STREIT 1/2015

S. 46

Sexualstrafrecht reformieren – aber richtig!

Positionspapier der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-BRK –
Fachausschuss 3 für Freiheits- und Schutzrechte,
Berlin 27.02.2015
(…) Die sexuelle Selbstbestimmung behinderter Menschen ist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage unzureichend geschützt. Deshalb fordert der Inklusionsbeirat:
Alle sexuellen Handlungen, die nicht mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgen, sind in § 177 StGB unter Strafe zu stellen. Damit würde sich grundsätzlich die Unterscheidung in widerstandsfähig und -unfähig erübrigen und § 179 StGB würde entbehrlich.
Wird § 177 StGB nicht in dem vorgenannten Sinne („ Ja heißt Ja.“) geändert, sondern wird nur der Grundsatz „Nein heißt Nein.“ umgesetzt, dann muss zwingend auch § 179 StGB mit verändert werden, um die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung widerstandunfähiger behinderter Menschen nicht noch weiter zu vertiefen. In diesem Falle muss der Strafrahmen des § 179 StGB bei sexuellen Missbrauch dem Strafrahmen des § 177 StGB angeglichen werden. Das besondere Unrecht dieser Taten liegt gerade darin, dass sich der Täter an einem widerstandsunfähigen Opfer vergreift. Auch beim Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird die Hilflosigkeit des Opfers gerade strafschärfend berücksichtigt.
Siehe: www.behindertenbeauftragte.de