STREIT 2/2026

S. 91-92

50. Feministischer Jurist*innentag vom 17. bis 19. April 2026 in Hamburg: Resolution und Fachstellungnahmen

Resolution
Verpflichtende Fortbildungen für Familienrichter*innen

Der 50. FJT fordert eine verpflichtende Fortbildung für Familienrichter*innen über Erscheinungsformen und Auswirkungen häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt i. S. d. Istanbul-Konvention sowie eine zielgerichtete Gestaltung der richterlichen Amtsermittlung.

Fachstellungnahme des 50. FJT 2026 zur Gender­apartheid im Völkerstrafrecht

1. Der 50. Feministische Jurist*innentag fordert in Solidarität mit insbesondere afghanischen Frauen die Bundesregierung auf, sich in dem laufenden Prozess über das künftige Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das auf den „Draft articles on Prevention and Punishment of Crimes Against Humanity“ der Völkerrechtskommission beruht, nachdrücklich für die explizite Aufnahme von Genderapartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzusetzen. Dabei soll Deutschland die von der UN Working Group on discrimination against women and girls vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 2 unterstützen.
2. Ferner fordert der 50. Feministische Jurist*innentag die Bundesregierung auf, sich mit anderen Vertragsstaaten dafür einzusetzen, dass das Römische Statut entsprechend geändert wird.

Fachstellungnahme des 50. FJT 2026 zu Beweis­anforderungen bei lange zurückliegenden sexuellen Missbrauchstaten im Sozialen Entschädigungsrecht

Betroffene von sexuellem Missbrauch haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. Für Taten ab dem 1. Januar 2024 gilt das SGB XIV, für frühere Taten weiterhin das OEG (vgl. § 138 Abs. 1 SGB XIV). In der Praxis scheitern Ansprüche häufig an Beweisschwierigkeiten, da Anzeigen, Zeug*innen oder andere Beweismittel regelmäßig fehlen. Zur Kompensation wird häufig die Einholung psychologischer Glaubhaftigkeitsgutachten verlangt. Die Anordnung von Glaubhaftigkeitsgutachten ist jedoch problematisch, da sie erhebliche Retraumatisierungsrisiken bergen und ihre Aussagekraft bei lange zurückliegenden, traumatisch geprägten Erinnerungen ungeeignet ist.
Die derzeitige Verwaltungspraxis wird den besonderen Belastungslagen von Betroffenen sexuellen Missbrauchs nicht gerecht und läuft dem Ziel eines niedrigschwelligen Zugangs zu Entschädigungsleistungen zuwider. Der FJT fordert deshalb:

1. Anwendbarkeit des § 15 S. 1 KOVVfG bzw. § 117 Abs. 1 SGB XIV
In lange zurückliegenden Fällen von sexuellem Missbrauch ist regelmäßig der Anwendungsbereich des § 15 S. 1 KOVVfG bzw. § 117 Abs. 1 SGB XIV i. S. e. Beweisnotstandes eröffnet, wenn die Ladung von Zeuginnen für die Betroffenen unzumutbar ist. Auch die Nicht-Anzeige von Täterinnen oder das Abwarten der Anzeige bis nach dem Tod von Täter*innen führt nicht dazu, dass die Beweismittel mit Verschulden der antragstellenden Person verlorengegangen sind. Vielmehr liegen diverse Gründe für eine späte Anzeige vor, wie bspw. bestehende familiäre Abhängigkeiten, psychische Belastungen und/oder ein etwaiger Ausschluss aus familiären Strukturen.
2. Stärkung der eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel
Gemäß § 117 Abs. 3 SGB XIV sowie § 15 S. 2 KOVVfG ist die eidesstattliche Versicherung ein ausdrücklich vorgesehenes Beweismittel. In der Verwaltungspraxis wird dieses Instrument jedoch kaum genutzt. Dies steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, die Beweisführung in Konstellationen struktureller Beweisnot zu erleichtern.
Die eidesstattliche Versicherung der betroffenen Person ist regelmäßig als ausreichendes Beweismittel für die Tatfeststellung anzuerkennen, sofern keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit und Plausibilität des Vorbringens bestehen. Der § 117 Abs. 3 SGB XIV soll dahingehend geändert werden, dass die Verwaltungsbehörde die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in solchen Fällen regelmäßig verlangen soll (sog. intendiertes Ermessen).
3. Ausschluss von Glaubhaftigkeitsgutachten
Die Einholung psychologischer Glaubhaftigkeitsgutachten im Verfahren nach dem OEG bzw. dem SGB XIV ist grundsätzlich auszuschließen. Ergänzend kann in Ausnahmefällen eine fachliche Stellungnahme von Psychotherapeutinnen oder Psychiaterinnen mit spezifischer Erfahrung in der Traumabehandlung eingeholt werden. Jedenfalls muss im Falle einer Beauftragung der spezifische Maßstab des § 117 SGB XIV angesetzt werden.
4. Anwendung der gesetzlichen Beweismaßstäbe des SGB XIV auf Altfälle
Die Fortgeltung des OEG für vor dem 1. Januar 2024 liegende Taten führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Betroffenen. Während § 4 Abs. 5 SGB XIV eine Beweiserleichterung für die haftungsausfüllende Kausalität bei psychischen Gesundheitsschädigungen ermöglicht, gilt dies für Alt-Fälle nicht. Die gesetzlichen Beweismaßstäbe des SGB XIV sind auch auf Alt-Fälle anzuwenden.

Fachstellungnahme des 50. FJT 2026 zur Ablehnung der GEAS-Reform

Der 50. FJT lehnt die GEAS-Reform (Gemeinsames Europäisches Asylsystem) aufgrund der drohenden Menschenrechtsverletzungen ab. Der FJT möchte in diesem Rahmen auf die Auswirkungen für FLINTA*-Personen, Kinder und andere besonders vulnerable Gruppen insbesondere durch das deutsche Anpassungsgesetz aufmerksam machen.
Auch die bestehenden aufenthaltsrechtlichen und asylrechtlichen deutschen Regelungen genügen nicht den Anforderungen der Istanbul-Konvention.
Der 50. FJT fordert die konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention in nationales Recht. Dazu gehören:
1) Betroffenenbeteiligung
Die Perspektive von Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt ist durchgehend zu berücksichtigen und die Beteiligung zu institutionalisieren.
2) Aufenthaltsrecht
Die Aufnahme von Tatbeständen zur Erteilung von verlängerbaren Aufenthaltserlaubnissen für Betroffene von häuslicher Gewalt aufgrund ihrer persönlichen Lage und zur Mitwirkung in Ermittlungs- und Strafsachen.
3) Fortbildungen
Durchführung von verpflichtenden Fortbildungen für alle verfahrensbeteiligten Personen, insbesondere Richterinnen, Sachbearbeiterinnen, Dolmetscher*innen. Das beinhaltet eine Sensibilisierung hinsichtlich der Vulnerabilität von Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt und deren Dynamiken und Auswirkungen aus einer intersektionalen Perspektive.
4) Umsetzung Art. 59 Istanbul-Konvention
Die vollständige Umsetzung des Art. 59 Istanbul-Konvention. Dazu ist unter anderem notwendig die Erweiterung des persönlichen Schutzbereiches des § 31 Absatz 2 AufenthG, das Absenken der Nachweisanforderungen und das Zugrunde legen des Gewaltbegriffs der Istanbul-Konvention.
5) Unterbringung
Einführung von länderübergreifenden einheitlichen Leitlinien und Gewaltschutzkonzepten für Unterkünfte. Diese sowie deren verbindliche Überprüfung muss die Einhaltung der Vorgaben der Istanbul-Konvention garantieren.
6) Screening-Verfahren
Die Durchführung der Vulnerabilitätsprüfung im Screening-Verfahren muss unter Einhaltung der Istanbul-Konvention erfolgen.
7) Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung
Im Rahmen der Prüfung des internationalen Schutzes und der Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung müssen die Vorgaben der Istanbul-Konvention eingehalten werden. Das bedeutet konkret, dass Art. 10 Qualifizierungs-Verordnung trotz des im Vergleich zu § 3b AsylG (jetzige Fassung, 18.04.2026) geänderten Wortlautes im Lichte der Istanbul-Konvention ausgelegt werden muss und die EuGH-Rechtsprechung zu Frauen als soziale Gruppe weiter anzuwenden ist.
8) Keine Abschiebungen
Aus Frauenhäusern darf nicht abgeschoben werden.
9) Finanzierung
Mittel für Frauenhäuser und Beratungsstellen sind durch den Bund aufzustocken und von den Ländern vollumfänglich sachgerecht zu verwenden und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Dabei dürfen die bestehenden Mittel in den Ländern weder gekürzt noch anderweitig verwendet werden.
10) Beratung
Die unabhängige Asylverfahrensberatung muss weiterfinanziert werden, insbesondere für besonders vulnerable Personengruppen.
11) Einbeziehung TIN*-Personen
Aufnahme aller Trans, Inter und Nichtbinären Personen in den Schutzbereich des Gewalthilfegesetzes.