STREIT 4/2019
S. 192
Eckpunktepapier für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts
Der VAMV e.V. sieht „die Gefahr, dass das Wechselmodell als Leitmodell über die Hintertür eines neuen Kindesunterhaltsrechts eingeführt wird, nämlich dann, wenn es als Unterhaltssparmodell für die derzeitigen Unterhaltsverpflichteten ausgestaltet wird.“
In der mit vielen Nachweisen versehenen ausführlichen Stellungnahme wird die Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt beim Wechselmodell als unfaire Benachteiligung der großen Mehrheit der Mütter kritisiert, die bei bestehender Ehe beruflich zurückgesteckt haben, um das Kind zu betreuen. Hervorgehoben wird die ohnehin unzureichende Bedarfsdeckung durch die Düsseldorfer Tabelle und die ungerechten Effekte der Anrechnung erhöhter Wohnkosten und des Kindergeldes bei der Berechnung der Zahlbeträge.
Der VAMV warnt, dass die geplante stufenlose Absenkung der Kindesunterhaltsbeträge bei steigenden Zeiten des Umgangs zu einer weiteren Verarmung der überwiegend bei der Mutter lebenden Kinder führen werde, zumal geringfügig verminderte Zeiten der Betreuung kaum je durch eine Erhöhung der Erwerbseinnahmen kompensiert werden können. Gewarnt wird in diesem Zusammenhang auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls davor, dass die Notwendigkeit, einzelne Betreuungsstunden zu zählen, Anreize bieten werde, Interessenkonflikte zwischen Umgang und Unterhalt zu schüren.
Der VAMV fordert konkret:
im Kindesunterhaltsrecht einen Grundsatz familiärer Solidarität nach Trennung einzuführen.
diesen dadurch umzusetzen, dass im Kindesunterhaltsrecht eine gesetzliche Vermutung von familienbedingten Nachteilen für Eltern eingeführt wird, die für Kinderbetreuung und -erziehung beruflich zurückgesteckt haben (…) und
diese Eltern, die im paritätischen Wechselmodell barunterhaltspflichtig werden, (…) für Übergangsfristen von der Barunterhaltspflicht freizustellen.
gesetzlich klarzustellen, dass auch im paritätischen Wechselmodell das Kindergeld den Eltern hälftig zusteht und es bei der Auszahlung des Kindergeldes an nur einen Elternteil bleibt.
beim paritätischen Wechselmodell die den Unterhaltsbedarf des Kindes erhöhenden Wechselmehrkosten pauschal festzulegen, (…).
eine Barunterhaltspflicht für beide Eltern auf das paritätische Wechselmodell zu begrenzen und für alle Betreuungsmodelle, in denen ein Elternteil mehr Betreuung übernimmt als der andere, bei der Regelung zu bleiben, dass dieser aufgrund der Betreuung von der Pflicht, Barunterhalt zu leisten, befreit ist.
für alle Betreuungsmodelle außer dem paritätischen Wechselmodell die Betreuungsverteilung zwischen den Eltern durch ein Stufenmodell abzubilden, (…).
Berlin, den 25.09.2019
Voller Wortlaut unter www.vamv.de