STREIT 2/2026
S. 80-84
EuGH, RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrichtline), Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK)
Angemessene Vorkehrungen im Arbeitsleben für Eltern eines behinderten Kindes
1. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere ihr Art. 1 sowie ihr Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, ist im Licht der Art. 21, 24 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Art. 2, 5 und 7 des am 13.12.2006 in New York geschlossenen und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26.11.2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahin auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung für einen Arbeitnehmer gilt, der nicht selbst behindert ist, sondern wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert.
2. Die Richtlinie 2000/78, insbesondere ihr Art. 5, ist im Licht der Art. 24 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und des in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Verbots der mittelbaren Diskriminierung zu gewährleisten, verpflichtet ist, angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie gegenüber einem Arbeitnehmer zu treffen, der, ohne selbst behindert zu sein, seinem behinderten Kind die Unterstützung zukommen lässt, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert, sofern diese Vorkehrungen den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belasten.
Urteil des EuGH vom 11.09.2025 – C‑38/24 (Bervidi)
Aus den Gründen:
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
G. L. arbeitete für die in Italien ansässige Gesellschaft AB als „Stationsaufsicht“. In dieser Eigenschaft war sie für die Überwachung und Kontrolle einer U-Bahn-Station zuständig.
G. L. forderte die Gesellschaft AB wiederholt auf, sie dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, der gegebenenfalls eine geringere Qualifikation erfordere und es ihr ermögliche, sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden minderjährigen Sohn zu kümmern, der bei ihr lebe und nachmittags zu festen Zeiten an einem Behandlungsprogramm teilnehmen müsse. Die Gesellschaft AB kam diesen Anträgen nicht nach […].
Am 5. März 2019 erhob G. L. beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) Klage gegen die Gesellschaft AB auf Feststellung, dass es diskriminierend ist, dass ihr Arbeitgeber ihrem Antrag auf dauerhafte Umgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen nicht entspricht. Mit ihrer Klage beantragte G. L., die Gesellschaft AB möge sie dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten am Morgen (von 8.30 bis 15.00 Uhr) einsetzen, einen Plan zur Beseitigung der von ihr erlittenen Diskriminierung aufstellen und ihren Schaden ersetzen.
Das Tribunale di Roma (Gericht Rom) wies die Klage von G. L. ab, die gegen diese Entscheidung bei der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) Berufung einlegte. Auch dieses Gericht wies die Klage in der Sache mit der Begründung ab, dass das behauptete diskriminierende Verhalten nicht nachgewiesen worden sei und dass die Gesellschaft AB jedenfalls „angemessene Vorkehrungen“ getroffen habe, um den Sachzwängen von G. L. Rechnung zu tragen […].
G. L. legte Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein. […]
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob sich ein Arbeitnehmer, der sich um sein behindertes minderjähriges Kind kümmere, unter Berücksichtigung der Grundsätze, die sich aus dem Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman (C‑303/06, EU:C:2008:415), ergäben, vor Gericht auf den Schutz vor mittelbarer Diskriminierung wegen einer Behinderung berufen könne, den die behinderte Person selbst genieße.
In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, dass sich der persönliche Anwendungsbereich des in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes vor unmittelbarer Diskriminierung wegen einer Behinderung auf einen Arbeitnehmer erstrecke, der nicht selbst behindert sei, sondern sich um ein behindertes Kind kümmere, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringe, die sein Zustand erfordere. […]
Zu den Vorlagefragen
[40] Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2000/78, insbesondere ihr Art. 1 sowie ihr Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, im Licht der Art. 21, 24 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Art. 2, 5 und 7 des VN-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung für einen Arbeitnehmer gilt, der nicht selbst behindert ist, sondern wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert. […]
[45] Zur Beantwortung der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78 in dem von ihr erfassten Bereich das allgemeine Diskriminierungsverbot konkretisiert, das in Art. 21 der Charta verankert ist, der jede Diskriminierung u. a. wegen einer Behinderung verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, Komisia za zashtita ot diskriminatsia, C‑824/19, EU:C:2021:862, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation sind im Rahmen der Prüfung der ersten Frage auch die in den Art. 24 bzw. 26 der Charta verankerten Rechte des Kindes und der Behinderten zu berücksichtigen.
[46] Außerdem hat die Union das VN-Übereinkommen genehmigt, dessen Bestimmungen daher seit seinem Inkrafttreten integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind. Daraus folgt, dass diese Bestimmungen ebenso wie die Bestimmungen der Charta zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 herangezogen werden können und dass diese Richtlinie so weit wie möglich in Einklang mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, HK Danmark, C‑335/11 und C‑337/11, EU:C:2013:222, Rn. 30 bis 32, sowie vom 18. Januar 2024, Ca Na Negreta, C‑631/22, EU:C:2024:53, Rn. 41). […]
[48] Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist. Das in Art. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung ist nämlich nicht auf Personen beschränkt, die selbst behindert sind. Erfährt ein Arbeitnehmer, der selbst nicht behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als sie ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C‑303/06, EU:C:2008:415, Rn. 56).
[49] Aus der Tatsache, dass die Richtlinie 2000/78 Bestimmungen enthält, mit denen speziell den Bedürfnissen behinderter Menschen Rechnung getragen werden soll, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der dort verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz restriktiv auszulegen ist, d. h. in dem Sinn, dass er nur unmittelbare Diskriminierungen wegen der Behinderung verbietet und ausschließlich Menschen mit Behinderung selbst betrifft. Zudem bezieht sich der sechste Erwägungsgrund dieser Richtlinie, indem er auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer hinweist, sowohl auf die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung als auch auf die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C‑303/06, EU:C:2008:415, Rn. 43).
[50] Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die mit der Richtlinie 2000/78 verfolgten Ziele, nämlich das Ziel der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe, zu denen die Behinderung zählt, und das im 37. Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Ziel der Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen bezüglich der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, sowie die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie gefährdet würden, wenn das in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung auf Personen beschränkt wäre, die selbst behindert sind, und nicht auf einen Fall anwendbar wäre, in dem ein Arbeitnehmer, der selbst nicht behindert ist, dennoch wegen der Behinderung seines Kindes unmittelbar diskriminiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C‑303/06, EU:C:2008:415, Rn. 47 und 48).
[51] Eine Auslegung der Richtlinie 2000/78, nach der ihre Anwendung auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind, könnte dieser Richtlinie nämlich einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen und den Schutz, den sie gewährleisten soll, mindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C‑303/06, EU:C:2008:415, Rn. 50 und 51).
[52] Was als Zweites die Frage betrifft, ob nach der Richtlinie 2000/78 auch eine mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe geben darf.
[53] Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Richtlinie 2000/78 darin besteht, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Der für diesen Bereich in dieser Richtlinie verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nämlich nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die in ihrem Art. 1 genannten Gründe. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 13 EG untermauert, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/78 ist und in dem – wie in dem ihn ersetzenden Art. 19 AEUV – der Union die Zuständigkeit übertragen wurde, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C‑303/06, EU:C:2008:415, Rn. 38). Zudem heißt es im zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass „jede“ unmittelbare oder mittelbare „Diskriminierung“ wegen einer Behinderung unionsweit untersagt werden sollte.
[54] Im Übrigen stellt sich die Frage der Anerkennung einer „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung in gleicher Weise, unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung handelt. Insbesondere hat der Umstand, dass der Begriff der mittelbaren Diskriminierung in der in der Richtlinie 2000/78 vorgesehenen Regelung im Unterschied zum Begriff der unmittelbaren Diskriminierung die Möglichkeit einer Rechtfertigung einschließt, keine Auswirkung auf die etwaige Einstufung einer Handlung als „Mitdiskriminierung“ im Sinne dieser Richtlinie.
[55] Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sowohl der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 als auch das dieser Richtlinie zugrunde liegende Ziel für das Verbot nicht nur unmittelbarer „Mitdiskriminierungen“, sondern auch mittelbarer „Mitdiskriminierungen“ sprechen.
[56] Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman (C‑303/06, EU:C:2008:415), zum Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43, deren Art. 1 und 2 den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 ähnlich formuliert sind, bereits entschieden hat, dass dieser Geltungsbereich nicht eng definiert werden darf und dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, den diese Richtlinie zum Gegenstand hat, nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern nach Maßgabe der in ihrem Art. 1 genannten Gründe anwendbar ist, so dass er auch für Personen zu gelten hat, die zwar nicht selbst der betreffenden Rasse oder Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe weniger günstig behandelt werden oder in besonderer Weise benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 56). Daher hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ausdrücklich festgestellt, dass eine mittelbare „Mitdiskriminierung“ nach der Richtlinie 2000/43 verboten ist.
[57] Drittens ist im Hinblick auf eine mit der Charta vereinbare Auslegung des Diskriminierungsverbots festzustellen, dass nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot nach Art. 21 Abs. 1 der Charta ausweislich dessen Wortlauts „Diskriminierungen“ insbesondere wegen einer Behinderung untersagt sind, was eine weite Anwendung dieser grundlegenden Garantie gewährleistet.
[58] Auch das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist im Licht von Art. 24 und Art. 26 der Charta auszulegen. Art. 24 („Rechte des Kindes“) sieht in Abs. 1 vor, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und in Abs. 2, dass bei Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Zudem sieht Art. 26 der Charta vor, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Ca Na Negreta, C‑631/22, EU:C:2024:53, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[59] Außerdem enthält Art. 21 Abs. 1 der Charta zumindest die gleichen Garantien wie Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der in Verbindung mit den durch diese Konvention garantierten Rechten und Freiheiten anwendbar ist, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2025, Alchaster II, C‑743/24, EU:C:2025:230, Rn. 24).
[60] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits entschieden, dass die diskriminierende Behandlung einer Person wegen der Behinderung ihres Kindes, zu dem sie enge persönliche Bindungen unterhält und das sie pflegt, eine Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellt, die unter Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten fällt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 22. März 2016, Guberina/Kroatien, CE:ECHR:2016:0322JUD002368213, § 79), ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung handelt.
[61] Viertens ist zu den Bestimmungen des VN-Übereinkommens, die für die Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgebend sein können, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 3 dieses Übereinkommens „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ „jede“ Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung bedeutet, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird, und dass dieser Begriff „alle Formen der Diskriminierung“, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen, umfasst.
[62] Nach Art. 5 Abs. 2 des VN-Übereinkommens verbieten die Vertragsstaaten des Übereinkommens „jede Diskriminierung“ aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor „Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen“.
[63] Nach Art. 7 Abs. 1 des VN-Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten des Übereinkommens alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern „alle“ Menschenrechte und Grundfreiheiten „genießen“ können. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. […]
[66] Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2000/78, insbesondere ihr Art. 1 sowie ihr Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, im Licht der Art. 21, 24 und 26 der Charta sowie der Art. 2, 5 und 7 des VN-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung für einen Arbeitnehmer gilt, der nicht selbst behindert ist, sondern wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert.
Zur zweiten Frage
[67] Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2000/78, insbesondere ihr Art. 5, im Licht der Art. 24 und 26 der Charta sowie der Art. 2 und 7 des VN-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und des in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Verbots der mittelbaren Diskriminierung zu gewährleisten, verpflichtet ist, angemessene Vorkehrungen im Sinne dieses Art. 5 gegenüber einem Arbeitnehmer zu treffen, der, ohne selbst behindert zu sein, seinem behinderten Kind die Unterstützung zukommen lässt, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert.
[68] Nach Art. 5 der Richtlinie 2000/78 sind, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, angemessene Vorkehrungen zu treffen, was bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaats ausreichend kompensiert wird.
[69] Zu der Frage, ob Art. 5 der Richtlinie 2000/78 auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, der, ohne selbst behindert zu sein, seinem behinderten Kind die Unterstützung zukommen lässt, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert, ist zwar darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 39 und 42 des Urteils vom 17. Juli 2008, Coleman (C‑303/06, EU:C:2008:415), entschieden hat, dass die Richtlinie 2000/78 eine Reihe von Bestimmungen, u. a. ihren Art. 5, enthält, die nur für Behinderte gelten. […]
[71] So ist im Hinblick auf eine mit der Charta vereinbare Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 zunächst darauf hinzuweisen, dass die Art. 24 und 26 der Charta, wie oben in Rn. 58 ausgeführt, u. a. vorsehen, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, bzw. dass die Union das Recht von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet.
[72] Das VN-Übereinkommen sieht in seinem Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass der Begriff der Diskriminierung aufgrund von Behinderung alle Formen der Diskriminierung umfasst, „einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen“. […] Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind die angemessenen Vorkehrungen, wie sie in diesem Art. 2 definiert sind, nicht auf die Bedürfnisse von Behinderten am Arbeitsplatz beschränkt. Solche Vorkehrungen müssen daher gegebenenfalls auch einem Arbeitnehmer gewährt werden, der einem Behinderten die Unterstützung zukommen lässt, durch die dieser im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert.
[73] Nach Art. 7 Abs. 1 des VN-Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten des Übereinkommens alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern „alle“ Menschenrechte und Grundfreiheiten „genießen“ können. In diesem Zusammenhang wird in Buchst. x der Präambel des VN-Übereinkommens ausdrücklich auf die Notwendigkeit Bezug genommen, Familien von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, seinem behinderten Kind die benötigte Unterstützung zukommen zu lassen, was die Verpflichtung des Arbeitgebers beinhaltet, die Arbeitsbedingungen dieses Arbeitnehmers anzupassen.
[74] Ohne eine solche Verpflichtung würde außerdem dem oben in Rn. 66 genannten Verbot der mittelbaren „Mitdiskriminierung“ eines Arbeitnehmers, der seinem behinderten Kind die Unterstützung zukommen lässt, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert, ein großer Teil seiner praktischen Wirksamkeit genommen.
[75] Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, gegenüber einem solchen Arbeitnehmer angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Licht der Art. 24 und 26 der Charta sowie von Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 des VN-Übereinkommens zu treffen.
[76] Hinsichtlich der Art der vom Arbeitgeber einer solchen Betreuungsperson geforderten angemessenen Vorkehrungen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Definition des Begriffs „angemessene Vorkehrungen“ nach Art. 5 der Richtlinie 2000/78 im Licht u. a. von Art. 2 des VN-Übereinkommens eine weite ist und dass die Verkürzung der Arbeitszeit eine der in diesem Art. 5 genannten Vorkehrungsmaßnahmen darstellen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch eine solche Maßnahme darstellen, einen Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, HK Danmark, C‑335/11 und C‑337/11, EU:C:2013:222, Rn. 64, sowie vom 10. Februar 2022, HR Rail, C‑485/20, EU:C:2022:85, Rn. 43).
[77] Daher müssen diese angemessenen Vorkehrungen […] es erlauben, das Arbeitsumfeld der Person mit Behinderung anzupassen, um ihr eine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, zu ermöglichen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht selbst behindert ist, sondern sich um sein behindertes Kind kümmert, müssen diese Maßnahmen zu demselben Zweck auch die Anpassung seines Arbeitsumfelds ermöglichen.
[78] Art. 5 der Richtlinie 2000/78 verpflichtet den Arbeitgeber jedoch nicht, Maßnahmen zu ergreifen, die ihn unverhältnismäßig belasten würden. Aus dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich insoweit, dass bei der Prüfung der Frage, ob solche Maßnahmen den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten, insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen der Organisation oder des Unternehmens sowie die Verfügbarkeit öffentlicher Mittel oder anderer Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollten. Außerdem setzt die Möglichkeit, eine Person mit Behinderung an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, voraus, dass es zumindest eine freie Stelle gibt, die der betreffende Arbeitnehmer einnehmen kann (Urteil vom 18. Januar 2024, Ca Na Negreta, C‑631/22, EU:C:2024:53, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[79] Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob der Arbeitgeber von G. L. im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 unverhältnismäßig belastet worden wäre, wenn er ihrem Antrag, sie dauerhaft an einem bestimmten Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, entsprochen hätte.
[80] Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2000/78, insbesondere ihr Art. 5, im Licht der Art. 24 und 26 der Charta sowie von Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 des VN-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und des in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Verbots der mittelbaren Diskriminierung zu gewährleisten, verpflichtet ist, angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie gegenüber einem Arbeitnehmer zu treffen, der, ohne selbst behindert zu sein, seinem behinderten Kind die Unterstützung zukommen lässt, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert, sofern diese Vorkehrungen den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belasten. […]