STREIT 2/2022

S. 75-76

OLG Brandenburg, § 1684 BGB

Bedingungen für die Anordnung eines Wechselmodells

Die an die Anordnung des Wechselmodells gestellten Bedingungen sind: hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern, sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs sowie keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern.
(Leitsatz des Gerichts)

Beschluss vom 16.09.2021 – 10 UF 34/21