STREIT 1/2020

S. 18-21

Die ‚Privatscheidung’ nach französischem Modell – eine Darstellung und erste Bilanz nach drei Jahren einvernehmlicher Ehescheidung ohne Gericht

Am 1. Januar 2017 trat eine wichtige Reform des französischen Scheidungsrechts in Kraft. Danach ist es Eheleuten in Frankreich nun möglich, ihre Ehe ohne jegliche Beteiligung des Gerichts ausschließlich unter Mitwirkung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen durch einen Scheidungsvertrag zu scheiden (Art. 229 Cc). Bereits im folgenden Jahr 2018 wurden über 70 % der Ehen nach diesen neuen Regeln geschieden. Die Zufriedenheit mit dem neuen Scheidungsverfahren und der Arbeit und Rolle der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in diesem Verfahren ist nach einer Umfrage des französischen Anwaltsrates aus dem Jahr 2018 bei allen befragten Beteiligten1 mit 84 % sehr hoch.
Bei Privatscheidungen handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um Ehescheidungen durch religiöse Instanzen wie auch durch ein- oder zweiseitiges Rechtsgeschäft; diese Scheidungen erfolgen nicht durch einen staatlichen Hoheitsakt2 (z. B. Scheidungsbeschluss). Die einvernehmliche Scheidung ohne Gericht nach französischem Modell stellt somit eine Privatscheidung dar. Der Artikel stellt die gesetzlichen Voraussetzungen und den Ablauf dieses Privatscheidungsverfahrens dar und weist auf mögliche Probleme und Risiken hin.

Einführung

Anders als im deutschen Recht, das nur ein einheitliches Scheidungsverfahren mit der „Zerrüttung“ der Ehe als häufigstem und vom Gericht festzustellendenden Scheidungsgrund anerkennt, existieren in Frankreich seit der Reform unterschiedliche Arten von Scheidungsverfahren:3 vier Arten der Ehescheidung werden vor Gericht verhandelt. Die fünfte, für die sich der Artikel interessiert und die als ‚Scheidung mit gegenseitiger Zustimmung’ bezeichnet wird, führen die Parteien mit Unterstützung ihrer Rechtsanwält_innen und eines Notariats im Wesentlichen selbst durch; nur in zwei Ausnahmefällen kann auch der Privatscheidungsversuch vor Gericht enden.
Schon vor der Reform war die ‚gütliche Scheidung’,4 eine gerichtliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen, welche 1975 in Frankreich eingeführt wurde, mit 55 % das häufigste Scheidungsverfahren.5 Von 2016, dem Jahr vor In-Kraft-Treten der Reform, bis 2018 ging die Zahl der Scheidungen vor Gericht um mehr als die Hälfte zurück: statt 128 000 registrierter gerichtlicher Scheidungen 2016 waren es 2018 nur noch 60 000. Die Zahlen zeigen, dass das neue Scheidungsmodell trotz Skepsis im Vorfeld der Reform in der Praxis sehr schnell angenommen wurde.
Ziel der Gesetzgeber_innen war die Entlastung der strukturell überlasteten6 Gerichte, einhergehend mit der Einsparung öffentlicher Gelder und der Steigerung der Privatautonomie der beteiligten Eheleute. Die französische Justiz sollte auf ihre Kernaufgaben konzentriert werden: da Recht zu sprechen, wo die Betroffenen selber keine passende Lösung finden7 und die Präsenz eines Richters oder einer Richterin unverzichtbar ist. Durch die Einführung der Privatscheidung haben sie der Anwaltschaft und den Notaren_innen neue Kompetenzen übertragen und ein neues Geschäftsfeld eröffnet.

Vier Voraussetzungen der Privatscheidung

Die Privatscheidung kann bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • über die Scheidung und ihre Folgen wird ein Scheidungsvertrag geschlossen,

  • beide Eheleute sind jeweils anwaltlich vertreten,

  • kein minderjähriges Kind äußert den Wunsch angehört zu werden und

  • von den Eheleuten steht keine_r unter Betreuung.

Die Privatscheidung kann theoretisch unmittelbar nach Eheschließung eingeleitet werden, eine Mindesttrennungszeit wie im deutschen Recht wird nicht verlangt.

Der Ablauf des Verfahrens

Anders als im herkömmlichen einvernehmlichen Scheidungsverfahren vor Gericht müssen sich beide scheidungswilligen Ehegatten getrennt rechtsanwaltlichen Beistand suchen.
In einer ersten Phase sucht sich jede Seite anwaltliche Unterstützung. In einem persönlichen Gespräch, das allerdings nicht zwingend erforderlich ist, erläutert sie ihren Scheidungsentschluss und bespricht die Konsequenzen der Scheidung: Sorgerecht und Unterhaltsvorstellungen, Vermögensausgleich, Rentensituation. Je weniger Punkte regelungsbedürftig sind, desto besser eignet sich die Privatscheidung.
Die Rechtsanwält_in nimmt sodann Kontakt zur gegnerischen Rechtsanwält_in auf und überprüft das Einvernehmen der Eheleute und die Umsetzbarkeit der Vorstellungen ihrer Mandant_in. Diese Phase kann innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein, aber auch unerwartete Schwierigkeiten und längeren Verhandlungsbedarf aufdecken. In der Praxis dauert sie etwa 8–12 Wochen, kann sich aber auch über mehrere Monate hinziehen. Kann keine Einigkeit erzielt werden, müssen sich die Eheleute doch an das Gericht wenden.
Der Entwurf eines Scheidungsvertrags wird regelmäßig von der Praktiker_in mit kürzerer anwaltlicher Erfahrung aufgesetzt. Dieser Entwurf wird zwischen den Rechtsanwält_innen verhandelt und mit der Mandant_in besprochen. Der abgestimmte Scheidungsvertrag und seine Anhänge werden anschließend per Einschreiben mit Rückschein an die beiden Eheleute zugestellt; nach der Zustellung beginnt eine 15-tägige Bedenkzeit zu laufen. Nach Verstreichen dieser Frist wird der Termin zur Unterschrift unter den Vertrag vereinbart. Alle vier Beteiligten müssen dazu zeitgleich zusammenkommen und den Scheidungsvertrag in vier Exemplaren unterschreiben.
Diese werden im Anschluss innerhalb einer Sieben-Tages-Frist an ein Notariat übersandt. Dort werden innerhalb einer Frist von maximal fünfzehn Tagen lediglich die formalen Anforderungen der Privatscheidung geprüft, insbesondere die rechtmäßige Zustellung des Scheidungsvertrags, die Authentizität der Unterschriften und die Einhaltung der 15-tägigen Bedenkzeit zwischen Zustellung und Unterschriftstermin. Dem Notariat obliegt es auch zu überprüfen, ob die Eltern ihre minderjährige Kinder mit entsprechender geistiger Einsichtsfähigkeit (in der Regel ab 7 Jahre vermutet) über ihr Recht auf richterliches Gehör ordnungsgemäß informiert haben und diese davon ausdrücklich nicht Gebrauch machen möchten. Dies muss durch ein Formular belegt werden.
Eine inhaltliche Kontrolle des Scheidungsvertrags und der Einigungen zu eventuellen Vermögensabwicklungen oder sorgerechtlichen Vereinbarungen findet durch den_die Notar_in nicht statt. Wenn sich die Eheleute allerdings über eine gemeinsame Immobilie einigen wollen, dann ist eine zusätzliche notarielle Regelung zwingend.
In der Regel treten die Parteien und die Notar_in nicht miteinander in Kontakt.
Abschließend wird der Scheidungsvertrag im Notariat „hinterlegt“ („dépôt“) und damit rechtswirksam. Die Hinterlegung hat zwei Folgen: die Vollstreckbarkeit des Scheidungsvertrags und die Bestimmung des Datums der Rechtskraft der Ehescheidung.
Der Nachweis der Hinterlegung wird zusammen mit den formal geprüften Scheidungsvereinbarungen den Rechtsanwält_innnen per Einschreiben zugestellt; diese übersenden sie in der Regel direkt an das französische Standesamt, in dem die Ehe geschlossen wurde. Dort wird die Scheidung in den entsprechenden Registern vermerkt und jeweils ein Auszug an beide Anwälte_innen übersandt, die sie an ihre Mandant_innen weiterleiten. Die Privatscheidung kann damit in der Regel nach 2–12 Monaten abgeschlossen sein.
Anders und wesentlich komplizierter ist es, wenn ein Auslandsbezug in jedweder Form vorliegt.

Die Anerkennung der französischen Privatscheidung im Ausland

Die Situation der Anerkennung der Privatscheidung im Ausland ist sehr komplex und wird von deutlicher Rechtsunsicherheit überschattet. Es gibt Nicht-EU-Staaten wie Algerien oder Bolivien, die die Anerkennung strikt ablehnen. Wie aber sieht die Situation im Nachbarland Deutschland aus?
Unstreitig ist, dass eine Privatscheidung auf Grundlage französischen Rechts auf deutschem Hoheitsgebiet nicht wirksam durchgeführt werden kann. Dies verstieße gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte.8 Das gilt auch für eine vor einer französischen Botschaft oder einem französischen Konsulat in Deutschland durchgeführte Privatscheidung, denn der Scheidungsakt erfolgt auch in diesen Fällen auf deutschem Staatsgebiet.9 Es handelt sich dann nicht um eine Ehescheidung „im Ausland“ im Sinne des § 107 Abs. 1 FamFG.
Auch aus dem geltenden Europarecht, insbesondere den Verordnungen ROM III oder Brüssel II, ergibt sich keine automatische Anerkennung.10 Jedoch ist am 22.7.2019 die Neufassung der Brüssel IIa-VO – VO (EU) 2019/1111 – in Kraft getreten, die ab dem 1.8.2022 EU-weit anzuwenden sein wird. Sie wird die ersehnte Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens sowie die Klarstellung der Anerkennung der französischen Privatscheidung in Deutschland und damit Rechtssicherheit bringen.

Die Kosten

Wie schon erwähnt, brauchen beide Seiten anwaltliche Vertretung. Dies verursacht zusätzliche Kosten, denn in den herkömmlichen gerichtlichen Verfahren reicht eine Rechtsanwält_in für den Antrag auf Ehescheidung aus.11
Für die Honorare der Anwält_innen existieren keine Gebührentabellen, diese werden zwischen den Beteiligten frei verhandelt, meist als Stundenhonorar oder als Pauschalhonorar für das gesamte Scheidungsverfahren. Diverse Internetseiten preisen eine schnelle Privatscheidung zu Niedrigpreisen an: „Scheidung innerhalb eines Monats für 280 € pro Person“.12 Diese Tarife sind nach unserer Erfahrung wirklichkeitsfremd. Je nach geographischer Situation – in der Provinz ist es kostengünstiger als in den großen Städten – und Umfang des Regelungsbedarfs der Familie betragen die verlangten Pauschalhonorare ca. 600–1.000 € in der Provinz und ca. 1.000–2.000 € in größeren Städten.
Die Vergütung der Notar_innen für die Prüfung des Scheidungsvertrags und die nachfolgende Hinterlegung sind staatlich festgelegt und betragen 42,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Höhere Gebühren sind ebenfalls frei verhandelbar, das geschieht aber selten. Sind jedoch die Auseinandersetzung des Familienvermögens, das Schicksal gemeinsamer Immobilien oder sonstige güterrechtliche Fragen Gegenstand des Scheidungsvertrags, richten sich die Gebühren der Notar_innen nach der Höhe des Vermögens.13
Die Rechte der minderjährigen Kinder
Den scheidungswilligen Eltern obliegt es, die Kinder über die Möglichkeit der Anhörung durch das Gericht aufzuklären. So hängt es letztlich von der Entscheidung der einsichtsfähigen Kinder ab, ob die Privatscheidung der Eltern möglich ist. Dies kann die Kinder unter Druck setzen und auch dazu führen, dass die Kinder nicht ausreichend über ihre Rechte belehrt werden. Die ordnungsgemäße Einbeziehung der Kinder hängt daher an der Aufklärung der Eltern durch ihre Rechtsvertreter_innen und ist jeglicher richterlicher Kontrolle entzogen. Darin könnte eine Verletzung der Kinderrechte nach der Internationalen Kinderrechtskonvention von 1989 gesehen werden.
Das Gesetz schreibt den scheidungswilligen Eltern vor, dass sie ihren minderjährigen Kindern, die über die „nötige geistige Reife und Einsichtsfähigkeit“ verfügen, ein Formular zur Unterschrift vorlegen müssen, in welchem sie über ihre Anhörungsrechte informiert werden und ihren Wunsch nach anwaltlichem Beistand und richterlichem Gehör Ausdruck verleihen können.14 Wann nun diese „geistige Reife“ vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert, in der Praxis liegt sie bei 7–8 Jahren; die Beurteilung und Verantwortung obliegt den Rechtsanwält_innen, die dies im Beratungsgespräch klären und auf die Rechte der Kinder auf richterliches Gehör hinweisen müssen. Das französische Verfassungsgericht hat die Reform vor In-Kraft-Treten des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit hin geprüft und das Kindeswohl durch die den Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kinder auferlegte Informationspflicht als ausreichend geschützt angesehen.15

Fazit

Das Verfahren eignet sich bevorzugt für Menschen, die im gegenseitigen Einvernehmen kurze, kinderlose Ehen ohne größeren Vermögenserwerb schnell beenden wollen. In der Praxis arbeiten häufig zwei Anwaltskanzleien und ein Notariat zusammen. Der Vorteil für die scheidungswilligen Eheleute besteht darin, dass sie auf ein funktionierendes, kooperatives Duo oder Trio treffen und damit alles einfacher und schneller laufen kann. Die Honorare sind in diesen Fällen abgestimmt und für beide Seiten gleich hoch.
Allerdings: Sehr viel schneller ist das Privatscheidungsverfahren im Vergleich zum unstreitigen und einvernehmlichen gerichtlichen Scheidungsverfahren nicht. Sehr viel günstiger ist es auch nicht unbedingt, da für beide Seiten die Gebühren der Anwält_innen und Notar_innen anfallen und die Gerichtskosten auch schon vorher nicht von den Eheleuten zu tragen waren.
Aber es ist ein Paradigmenwechsel: vom richterlichen Hoheitsakt zur privatautonomen Scheidung. Die Franzosen und Französinnen, die sich nach dem neuen außergerichtlichen Verfahren scheiden (und nicht mehr scheiden „lassen“), schätzen einer Umfrage zur Folge vor allem, dass sie sich ohne den als kritisch oder wertend empfundenen Blick Dritter auf die gescheiterte Ehe selbstbestimmt scheiden können. Die Abwesenheit der richterlichen Autorität und Strenge im Verfahren werden als positiv und erleichternd beschrieben.
Eindeutig gewonnen haben die Rechtsanwält_innen an Gestaltungs- und Handlungskompetenzen, aber auch an Verantwortung: ihnen kommt eine noch wichtigere Gestaltungs-, Kommunikations- und Garantiefunktion für eine schnelle, problemlose Scheidung unter Beachtung der Rechte der Kinder, unter Pflege stehender und in der Verhandlungsposition unterlegener Parteien zu.
Es fehlen bis heute rechtssoziologische Erhebungen dazu, ob das Fehlen der richterlichen Autorität und Kontrolle zur Folge hat, dass die Interessen des wirtschaftlich schwächeren Teils und der Kinder nicht genügend berücksichtigt werden. Nicht auszuschließen ist nämlich, dass von der wirtschaftlich stärkeren Seite intern Druck ausgeübt wird, den Scheidungsentschluss und die Folgeregelungen als einvernehmlich darzustellen, was den Rechtsanwält_innen entgehen kann. Eine spätere Inhaltskontrolle findet nicht statt, insbesondere auch nicht durch die Notar_innen.
Abzuraten bei derzeitiger Rechtslage ist von der Privatscheidung, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, wenn Auslandsbezug besteht und die Anerkennung deshalb unsicher ist oder unterhalts- oder vermögensrechtliche streitige Punkte Klärung verlangen. Die verlockende Wahl der modernen Privatscheidung kann dann zu zähen, ausweglosen Verhandlungen führen, die am Ende doch vor Gericht landen.

  1. Rechtsanwält_innen sowie geschiedene Erwachsene; https://www.cnb.avocat.fr/sites/default/files/documents/dcm-retourdexperience-egdfp2018.pdf.
  2. Privatscheidungen kommen im islamischen und jüdischen Recht, im katholischen Eherecht, im Eherecht der orthodoxen und protestantischen Kirche aber auch im Stammesrecht vor, wobei sich die jeweiligen Abläufe durchaus unterscheiden. Der Artikel konzentriert sich ausschließlich auf die französische einvernehmliche Scheidung (divorce avec consentement mutuel), im Folgenden Privatscheidung genannt.
  3. 1)akzeptierte Scheidung („divorce accepté“), 2) durch Zerrüttung nach einem Jahr tatsächlicher Trennung („divorce par alération du lien conjugal“), 3) aufgrund Verschuldens eines/er Ehepartners/in („divorce pour faute“), 4) im gegenseitigen Einvernehmen vor Gericht („divorce gracieux“), Art. 1075 ff. und Art. 1088 ff. Code de la Procédure Civile .
  4. “Divorce à l’amiable”.
  5. Laut dem französischen Statistischen Institut INSEE wurden 2015 in Frankreich 124.000 Ehen geschieden.
  6. Frankreich gehört europaweit zu den Schlusslichtern der unterdotierten und finanziell unzureichend ausgestatteten Gerichte, https://www.coe.int/fr/web/cepej.
  7. Zur Gesetzesbegründung: Loi sur la Modernisation de la justice du 21ème siècle vom 18. November 2016, Article 50, https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexteArticle.do?idArticle=JORFARTI000033418898&cidTexte=JORFTEXT000033418805&categorieLien=id.
  8. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 Abs. 1 BGB, Art. 17 Abs. 3 EGBGB nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden.
  9. https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/anerkennung_ausl__ehescheidungen/Leitfaden_f__r_die_Anerkennung_ausl__ndischer_Ehescheidungen.pdf.
  10. Zu den Einzelheiten der Diskussion und der IPR rechtlichen Problemstellungen sei auf den sehr aufschlussreichen Artikel von Dr. Laurence Nicolas-Vuillerme und Prof. Bettina Heiderhoff, erschienen in der StAZ Nr.12/2018, S. 361 ff. verwiesen.
  11. Die Justiz ist in Frankreich für die Rechtssuchenden kostenfrei: Gerichtskostenhilfe wird auch im neuen Verfahren unter gegebenen Umständen bewilligt.
  12. https://www.alexia.fr/fiche/5767/divorce-a-l-amiable.htm.
  13. https://www.legifrance.gouv.fr/eli/arrete/2016/2/26/EINC1605 792A/jo#JORFARTI000032115598.
  14. https://consultation.avocat.fr/userfiles/files/4684/arrete-du-28.12.2016-fixant-le-modele-de-l-information-delivree-aux-enfants-mineurs-4684-161230-0944.pdf.
  15. https://www.conseil-constitutionnel.fr/decision/2016/2016739 DC.htm.