STREIT 1/2020
S. 40-44
Buchbesprechung: Hensel/Schönefeld/Kocher/Schwarz/Koch (Hrsg.) – Selbstständige Unselbstständigkeit
edition sigma in der Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019
Die Autorinnen und Autoren nähern sich in dieser interdisziplinären Untersuchung zum „Crowdworking zwischen Autonomie und Kontrolle“ einem Phänomen, dessen gesellschaftliche Auswüchse noch nicht einschätzbar sind. Fest steht, dass sich durch die Digitalisierung die Verhältnisse auf dem Erwerbsarbeitsmarkt grundlegend verändern werden und dies faktisch bereits stattfindet.
Crowdworking meint Erwerbstätigkeiten, die in Form von Einzelarbeitsaufträgen über Internetplattformen vermittelt werden. Unternehmen bzw. sogenannte Crowdsourcer*innen schreiben dort ihre mehr oder weniger komplexen Einzelaufgaben aus, das ist der sogenannte Call. Eine Masse von arbeitswilligen Nutzer*innen der Plattform, die sogenannte Crowd, versucht mit der Übernahme dieser Einzelaufgaben und in ständiger Konkurrenz zueinander möglichst viel Geld zu verdienen. Inwieweit Einzelne dabei zum Zuge kommen können, wird mitbestimmt durch algorithmengestützte und nutzungsvertragsgebundene Steuerungs- und Kontrollmechanismen der Plattformbetreiber, für die die Unternehmen ihre Kundschaft sind und die Crowd produktionsmittelähnlich erscheint. Erwerbsarbeit findet also statt in einer neuartigen Dreiecksbeziehung und ist dabei nicht beschränkt auf einen nationalen Erwerbsarbeitsmarkt.
Das Buch bündelt die Ergebnisse eines in der Zeit von 2015 bis 2018 im Bereich Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften durchgeführten Forschungsprojektes. Es enthält dabei auch die Perspektiven von Akteur*innen des Crowdworking und aus der momentanen politischen Praxis zum Thema. Titelgebend ist das Hauptdilemma, in das diese Tätigkeitsform die Crowdmitglieder stürzt, nämlich selbstständig zu sein im Sinne des Arbeitsrechts, aber wirtschaftlich meist nicht dem herkömmlichen Leitbild einer selbstständigen Tätigkeit mit unternehmerischer Verantwortung für eigene Produktionsmittel und eigene Angestellte zu entsprechen. Die Herausgeber*innen sprechen von einem Spannungsverhältnis zwischen Autonomie und Kontrolle. Zurzeit bestehen auf dem deutschen Erwerbsarbeitsmarkt herkömmliche Anstellungsverhältnisse und solche digitalisierten Erwerbstätigkeiten nebeneinander, teilweise gleichzeitig von einer Person ausgeübt.
Der Band beginnt mit einer umfassenden Einführung von Daniel Schönefeld und Isabell Hensel, die sich wie eine Zusammenfassung des Buches liest. Das Forschungsprojekt beschränkte sich allein auf online ausführbare Dienstleistungen. Damit stehen grafische Design- und Softwareberufe (komplexes Crowdworking), aber auch einfache online auszuführende Sortierarbeiten (einfaches Crowdworking, auch Mikro- oder Clickworking genannt) im Fokus. Der große Bereich der plattformisierten Carearbeit (Helpling u.a.) bzw. plattformvermittelte Offline-Dienstleistung (Uber, Airbnb) wurde nicht berücksichtigt. Schon bei diesen Kategorisierungsversuchen wird deutlich, dass sich das Crowdworking als ein äußerst vielschichtiges Phänomen darstellt, welches sich eben nicht einheitlich kategorisieren lässt.
Die Wirtschaftswissenschaften unterscheiden verschiedene Crowdworking-Formen zum einen nach dem Grad der Komplexität der ausgeschriebenen Aufgaben. Zum anderen evaluieren sie die Eigenschaften der Crowd im Hinblick auf Qualität, Zeiteffizienz und Kosten im Vergleich zu einer festangestellten Belegschaft. Die Soziologie betrachtet primär die Zusammensetzung der Crowd und auch deren Arbeitspraxis. In der internationalen online-Crowd überwiegen dabei junge, gut ausgebildete Männer (in der offline-Crowd sieht dies vermutlich etwas anders aus). Und die Mehrheit betreibt Crowdworking nur als Nebenjob. Insgesamt bietet sich aber auch hier ein höchst differenziertes Bild, welches von einer gut verdienenden digitalen Bohème, die sich selber als sogenannte Crowd Aggregators auch eigene Unter-Crowds leisten kann, bis zum ständig verfügbaren prekären Clickwork reicht und damit eher einen gesellschaftlichen Querschnitt als eine eigene gesellschaftliche Gruppierung bildet. In den Rechtswissenschaften kreist die Debatte um die rechtliche Fassung der Beschäftigungsverhältnisse im Dreieck des Crowdworking. Von den Plattformbetreibern wird die Crowd faktisch als Heer von Freelancern behandelt. Arbeits- und sozialrechtlich eröffnet sich die Möglichkeit, die Crowd als Scheinselbstständige oder arbeitnehmerähnliche Personen zu klassifizieren, einen besonderen Schutz für Solo-Selbstständige zu regulieren oder digitale Heimarbeitsverhältnisse zu konstruieren. Mit der Künstlersozialkasse steht in Deutschland für den Kreativbereich der Online-Crowd bereits ein sozialversicherungsrechtliches Regulierungskonzept zur Verfügung. Gewerkschaftsähnliche Repräsentation eines Berufsstatus Crowdwork bzw. verbandsgestützte Selbstregulierung erscheint aufgrund der Binnenkomplexität eher unwahrscheinlich, könnte sich aber in spezialisierten Crowds branchenspezifisch herausbilden. Soweit man die Plattformen bzw. die dahinterstehenden Crowdsourcer*innen aus einer arbeitgeberähnlichen Stellung entlässt, stellen sich rechtlich die Frage der AGB-Kontrolle bei den Nutzungsverträgen, Datenschutzfragen und die wettbewerbsrechtlichen Fragen zu Marktmacht und Marktmissbrauch in einer plattformisierten Ökonomie.
Im zweiten Teil des Buches finden sich, überschrieben mit „Empirie des Crowdworking“ die sozialwissenschaftlichen Einzelbeiträge des Forschungsprojektes. 
Daniel Schönefeld gibt mit seinem Beitrag einen Einblick in die Praxis des Crowdworking. Er enthält viele Interviewausschnitte und den Versuch, die empirisch gewonnenen Erkenntnisse aus der Praxis methodisch zu ordnen. Mit dem Begriff der „losen bzw. engen Kopplung“ wird ein mehr oder weniger großer Autonomiestatus in der Crowd beschrieben. Insgesamt stellt der Beitrag fest, dass die Plattformen einerseits nur dann gewinnbringend zu arbeiten scheinen, wenn sie ein hohes Maß an Kontrolle bzw. schlicht Macht auf die Crowd ausüben, dass sie andererseits aber die Qualität ihrer Crowd nur gewährleisten können, wenn sie ihr „Autonomieversprechen“ an die Crowd auch halten. Das lautet nämlich, zeitflexibel und selbstbestimmt und in selbstorganisierten Freiwilligenteams arbeiten zu können statt in einer starren Betriebshierarchie. Im komplexen Crowdworking, z.B. dem Softwarebereich, wirkt die Plattformkontrolle auf die einzelnen Mitglieder der Crowd dabei durchaus auch als „Service“ und weniger als willkürliche Machtausübung. Im Ergebnis spricht Schönefeld von einer „kontrollierten Autonomie“. Plattformen stellten „kontrollierte Märkte“ bereit, die auch starke Merkmale von Organisation aufweisen.
Der Beitrag des Journalisten Sebastian Strube ist ein Praxisbericht. Er beschreibt seine eigenen Erfahrungen vom einfachen Text-Clickworker im Akkord bis hin zum höherwertigen Schreib-Worker, der einfachen Content für die Informationsmaschine Internet schlicht aufgrund seines eigenen guten Bildungshintergrundes liefern kann. „Mit Schreiben sein Geld zu verdienen“ bzw. „am Computer zu arbeiten“ genieße als Beruf immer noch so ein starkes Prestige, dass es viele Menschen in die digitale Texttagelöhnerei hineinführe. Solidarität in der Crowd scheint bei diesem Text-Crowdworking nicht zu existieren. Aber es sei möglich, sich gegen die Konkurrenz mehr und mehr durchzusetzen und von Seiten der Plattformen für sich mehr Verdienst einzufordern. Allerdings konstatiert der Autor eine digitale Zwei-Klassengesellschaft ober- und unterhalb der Interfaces und Algorithmen, die die Arbeit auf den Plattformen bestimmen. Nur wer oberhalb stehe, also als Programmier- oder Managementkraft bei der Plattform selbst arbeitet, kann entscheiden, wie die Arbeit in der Gig-Economy verteilt, bewertet, bezahlt und organisiert wird. Im Moment sei dieses Herrschaftssystem für Crowdworker*innen undurchlässig. Insoweit scheinen Mitbestimmungsrechte für die Crowd in diesem Bereich ein hilfreicher Weg zu sein.
Der dritte sozialwissenschaftliche Beitrag von Anna Schwarz versucht das Phänomen Crowdworking in das „Konzept von Selbstständigkeit“ einzuordnen. Dabei werden verschiedene soziologische Konzepte vorgestellt und diskutiert („neue Selbstständigkeit“, „Solo-Selbstständigkeit“, „hybride Selbstständigkeit“). Im Ergebnis sieht die Autorin das Crowdworking als eine „Selbstständigkeit eigener Art“ an, die durch Motive bestimmt wird wie Anspruch an Flexibilität, Selbstoptimierung, unternehmerische Selbstkonstruktion und selbstreflexiver Umgang mit der eigenen Arbeitskraft, aber auch durch Gamifikation als Prosumer (Nebenverdienst durch Produktbewertung) und schlicht Spaß an der Nutzung neuer digitaler Verdienstquellen. Die Autorin beklagt allerdings einen Mangel an Daten. Die Aussagen beziehen sich hauptsächlich auf Crowdworking als Nebenverdienst oder Zuverdienst in einer anderweitig abgesicherten Partnerschaft. Diese Tätigkeit gleich als eigene Erwerbsform zu klassifizieren, erscheint nicht sehr nachvollziehbar, da Existenzsicherung für die Autorin kein Kriterium bei der Einordnung war.
Der dritte Teil des Buches beinhaltet politische Stimmen aus der Praxis. Mit Thorben Albrecht kommt ein Staatssekretär aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Wort. Schlüsselthema ist für ihn die soziale Sicherung von Crowdworking. Dabei ist die faktische Bedeutung auf dem deutschen Erwerbsarbeitsmarkt zum Forschungszeitpunkt schlicht gering. Der klassische Erwerbsarbeitsmarkt war gut entwickelt, in den amtlichen Statistiken tauchte Crowdworking gar nicht auf. Der Preis, den auf soziale Absicherung verzichtende Crowdmitglieder für ihre flexible Tätigkeit zahlen, ist nach Ansicht des Autors schlicht zu hoch. Dem müsse mit Maßnahmen zur Verhinderung von Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeitsbekämpfung politisch begegnet werden. Im Dialogprozess „Arbeiten 4.0“ hätten sich die Crowdworking-Plattformen auch offen für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gezeigt. Der Leitfaden „Code of Conduct“ („Code of Conduct“, Grundsätze für bezahltes Crowdsourcing/Crowdworking, München, 2017) sei hier ein Schritt in die richtige Richtung. Kurz, der Autor formuliert eine klare politische Aussage gegen Sozialdumping auf dem digitalen Arbeitsmarkt.
Der Beitrag von Sarah Bormann und Gunter Haake ist die gewerkschaftliche Sicht von ver.di. Für ver.di stellt das online-Crowdworking nur eine Tätigkeitsform dar, die von ihrer Klientel der Solo-Selbstständigen neben anderen ausgeübt wird. Seit der Jahrtausendwende stellen diese Solo-Selbstständigen die Mehrheit aller Selbstständigen in Deutschland und dieser Trend wird sich durch die Digitalisierung weiter beschleunigen. Solo-selbstständige Crowdworker*innen grundsätzlich als unselbstständig im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen, sei aber verfehlt. Dafür gebe es zu große Unterschiede bei den Bedingungen auf den verschiedenen Plattformen und auch die Solo-Selbstständigen seien eine höchst heterogene Gruppe. Fakt sei, dass Crowdworking für Solo-Selbstständige nur eine weitere Möglichkeit neben vielen sei, Aufträge zu akquirieren. Für viele fungiere dies im Moment nur als Back-up, da sich online meist nur Dumpingpreise erzielen ließen. In diesem Preisverfall, bedingt durch die globale Konkurrenz beim online-Crowdworking liege eine ernstzunehmende Gefahr, die sich hierzulande noch nicht stark auswirke. Das könne allerdings kommen. Insgesamt spreche ver.di die Solo-Selbstständigen nicht als Gruppe von Crowdworker*innen an, sondern nur branchenbezogen. Es besteht auch Skepsis dabei, Crowdworking als eigene Berufsgruppe zu klassifizieren. Besser sei es, alle Erwerbstätigen gleichermaßen sozial abzusichern, Dumpingeffekten insgesamt entgegenzuwirken und die Gruppe der Selbstständigen vergleichbar den Arbeitnehmer*innen in eine soziale Absicherung zu integrieren.
Christiane Benner von der IG-Metall schreibt den zweiten Beitrag aus gewerkschaftlicher Sicht. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Betrachtung der Unternehmen, die im Crowdsourcing aktiv sind. Hier sei zwischen externem und internem Crowdsourcing zu unterscheiden. Auch innerhalb der Belegschaften werde schon nach Crowd-Prinzipien gearbeitet, um effiziente Ergebnisse zu erhalten. Die Unternehmen verzichten auch teilweise auf die Dienstleistung der externen Plattform und vermitteln ihre Arbeitsaufträge selbst wie eine Plattform nach außen. Es existierten auch zahlreiche Mischformen unter Verwendung digitaler Techniken. Externes Crowdsourcing bedeute für die Menschen dabei sowohl Chancen – einfacher Zugang zu interessanten Aufgaben bei Großunternehmen – als auch Risiken – prekäre Bezahlung, Konkurrenzdruck, kein Anstellungsverhältnis mehr. Die Balance zwischen Kapital und Arbeit, wie sie in Deutschland durch Sozialstaat und Mitbestimmung erreicht worden sei, stehe durch die Plattformisierung massiv unter Druck. Die IG-Metall betreibe eine Internetseite „faircrowdwork.org“, die sich den Problemen widmet. Mit einigen Plattformen sei mittlerweile ein guter Dialog und eine Zusammenarbeit erreicht worden. Es bedürfe aber rechtlich weiterer Regulierung betreffend soziale Absicherung beim Crowdworking, Mindesthonorare und Mindestbedingungen bei den Nutzungskonditionen der Plattformen, wie etwa einen Schutz vor Accountsperrungen analog betrieblichem Kündigungsschutz. Dies sei europaweit nötig. Auf Arbeitgeberseite, z.B. bei der Mercedes Benz AG, werde auch schon massiv daran gearbeitet, digitale Schwarmintelligenz gewinnmaximierend für die Unternehmen zu nutzen und statt herkömmlicher Belegschaften agiles Arbeiten in Schwarmorganisationen zu ermöglichen. Crowdworking als „neues Normalarbeitsverhältnis“ unter Verzicht auf alle erreichten Arbeits- und Sozialstandards dürfe aber nicht die neue digitale Erwerbsrealität werden.
Der vierte Teil, überschrieben mit der Fragestellung „Direktionsrechte oder Wettbewerb“, enthält Beiträge zur wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Bewertung des Phänomens.
Der Ökonom Jochen Koch legt eine steuerungstheoretische Betrachtung vor. Diese geht von den zwei Idealtypen gesamtgesellschaftlicher Arbeitsteilung aus, dem Markt und der Organisation. Das Crowdworking gilt als eine hybride Zwischenform aus beidem. Der Beitrag will die Eigenschaften dieser Zwischenform detaillierter herausarbeiten. Die Crowd als solche wird unabhängig vom Businessmodell der Plattformbetreiber erst einmal als eine Mehrzahl von Leistungsträger*innen mit spezifischen Eigenschaften und Beziehungen untereinander definiert. Weiter werden definiert und im Einzelnen ausgeführt der Begriff Organisation, sprich eine Unternehmensbelegschaft, im Gegensatz zum Begriff Markt. Ersterer stünden wissensintensive Prozesse zur Verfügung und sie sei idealtypisch auf kooperative Prozesse statt auf Wettbewerb ausgerichtet. Danach betrachtet der Autor das Crowdworking einmal als Quasi-Organisation, einmal als Quasi-Markt. Daraus folgt die Erkenntnis, dass es beim Crowdworking für die Plattform entscheidend darauf ankommt, ihre jeweilige Crowd als Wissensbasis zu vermarkten. Die Crowd-Kompetenz, also genau die wissensintensiven Prozesse, die eigentlich der Vorteil einer Organisation sind, ist entscheidendes Qualitätsmerkmal der gesteuerten und kontrollierten Crowd. Und damit auch entscheidendes Argument für die Organisationsnähe des Crowdworking. Im Ergebnis hält der Autor es für eine Sackgasse, Crowdworking-Plattformen als „Markt“ für Arbeitsleistungen zu betrachten. Zumindest das komplexe Crowdworking stellt damit eine echte Alternative zu Unternehmensbelegschaften in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft dar.
Die rechtswissenschaftlichen Beiträge von Eva Kocher und Isabell Hensel untersuchen die in der Einleitung aufgeworfenen Fragen nach der arbeitsrechtlichen bzw. vertragsrechtlichen Behandlung der Beschäftigungsverhältnisse in der Crowd.
Eva Kocher befasst sich mit der arbeitsrechtlichen Einordnung. Bevor die Forderung nach neuen Regulierungen des Crowdworking erhoben werden könne, sei zu prüfen, ob das Phänomen nicht schon unter die Bestimmungen der bereits hoch regulierten Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte falle. Entsprechend prüft sie die arbeitsrechtlichen Institute durch. Ausgehend vom deutschen bzw. europäischen Arbeitnehmer*innenbegriff sieht sie diesen höchstens beim einfachen und nicht beim komplexen Crowdworking anwendbar. Im Ergebnis verneint sie die Arbeitnehmer*inneneigenschaft, da es an einer Weisungsgebundenheit fehle. Die deutsche Rechtsprechung hatte bei Erscheinen des Bandes noch keine Gelegenheit, ein Crowdworkingverhältnis zu klassifizieren. (Mittlerweile existiert eine Entscheidung des LG München vom Dezember 2019, die einen einfachen Clickworker als selbstständig angesehen hat. Die Revision zum BGH ist zugelassen.) Die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person lässt Kocher ebenfalls scheitern an der schlichten Tatsache, dass sich die Einkünfte zumeist als Nebenverdienste darstellen, es also an einer wirtschaftlichen Abhängigkeit fehlt. Und bei sog. „Supercrowdern“, die bereits ihren gesamten Lebensunterhalt mit Crowdworking verdienen, fehle es meist an der Abhängigkeit von einer einzigen Plattform. Die Definition des Heimarbeitszeitgesetzes passe dagegen recht gut auf das Crowdworking und sei gut vertretbar. Allerdings könne darüber die Plattform nur als sog. Zwischenmeister eingeordnet werden, was nicht viel arbeitsrechtlichen Schutz biete. Ausführlich rekonstruiert Kocher dann in ihrem Beitrag die Grundlagen der Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Selbstständigkeit und setzt sie zur modernen Realität der vernetzten digitalisierten Plattformökonomie in Bezug. Im Ergebnis rückt sie vom Begriff der Weisungsgebundenheit ab und arbeitet mit dem Begriff der Fremdbestimmung, die sie in den organisationsähnlichen Crowds verwirklicht sieht. Dann prüft sie verschiedene Modelle von Beschäftigtenschutz bis hin zum grundrechtlichen Schutz eines Rechts auf existenzsichernde Arbeit. Ihrer Ansicht nach ist für Beschäftigtenschutz an Tatbestände sozioökonomischer Macht anzuknüpfen, wie sie die Crowdworking-Plattformen über die Crowd ausüben. In der verfassungsrechtlichen Debatte sei dabei die Frage nach Regulierung zur Kompensation von Organisationsmacht bisher kaum ein Thema gewesen. Der Status von Crowdworker*innen sei vor diesem Hintergrund am besten mit einer auf die tatsächlichen Regelungsfragen das Phänomens zugeschnittenen Bestimmung neu zu erfassen. Anderenfalls müsste die Gesamtheit des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts erheblich angepasst werden. Ein Verständnis von „Organisation als wissensintensiver Koordination“ könne Ausgangspunkt für einen Schutz vor Fremdbestimmung sein. So ließen sich auch Bereiche des Crowdworking, die keinen Beschäftigtenschutz erforderten, sinnvoll abgrenzen. 
Der Beitrag von Isabell Hensel schließt das Buch mit der Betrachtung aus wirtschaftsrechtlicher Perspektive ab. Sie fordert eine stärkere Verzahnung der vertrags- und wettbewerbsrechtlichen Kontrollinstrumente und die prozedurale Weiterentwicklung der herkömmlichen Schutzinstitute. 
Zunächst prüft sie die vertragsrechtlichen Schutzinstitute. Die Verwendung von AGB durch die Plattformen sei beim Crowdworking der Normalfall. Die Inhaltskontrolle versage jedoch vor der komplexen Struktur der Crowdworking-Verträge und den tatsächlichen Verhältnissen. Dies nicht nur aufgrund des Machtgefälles zwischen Plattform und Crowd, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Crowdworking-Verträgen grundsätzlich um atypische Netzwerkverträge handele, die in algorithmische Systeme eingebunden seien und sich einer vergleichenden Vertragskontrolle ausgerichtet an Zweck und Natur des Vertrages entzögen. Eine Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB, der zivilrechtlichen Generalklauseln oder des § 19 AGG könne zwar im Einzelfall durchaus Rechtsverstöße der Plattformbetreiber ergeben, auch ließen sich umfassende vertragliche Informations-, Aufklärungs- und Fürsorgepflichten auf Seiten der Plattform bejahen, aber dies alles ließe sich in der Praxis höchstens im Einzelfall durchsetzen. Da Crowdworkerinnen regelmäßig keine Verbraucherinnen sind, sei auch der Weg über eine Verbandsklage verwehrt. Beim Crowdworking stoße die richterliche Vertragsinhaltskontrolle an strukturelle Grenzen. Vertragliche Paritätskontrolle durch Gerichte könne demokratische und soziale Kollektivprozesse zu Netzwerkphänomenen und zur Zukunft digitaler Arbeit nicht ersetzen.
Im Anschluss prüft Hensel denkbare kartellrechtliche Maßnahmen. Im deutschen Wettbewerbsrecht ist eine Anpassung auf „digitale Märkte“ in 2016 bereits erfolgt. Netzwerkeffekte können seitdem zur Bewertung der Marktstellung von Digitalunternehmen herangezogen werden. Im europäischen Kartellrecht existieren ebenfalls Reformentwürfe zu einem „Wettbewerbs- und Kartellrecht 4.0“. Beim Crowdworking sind dabei mindestens vier Märkte gleichzeitig zu berücksichtigen, nämlich der Markt Crowdsource/Plattformen, der Markt zwischen den Plattformen, der Markt Plattform/Crowdwork und der Markt Crowdworker*innen/externe digitale Selbstständige. Die Wechselwirkung zwischen diesen Märkten prägt das Crowdworking. Im Ergebnis bietet nach Ansicht der Autorin auch das Kartellrecht jedoch keinen spezifischen Schutz vor den sozialen Risiken im Crowdworking. Es sollen vielmehr primär Plattforminnovationen nicht gehemmt werden. Damit fehlt im Wettbewerbs- und Kartellrecht bisher eine „soziale Dimension“, nämlich die Beschäftigtenperspektive. 
Zu fordern sei daher ein Ansatz, der die sozialen Kontexte des Marktes in die rechtliche Bewertung einbezieht. Regelungsmodell dafür sein könne das Individualwettbewerbsrecht, welches im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den Schutz der Marktordnung und zugleich der Wettbewerbsbeteiligten regele, also miteinander verzahne. Übertragen auf das Crowdworking käme eine Art kontrollierte Selbstregulierung von Plattformen in Frage, die selbstständige Crowdworker*innen dahingehend schützt, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit ungehindert ausüben können. Plattformen setzen sich haftungsauslösenden Vorwürfen aus, wenn sie trotz Organisationsmacht keine transparenten chancengleichen Zugänge zur Beschäftigung, aber auch zu Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutz ermöglichen. Voraussetzung dafür wäre eine lex crowdworking, mit der der Gesetzgeber den Rahmen der Selbstregulierung absteckt. Der Beitrag stellt verschiedene bereits existierende Einzelansätze zu einem solchen Regulierungsrahmen dann im Detail vor.
Insgesamt liegt der Schwerpunkt des Buches auf den sozialwissenschaftlichen Beiträgen und Praxisberichten. Der stark eingeschränkte Fokus erlaubt dabei nur sehr vorsichtige Einschätzungen. Die Praxisberichte stimmen eher düster, insbesondere der beschriebene Trend, als digital aufgestelltes Großunternehmen zugunsten einer globalen Crowd auf Belegschaften gleich ganz zu verzichten. Hier werden Arbeitsplätze voraussichtlich in großem Stil wegfallen. Den Wandel von Erwerbsbiographien in Zeiten der Digitalisierung sozialverträglich zu gestalten, arbeits- und sozialpolitisch Bewährtes nicht aufzugeben, aber an Überholtem auch nicht zwanghaft festzuhalten, ist die aktuelle rechtspolitische Aufgabe. Der vorliegende Band macht dazu einen kleinen ersten Schritt. Der banale Effekt von Digitalisierung auf Erwerbsarbeit ist vielleicht einfach die Verstärkung altbekannter kapitalistischer Ausbeutungseffekte. Algorithmisch gesteuerte Dienstleistungen als das „Fließband des frühen 21. Jahrhunderts“ zu bezeichnen, wie der Blogger und Journalist Sascha Lobo es kürzlich getan hat, scheint die Sache gut zu treffen.