STREIT 2/2026
S. 85-87
VG Berlin, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG
Flüchtlingseigenschaft für lesbische Frau aus Georgien
1. LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht, so dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.32) (Rn.45) (Rn.53) (Rn.54) (Rn.58)
2. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten durch den georgischen Staat gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist.(Rn.46)
3. Die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen für LSBTIQ-Personen sowie die Verfolgung durch die georgische Gesellschaft bestehen landesweit. Eine interne Fluchtalternative besteht auch nicht in der Hauptsadt Tiflis trotz dortiger aktiver LSBTIQ-Szene, da sich diese auf einen subkulturellen Kontext beschränkt.
(Leitsätze 1-2 amtlich, Leitsatz 3 der Redaktion)
VG Berlin, Urteil vom 21.05.2025 – VG 38 K 259/23 A
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin mit georgischer Staatsangehörigkeit ist homosexuell. Sie trägt vor, nach der Trennung von ihrem Ehemann mit einer Frau eine Beziehung eingegangen zu sein. Der Ex-Mann bedrohte sie deshalb und da sie mit ihrer Lebensgefährtin in Ruhe leben wollte, ist sie mit dieser nach Deutschland gereist und hat einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag der Klägerin vollumfänglich ab.
Aus den Gründen:
[…] Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr wegen einer ihr in Georgien wegen ihrer Homosexualität drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. […]
18) Dies zugrunde gelegt, ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie als Homosexuelle (dazu 1.) in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat (dazu 2.) und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre (dazu 3.), gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist (dazu 4.), und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen (dazu 5.) und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen (dazu 6.), ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht (dazu 7.). […]
So unterliegen LSBTIQ-Personen – jedenfalls seitdem das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen vom 17. September 2024 am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten ist – in vielen Bereichen staatlichen Eingriffen oder zumindest gravierenden Einschränkungen. Dies haben sowohl die Bundesregierung als auch die Europäische Union öffentlich kritisiert […].
23) Dieses Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen enthält ein Verbot der Darstellung von LSBTIQ-Beziehungen in den Medien und schränkt die „Propaganda“ von gleichgeschlechtlichen Beziehungen in Fernsehsendungen, Büchern und Filmen ein, Rundfunkanstalten werden für die Verbreitung haftbar gemacht und die „propagierende“ Berichterstattung unter Strafe gestellt […]. Durch das Gesetzespaket wird Sendern ausdrücklich untersagt, Inhalte zu verbreiten, die „die Identifikation mit einem anderen als dem biologischen Geschlecht oder Beziehungen zwischen Personen desselben biologischen Geschlechts auf der Grundlage der sexuellen Orientierung fördern“. […]
24) Ferner können LSBTIQ-Personen nicht von der grundsätzlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in der georgischen Verfassung[…] profitieren. […]
25) Im Bereich des Familienrechts folgen aus dem Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen massive Beschränkungen für LSBTIQ-Personen. Das darin enthaltene Verbot geschlechtsangleichender Behandlungen (siehe dazu im nachfolgenden Abschnitt) führt dazu, dass für Transgender-Personen Änderungen ihrer Geburtsurkunden und anderer rechtlicher Dokumente unmöglich geworden sind. […] Während die georgische Verfassung bereits seit dem Jahr 2018 die Ehe ausdrücklich als Verbindung von Mann und Frau definiert, wurden durch das Gesetzespaket auch alle anderen Formen rechtlicher Verbindungen gleichgeschlechtlicher Paare verboten, was auch eingetragene Lebensgemeinschaften einschließt (Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Dies führt auch dazu, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als unwirksam betrachtet werden […]. Das Gesetzespaket sieht zudem vor, dass die Adoption und Pflege von Minderjährigen nur heterosexuellen Personen erlaubt ist (ILGA, Annual Review 2024, S. 2).
26) Die schon bestehenden Schwierigkeiten von LSBTIQ-Personen, einen angemessenen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten […], haben sich durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen weiter verschärft […]. Das Gesetzespaket verbietet unter anderem geschlechtsangleichende Behandlungen und sieht eine Haftstrafe von bis zu vier Jahren für Angehörige der Gesundheitsberufe vor, die eine transspezifische Gesundheitsversorgung anbieten […]. Personen, die eine Hormontherapie oder andere transspezifische medizinische Unterstützung benötigen, wird durch das Gesetzespaket nun pauschal der Zugang zu jeglichen Dienstleistungen verweigert (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16).
27) Auch im staatlich verantworteten Bildungsbereich führt das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen zu erheblichen Einschränkungen für LSBTIQ-Personen. Es klammert Fragen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität aus dem Bildungsprozess bewusst aus, indem es zum Beispiel die Aufnahme damit in Zusammenhang stehender Themen in Lehrpläne und die Verbreitung solcher Informationen innerhalb von Bildungseinrichtungen strafbewehrt verbietet […]. Die Bestimmungen wurden unter anderem von der Venedig-Kommission des Europarats als diskriminierend eingestuft, da mit ihnen die Einschränkung der Aufklärung über Geschlecht und Sexualität einhergeht und Mobbing, Belästigungen sowie Gesundheitsrisiken Vorschub geleistet werde […]. Hinzu kommt, dass die umfassenden Zensurmöglichkeiten in Kunst und Wissenschaft zur Selbstzensur führen und die Diskussionen über LSBTIQ-Identitäten in der Gesellschaft effektiv zum Schweigen bringen […].
31 a) Wie sich sowohl aus den von der Kammer ausgewerteten Erkenntnismitteln […] als auch aus den Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihres Asylverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens ergeben hat, ist in der georgischen Bevölkerung eine stark homophobe Grundhaltung zu erkennen. […] „Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten georgisch-orthodoxen Kirche. […] Homophobie und der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen sind gesellschaftlich nach wie vor stark verwurzelt.“ (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3). […]
33) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vertretenen Auffassung ist diese homophobe Grundhaltung in der gesamten Bevölkerung Georgiens verbreitet und nicht auf einen kleinen Kreis Rechtsextremer beschränkt. Dem Vertreter der Beklagten ist lediglich insoweit zuzustimmen, dass von Radikalen und Gewalttätigen eine erhöhte Gefahr ausgeht, insbesondere was die Ausübung physischer Gewalt betrifft […]. Die ablehnende Grundhaltung ist aber nicht auf diese Gruppen beschränkt. […]
36) LSBTIQ-Personen sind in Georgien im erheblichen Umfang psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt […]. Der Public Defender berichtet von körperlichen und verbalen Übergriffen, Schlägen und Todesdrohungen in untersuchten Fällen […].
39) Im Berufs- und Arbeitsleben setzen sich die Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen ebenfalls fort. Der nach wie vor weit verbreiteten homo-, bi- und transphobischen Diskriminierung auf und den Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt – wegen derer in Österreich georgischen LSBTIQ-Personen wohl generell subsidiärer Schutz zuerkannt wird […] –, leistet das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen weiteren Vorschub […]. Es enthebt die Arbeitgeber von der Antidiskriminierungspflicht, indem die „sexuelle Identität“ kein Diskriminierungsmerkmal mehr ist und Vereinbarungen nichtig sind, wenn sie darauf abzielen, das biologische Geschlecht zu missachten oder zu fördern […].
49) 5. Jedenfalls in der Gesamtschau stellt die Kumulation von staatlichen Eingriffen und Einschränkungen (dazu 2.) und die zielgerichtete unmenschliche und erniedrigende Behandlung von LSBTIQ-Personen durch die georgische Gesellschaft (siehe 3.b]) eine gravierende Verletzung von Menschenrechten dar (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 –14 K 6989/22.A –, juris S. 14). Soweit in Entscheidungen insbesondere vor In-Kraft-Treten des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen angenommen wurde, dass auch in der Kumulierung die schutzrelevante Schwelle nicht überschritten sei (so beispielsweise Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.5, 6.6.; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 –30 L 905/25.A –, juris Rn. 76 ff., das vorrangig Berichte aus Mai und September 2023 auswertet), ist diese Rechtsprechung durch die jüngsten Ereignisse überholt.
50) 6. Homo- und transsexuelle Menschen gehören in Georgien zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nummer 4 AsylG. […]
53) Angesichts der oben geschilderten homophoben Grundhaltung der georgischen Bevölkerung (s.o. unter 3. a]) werden diese in Georgien von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität § 3b Abs. 1 Nummer 4 Hs. 1 lit. b) AsylG besitzt (so auch VG Köln, VG 6 K 268/16.A –, juris S. 9; VG Lüneburg, Urteil vom 09.03.2022 – 2 A 256/18, juris, Rn. 26 ff.; für LSBTIQ-Personen in der Türkei: VG Berlin, Beschluss vom 25.02.2025 – 14 K 261/23 A, juris, Rn. 30). Der mangelnde Schutz des georgischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, sodass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zusätzlich zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss […]. Schließlich knüpfen auch die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen insbesondere auf der Grundlage des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen an dieses Merkmal an.
54) 7. Die Klägerin kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3e Absatz 1 AsylG).
55) Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die geschilderte Verfolgung durch die georgische Gesellschaft nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt, sondern es fehlt im gesamten Staatsgebiet am staatlichen Schutz (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). So findet sich in keinem der Erkenntnismittel eine Differenzierung nach Landesteilen. Der Befund der landesweiten Verfolgung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass in einzelnen Landesteilen und Bevölkerungsgruppen (insbesondere in der jüngeren Bevölkerung der Hauptstadt Tiflis) zunehmend liberalere Wertvorstellungen und tolerantere Einstellungen in Erscheinung treten und sich in Tiflis eine aktive LSBTIQ-Szene herausgebildet hat. Diese Entwicklungen beschränken sich auf einen subkulturellen Kontext, der nach den vorstehend beschriebenen Erkenntnissen des Gerichts nach wie vor nicht die Mehrheitsmeinung in der georgischen Gesellschaft prägt (so bereits VG Köln, Urteil vom 08.04.2025 – 14 K 6989/22.A, juris, S. 9, 17 f.) und nichts an den geschilderten Diskriminierungen in den genannten Lebensbereichen ändert. Gerade auch in Tiflis kommt es zudem immer wieder zu physischen Übergriffen auf LSBTIQ-Personen, etwa rund um die Pride-Veranstaltungen.
56) Die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen insbesondere auf der Grundlage des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen erfolgen ohnehin landesweit. […]
Hinweise der Redaktion:
Das oben zitierte sehr ausführliche Urteil des VG Berlin, (online unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001615089) zitiert eine Vielzahl von Quellen.
Weitere positive Entscheidungen zu LSBTIQ-Personen in Georgien: VG Berlin: Urteil vom 04.02.2026 – VG 31 K 528/24 A, Urteil vom 02.10.2025 – 31 K 504/24 A, und Urteil vom 21.05.2025 – 38 K 96/25 A.
Im Zusammenhang mit der georgischen Gesetzesreform weist die Redaktion auch auf die Lage in Ungarn hin, wo ein ähnlich LSBTIQ-feindliches Gesetz verabschiedet worden ist, welches der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2026 in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) – Az.C-769/22 – u.a. als Verstoß gegen das Primärrecht einordnete:
„Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen stigmatisiert und marginalisiert, hat Ungarn gegen das Unionsrecht verstoßen.
Der Gerichtshof stellt insbesondere erstmals in einem Klageverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest, in dem die Werte aufgeführt sind, auf die sich die Europäische Union gründet. Mit dem ‚Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern‘ hat Ungarn verschiedene nationale Gesetze zum Schutz von Minderjährigen geändert. Im Wesentlichen untersagen oder beschränken diese Änderungen den Zugang zu Inhalten, insbesondere im audiovisuellen Bereich oder in der Werbung, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität darstellen oder vermitteln. Auf eine von der Europäischen Kommission in dieser Angelegenheit eingereichte Vertragsverletzungsklage hin urteilt der Gerichtshof, dass Ungarn in mehrfacher Hinsicht gegen das Unionsrecht verstoßen habe: gegen das Primärrecht und das abgeleitete Recht im Bereich der Dienstleistungen im Binnenmarkt, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 EUV sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).“
Pressemitteilung des EuGH Nr. 59/26 vom 21.4.2026