STREIT 3/2022
S. 131-133
VG Wiesbaden, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG
Flüchtlingseigenschaft für junge afghanische Frauen wegen westlich geprägtem Lebensstil
Alleinstehende Frauen, die in Afghanistan nicht sozialisiert sind und einen westlich geprägten Lebensstil pflegen, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und die eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden, stellen eine soziale Gruppe dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Wiesbaden vom 02.12.2021, 4 K 2354/17.WI.A
Zum Sachverhalt:
Die Klägerinnen tragen vor, afghanische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Konfession zu sein. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind unverheiratete Frauen, die im Jahr 1999 bzw. 2000 geboren wurden und im Iran aufgewachsen sind. Am 14.09.2016 stellten sie Asylanträge in Deutschland. Mit Bescheid vom 29.03.2017 stellte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest und lehnte die Zuerkennung internationalen Schutzes ab. Hiergegen legten die Klägerinnen Klage ein.
(Zusammenfassung der Redaktion)
Aus den Gründen:
[…] 1. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. […] Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sind insofern zwar nicht bereits vorverfolgt ausgereist, zumal sie im Iran geboren wurden und sich nach glaubhafter Schilderung noch nie in Afghanistan aufgehalten haben. Gleichwohl droht ihnen im Falle einer „Rückkehr‘‘ nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. […] Die derzeitige politische und gesellschaftliche Situation in Afghanistan kann im Einzelfall eine geschlechtsspezifische Verfolgung alleinstehender junger Frauen, insbesondere solcher, die – wie die Klägerinnen – längere Zeit im (westlichen) Ausland gelebt haben, begründen (vgl. zuletzt etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08. November 2021 – 5a K 6223/17.A; VG Freiburg, Urteil vom 11. Oktober 2021 – A 15 K4778/17), da der Einzelrichter nach derzeitiger Erkenntnislage, jedenfalls seit der Machtübernahme durch die Taliban, davon ausgeht, dass zumindest solche afghanische Frauen, deren Identität in einer Weise westlich geprägt ist, dass sie in Afghanistan, auch ohne Vorverfolgung, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher und nunmehr auch staatlicher Akteure jedenfalls in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können. Insbesondere drohen ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG).
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im Sommer des Jahres 2021 sahen sich Frauen in Afghanistan – trotz aller vorausgegangenen Reformen – erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt. Zwar hatte die zuvor geltende Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zunehmend die Rechte der Frauen gestärkt, doch konnten sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft tatsächlich oft nur eingeschränkt verwirklichen. Frauen wurden nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert und verfolgt.
So führt etwa das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berufung auf UNAMA aus: „Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a).“ (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Wien, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 81; Asylfact-DokNr: 310693). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, so auch aktueller Presseberichte, hat sich die Situation für Frauen in Afghanistan seit der Machtüberbernahme der Taliban extrem verschlechtert.
So wurde etwa bei der Ernennung der Übergangsregierung das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17. September 2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan Stand: 21.10.2021, Seite 11, Asylfact-DokNr: 311985).
Aus von den Taliban kontrollierten Gebieten sei berichtet worden, dass die persönlichen und sozialen Freiheiten eingeschränkt und die Rechte der Frauen sowie ihr Zugang zu Dienstleistungen, einschließlich zu Bildung, beschnitten worden seien (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, Asylfact-DokNr: 311424, Seite 2). Auch laut dem Auswärtigen Amt zeichneten sich „deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan Stand: 21.10.2021, Seite 11, Asylfact-DokNr: 311985).
Quellen berichteten, dass die Taliban Mädchen „vorerst“ vom Besuch der wieder eröffneten Sekundarschulen ausschlossen. Laut einem BBC-Bericht forderte der von den Taliban eingesetzte Kabuler Bürgermeister weibliche Angestellte der Stadtverwaltung dazu auf, zu Hause zu bleiben, sofern ihre Stelle auch von einem Mann besetzt werden könne (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, Asylfact-DokNr: 311424, Seiten 6, 7).
Gleichwohl ist auch derzeit nicht davon auszugehen, dass jede afghanische Frau, gleichsam automatisch, einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr unterliegt, in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise in Afghanistan verfolgt zu werden.
Dies gilt derzeit im Ergebnis aber für junge, alleinstehende, mithin unverheiratete Frauen, die sich in ihrer persönlichen Prägung durch eine derartige Verwestlichung auszeichnen, dass ihnen eine (Re-)Integration in Afghanistan nicht (mehr) möglich ist und [sie] damit einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit unterliegen, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden.
So wird etwa berichtet, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Kabul mit Listen von Haus zu Haus gehen. Auf diesen stünden auch viele Frauen wie Aktivistinnen für Frauenrechte, aber auch gebildete junge Frauen, die im Ausland studiert haben oder für internationale Organisationen arbeiten und mit ihrem modernen Lebensstil das konservative Frauenbild der Islamisten herausfordern (vgl. https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-frauen-haben-grosse-angst-vor-den-taliban-ld.1642070?trco=21021291-05-18-0001-0004-009651-00000009&s_kwcid=AL %216521 %213 %21514185926100%2·1 %21 %21 g%21 %21 &gcli d=EAlalQobChMl24NqcHg9AIVhRoGAB2JewDhEAMYASAAEgL09vDBwE).
Des Weiteren werden Frauen aufgrund ihrer Bekleidung von Taliban-Anhängern schikaniert. Einrichtungen zum Schutz von Frauen und Mädchen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, wurden systematisch geschlossen (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, Asylfact-DokNr: 311424, Seite 8).
Weiter liegen auch dem Auswärtigen Amt Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen vor, die Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern betreffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan Stand: 21.10.2021, Seite 11, Asylfact-DokNr: 311985, Seite 11).
In Afghanistan ist es für weibliche Gewaltopfer seit der Machtübernahme der islamistischen Taliban laut Amnesty International (ai) fast unmöglich geworden, Hilfe zu bekommen. Unterstützungsnetzwerke für überlebende von Gewalt in Beziehungen oder Zufluchtsorte wie Frauenhäuser seien so gut wie verschwunden, heißt es in einem von ai veröffentlichten Bericht. Die Frauenhäuser hätten Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückschicken müssen, andere Opfer seien von ihren Familienmitgliedern gewaltsam weggebracht worden, heißt es weiter. Wieder andere seien seither auf der Straße gelandet. Amnesty habe zudem glaubwürdige Berichte erhalten, Taliban hätten betroffene Frauen in Gefängnisse gebracht (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/amnesty-afghanistan-frauen-101.html; amnesty international, Afghanistan: Survivors of gender-based violence abandoned following Taliban takeover – new Research; Asylfact-DokNr: 313661).
Eine Integration und Anpassung an die im Heimatland erwarteten Verhaltensweisen nach einer Rückkehr ist nicht mehr zumutbar, wenn der inzwischen angenommene westliche Lebensstil die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, das heißt auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht. In diesem Falle würde umgekehrt der Zwang, sich im Heimatland dennoch an nicht gewünschte Verhaltensweisen anpassen zu müssen, eine hinreichend schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen.
Dies ist dabei stets im Einzelfall zu entscheiden und Tatfrage, denn ob eine Frau in identitätsprägender Weise den westlichen Lebensstil angenommen hat und die in ihrem „Herkunftsland“ vorherrschenden Verhaltensweisen ablehnt, ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Gemessen daran haben die Klägerinnen zu 2. und zu 3. in identitätsprägender Weise einen westlichen Lebensstil angenommen. Ihnen würde im Falle einer Rückkehr kein hinreichender Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen zugutekommen können. Die derzeit 21 und 22 Jahre alten unverheirateten Klägerinnen würden als alleinstehende Frauen nach Afghanistan zurückkehren. Sie haben nach ihren glaubhaften Angaben keine ihnen bekannte, insbesondere männlichen, Angehörigen in Afghanistan und verfügen somit bereits über kein soziales Netz, mit dessen Hilfe sie sich in Afghanistan in die dortige Gesellschaft integrieren könnten. Erschwerend kommt hier dazu, dass die Klägerinnen niemals in Afghanistan gelebt haben. Sie waren vielmehr im Iran geboren und aufgewachsen. Sie unterhalten weiterhin auch keine Bindungen zu Afghanistan und sind mit den Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft nicht vertraut. Die beiden Klägerinnen, die auf eigenen Wunsch hin die informatorische Befragung des Gerichts in deutscher Sprache durchgeführt haben, erweckten in der mündlichen Verhandlung bereits von ihrem äußeren Erscheinungsbild her den Eindruck einer tiefgreifenden Verwestlichung, beziehungsweise Abwendung von traditionellen Rollenbildern.
Dass dieser Eindruck nicht lediglich auf das äußere Erscheinungsbild zurückzuführen ist, zeigte sich auch weiter in der Befragung, etwa nach dem Tragen, beziehungsweise Nichttragen eines Kopftuches befragt. Hierbei gaben die Klägerinnen an, bei ihrer Ankunft in Deutschland noch ein Kopftuch getragen zu haben, was sie jedoch nach einem längeren Diskussionsprozess mit ihrem Vater schließlich abgelegt hatten. Beide Klägerinnen konnten aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass es ihnen zum einen praktisch unmöglich erscheine, bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan wieder ein Kopftuch zu tragen, und dass dies weitergehend auch für ihre innere Einstellung gilt. So hatte die Klägerin zu 3. auch verdeutlicht, dass es ursprünglich die Entscheidung ihrer Familie gewesen war, dass sie ein Kopftuch trägt, nicht aber ihre eigene. Es sei ihr jedoch ein Anliegen, selbst darüber entscheiden zu können. Eine solche freie Entscheidung sei ihnen in Afghanistan jedoch nicht möglich, so die Klägerin zu 2. Dort wäre sie gezwungen ein Kopftuch zu tragen und zu heiraten, lediglich weil sie ein Mädchen, beziehungsweise eine Frau sei. In Afghanistan sei sie gezwungen zu Hause zu bleiben.
Zwar mag den Klägerinnen grundsätzlich zugemutet werden, aufgrund örtlicher Kleidungsvorschriften und -gepflogenheiten (in der Öffentlichkeit) im Herkunftsland ein Kopftuch zu tragen, doch haben sich die Klägerinnen nach dem Eindruck des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nicht nur durch das Ablegen des Kopftuches derart weit von der Wirklichkeit der afghanischen Gesellschaft entfernt, was nur äußeres Symbol ihrer inneren Einstellung ist, dass ihnen eine (Re-)Integration in diese nicht gelingen würde und überdies zu erwarten steht, dass sie aufgrund ihrer von der Öffentlichkeit und insbesondere den Taliban wahrgenommenen Andersartigkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt sein werden.
Mit ihrer westlichen Prägung und ihres nicht im Herkunftsland bereits erprobten Verhaltens würden die Klägerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan unweigerlich auffallen und wären mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischen Gewaltakten, Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt, die in ihrer Kumulation einer schweren Menschenrechtsverletzung gleichkämen. Weder die bereits relativ alten Eltern der Klägerinnen noch sonstige Familienmitglieder, von denen es nach der klägerischen Schilderung in Afghanistan keine bekannten mehr gäbe, könnten sie dauerhaft und wirksam gegen Verfolgungshandlungen schützen. Ein solcher Schutz bestünde praktisch nur, wenn die Klägerinnen die Öffentlichkeit völlig meiden würden, was praktisch kaum möglich und im Übrigen auch unzumutbar wäre.
Anknüpfend an ihr – weibliches – Geschlecht liegt auch der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Verfolgungsgrund vor. Dieser ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Klägerinnen zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 AsylG. […] Die Klägerinnen würden als Zugehörige zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, in Afghanistan nicht sozialisierten und zwischenzeitlich stark verwestlichten Frauen verfolgt, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden.
Insofern besteht auch die notwendige Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG. Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der (früheren) Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban Mitte August 2021, der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung einer neuen Regierung sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbar staatliche Verfolgung vorliegt. Eine interne Schutzmöglichkeit in anderen Landesteilen im Sinne des § 3e AsylG existiert damit nicht mehr, ein geeigneter Schutzakteur im Sinne des § 3d AsylG ist nicht erkennbar.
Den Klägerinnen zu 2. und zu 3. ist folglich die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. […]