sich unter Umständen gegen die Verbreitung dieser Äußerungen wehren.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Beteiligung der Frauenvertreterin an Zeugniserteilung

Die Erteilung eines Zeugnisses an einen ausscheidenden Beschäftigten ist eine personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.07.2016, 5 K 261.13
Aus den Gründen:
Die Klägerin ist Frauenvertreterin beim ..., einer Anstalt öffentlichen Rechts. Sie wendet sich zuletzt noch dagegen, dass die Beklagte sie bei der Erteilung von zwei Zeugnissen an Beschäftigte des ... nicht beteiligt hat. […]
Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich festzustellen, dass die Beklagte dadurch die Rechte der Klägerin verletzt hat, dass sie gegenüber den Beschäftigten A und B anlässlich deren Ausscheidens aus der Dienststelle ein Abschlusszeugnis erteilt und ausgehändigt hat, ohne die Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 LGG zu beteiligen. […]

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Wibke Frey/Kirsten Scheiwe/Maria Wersig: 100 Jahre Witwen- und Witwerrenten – (k)ein Auslaufmodell?

Nomos Verlag, Baden-Baden 2015
Mit dieser 2015 erschienenen Fragestellung treffen die Autorinnen einen Nerv. Denn wie hätten wir es denn nun gern mit der rentenversicherungsrechtlichen Anerkennung von Fürsorge- und Hausarbeit? Die eigenen Mütter nach einem Leben mit Kindererziehung, Haushalt und Ehrenämtern gut versorgt von den Ehemannrenten in friedlichem Ruhestand lebend, hetzt sich eine nachfolgende emanzipierte Töchtergeneration mit Teilzeitjobs im Vereinbarkeitsspagat ab und mindert sich durch die so mühsam erworbenen eigenen Rentenanwartschaften nicht nur die eigene Gesundheit sondern auch noch die eigene Witwenrente. Die Witwenrente für seine Hausfrau bekommt der Vollzeitmann gratis vom Staat dazu.

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Sexismus in der juristischen Ausbildung – Ein Blog mit Beispielen

Seit Frauen Jura studieren, ist Sexismus in der juristischen Ausbildung ein virulentes Thema. Nicht zuletzt dank feministischer Interventionen und Kämpfe haben sich die Rahmenbedingungen für Frauen zwar insgesamt erheblich verbessert. Sexistische Erlebnisse gehören aber auch heute noch zum Alltag von Jurastudentinnen und Referendarinnen. Es ist Zeit, die sexistischen Strukturen der juristischen Ausbildung insgesamt in den Blick zu nehmen und sie nachhaltig zu verändern.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2017

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Silke Studzinsky

Sexualstraftaten im ersten Völkerstrafrechtsprozess – Ein Kommentar

Zum Strafprozess gegen Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni vor dem 5. Strafsenat beim OLG Stuttgart

Es gibt viele Aspekte bei diesem ersten Prozess wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, die beleuchtet werden können. In diesem Artikel soll es um den Umgang mit den Sexualstraftaten gehen. Diese waren zwar als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit angeklagt, wurden aber während des Verfahrens auf Anregung des Gerichts und auf Antrag der Bundesanwaltschaft eingestellt, nachdem drei der verletzten Zeuginnen per Videoübertragung in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten. Wie konnte es dazu kommen? War dieser Ausgang vorhersehbar? Hätten die Angeklagten auch wegen dieser Taten verurteilt werden können? Und wenn ja, unter welchen Umständen?

Preis: 3.00 EUR

Fredericke Leuschner, Dagmar Oberlies

Eigentums- und Vermögensdelikte (Ein Beispiel aus der kriminologischen Geschlechterforschung)

1. Einleitung
Im Kontext kriminologischer Forschung wird seit vielen Jahren das Phänomen beschrieben, dass der Anteil weiblicher ‚Täter‘ sowohl im Dunkel- als auch im Hellfeld und in nahezu jedem Alter geringer ausfällt. Schon häufig wurden in der Vergangenheit die Geschlechterunterschiede bei der Begehung von Straftaten diskutiert. Allerdings konzentrierte sich das wissenschaftliche Interesse an straffälligen Frauen auffällig auf Täterinnen von Gewaltdelikten. Die Eigentums- und Vermögenskriminalität kann demgegenüber als Stiefkind der Kriminologie gelten, und das obwohl es sich sowohl bei männlichen wie bei weiblichen Tatverdächtigen um die Beschäftigung mit den am häufigsten registrierten Delikten handelt.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Gerlinda Smaus: Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis

Aus STREIT 1/1991, S. 23-32 (Auszug)
2.1. Die wichtigste Frage bezüglich der Frauenkriminalität lautet: „Welchen Sinn erfüllt das Strafrecht damit, daß es im höchsten Maße geschlechtsspezifisch selektiv ist?“ - Die nachgeordnete Frage ist dann, auf welche Weise das Verhalten von Frauen kontrolliert wird. Wie oben dargestellt, haben sich kritische Analysen des Strafrechts bisher vornehmlich mit dem Aspekt seiner Nützlichkeit für die Aufrechterhaltung (…) der Eigentumsverhältnisse, kurz des Kapitalismus befaßt.

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Beschluss des BGH

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.1.2014 – XII ZB 303/13 und Senatsurteil vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10). Beschluss des BGH vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16

Aus den Gründen:
I.

Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am 3.12.1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlossen am 28.12.1995 einen notariellen „Ehevertrag und Erbverzicht“. Darin vereinbarten sie zum nachehelichen Unterhalt Folgendes:

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei nachhaltiger Kommunikationsstörung

1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 m.w.N.).
2. Gerade bei missglückender, destruktiver und damit tendenziell eskalationsgefährdeter Kommunikation hat eine gemeinsame Sorge auch deswegen auszuscheiden, um die Konfliktfelder zwischen den Eltern so gering wie möglich zu halten.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.09.2016, 13 UF 64/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Koblenz

Beachtlichkeit des nicht autonomen Kindeswillens im Umgangsstreit

1. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden verursachen als Nutzen.
2. Bei der Bestellung eines Umgangspflegers darf diesem nicht die Befugnis überlassen werden, über die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu befinden. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.12.2015, 13 UF 503/15

Aus den Gründen:
I.

Der Antragsteller ist der Vater des am …2006 nichtehelich geborenen Kindes M. Die elterliche Sorge steht der Mutter alleine zu. Die Kindeseltern trennten sich kurze Zeit nach M.s Geburt. Nach der Trennung der Eltern besuchte der Antragsteller M. regelmäßig jedes Wochenende in der Wohnung der Kindesmutter in Anwesenheit dieser.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bochum

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Befangenheit eines Sachverständigen, der einer aus Afrika stammenden Mutter, ohne Angabe konkreter Gründe, nur mit dem Verweis auf ihren Kulturkreis unterstellt, ihre Kinder zu schlagen. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AG Bochum vom 12.06.2017, 58 F 408/16

Aus den Gründen:
Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verfahrensbeistands vom 26.04.2017, dem sich das Jugendamt mit Schriftsatz vom 11.05.2017 und die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.05.2017 angeschlossen haben, hat Erfolg. Aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter ist gem. § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die begründete Besorgnis gerechtfertigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. habil. F. M. befangen sein könnte.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Leipzig

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs bei sexuellem Missbrauch der Stiefkinder

Sexueller Missbrauch der Kinder durch den Stiefvater (Ehemann) stellt nicht nur eine schwere Straftat dar, sondern macht die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Lasten der Ehefrau, welche ausgleichsverpflichtet wäre, unerträglich. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AG Leipzig, FamG, vom 12.05.2017, 336 F
1090/15 VA

Aus den Gründen:
I.

Die Ehegatten haben […] 1999 […] die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die jetzt noch minderjährigen Kinder […] hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus ihrer vorangegangenen Ehe zwei weitere Kinder, […] geboren […] 1988 und S., geboren […] 1991, mit in die Ehe gebracht. Am […] 2012 gebar S. ihren Sohn, dessen Vater der Antragsgegner ist. Von dessen Geburt und der Vaterschaft des Antragsgegners erfuhr die zum damaligen Zeitpunkt in Pakistan lebende Antragstellerin zunächst nichts. Im März 2014 trennten sich die Eheleute; das Ehescheidungsverfahren wurde durch die Antragstellerin im März 2015 anhängig gemacht.

Preis: 3.00 EUR

Beschlüsse des AG Bremen/OLG Bremen

40 Tage Ordnungshaft nach Verstoß gegen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz

Wegen zweifachen Verstoßes gegen die in dem vollstreckbaren Beschluss getroffene Unterlassungsanordnung, nämlich nicht persönlich oder schriftlich Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen, sie nicht zu bedrohen und keine Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen, wird Ordnungshaft von 40 Tagen verhängt.
Beschluss des AG Bremen vom 23.11.2016, 65 F 7390/15 ZV
Beschluss des OLG Bremen vom 12.06.2017, 5 UF 14/17

Aus den Gründen des AG Bremen:
Der Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln ist nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat gegen die Untersagungsanordnung nach § 1 GewSchG schuldhaft verstoßen, und zwar Anfang Februar 2016, als er der Antragstellerin ein von ihm mit einer Drohung beschriftetes Papierstück an die Tür heftete.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Braunschweig

Akteneinsicht für Nebenklage

Die Versagung der Akteneinsicht würde die der Nebenklägerin von der Strafprozessordnung eingeräumten Befugnisse weitgehend aushöhlen und sie – entgegen der mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz verfolgten gesetzgeberischen Intention – letztlich zu einem bloßen Beweisobjekt degradieren. Ohne Akteneinsicht kann die Nebenklagevertretung noch nicht einmal prüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung über die Akteneinsicht zu Recht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen ist. Aktenkenntnis dient auch dem Schutz gegen Vernehmungsfehler, die – wenn sie unbemerkt bleiben – für die Qualität einer Aussage nicht weniger gefährlich sind, als eine Beeinträchtigung des Glaubhaftigkeitskriteriums der Aussagekonstanz infolge einer vorherigen Akteneinsicht. Ohne Aktenkenntnis könnte die Nebenklagevertretung auch ihr Beweisantragsrecht nicht sinnvoll ausüben, wenn sie vielleicht nicht einmal erahnt, welche Beweismittel aktenkundig sein könnten. Selbiges gilt hinsichtlich der gemäß §§ 403 ff. StPO eröffneten Möglichkeit, einen Adhäsionsantrag zu stellen, denn die Ausübung dieses Rechtes bedingt ebenfalls in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle eine umfassende Aktenkenntnis.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Magdeburg

Frauen als verfolgte soziale Gruppe im IS-Gebiet (Irak)

Frauen im Gebiet des IS, die von ihrer Erziehung her auf Gleichberechtigung geprägt sind, werden verfolgt.
Urteil des VG Magdeburg vom 14.06.2016, 4 A 557/15

Aus den Gründen:
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste zu Beginn des Jahres 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im März 2014 die Anerkennung als Asylberechtigte. Einen von der Beklagten übergebenen Fragebogen füllte sie aus und reichte ihn im April 2014 an die Beklagte zurück. Ein Bescheid erging zunächst nicht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Asyl für Zwangsverheiratete nach Ehebruch in Gambia

1. Zwangsverheiratungen stellen eine besondere Form der geschlechtsspezifischen Verfolgung dar, die in der Regel nur Frauen treffen.
2. Im Geltungsbereich der Schari’ah stellt der Geschlechtsverkehr einer Frau mit einem anderen als ihrem zwangsweise zugewiesenen Mann die Verletzung geschlechtsspezifischer Regeln sowie der Ehre der Familie dar und führt zu einer schweren Bestrafung, potentiell Tötung, der Frau.
3. Die Bedrohung durch Familienmitglieder stellt eine Verfolgung i.S. des § 3c Nr. 3 AsylG dar, sofern der Staat ein Einschreiten wegen der Einordnung als innerfamiliäre Streitigkeit und der Duldung der Anwendung der Schari’ah verweigert.
4. Ein interner Schutz für Alleinerziehende ohne familiäre Unterstützung besteht in Gambia nicht; bei einer Abschiebung nach Gambia werden Frauen an ihre Familie ausgeliefert.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Stuttgart vom 14.12.2016, A 2 K 1026/16

Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.[…] Die Klägerin ist gambische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Mandingo an. […] Es bestehe für sie angesichts der Bedrohung durch ihren Vater wegen eines Ehebruchs zumindest eine Rückkehrgefährdung.

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Beschluss des VGH Hessen

Frauenförderung durch Berufung einer Professorin von Platz 2 zulässig

Die Präsidentin der Hochschule hat bei der von ihr gemäß § 63 HHG zu treffenden Entscheidung ein eigenes Auswahlermessen. Sie hat bei ihrer Auswahlentscheidung die in der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste enthaltene Reihenfolge und die damit verbundene Einschätzung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht gehindert, daneben weitere wissenschafts- und hochschulpolitische Erwägungen in ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
VGH Hessen, Beschluss vom 11.04.2016 – 1 B 1604/15

Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller wird durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und durch die Auswahl der Beigeladenen für die ausgeschriebene Professur nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Rechts auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Darmstadt

EU-Freizügigkeit für vormalige Arbeitnehmerin, bei Schwangerschaft, bei Alleinerziehenden auch im Anschluss an die Mutterschutzfristen

1) § 2 Abs. 3 FreizügG/EU setzt Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG um; die dort geregelte Fortgeltung der ArbeitnehmerInnenstellung
ist so nicht abschließend.
2) Nach Art. 45 AEUV geht die ArbeitnehmerInnenstellung durch eine Arbeitsunterbrechung infolge Schwangerschaft und Mutterschutz nicht verloren.
3) Ist eine vormalige Arbeitnehmerin alleinerziehend und kann im Anschluss an die Mutterschutzfrist wegen der Betreuung des geborenen Kindes ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen, sind im Rahmen des dann stets auszuübenden Ermessens bei der Prüfung, ob ein Verlust der Freizügigkeit eintreten könnte, diese besonderen Umstände regelmäßig aufenthaltserhaltend zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Darmstadt vom 01.12.2016 – 5 K 475/15 DA.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste am 01.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland
ein. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 und vom 01.07.2013 bis zum 31.10.2013 ging die Klägerin einer Beschäftigung nach. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin arbeitslos. Am 01.04.2014 wurde ihre Tochter … geboren. Seit August 2014 erhält die Klägerin Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEGG). Der Lebensgefährte der Klägerin verließ am 15.05.2014 das Bundesgebiet. Er kehrte am 11.08.2014 nach Deutschland zurück. Mit Bescheiden vom 05.09.2014 wurde bei der Klägerin und ihrer Tochter der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit im Bundesgebiet festgestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LSG NRW

Genehmigungsfiktion für Mutter-Kind-Kur

1. Die Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3a SGB V beschränkt sich nicht auf Leistungen, die bereits Gegenstand des Leistungskataloges der GKV sind. Nach der Rechtsprechung des BSG führt die in § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V geregelte Begrenzung auf „erforderliche“ Leistungen zu einer Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen. Die Begrenzung führt mithin zu einer Rechtsmissbrauchskontrolle, nicht jedoch zu einer Beschränkung auf Leistungen, die bereits jetzt ohne weiteres als Sachleistung zulasten der GKV gewährt werden müssen.
2. Die aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V folgende Genehmigungsfiktion gilt stets zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers. Aus der Genehmigungsfiktion kann deshalbn jeder Antragsteller einen Anspruch geltend machen.
3. Ungeachtet der Frage, ob eine fingierte Genehmigung aufgrund des Umstandes, dass die genehmigte Leistung nicht Bestandteil des Leistungskataloges der GKV ist, nach § 45 SGB X überhaupt zurückgenommen werden kann, stellt ein verspäteter Ablehnungsbescheid bereits nach seinem objektiven Erklärungswert keine Rücknahme der fingierten Genehmigung dar.

(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2017, L 1 KR 702/16

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer medizinischen Vorsorgeleistung in Gestalt einer Mutter-Kind-Maßnahme. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des im Juni 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Nachdem die Kläger bereits im April 2013 eine Mutter-Kind-Kur zu Lasten der Beklagten durchgeführt hatten, beantragte die Klägerin zu 1) mit am 22.06.2015 bei dern Beklagten eingegangenen Schreiben vom 18.06.2015 unter Vorlage diverser ärztlicher Berichte für sich und den Kläger zu 2) erneut eine Mutter-Kind-Maßnahme.

Preis: 3.00 EUR

Susanne Pötz-Neuburger

Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss – Mehrwert für alleinerziehende Frauen?

Mit sechs Monaten Verspätung gegenüber der ursprünglichen Planung ist das geänderte Unterhaltsvorschussgesetz (UVorschG) zum 1.7.2017 in Kraft getreten. Was bringt es den allein erziehenden Frauen, die etwa 90 % der Alleinerziehenden stellen, und ihren minderjährigen Kindern? Was hat sich nicht geändert?

Die wesentlichen Verbesserungen sind die Abschaffung der Höchstbezugsdauer, die ursprünglich 6 Jahre betrug, und die Ausweitung des Leistungsanspruchs grundsätzlich auf alle Minderjährigen unabhängig von ihrem Alter, also auf Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres. Gezahlt wird künftig, wenn es sein muss, von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr. Daraus folgt den Berechnungen des Gesetzgebers zufolge, dass mit mindestens 120.000 zusätzlichen Anträgen zu rechnen ist mit Kosten von weiteren 250 Millionen Euro.

Preis: 3.00 EUR

Nassim Madjidian

Bericht vom 43. FJT – Erfahrungen und Eindrücke einer FJT-Einsteigerin

Der 43. Feministische Juristinnentag (FJT) fand vom 12.-14. Mai 2017 in Hamburg statt und ich bin sehr dankbar, dabei gewesen zu sein. Der Freitag begann nachmittags mit einem vielseitigen Rahmenprogramm, so z.B. verschiedenen frauenpolitisch interessanten Stadtführungen, einer Einführung in die Geschichte und Struktur des FJT oder einem Stimm- und Präsenztraining. Im historischen Musiksaal des Besenbinderhofs begrüßte abends zunächst Inga Schuchmann im Namen der Orgagruppe die über 350 (!) Teilnehmerinnen und Referentinnen des Kongresses und übergab dann Katharina Fegebank, Hamburgs Zweite Bürgermeisterin und Senatorin für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung, das Wort, die dem FJT rechtspolitischen Erfolg wünschte. Spätestens bei der Begrüßung wurde mir klar, dass dieses Wochenende großartig werden würde: Zum ersten Mal saß ich bei einer juristischen Veranstaltung dieser Größenordnung nur unter Frauen. Die Stimmung war festlich und erwartungsvoll.

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Resolution des 43. FJT in Hamburg vom 14.05.2017

Tatsächlicher und ungehinderter Zugang zu legalem Schwangerschaftsabbruch

Bezugnehmend auf die Fachstellungnahme des 42. FJT zu „Reproduktiven Rechten“ („Wir fordern, dass der von Schwangeren gewünschte Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar ist.“) fordert der 43. FJT:
1. Die Garantie des tatsächlichen Zugangs zu sicherem und legalem Schwangerschaftsabbruch, insbesondere die Umsetzung der Verpflichtung
zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebots nach § 13 Abs. 2 SchKG.
2. Rechtliche Maßnahmen gegen religiös oder weltanschaulich motivierte Gehsteigbelästigungen.
3. Schutz von Ärzt*innen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
4. Ausbildung von Gynäkolog*innen auch in Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch nachm ärztlichen Standards.
5. Finanzierung von legalen Schwangerschaftsabbrüchen als medizinische Dienstleistung durch die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfe.

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Hinweise

Fem! feministische fakultät

Das ist mein gutes Recht: Ohne die Arbeit von Frauenorganisationen stünde in vielen Ländern Rechtssicherheit nur auf dem Papier

Theresia Degener ist Vorsitzende des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Lesbische Mütter: Sorgerechtsentzug in der frühen BRD

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2017

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Jutta Bahr-Jendges

Das Wechselmodell – Ein Konstrukt

Die neue Leitbildkultur

Schon der Name Wechselmodell verursacht mir seit langem Ärger, Unbehagen und bewirkte Untätigkeit, obgleich ich längst gebeten war etwas dazu zu sagen, öffentlich – nicht nur im anwaltlichen Schriftverkehr Stellung zu nehmen. War mir bewusst, dass es sich wieder mal um eine einfache Umkehrung handelt und über ein „Modell“, eine Idee, zudem eine fixe Idee, Wirklichkeit konstruiert werden sollte und würde? Deren bloße Ideenhaftigkeit sich manifestieren sollte und würde durch nachfolgende Sprache, „Sprüche“, Entscheidungen, von Lehre, Rechtsprechung und schließlich Legislative, wie bei dem Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge, zu dem ich so manches früher angemerkt habe? Und alles nicht überholt, sondern hochaktuell.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Jutta Bahr-Jendges: Was heißt hier Liebe? Oder: Was aus der Eherechtsreform geworden ist? Oder: Wie wir uns über die Eherechtsreform geirrt haben?

Hielten wir die Ehereform für eine postpatriarchale Novelle? Ein kohärentes Konzept einer „postpatriarchalen Familie“; ungeachtet dessen, daß Ehe und Familie an und für sich ein Konzept sind für Verhältnisse, die dem Muster von Ehe und Familie gleichen, aus dem sie „gestrickt“ sind, historisch sich begründen? Vergaßen wir, daß familia Haushalt bedeutet und von famulus kommt, was Diener heißt? Hielten wir es für möglich, daß sich patriarchale Strukturen in sich ändern können, gar sich schon geändert haben (…)

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Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte

Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 26.08.2016: „Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen“

In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 legt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 6 der UN- Behindertenrechtskonvention zu Frauen mit Behinderungen aus. Er weist auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten hin und gibt Handlungsempfehlungen, wie Frauen und Mädchen mit Behinderungen besser vor Diskriminierung geschützt werden können. Die vorliegende Publikation1 fasst die Allgemeine Bemerkung zusammen und zeigt ihren Nutzen als Orientierungshilfe für Recht und Politik in Deutschland auf.(…)

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Urteil des EGMR – Große Kammer

Keine Elternschaft nach rechtswidriger Bestellung eines genetisch nicht verwandten Kindes mittels Leihmutterschaft – Paradiso und Campanelli gegen Italien

Die Vorschriften des Art. 8 EMRK garantieren weder das Recht, eine Familie zu gründen noch das Recht auf Adoption.(Rdnr. 141)

Für die Beurteilung der Frage, ob ein faktisch bestehendes Familienleben nach Art 8 EMRK zu schützen ist, sind neben der Dauer und der Qualität der bereits entstandenen Bindungen auch sonstige Umstände des Einzelfalls, wie eine etwaige genetische Abstammung, rechtliche Bindungen und öffentliche Interessen an der Einhaltung bestehender Gesetze zu berücksichtigen.
(Rdnr. 151)

In den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 EMRK fallen in bestimmten Fällen auch Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, die nicht biologisch oder rechtlich verbunden sind. Konzept des Privatlebens umfasst auch die Achtung des Rechts, sich für oder gegen ein Kind zu entscheiden.(Rdnr. 159, 161)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Braunschweig

Keine Anerkennung der im Ausland (USA) zugesprochenen Elternschaft bei Leihmutterschaft

1) Das bewusste Nutzen der Leihmutterschaft zum Austragen von Embryonen nach der Rechtsordnung eines anderen Staates unter Umgehen der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes steht der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus der Auftraggeber entgegen.
2) Das Kindeswohl gebietet nicht grundsätzlich eine Anerkennung der auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.4.2017 – 1 UF 83/13, nicht rkr.

Aus dem Sachverhalt:
[1] I. Die Antragsteller und die betroffenen Kinder L. und O. begehren die Anerkennung der Entscheidung des District Court, County of Boulder, State of Colorado/ USA (im Folgenden: District Court Boulder) zu Az. 11 SV 32 Division 14 vom 15.9.2011 zur Elternschaft der Antragsteller.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Krankheitsbedingte Kündigung – keine negative Gesundheitsprognose bei scheidungsbedingter Lebenskrise

Lebenskrisen wie beispielsweise eine Scheidung können zu einem vorübergehenden Verlust des Lebensmuts führen, der sich in krankheitsbedingten Ausfallzeiten niederschlägt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass der angesichts solcher Lebenskrisen verlorene Lebensmut mit dem zeitlichen Abstand zu dem auslösenden Ereigniskomplex wiederkehrt, weil sich im Regelfall herausstellt, dass es trotz der erlebten Krise möglich ist, das Leben auch unter den veränderten Bedingungen fortzuführen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann man daher nicht davon ausgehen, dass eine noch nicht ausgestandene Lebenskrise zukünftig notwendig zu Ausfallzeiten führen wird, die es erforderlich machen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen. Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2017 – 2 Sa 158/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des ArbG Kiel

Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzung mit Pflegekräften

1. Der Betriebsrat hat aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3, 5 ArbSchG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Herbeiführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen und die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben.

2. Dabei ist die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegekräften eine Maßnahme, mit der der Gefährdung der Beschäftigten begegnet werden kann.

3. Die Verpflichtung, in Abhängigkeit der belegten Betten ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten, ist ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 12 GG, der jedoch hinter die Grundrechte der Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 31 der EU-Grundrechte- Charta und Art. 2 Abs. 2 GG zurücktreten muss mit der Folge, dass dem Arbeitgeber durch Spruch der Einigungsstelle eine Mindestbesetzung vorgeschrieben werden kann, wie viele Pflegekräfte mindestens im Verhältnis zu den belegten Betten eingesetzt werden müssen. (Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des ArbG Kiel vom 26.07.2017, 7 BV 67 c/16 Beschwerde anhängig beim LAG Schleswig-Holstein – 6 TaBV 21/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Düsseldorf mit Anmerkung

Diskriminierende Auswahl im Berufungsverfahren

Während des laufenden Auswahlverfahrens bleibt das mit einer Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil
verbindlich. Eine Verengung des Bewerberkreises nach den Probevorlesungen und vor Einholung der Gutachten kann nur dann mit der Ungeeignetheit eines Kandidaten begründet werden, wenn im Laufe des Verfahrens Tatsachen bekannt werden, die eine positive Begutachtung ausschließen. Ansonsten würde die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen, ohne dass alle Bewertungsgrundlagen, insbesondere die einzuholenden Gutachten, zur Verfügung stünden. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 16.12.2016, 14 Ga 77/16

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft für Frauenrechtsaktivistin aus Afghanistan

1) Eine Frau, die wegen ihres Engagements für Frauenrechte von Angehörigen der Taliban bedroht und vergewaltigt wurde, ist vorverfolgt ausgereist.
2) Droht ihr bei einer Rückkehr weitere Verfolgung seitens der Taliban und auch seitens ihres Ehemannes, von dem sie sich scheiden lassen will, hat sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
3) Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellung nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Stuttgart vom 25.11.2016, A 1 K 5444/17

Aus den Gründen:
Die Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit, reiste am 03.10.2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.10.2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Achtelik, Kirsten: Selbstbestimmte Norm. Feminismus, Pränataldiagnostik, Abtreibung, Verbrecher Vlg 2017

Ahlers, Elke / Klenner, Christina / Lott, Yvonne / Maschke, Manuela / Müller, Annekathrin / Schildmann, Christina / Voss, Dorothea / Weusthoff, Anja: Genderaspekte der Digitalisierung der Arbeitswelt. Hans Böckler Stiftung (Hg.), August 2017, unter: www.boeckler.de/pdf/p_AdZ_dp_August_2017.pdf

Büchler, Andrea: Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung – Dimensionen, Umfang und Grenzen an den Anfängen menschlichen Lebens, Helbig Lichtenhahn, Basel 2017

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Christine Olderdissen

Buchbesprechung: 100 Jahre Frauenwahlrecht

100 Jahre Frauenwahlrecht
Isabel Rohner und Rebecca Beerheide (Hg.): 100 Jahre Frauenwahlrecht. Ziel erreicht! … und weiter?
Ulrike Helmer Verlag, Königstein/Ts. 2017

„Die Farben passen mega schön zusammen …ich kann zweimal abstimmen, ich hab auch mega viel Auswahl.“ Online-Werbung für die Briefwahlunterlagen, vorgetragen mit der säuselnden Stimme einer YouTube-Influencerin, als ob es der neueste Lipgloss wäre. Mit einem Augenzwinkern schickte drei Wochen vor der Bundestagswahl die 24-jährige Poetryslammerin und SWR-Radiomoderatorin Sophie Assmann ein Handyvideo durchs Internet. Die TV-Comedian Carolin Kebekus legte nach:

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Hinweise

Wir gratulieren
Sibylla Flügge ist die 12. Preisträgerin des Tony Sender Preises der Stadt Frankfurt am Main

„Sibylla Flügge trägt seit über 40 Jahren durch ihr berufliches und ehrenamtliches Engagement in und über Frankfurt hinaus zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei.

Vorankündigung für den 44. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt an der Oder

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2017

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Ulrike Lembke

Informationen über Schwangerschaftsabbrüche als kriminelle Handlung? – Reflektionen nach einer Prozessbeobachtung

Es ist noch dunkel, als ich am Morgen des 24. November 2017 in Gießen ankomme. Ich bin auf dem Weg zum Amtsgericht, um den Strafprozess gegen die Ärztin Kristina Hänel zu beobachten. Sie steht vor Gericht, weil sie gegen § 219a StGB verstoßen haben soll, der die „Werbung für Schwangerschaftsabbrüche“ unter Strafe stellt.

Preis: 3.00 EUR

Vereinte Nationen – Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands

Gesundheit

37. Der Ausschuss begrüßt die vom Vertragsstaat verabschiedeten Maßnahmen zur Aufnahme einer geschlechtssensiblen Perspektive in alle Programme im Gesundheitsbereich. 

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Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Paragraph zweihunderachtzehn (Thesenpapier aus der AG „Verfassungsklage gegen § 218?“ des 13. FJT 1987)

1. Der Kampf gegen den § 218 geht weiter, aber warum? – Strafandrohung und Strafverhängung können nicht der Grund sein.

1.1. Frauen werden strafverfolgungsstatistisch vom geltenden § 218 kaum mehr bedroht als Männer. 1985 wurde 95 mal wegen eines Abtreibungsdelikts ermittelt, davon in 44 Fällen gegen Männer. (…) 1995 waren je ein Mann und eine Frau wegen eines Abtreibungsdelikts in Haft.

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Urteil des LVerfG MV mit Anmerkung

Wahl der von Gesetz wegen weiblichen Gleichstellungsbeauftragten nur durch Frauen ist verfassungsgemäß

Aufgrund der gesellschaftlichen Gegebenheiten und der nach wie vor bestehenden Rollenbilder von Frau und Mann liegen die Benachteiligungen, die es abzubauen gilt, nach wie vor auf Seiten der Frauen. Es ist daher angemessen, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse anknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben können.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Lüneburg mit Anmerkung

Dienstliche Beurteilung durch fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten

Eine in der niedersächsischen Landesverwaltung tätige Beamtin, die zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt und vollständig von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastet worden ist, ist anlässlich einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt nicht dienstlich zu beurteilen. In einem solchen Fall ist vielmehr die letzte dienstliche Beurteilung der Beamtin durch eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Beamtin fortzuschreiben.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Kinderschutzbund, Deutsche Liga für das Kind und VAMV

Gemeinsame Erklärung: Wechselmodell als gesetzlich zu verankerndes Leitmodell ungeeignet

Die Justizministerkonferenz hat sich für eine Prüfung einer gesetzlichen Regelung des Wechselmodells ausgesprochen – kurz nach der vielbeachteten Entscheidung des BGH, dass das Wechselmodell unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. In einer gemeinsamen Erklärung mahnen der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB), die Deutsche Liga für das Kind und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) an, dass das Wechselmodell nicht zum Regelfall werden dürfe. Vorrang müsse immer das Kindeswohl haben.

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Beschluss des OLG Hamm

Bewertung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und konstanter Wille des Kindes

1. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen.

2. Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf „Schutz vor den Eltern“ im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.06.2016 – 4 UF 186/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Ansbach

Flüchtlingseigenschaft einer Frau wegen drohender Zwangsverheiratung im Iran

1. Wehren sich Frauen im Iran gegen eine Zwangsheirat, droht ihnen die Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden.
2. Der iranische Staat ist weder willens noch in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten.
3. Alleinlebende, nicht geschiedene Frauen haben im Iran Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Sie können keine Unterstützung vom Staat oder der Gesellschaft erwarten. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Ansbach, Urteil vom 16.03.2017 – AN 1 K 16.32047

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Gelsenkirchen

Internationaler Flüchtlingsschutz für alleinstehende Frauen im Irak

Aus dem Sachverhalt:

Die am 7. April 19** geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige mit islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmalig gemeinsam mit ihren Eltern bereits im Jahr 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. […] Ihre Familie reiste im Dezember 2009 gemeinsam in den Irak zurück. Die Klägerin verließ den Irak nach eigenen Angaben am 8. November 2015 und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. November 2015 eintraf.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Anja Schmidt (Hrsg.): Pornographie

Nomos Verlag, Baden-Baden 2016 Mit einer interdisziplinären Herangehensweise nähert sich die Herausgeberin dem titelgebenden Begriff, um eine alte emotional aufgeladene feministische Debatte – die sog. „Feminist Sex Wars“ der 1980er Jahre zwischen PorNO- und PorYES-Bewegung – aktuell zu diskutieren und die momentane strafrechtliche Regulierung von Pornographie kritisch zu hinterfragen. Pornographie betrachtet „im Blickwinkel der feministischen Bewegungen, der Porn Studies, der Medienforschung und des Rechts“ verspricht der Buchuntertitel. Das sexuell explizite bildersprachliche Narrativ sei nicht nur pornographischer Schund, sondern auch emanzipatorisch im Sinne sexueller Selbstbestimmung. Und es gebe auch eine Pornographie jenseits von Pornographie.

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Programm des 44. Feministischen Juristinnentags vom 11.-13. Mai 2018 in Frankfurt/Oder an der Europa-Universität Viadrina

Aktuelle Entwicklungen in der feministischen Rechtswissenschaft – eine Einführung

Prof. Dr. Ulrike Lembke, Berlin/Hagen In der AG werden die wichtigsten Meilensteine in der Entwicklung der feministischen Rechtstheorie vorgestellt und aktuelle Entwicklungen werden zur Diskussion gestellt.

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Hinweise

Pinkstinks realisiert das Projekt „Werbemelder*in“

Sexuelle Belästigung/sexuelle Gewalt gegen Frauen – #metoo

„Korrigieren Sie die Düsseldorfer Tabelle 2018!“

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2016

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2016

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Tatjana Hörnle

Besserer Schutz vor sexuellen Übergriffen

Die Überschrift verwendet einen gängigen alltagssprachlichen Begriff: sexuelle Übergriffe. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt diesen nicht. Dass eine dem Opfer aufgezwungene körperliche Berührung zweifelsfrei als sexuelle Handlung einzuordnen ist, ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für Strafbarkeit. Das ist offensichtlich den meisten Bürgern und Bürgerinnen nicht bewusst. Nach den Vorfällen in der zurückliegenden Silvesternacht hat sich dies gezeigt: Die meisten Kommentare gingen selbstverständlich davon aus, dass sexuelle Übergriffe aller Art strafbar seien, und zwar auch solche, die alltagsprachlich als „Grapschen“ bezeichnet werden. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Einen auf „Grapschen“ zugeschnittenen Straftatbestand der sexuellen Belästigung gibt es im geltenden Recht nicht. Dieses sieht für Sexualtaten zu Lasten von volljährigen Personen nur den Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) vor (mit Qualifikationen, zu denen auch das Eindringen in den Körper gehört, Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserungen des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 177, 179 StGB)

Der bff begrüßt das Vorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, das Sexualstrafrecht zu reformieren. Durch die geplanten Änderungen der §§ 177 und 179 werden einige der genannten und vielfach angeprangerten Schutzlücken geschlossen. Aus Sicht des bff und aufgrund der Erfahrungen der Fachberatungsstellen in der Begleitung von Strafverfahren bundesweit ist allerdings eine grundlegende Änderung des Sexualstrafrechts dringend erforderlich, die mit dem Referentenentwurf nicht erreicht wird.
Die im vorliegenden Referentenentwurf vorhandenen Änderungen stellen keinen grundlegenden Paradigmenwechsel dar. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nimmt nach der aktuellen gesetzlichen Regelung eine Sonderstellung ein. Anders als andere Rechtsgüter ist es nicht von sich aus geschützt, sondern nur dann, wenn es dem Grundsatz nach wehrhaft verteidigt wird.

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Istanbul-Konvention: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Auszug)

Artikel 1 - Zweck des Übereinkommens
1. Zweck dieses Übereinkommens ist es,
a) Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen;
b) einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern;
c) einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen;
d) die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu fördern;
e) Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu helfen und sie zu unterstützen, um wirksam mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen umfassenden Ansatz für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen.

 

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Selbstbestimmung und Behinderung – Wertungswidersprüche im Sexualstrafrecht?

Aus STREIT 1/2002, S. 11-18 (Auszug)
(...) Meines Erachtens leistet das Sexualstrafrecht – sowohl durch die Ausgestaltung seiner Normen wie durch die Auslegung, die sie finden – einem fragwürdigen Paradigma Vorschub. Dieses lautet: Wer nicht nein sagt (oder sagen kann), sagt ja – oder doch vielleicht. Ich halte dagegen, dass angesichts des Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung ein radikaler Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht noch aussteht, hin zu einem: wer nicht ja sagt (oder sagen kann) oder wenigstens vielleicht, sagt nein. (...)

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Urteil des EGMR, Große Kammer

Staatliche Verantwortlichkeit für sexuellen Missbrauch in katholischer Schule in Irland

Angesichts der grundlegenden Natur der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte und der besonderen Verwundbarkeit von Kindern besteht eine immanente Verpflichtung der Regierung, deren Schutz vor Misshandlung sicherzustellen, indem sie notwendige spezielle Maßnahmen trifft und Schutzvorrichtungen vorsieht – insbesondere im Kontext des Grundschulwesens. Ein Staat kann sich seiner Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen in Volksschulen nicht dadurch entledigen, indem er diese Pflichten an private Organisationen oder Einzelpersonen delegiert, ohne ein System ausreichender und wirksamer Schutzmechanismen zu gewährleisten.

(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache O‘Keeffe gegen Irland, vom 28.1.2014, Bsw. 35810/09

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Urteil des VG Schwerin

Armenien: Zwangsverheiratung einer Yezidin

Die Klägerin gehört zu der bestimmten abgrenzbaren (vgl. § 3b Abs. 4 b) AsylG) sozialen Gruppe derjenigen yezidischen Frauen in Armenien, die sich nicht der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der yezidischen Männer unterwerfen bzw. anpassen.
Die von ihrem Vater und ihren Brüdern verübten körperlichen Schläge und Misshandlungen, mit denen sie nach dem Tod ihres Mannes zur Heirat mit einem 60jährigen Mann gezwungen werden sollte, sind unzweifelhaft Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (physische und psychische einschließlich sexuelle Gewalt).
Der Vater der Klägerin (und ihre Brüder) sind als Verfolgungsakteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG anzusehen. Insbesondere ist der armenische Staat nicht in der Lage oder nicht willens, den von ihren Männern oder männlichen Angehörigen verfolgten Frauen wirksamen und dauerhaften Schutz zu bieten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Schwerin vom 20.11.2015 – 15 A 1524/13

Preis: 3.00 EUR

Heike Schmalhofer

Das Bundesgleichstellungsgesetz oder der Versuch Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes umzusetzen – eine unendliche Geschichte

Zur Entwicklung des BGleiG:
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

65 Jahre nach Festschreibung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und über 20 Jahre nach Formulierung des ausdrücklichen grundgesetzlichen Auftrages, die Gleichberechtigung auch tatsächlich durchzusetzen (Satz 2), ist es nicht gelungen, Verhältnisse zu schaffen, in denen Frauen und Männer in gleicher Weise an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen teilhaben. Die tatsächliche Durchsetzung der sozialen und politischen Gleichberechtigung steht noch immer aus. Dies gilt auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes. Das Ziel einer wirklichen Chancengleichheit und der Abbau von jeglichen Diskriminierungen wegen des Geschlechts wurden in der Bundesverwaltung bei weitem noch nicht erreicht. Im Dezember 2014 lag der Anteil an Frauen in Führungspositionen der obersten Bundesbehörden zusammengefasst bei 30,85 Prozent.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Keine Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater über den Erzeuger ohne Gesetz

1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.
2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des BVerfG vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Alleinsorge für die Mutter

1. Die Mutter hat im Hauptsacheverfahren einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf die Sorgerechtsübertragung, auch wenn konkrete, die Alltagskompetenz nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB überschreitende Entscheidungen in Kindesbelangen derzeit nicht anstehen. Denn es kann der ungestörten Entwicklung und damit dem Wohl des Kindes nicht dienlich sein, für jeden künftig auftretenden Entscheidungsbedarf das Erfordernis eines gerichtlichen Verfahrens vor Augen haben zu müssen.
2. Anordnung der Alleinsorge beim Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung bzw. eines Mindestmaßes an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Emails des Vaters an die Mutter in herablassender und provokanter Art rechtfertigen eine Kommunikationsverweigerung der Mutter.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2015, 14 UF 156/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Umgangsausschluss

1. Der Umgang des Vaters mit den beiden 11- und 14-jährigen Kindern wird – mit Ausnahme von Kontakten durch Briefe und sonstige schriftliche Fernkommunikationsmittel – für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen, weil an der Ernsthaftigkeit der Ablehnung von persönlichen Kontakten durch die Kinder kein Zweifel besteht.
2. Die nachvollziehbare Motivation für die ablehnende Haltung der Kinder ergibt sich aus dem Beitrag des Antragsgegners zu dem erheblichen Konfliktverhältnis zwischen den Eltern, und aus seiner Unfähigkeit zu verstehen, dass aus seiner Sicht vernünftiges und für ihn begründetes Verhalten bei seinen Kindern einen anderen, eher negativen Stellenwert hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 15.02.2016 – 14 UF 135/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Urlaubsabgeltung – keine Kürzung wegen Elternzeit

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
BAG, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war ab dem 1. April 2007 bei der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung i.H.v. zuletzt 2.000 Euro brutto als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr jährlich 36 Urlaubstage zu. Im Jahr 2010 hatte sie sechs Tage Urlaub. Nach der Feststellung einer Schwangerschaft bestand ab dem 1. Mai 2010 ein Beschäftigungsverbot. Am 21. Dezember 2010 gebar sie einen Sohn. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist befand sich die Klägerin ab dem 16. Februar 2011 in Elternzeit. Die Parteien beendeten das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. Mai 2012.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Schleswig-Holstein

Fristlose Kündigung wegen länger zurückliegender sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung (hier: in den Raum gekommen, die Tür geschlossen, die Mitarbeiterin umarmt und an die Wand gedrängt und dann mit seinen Armen ihren Rücken hinab gestrichen bis zu ihrem Po) rechtfertigt eine fristlose Kündigung, obwohl das Geschehen im Kündigungszeitpunkt schon fast ein Jahr zurücklag.
Dass es der Mitarbeiterin möglich war, dennoch neben dem Belästiger weiterzuarbeiten, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber gehalten ist, ebenso zu verfahren. Sexuelle Belästigungen im Betrieb sind in keinem Fall hinzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2015, 2 Sa 235/15

Preis: 3.00 EUR

Programm des 42. Feministischen Juristinnentages vom 6.-8. Mai in Wien

Dieses Jahr kommt der FJT erstmals nach Österreich. Wir freuen uns darauf, Wien damit von 6. bis 8. Mai für einige Tage zum Zentrum der feministischen Rechtswissenschaften zu machen! Der FJT ist die wichtigste Plattform für Analyse und Kritik von Zusammenhängen zwischen Recht und Geschlecht, Herrschaft und Emanzipation im deutschsprachigen Raum. Praktikerinnen aus verschiedenen juristischen Berufen, Rechtswissenschafterinnen und Studentinnen finden beim FJT eine ideale Gelegenheit sich auszutauschen, miteinander zu arbeiten und ein Fundament für langfristige Kooperationen aufzubauen. Auch Frauen* aus anderen Disziplinen sind herzlich eingeladen! Mit 16 Arbeitsgruppen in acht Tracks, vier großen Podiumsdiskussionen am Samstag und drei Workshops am Sonntagvormittag ist das Programm dieses Jahr besonders umfangreich. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bildet die aktuelle Frage nach Flucht und Geschlecht.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2016

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Berit Völzmann

Spießigkeit oder Geschlechtergerechtigkeit? – Für ein Verbot sexistischer Werbung!

Verbot in Sicht für sexistische Werbung?
Bewegung in der Politik und Entrüstung in den Medien
Eines der seit Jahrzehnten von Feminist_innen bearbeiteten Themen scheint im Jahr 2016 tatsächlich auf die Agenda von Politiker_innen geraten und ein gesetzgeberisches Eingreifen damit in greifbare Nähe gerückt zu sein: Am 09. April 2016 verkündete Spiegel Online, dass Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) geschlechterdiskriminierende Werbung in Deutschland unterbinden wolle. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) solle bald in die Ressortabstimmung geschickt werden.
Die Entrüstungsstürme der Verteidiger_innen wirtschaftlicher Freiheit, „mündiger Verbraucher“ und unverhüllter Frauen folgten auf dem Fuße: Christian Lindner (FDP) etwa sprach sich gegen Spießigkeit, Thomas Heilmann (CDU) gegen Geschmacksvorschriften und ZEIT-Kommentatorin Dagmar Rosenfeld gegen staatlich verordnete Verklemmtheit aus.
Zeit, sich dem Thema nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich zu widmen und folgende These zu untermauern: Es bedarf eines Verbots sexistischer Werbung im UWG.

Preis: 3.00 EUR

Kirsten Scheiwe

Die Ausübung elterlicher Sorgerechte durch soziale Eltern – die Regelung der 'parental responsibility' im englischen Recht als Modell für eine Familienrechtsreform?

Die zunehmende Pluralisierung der Familienformen stellt alle europäischen Rechtsordnungen vor Herausforderungen. Der Beitrag befasst sich rechtsvergleichend mit der familienrechtlichen Regulierung sozialer Elternschaft, insbesondere mit dem Sorgerecht sozialer Eltern im englischen und im deutschen Recht. Soziale Elternschaft wird verstanden als länger andauernde Betreuung und Versorgung eines Kindes durch dritte Personen, die mit dem Kind zusammen leben und nicht rechtliche Eltern sind (beispielsweise Stiefeltern, Großeltern oder Verwandte, Pflegepersonen); es handelt sich also um 'Bindungspersonen', mit denen das Kind in einer 'sozial-familiären Beziehung' lebt. Die zunehmende Pluralisierung der Familienformen, in denen Kinder leben, bringt es mit sich, dass soziale Eltern häufig eine wichtige Rolle als Bezugspersonen für Kinder spielen und an der Erziehung, Betreuung und Versorgung des Kindes beteiligt sind. Die rechtliche Stellung dieser sozialen Eltern, die teilweise anerkannt und aufgewertet wurde, weist jedoch eine Reihe von Lücken auf. Die unzureichende rechtliche Absicherung sozialer Elternschaft im deutschen Recht wird beispielsweise dann zum Problem, wenn sich in erster Linie Dritte aus der Sphäre eines Elternteils um ein Kind kümmern (z.B. die Großeltern des Kindes oder die neue Partnerin eines Elternteils) und nach Wegfall dieses Elternteils (etwa durch Tod oder wegen Ruhens der elterlichen Sorge) der andere Elternteil die Rückführung des Kindes in seinen Haushalt verlangt.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Erdmenger

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf: Das Arbeitsrecht tastet sich an neue Lebensrealitäten heran.

Am 1. Januar 2015 ist das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Damit wurde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von SPD, CDU und CSU umgesetzt, in dem es heißt, dass die Möglichkeiten des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes unter einem Dach mit Rechtsanspruch zusammengeführt und weiterentwickeln werden sollten. Insbesondere war im Koalitionsvertrag angekündigt worden, eine Lohnersatzleistung ähnlich dem Kinderkrankengeld für kurzzeitige Freistellungen einzuführen. Das soll es ArbeitnehmerInnen ermöglichen, der Arbeit kurzfristig und ohne Einkommensverlust fern bleiben zu können, wenn eine akute Notlage die Pflege eines/ einer Angehörigen erfordert.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf fand eine Debatte ihren vorläufigen Abschluss, die sich an dem 2012 eingeführten Familienpflegezeitgesetz entzündet hatte: Das damalige Gesetz sah keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit vor, mithin verblieb das finanzielle Risiko während einer Pflegezeit weitgehend bei den Arbeitnehmer_innen, die sich mit einer Versicherung gegen Lohnausfälle schützen sollten. „Zu teuer“ hielt dennoch die Arbeitgeber-Seite dem Gesetz vor, während von links kritisiert wurde, dass die gesellschaftlichen Kosten der Pflege auf die ArbeitnehmerInnenseite und dort vorwiegend auf Frauen abgewälzt würden. Da die Regelung von 2012 in der Praxis von ArbeitnehmerInnen kaum genutzt wurde, wurde der Verbesserungsbedarf allenthalben anerkannt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Verfallsfristen von Urlaub nach Beschäftigungsverbot und Elternzeit

1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.
2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im „laufenden“ Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.
Urteil des BAG vom 15.12.2015, 9 AZR 52/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Babypause gilt im Notarbesetzungsverfahren nicht als Unterbrechung

Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als „Unterbrechung“ der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten.
Urteil des BGH vom 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 2/15

Aus den Gründen:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte eine am 15. Mai 2014 für den Bezirk B. ausgeschriebene Notarstelle mit der Beigeladenen zu 1 besetzen will. […] Der Kläger ist Rechtsanwalt seit dem Jahre 2003. Er hat die zweite juristische Staatsprüfung und die notarielle Fachprüfung jeweils mit der Note „befriedigend“ (8,53 Punkte) abgelegt. Die Beigeladene zu 1 ist seit Juni 2006 Rechtsanwältin. Sie hat im zweiten Staatsexamen und in der notariellen Fachprüfung das Prädikat „vollbefriedigend“ (9,07 und 9,18 Punkte) erreicht. Kläger und Beigeladene zu 1 bewarben sich auf die für den Bezirk B. am 15. Mai 2014 ausgeschriebene Notarstelle.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG

Ordnungsgeld gegen den umgangsberechtigten Elternteil wegen zusätzlicher Kontakte

Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.
Beschluss des KG Berlin vom 12.02.2015 – 13 WF 203/14

Aus den Gründen:
I.
Der Vater wendet sich gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 28. August 2014, mit dem gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss des Familiengerichts vom 18. Januar 2011 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 8586/10) ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, angeordnet wurde, dass an die Stelle von jeweils 50 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft tritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Potsdam

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Entscheidungsvorbereitungen

Die „aktive Teilnahme“ der Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungsprozess geht zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die „Mitwirkung“ gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG a. F. auslöst.
Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten bestehen daher schon in dem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium von gleichstellungsrelevanten Entscheidungen.
Der Gleichstellungsbeauftragten ist daher auch die Teilnahme an Sitzungen zu ermöglichen, bei denen derartige Entscheidungen – hier: die Abberufung des Geschäftsführers eines Jobcenters – vorbereitet werden. Dies umfasst als notwendige Voraussetzung die vorherige Bekanntgabe der Tagungstermine und der Tagesordnung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Potsdam vom 24. Februar 2016 – 2 K 700/15

Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Gele¬genheit zur aktiven Teilnahme der Klägerin am Entscheidungsprozess zur Abberufung des vormaligen Geschäftsführers des Jobcenters B... (im Folgenden: Jobcenter). Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte beim Jobcenter B.... Das Jobcenter befindet sich in der Trägerschaft der Stadt B... und der Bundesagentur für Arbeit. Die Beklagte besteht aus je drei Vertretern der Agentur für Arbeit und der Stadt B....

Preis: 3.00 EUR

Eveline Schneider Kayasseh

Buchbesprechung: Nadjma Yassari: Die Brautgabe im Familienvermögensrecht. Innerislamischer Rechtsvergleich und Integration in das deutsche Recht

Im Rahmen von Eheschließungen zwischen Muslimen ist eine ehevertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Brautgabe (mahr) üblich, die in einer Summe Geld oder Sachwerten bestehen kann. Dieses Rechtsinstitut wurzelt im islamischen Recht und existiert noch heute in verschiedenen Ausprägungen in den Ländern, die ihr Familien- und Erbrecht auf dem islamischen Recht aufbauen.
Obschon die Brautgabe als „wichtiger Baustein im Gefüge des islamischen Eherechts“ (403) bezeichnet werden kann, ist eine vertiefte Befassung mit diesem Rechtsinstitut in den islamischen Ländern bislang weitgehend unterblieben. Zugleich müssen sich westliche Gerichte im Zuge der Migration vermehrt mit Brautgabenvereinbarungen befassen, wobei „die solcherart auf Wanderschaft geratene Brautgabe der deutschen Rechtspraxis und Lehre so manches Rätsel aufgibt“ (3), wie die deutsch-iranische Rechtswissenschaftlerin Najma Yassari, Autorin des Buchs mit dem Titel „Die Brautgabe im Familienvermögensrecht“ konstatiert. Unter diesen Vorzeichen erkennt Yassari den Bedarf, zwischen diesen beiden „geografischen Polen eine Brücke [zu] schlagen“ (4) und sich aus zwei Perspektiven mit der Brautgabe intensiv zu befassen. Dabei verfolgt sie den Ansatz, zum einen der „Frage nach der Funktion der Brautgabe im klassischen islamischen Recht sowie in den islamischen Ländern heute“ und der Rolle, die dieses Rechtsinstitut „im Kontext des geltenden Familienvermögensrechts ausgewählter islamischer Länder einnimmt“ nachzugehen, und sich zum anderen mit der Frage zu befassen „wie der Brautgabe in einem nichtislamischen Rechtsrahmen zu begegnen ist“. Diesbezüglich legt Yassari einen besonderen Fokus auf Deutschland.

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Bundesweite Fortbildung

„SToP – Stadtteile ohne Partnergewalt!“

Nach 20 Jahren der wissenschaftlich fundierten Konzeptentwicklung und mehrjähriger Erfahrung in der praktischen Umsetzung in zwei Hamburger Stadtteilen liegt mit SToP ein ausgereiftes Konzept vor, das neue Möglichkeiten zur Prävention und Unterstützung im Bereich häuslicher Gewalt/Beziehungsgewalt bereitstellt.
Unseren Erkenntnissen nach ist die Einbeziehung von Nachbarschaften und der Aufbau (transkultureller) lokaler, sozialer Netzwerke ein unerlässlicher und weiterführender Schritt in der gewaltpräventiven Arbeit. Auf dieser Grundlage und angesichts des nach wie vor hohen Ausmaßes der Gewalt an Mädchen und Frauen sowie auch der neuen Herausforderungen im Rahmen der Arbeit mit Geflüchteten möchten wir unsere Expertise nun weitergeben.
Der SToP-Ansatz kombiniert erstmalig theoretisches und praktisches Wissen aus den Bereichen der Arbeit gegen die Gewalt an Frauen und der sozialraumorientierten Arbeit. Er bewegt sich inhaltlich und methodisch im Schnittfeld von geschlechtssensibler, gewaltpräventiver Arbeit/Erwachsenenbildung/Öffentlichkeitsarbeit/Förderung von Zivilcourage und Empowerment/Gruppen-, Netzwerk und Nachbarschaftsarbeit. Grundlegendes Fachkonzept ist die Gemeinwesenarbeit bzw. das Community Organizing.

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Hinweis

djb fordert Wahlarbeitszeit

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat ein Konzept für ein Wahlarbeitszeitgesetz erarbeitet. Das Gesetz soll für die Beschäftigten umfassende subjektive Rechte auf eine selbstbestimmte(re) Zeitverwendung in der Erwerbsarbeit rechtspolitisch umsetzen. Wahlarbeitszeit meint eine lebensphasenorientierte Gestaltung von Erwerbsarbeitszeit, die für beide Geschlechter die Möglichkeit eines gleichberechtigten und partnerschaftlichen Lebens eröffnet und damit den Abschied vom „40 Jahre – 40 Stunden – Normalarbeitsverhältnis“ mit seinen negativen ökonomischen und beruflichen Folgen insbesondere für Frauen bedeutet.

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Resolutionen und Stellungnahmen des 42. FJT, 6.–8. Mai 2016 in Wien

1. Flucht und Geschlecht
Das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf menschenwürdige Existenzsicherung sind im Fall jeder asylsuchenden Person zu wahren. Dennoch ist der Zugang zum Asylverfahren (gerade) für geflüchtete Frauen*, Inter- und Transpersonen mit Gewalt, Eingriffen in die (sexuelle) Selbstbestimmung und Lebensgefahr verbunden.
Wir fordern daher:

  • Zugang zu einem fairen Verfahren für alle Geflüchteten und damit die Einhaltung völker- und unionsrechtlicher Verpflichtungen;
  • angemessene Betreuung und Unterbringung für alle Geflüchteten unter besonderer Rücksichtnahme auf Gruppen, die häufig von sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt betroffen sind, sowie
  • die Förderung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die in der Flüchtlingshilfe tätig sind, insbesondere solange der Staat seine Verantwortung in diesem Bereich nicht wahrnimmt.

Zudem sprechen wir uns dezidiert gegen die Instrumentalisierung feministischer Anliegen für rassistische Hetze aus.

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Katharina Lipp und Marija Petričević

Bericht vom 42. Feministischen Juristinnentag am 6.–8. Mai 2016 in Wien

Der FJT überschreitet empowernd die Ländergrenze nach Österreich.
Der 42. Feministische Juristinnentag (FJT) wurde dieses Jahr vom 6.bis 8. Mai in Wien gefeiert. Ja, gefeiert! Denn die Atmosphäre war eine euphorisch empowernde. Erstmalig in seiner Geschichte fand der FJT in Österreich statt und hatte eine Rekordteilnehmerinnen*zahl von 320 Frauen*. Anfang April musste die Orga-Gruppe in einer Krisensitzung zusammentreten, da die Ressourcen mit 300 Anmeldungen ausgeschöpft waren. Sie traf schweren Herzens die Entscheidung, die Anmeldung zu schließen. Wer auf der Warteliste verblieb, wird sich nächstes Jahr voraussichtlich frühzeitig anmelden.
Aber gehen wir zunächst noch etwas in der Zeit zurück. Die Idee zum FJT in Wien entstand bereits im Jahr 2008, als Elisabeth Holzleithner und Sandra Konstatzky, beim FJT in Leipzig laut darüber nachdachten, wie großartig es wäre, den FJT nach Österreich zu holen. Beim nächsten FJT in Leipzig im Jahr 2014 wurde die Intention schließlich reaktiviert.

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2016

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Sibylla Flügge

Schutz oder Gefahr? Das Prostituiertenschutzgesetz – eine Herausforderung für die Länder und Kommunen

Der Bundestag hat sich zum Ziel gesetzt, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, „um die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken und um Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen.“1 So sehr dieses Ziel von allen gesellschaftlichen Kräften befürwortet wird, so sehr wird über die richtige Umsetzung gestritten.2 Das gilt auch für feministische Juristinnen, die in dieser Frage gegensätzliche Positionen beziehen. Während die einen nach „schwedischem Modell“ Prostitution grundsätzlich ächten und jede Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen verbieten wollen,3 sehen die anderen darin keine erfolgversprechende Strategie, die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und ihre Würde zu schützen. Sie setzen auf Aufklärung, Hilfeangebote und eine Stärkung der Rechte der in der Prostitution Tätigen durch Schutzvorschriften.

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Kein Umgang gegen den Willen des Kindes

1. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Selbst ein auf einer Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist.
2. Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Keine erneute Begutachtung wegen der Belastung des Kindes.
3. Keine Befristung des Umgangsausschlusses wegen des eindringlich geäußerten Wunsches des 12-jährigen Kindes nach einem Umgangsausschluss bis zu ihrem 18. Lebensjahr und weil das Kind nach Ablauf der Befristung erneut mit einem sie belastenden Verfahren seitens des Vaters rechnen muss.
(Leitsätze der Redaktion)
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Keine gemeinsame Sorge bei nachhaltigem und tiefgreifendem Elternkonflikt

1. Auch bei der „negativen“ Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.
2. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.
3. Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.
4. Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren.
(amtliche Leitsätze)
5. Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen, zu denen auch die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zählen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Dresden

Schwere Drohungen als Ausdruck mangelnder Erziehungsfähigkeit

Brutalität und Rohheit von Kurznachrichten machen es für die Mutter unzumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in schulischen und sozialrechtlichen Fragen abzustimmen, ohne dass es auf weitere Gewalthandlungen ankommt.
Zugleich ergibt sich daraus, dass der Vater nicht über das notwendige Mindestmaß an Sensibilität und Empathiefähigkeit verfügt, um die Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen und zu befriedigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Dresden vom 10.09.2015 – 23 UF 727/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Hamburg-Harburg

Kein Umgang und Recht auf Informationen nach Angriff auf Tante

Der Umgang des Vaters mit seinen Kindern wird bis zum 31.12.2017 ausgeschlossen. Bis zum 30.06.2017 hat der Vater auch keinen Anspruch auf Informationen über die Kinder
Ohne therapeutische Aufarbeitung des Vorfalls wäre ein Kontakt mit dem Vater Kindeswohl schädlich.
Beschluss des AG Hamburg-Harburg vom 19.07.2016 – 631 F 391/15–rkr.

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern der Kinder H. und Y. B. Nach einer Trennung und einem Versöhnungsversuch 2012 leben die Beteiligten getrennt. H. und Y. leben seitdem bei der Antragstellerin. (...) Die Antragstellerin (hat) die alleinige elterliche Sorge.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Bremen

Vergütungsfestsetzung/Verbindung von Verfahren

Die getrennte Einleitung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren verstößt nicht grundsätzlich gegen die Pflicht zur kostensparenden Verfahrensführung.
Hierfür können durchaus sachliche Gründe vorliegen, beispielsweise die größere Eilbedürftigkeit des Umgangsverfahrens.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Bremen vom 11.06.2015 – 5 WF 20/15

Aus den Gründen:
1. Die nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2. Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht für zwei Verfahren festgesetzt (Umgang und Sorgerecht) und dabei einen Gegenstandswert von je 3.000 EUR zugrunde gelegt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Schleswig-Holsteinisches OLG

Vergütungsfestsetzung für Verfahrensbeistand

Wirkt ein für ein Sorgerechtsverfahren bestellter Verfahrensbeistand bei der in diesem Verfahren protokollierten Umgangsvereinbarung mit, kommt eine konkludente Bestellung zum Verfahrensbeistand in Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 19.04.2016 – 15 WF 170/15

Aus den Gründen:
1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung einer weiteren Vergütung als Verfahrensbeistand auch für den Verfahrensgegenstand Umgang. Die Beschwerdeführerin ist in dem Ausgangsverfahren betreffend den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge durch Beschluss des Amtsgerichtes als Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt worden, wobei die berufsmäßige Ausübung festgestellt und die weiteren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG übertragen wurden. Die ihr hierfür zustehende Vergütung hat die Beschwerdeführerin erhalten.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Abendgabe (Mahr) auch ohne Scheidungsverstoßung

Stellt die Ehefrau den Scheidungsantrag und beruft sich der Ehemann zur Verteidigung gegen die im Verbund mit der Ehescheidung geltend gemachte Zahlung der Abendgabe auf deren nach den Art. 80-90, 343 des Libanesischen Familiengesetzes vom 16.07.1962 nur bei Scheidungsverstoßung („talaq“) durch ihn eintretende Fälligkeit, verstößt dies gem. Art. 6 EGBGB sowie entsprechend den Art. 10, 12 Rom-III-Verordnung gegen den deutschen Ordre public und das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1GG). (Amtlicher Leitsatz 5.)
Beschluss des OLG Hamm vom 22.04.2016 – 3 UF 262/15

Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsgegner (31 Jahre alt, deutscher Staatsbürger libanesischer Abstammung) wendet sich mit der Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluss, der seine Ehe mit der Antragstellerin (27 Jahre alt, Libanesin) geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner zur Zahlung einer Abfindung von 15.000,00 US-Dollar (nach dem Wechselkurs, Stand 19.04.2016: rund 13.260,00 EUR) an die Antragstellerin verpflichtet hat. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Opferentschädigung nach sexuellem Missbrauch in der DDR/Anspruch auf Opferentschädigung nach Vorschädigung in der DDR Zum Urteil des BSG vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R–Praxishinweis von Susette Jörk

1. Die Härtefallregelung des Opferentschädigungsgesetzes für Schwerbeschädigte „allein infolge dieser Schädigung“ ist erfüllt, wenn sich die Schädigung im zeitlichen und räumlichen Erstreckungsbereich des Gesetzes auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 7.10.1949 bis zum 2.10.1990 ereignet und für sich allein betrachtet zu einer Schwerbeschädigung geführt hat.
2. Eine Erhöhung des Grads der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ist auch im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes möglich (Bestätigung von BSG vom 24.7.2002 – B 9 VG 5/01 R und vom 12.6.2003 – B 9 VG 1/02 R = BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3).
3. Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz in verschiedenen Bundesländern zusammen, ist für die Festsetzung einer einheitlichen Rente das Land zuständig, das über die letzte Schädigung entscheidet.
(Leitsätze des Gerichts
4. Der Annahme einer Schädigung i.S. des § 1 OEG steht nicht entgegen, dass die einzelnen Missbrauchshandlungen zeitlich nicht mehr genau fixierbar waren und der Tathergang nicht mehr bis ins Detail rekonstruiert werden konnte, denn an die Feststellung eines detaillierten Geschehensablaufs sind versorgungsrechtlich keine Rechtsfolgen geknüpft.
(weiterer Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BSG vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über eine Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) i.V.m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG).

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG mit Anmerkung von Gisela Ludewig

Bewährungsaufstieg–Unterbrechung durch Elternzeit

§ 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT verletzte das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG, soweit danach die Inanspruchnahme von Elternzeit nur bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren als unschädlich angesehen wurde und längere Unterbrechungszeiträume zum Verlust der gesamten bis dahin zurückgelegten Bewährungszeit führten.
(Amtlicher Leitsatz)
Das gesetzliche Benachteiligungsverbot bindet als zwingendes Recht mangels einer Tariföffnungsklausel auch die Tarifvertragsparteien.
(Weiterer Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BAG vom 12.04.2016, 6 AZR 731/13

Anmerkung
Die Klägerin war seit 1991 in die Vgr. IIa BAT eingruppiert, aus der nach 15jähriger Bewährungszeit die Höhergruppierung in die Vgr. Ib BAT vorgesehen war. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie ab 1997 für 2 Jahre und mehrere Monate Erziehungsurlaub und kehrte danach auf ihren Arbeitsplatz zurück. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes nahm sie wieder 2 Jahre und einige Monate Elternzeit, zusammengerechnet hatte sie ihre Bewährungszeit damit um mehr als 5 Jahre unterbrochen. Dies führte nach § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT dazu, dass ihre Bewährungszeit nach Ende der Elternzeit für das zweite Kind im Jahr 2003 neu begann.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Saarland

Kürzungen von Sonderzahlungen während Elternzeit

1. Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), die keinen reinen Entgeltcharakter haben, dürfen ohne Hinzutreten zusätzlicher Vereinbarungen nicht gekürzt werden. Rückzahlungs- und Ausschlussklauseln für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen gegen den reinen Entgeltcharakter von Sonderzahlungen.
2. Eine formularmäßige Vereinbarung, die der Arbeitgeberseite die Möglichkeit zur ratierlichen Kürzung je Fehltag einräumt, ohne nach den Gründen für die Fehlzeiten zu differenzieren, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB dar, weil von dieser generalisierenden Formulierung auch Kürzungen für Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz umfasst sind, die wegen des insofern geschlechtsdiskriminierenden Ansatzes nicht erlaubt sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Saarland vom 22.04.2015, 2 Sa 103/14

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten vorliegend über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld innerhalb des zeitlichen Rahmens der von der Klägerin genommenen Elternzeit.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Köln mit Anmerkung von Malin Bode

Keine zwangsweise Berentung einer Schwerbehinderten

Das Arbeitsverhältnis einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin, die gemäß §§ 33 Abs. 2, 236a Abs. 2 SGB VI vorzeitig eine (abschlagsfreie) Altersrente für Schwerbehinderte beanspruchen kann, endet nicht gemäß § 19 Abs. 3 AVR („Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet“).
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Köln vom 27.11.2014–13 Sa 55714–nrkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersgrenzenregelung beendet wird.

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Das Problem der Zwangsverrentung im Kontext niedriger Frauenrenten Zum Urteil des LAG Köln

Die Entscheidung setzt sich mit dem Problem der Altersgrenzenregelung in den AVR (Allgemeine Vergütungsrichtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes), die sie wie Tarifverträge auslegt, auseinander. Hier geht es um eine Regelung (§ 19 Abs. 3 AVR „Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegt Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet“), die das bestehende Arbeitsverhältnis bei Erreichung der Altersgrenze kündigungslos beendet, zu der eine Arbeitnehmerin eine sogenannten „abschlagsfreie“ Regelaltersrente beanspruchen kann und die die Arbeitgeberin auch bei Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung – sozusagen zwangsweise – zur Anwendung bringen will. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig mit Anmerkung von Susette Jörk

Entschädigung wegen schwangerschaftsbedingter Benachteiligung

Wenn eine Schwangere im Personalgespräch gedrängt wird, auf Vergütungsbestandteile zu verzichten, Urlaub, der nicht beantragt war, zu nehmen, möglicherweise auf Urlaubsansprüche zu verzichten und ohne Not noch am gleichen Tag ihren Arbeitsplatz zu räumen, sind dies Indizien für eine unmittelbare Diskriminierung, die eine Schadensersatzpflicht auslöst.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 06.04.2016, 6 Ca 4069/15

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung restlicher Arbeitsvergütung während eines Beschäftigungsverbots. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten Entschädigung nach dem AGG.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Kirsten Scheiwe: Geht die Gleichstellungspolitik im „Regelungsgestrüpp“ des Arbeits- und Sozialrechts unter?

Aus STREIT 4/2000, S. 147-151 (Auszug)
Die Komplexität der Regelungen durch Rechtsnormen und Rechtsprechung nimmt im Sozial- und Arbeitsrecht zu; von Deregulierung kann kaum die Rede sein, sondern von Re-Regulierung, von An- und Umbaumaßnahmen, um die Rechtsnormen veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen mehr oder weniger gelungen anzupassen. Was geschieht in diesem Prozess mit Regelungen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen?

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Hinweis

FRI-Newsletter

Das FRI – Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law (www.genderlaw. ch) – hat zu seinem 20. Jubiläum am 1. September 2015 einen Gender Law Newsletter lanciert. Die Redaktion schaut bereits auf ein erfolgreiches Jahr zurück.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2016

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Anke Stelkens

Digitale Gewalt und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Vom analogen zum virtuellen Raum
Der virtuelle Raum ist zur Selbstverständlichkeit geworden. Wer jung ist oder up to date sein will, bewegt sich in sozialen Netzwerken, what`s appt ohne Kosten und schnellstmöglich Kontakte und Termine, informiert und präsentiert sich in Suchmaschinen, organisiert sich blitzschnell betreffend Orte, Wege, Zeiten, Veranstaltungen und das möglichst von unterwegs mit Angabe des Standortes und unter Zugriff auf die Cloud, konsumiert mit wenigen Klicks per Bestellbutton, tindert, vergibt Likes und postet mal eben online eine Meinung oder spielt und chattet in virtuellen Communities. Tut insbesondere eine Frau dies alles nicht (mehr), fühlt es sich bestenfalls alt an, ist sie jedenfalls ausgeschlossen, oft beruflich nicht mehr konkurrenzfähig. Es ist auf Dauer keine Option, sich diesem virtuellen Raum zu entziehen oder sich auf umständlichen zeitintensiven Umwegen zu bewegen.

Preis: 3.00 EUR

Anne Lenze

Verbesserung der Situation Alleinerziehender

1. Empirische Fakten über Alleinerziehende
In Deutschland lebten 2014 rund 1,64 Millionen Alleinerziehende mit 2,3 Millionen minderjährigen Kindern. Zum größten Teil sind dies alleinerziehende Mütter (89%). Es ist die einzige Familienform, die Zuwachsraten verzeichnet. Während 2014 infolge des demografischen Alterungsprozesses in Deutschland insgesamt rund 1,37 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern weniger lebten als 1996, gab es bei den Alleinerziehenden im selben Zeitraum einen Anstieg um 335.000 Haushalte.

Nach allen verfügbaren Datenreihen ist das Armutsrisiko für Alleinerziehende in den letzten Jahren gestiegen, so z.B. seit 2006 um 16,2 %, während das Risiko für Paare mit zwei Kindern um knapp 7 % gesunken ist. Dies ist umso bemerkenswerter als im gleichen Zeitraum die Erwerbstätigenquote alleinerziehender Frauen erheblich gestiegen ist. Von den 1,89 Millionen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Hartz-IV-Bezug leben 965.000, etwas mehr als die Hälfte, in Alleinerziehenden-Haushalten. Kinderarmut ist damit zur Hälfte auf die Armut von Alleinerziehenden zurückzuführen.

Preis: 3.00 EUR

Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V. (AKF)

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V. (AKF)
A. 1. EU-Recht und europäisch vorgegebenes Leitbild
Die Reform muss europäische Vorgaben berücksichtigen, d. h. in erster Linie die Richtlinie 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie), die wiederum systematisch eng mit dem betrieblichen Arbeitsschutz verknüpft ist. Die MutterschutzRL ist als 10. Einzelrichtlinie zur RL 89/391/EWG (ArbeitsschutzrahmenRL) ergangen. Nach europäischem Verständnis ist Mutterschutz auch Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der betriebliche Mutterschutz wiederum basiert auf kommunikativ-partizipativen Instrumenten (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Information, Beteiligung).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Voller Schutz vor Massenentlassungen für Frauen in der Elternzeit

1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrer Elternzeit, die unmittelbar an die verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Elternschaft anknüpft, vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes faktisch ausgeschlossen wird.
2. Die Gesetzesauslegung, eine Kündigung unterfalle nur dann den für Massenentlassungen geltenden Regelungen, wenn sie innerhalb der 30-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugehe, führt zu einer faktischen Benachteiligung wegen des Geschlechts. Zwar knüpft die Schlechterstellung an die Elternschaft an. Doch trifft sie damit Frauen in erheblich höherem Maß als Männer, weil Elternzeit jedenfalls bislang in evident höherem Maß von Frauen in Anspruch genommen wird. Sie verstößt daher gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in seiner Verstärkung durch das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.
3. Bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz gilt daher der 30-Tage-Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung zur Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung bei der zuständigen Behörde innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.
4. Kündigungen, die allein deshalb außerhalb des 30-Tage-Zeitraums nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugehen, weil zunächst ein anderes, behördliches Verfahren wie die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG – durchzuführen war, sind so zu behandeln wie Kündigungen, für die die Regeln des Massenentlassungsschutzes gelten.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 08. Juni 2016 – 1 BvR 3634/13

Preis: 3.00 EUR

Urteil des SG Dortmund

Arbeitslosengeld für OGS Schulbetreuerin

1. Wenn eine Schulbetreuerin geringfügig beschäftigt wird und zusätzlich eine Steuerpauschale als Übungsleiterin erhält, jedoch an einem Dienstort mit einheitlicher Leitung eingesetzt wird, die auch einheitlich das Direktionsrecht ihr gegenüber ausübt, liegt eine einheitliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor, die im Fall der Arbeitslosigkeit auch Arbeitslosengeld- I Ansprüche gemäß § 137 SGB III bewirkt.
2. Dies gilt auch, wenn diese beiden Beschäftigungen formal durch zwei, jedoch eng verbundene Arbeitgeber, die von einander wissen, erfolgen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV gilt die in Satz 3 vorgesehene Privilegierung des Arbeitgebers dann nicht, wenn er, wie hier, seine Pflicht, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Dortmund vom 23.5.2016 – S 31 AL 966/13 – rkr

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Die deutsche Ehefrau der südafrikanischen Mutter eines in Südafrika geborenen Kindes ist als Mutter einzutragen

1. Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.
2. Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH, 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17b Abs. 4 EGBGB.
3. Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.

Beschluss des BGH vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine gemeinsame Sorge bei tiefgreifenden Konflikten unabhängig vom Verschulden

§ 1626 a BGB setzt ebenso wie § 1671 Abs. 1 BGB die Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.
Liegen Umstände vor, welche eine Kindeswohlgefährdung als möglich erscheinen lassen, ist der Sachverhalt vom Familiengericht umfassend und ergebnisoffen aufzuklären.
Ein tiefgreifender Konflikt zwischen den Eltern steht der Anordnung einer gemeinsamen Sorge auf den Vater auch dann entgegen, wenn die Mutter den überwiegenden Teil der Verantwortung für den Konflikt trägt, denn die Übertragung der gemeinsamen Sorge ist kein Sanktionsmittel, vielmehr muss sie dem Kindeswohl dienen.
Eine verantwortliche Entscheidung im Interesse des Kindes ist kaum denkbar, wenn dem Inhaber der gemeinsamen Sorge dessen Interessen und Wünsche mangels Kontakt nicht bekannt sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21.12.2016, 25 UF 23/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bremen/Beschluss des Hans. OLG Bremen

Keine gemeinsame Sorge gegen den begründeten Wunsch des 11-jährigen Kindes/Einigungsfähigkeit über Umgangsfragen ist eine Voraussetzung für die gemeinsame Sorge

Die gemeinsame Sorge widerspricht dem Kindeswohl, wenn das Kind diese ablehnt, weil es sich durch den Wunsch des Vaters nach gemeinsamer Sorge in seiner bisherigen Lebensgestaltung bedroht fühlt auch weil der Vater nicht dazu in der Lage ist, verständnisvoll auf die Befürchtungen und Wünsche des Kindes einzugehen.
Hat die Auseinandersetzung um die gemeinsame Sorge einen fortgesetzten destruktiven Elternstreit zur Folge, der absehbar nicht befriedet werden kann, führt das für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen, die der gemeinsamen Sorge entgegen stehen.

Beschluss des AG Bremen vom 20.07.2016, 65 F 7360/15 SO

Der Beschluss wurde vom Hanseatischen OLG Bremen am 16.12.2016 ohne vorherige mündliche Verhandlung bestätigt – Az: .5 UF 110/16 (Auszug aus den Entscheidungsgründen unten.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Bei einer türkischen Hochzeit der Ehefrau umgehängter Brautschmuck ist ihr geschenkt

Der Brautschmuck, der einer türkischstämmigen Ehefrau bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt als ihr geschenkt, es sei denn, es kann ein Gegenbeweis geführt werden.
Falls dieser Brautschmuck vom Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau verkauft wird, so ist der Ehemann zum Schadenersatz verpflichtet.
Kann der Wert dieses Schmuckes nicht mehr im Einzelnen festgestellt werden, entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 25.04.2016 – 4 UF 60/16